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Friedhofsgebührensatzung
für die vom Ev.-Luth. Kirchenkreis Rantzau-Münsterdorf getragenen und durch das Friedhofswerk verwalteten Friedhöfe

Vom 5. Dezember 2019

(KABl. S. 583)

Vollzitat:
Friedhofsgebührensatzung für die vom Ev.-Luth. Kirchenkreis Rantzau-Münsterdorf getragenen und durch das Friedhofswerk verwalteten Friedhöfe vom 5. Dezember 2019 (KABl. S. 583), die zuletzt durch Satzung vom 5. Dezember 2023 (KABl. A Nr. 113 S. 285; 2024 A Nr. 2 S. 7) geändert worden ist
Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Gliederungs-einheiten
Art der
Änderung
1
Erste Satzung zur
Änderung der Friedhofsgebührensatzung
für die vom Ev.-Luth. Kirchenkreis Rantzau-Münsterdorf getragenen
und durch das Fried-
hofswerk verwalteten
Friedhöfe
1. Juni 2021
Anlage 1
ersetzt
Anlage 2
ersetzt
Anlage 3
angefügt
2
Zweite Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung für die vom Ev.-Luth. Kirchenkreis Rantzau-Münsterdorf getragenen und durch das Friedhofswerk verwalteten Friedhöfe
5. Dezember 2023
Anlage 1
ersetzt
Anlage 2
ersetzt
Anlage 3
ersetzt
Anlage 4
angefügt
Anlage 5
angefügt
Die Kirchenkreissynode des Ev.-Luth. Kirchenkreises Rantzau-Münsterdorf hat am 23. November 2019 aufgrund von Artikel 41 Absatz 1 und Artikel 45 Absatz 3 Nummer 1 der Verfassung die nachstehende Friedhofsgebührensatzung beschlossen:
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§ 1
Allgemeines

( 1 ) Das Ev.-Luth. Kirchenkreis Rantzau-Münsterdorf – Friedhofswerk (FWRM) ist eine unselbständige Anstalt öffentlichen Rechts des Ev.-Luth. Kirchenkreises Rantzau-Münsterdorf. Für die Benutzung der vom FWRM verwalteten Friedhöfe sowie sonstige in § 6 aufgeführten Leistungen des Friedhofsträgers werden Gebühren nach dieser Gebührensatzung erhoben.
( 2 ) Der Ev.-Luth. Kirchenkreis Rantzau-Münsterdorf hat die Trägerschaft für die von ihm verwalteten Friedhöfe jeweils von den bisherigen Friedhofsträgern übernommen.
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§ 2
Gebührenschuldner

Zur Zahlung der Gebühren ist die Antragstellerin bzw. der Antragsteller und diejenige bzw. derjenige verpflichtet, in deren bzw. dessen Auftrag der Friedhof oder seine Einrichtung benutzt werden. Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haftet jede einzelne Person als Gesamtschuldner.
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§ 3
Festsetzung und Fälligkeit der Gebühren

( 1 ) Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch schriftlichen Gebührenbescheid. Dieser wird der Gebührenschuldnerin bzw. dem Gebührenschuldner durch einfachen Brief bekannt gegeben.
( 2 ) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Erbringung der jeweiligen Leistung. Werden erbrachte Leistungen nur teilweise in Anspruch genommen, so ist dennoch die volle Gebühr zu entrichten. Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
( 3 ) Sofern die fälligen Gebühren nicht entrichtet worden sind, kann der Friedhofsträger Bestattungen und Leistungen verweigern.
( 4 ) Gebührenbescheide, die formularmäßig oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen werden, sind ohne Unterschrift oder Namenswiedergabe gültig. § 119 Absatz 3 Satz 2 der Abgabenordnung gilt entsprechend.
( 5 ) Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende Wirkung. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrens- und Zustellungsgesetzes der EKD und der staatlichen Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils geltenden Fassung.
( 6 ) Gebühren werden als öffentlich-rechtliche Geldforderungen im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.
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§ 4
Säumniszuschläge, Kosten, Einziehung rückständiger Gebühren

( 1 ) Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 vom Hundert des abgerundeten rückständigen Gebührenbetrages zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag.
( 2 ) Für schriftliche Mahnungen sind die entstandenen Portokosten durch die Gebührenschuldnerin bzw. den Gebührenschuldner zu erstatten.
( 3 ) Rückständige Gebühren, Säumniszuschläge sowie Kosten nach Absatz 2 werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat die Vollstreckungsschuldnerin bzw. der Vollstreckungsschuldner zu tragen.
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§ 5
Verjährung der Gebühren

Für die Festsetzungsverjährung der Gebühren gelten die §§ 169 bis 171 der Abgabenordnung und für die Zahlungsverjährung der Gebühren die §§ 228 bis 232 der Abgabenordnung entsprechend.
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§ 6
Gebührentarif

( 1 ) Für die vom FWRM verwalteten Friedhöfe werden Gebühren nach den in den Anlagen zu dieser Satzung aufgeführten Gebührentarifen erhoben.
( 2 ) Für die vom FWRM verwalteten Friedhöfe, die nicht in den Anlagen aufgeführt sind, bleiben die Gebührentarife der bei Inkrafttreten dieser Satzung bestehenden Friedhofsgebührensatzungen der bisherigen Träger vorerst in Kraft.
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§ 7
Zusätzliche Leistungen

( 1 ) Für besondere zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt der Friedhofsträger die zu entrichtende Vergütung von Fall zu Fall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.
( 2 ) Für die Durchführung von Bestattungen und Trauerfeiern außerhalb der vom Friedhofsträger festgesetzten Regelarbeitszeit und Regelbestattungstagen kann ein Zuschlag von 50 vom Hundert der jeweiligen Gebührenposition erhoben werden.
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§ 8
Schlussbestimmungen

( 1 ) Diese Friedhofsgebührensatzung tritt am Tage nach der amtlichen Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft1#. Diese Satzung wird dauerhaft zur Einsichtnahme auf der Internetseite des Ev.-Luth. Kirchenkreises Rantzau-Münsterdorf (www.kk-rm.de) unter Bekanntmachungen bereitgestellt.
( 2 ) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührensatzung tritt die bisherige Friedhofsgebührensatzung vom 9. Juli 2014 außer Kraft.
( 3 ) Die vorstehende Friedhofsgebührensatzung wird hiermit ausgefertigt. Sie wurde durch Bescheid des Landeskirchenamts der Evangelischen-Lutherischen Kirche in Norddeutschland vom 5. Dezember 2019 (Az.: NK 762.02/69) kirchenaufsichtlich genehmigt.
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Anlage 1

Itzehoer Friedhöfe
I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten
(Grabnutzungsgebühren einschließlich Friedhofsunterhaltungsgebühren der jeweiligen Grabstätte)
1.
Reihengrabstätte im Rasenfeld
für Särge über 1,20 m für 20 Jahre
2200 €
2.
Reihengrabstätte
für Särge bis 1,20 m für 15 Jahre
500 €
3.
Urnenreihengrabstätte im Rasenfeld
für 20 Jahre je Urne
1380 €
4.
Wahlgrabstätte für Särge
für 25 Jahre je Grabbreite
1600 €
5.
Wahlgrabstätte für Särge im Rasenfeld
für 25 Jahre je Grabbreite
2600 €
6.
Wahlgrabstätte für Särge in Sonderlage
für 25 Jahre je Grabbreite
2100 €
7.
Urnenwahlgrabstätte
für 20 Jahre je Grabbreite
1000 €
8.
Urnenwahlgrabstätte im Feld 24 auf dem Friedhof Brunnenstraße
für 20 Jahre je Grabbreite
1100 €
9.
Urnenwahlgrabstätte im Rasenfeld
für 20 Jahre je Grabbreite
1400 €
10.
Urnenwahlgrabstätte in Urnenstele
für 20 Jahre je Urne
2000 €
11.
Urnenwahlgrabstätte in Urnenwand
für 20 Jahre je Fach für bis zu 2 Urnen
3750 €
12.
Baumgrabstätte als Wahlgrab für 20 Jahre je Urne
1500 €
13.
Baumgrabanlage „Ringe“ als Wahlgrab für 20 Jahre je Urne
2200 €
14.
Partnergrabanlage als Wahlgrab für 20 Jahre je Urne
2200 €
15.
Skulpturenanlage als Wahlgrab für 20 Jahre je Urne
2600 €
16.
Mausoleum auf dem Friedhof Brunnenstraße
(bis zu 300 Urnen, 30 Jahre Laufzeit, 10 Jahre Belegungszeit)
30 000 €
Die Gebühr für den Erwerb, Wiedererwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechts wird für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben. Für jedes Jahr des Wiedererwerbs wird der Jahresbetrag der Gebühren unter Nr. 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14 und 15 berechnet.
II. Verwaltungsgebühren
1.
Für das Ausstellen/Umschreibung einer Urkunde
30 €
2.
Für die Entscheidung über Anträge auf Genehmigung zur Aufstellung
2.1 eines stehenden Grabmals
160 €
2.2 eines liegenden Grabmals
30 €
3.
Anerkennung eines Gewerbetreibenden
50 €
III. Gebühren für die Bestattung
Für das Ausheben der Gruft, Abräumen der Kränze und der überflüssigen Erde
1.
Für eine Erdbestattung
Särge bis 1,20 m
320 €
Särge über 1,20 m
700 €
2.
Für eine Urnenbestattung
350 €
3.
Für eine Urnenbestattung in einer gemauerten Grabstätte
80 €
4.
Grabauskleidung für eine Erdbestattung
70 €
IV. Gebühren für die Ausgrabungen
1.
Für die Ausgrabung einer Leiche
2900 €
2.
Für die Ausgrabung einer Aschenurne
600 €
V. Sonstige Gebühren
1.
Für die Benutzung der Friedhofseinrichtung
(Kostenerstattung bei auswärtiger Beisetzung)
120 €
2.
Für die Benutzung der Kühlräume bis zu 9 Tagen
(je Sarg)
130 €
3.
Für die Benutzung der Friedhofskapelle
(ohne Sach- und Dienstleistungen je Trauerfeier)
140 €
4.
Für die Benutzung der Friedhofskapelle
(für Trauervorbereitungen der Bestatter je angefangene Stunde)
80 €
5.
Nutzung des Abschiedsraumes in der Kapelle Brunnenstraße
120 €
6.
Für die Trauerzugbegleitung
(je Beisetzung)
60 €
VI. Zusätzliche Leistungen
1.
Für Sach- und Dienstleistungen zur Kapellenbenutzung je Trauerfeier wird ein pauschaler Auslagenersatz in Höhe von 160 € festgelegt.
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Anlage 2

Heidefriedhof Kremperheide
I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten
(Grabnutzungsgebühren einschließlich Friedhofsunterhaltungsgebühren der jeweiligen Grabstätte)
1.
Reihengrabstätte für Särge über 1,20 m für 20 Jahre
1680 €
2.
Reihengrabstätte für Särge bis 1,20 für 15 Jahre
500 €
3.
Reihengrabstätte für Urnen für 20 Jahr
950 €
4.
Wahlgrabstätte für 25 Jahre je Grabbreite
1400 €
5.
Wahlgrabstätte im Rasenfeld für 25 Jahre je Grabbreite
2200 €
6.
Urnenwahlgrabstätte für 20 Jahre je Grabbreite
920 €
7.
Urnenwahlgrabstätte für 20 Jahre im Rasenfeld ohne
eigene Pflege für eine eingelegte Platte
1000 €
8.
Baumgrabstätte für 20 Jahre je Urne
1500 €
Die Gebühr für den Erwerb, Wiedererwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechts wird für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben. Für jedes Jahr des Wiedererwerbs wird der Jahresbetrag der Gebühren unter Nr. 4, 5, 6, 7 und 8 berechnet.
II. Verwaltungsgebühren
1.
Für das Ausstellen/Umschreibung einer Urkunde
30 €
2.
Für die Entscheidung über Anträge auf Genehmigung
zur Aufstellung
2.1. eines stehenden Grabmals
160 €
2.2. eines liegenden Grabmals
30 €
3..
Anerkennung eines Gewerbetreibenden
50 €
III. Gebühren für die Bestattung
Für das Ausheben der Gruft, Abräumen der Kränze und der überflüssigen Erde
1.
Für eine Erdbestattung
Särge bis 1,20 m
320 €
Särge über 1,20 m
700 €
2.
Für eine Urnenbestattung
350 €
3.
Grabauskleidung für eine Erdbestattung
70 €
IV. Gebühren für die Ausgrabungen
1.
Für die Ausgrabung einer Leiche
2900 €
2.
Für die Ausgrabung einer Aschenurne
600 €
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Anlage 3

Friedhöfe Heiligenstedten (Julianka und Kirchfriedhof)
I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten
(Grabnutzungsgebühren einschließlich Friedhofsunterhaltungsgebühren der jeweiligen Grabstätte)
1.
Wahlgrabstätte für Särge über 1,20 m für 30 Jahre je Grabbreite
1800 €
2.
Wahlgrabstätte für Särge bis 1,20 m für 15 Jahre je Grabbreite
500 €
3.
Wahlgrabstätte im Rasenfeld für 30 Jahre je Grabbreite
2700 €
4.
Urnenwahlgrabstätte für 20 Jahre je Grabbreite
1200 €
5.
Urnenwahlgrabstätte für 20 Jahre im Rasenfeld
1700 €
6.
Baumgrabstätte als Wahlgrab für 20 Jahre je Urne
1800 €
Die Gebühr für den Erwerb, Wiedererwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechts wird für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben. Für jedes Jahr des Wiedererwerbs wird der Jahresbetrag der Gebühren unter Nr. 1, 2, 3, 4, 5 und 6 berechnet.
II. Verwaltungsgebühren
1.
Für das Ausstellen/Umschreibung einer Urkunde
30 €
2.
Für die Entscheidung über Anträge auf Genehmigung
zur Aufstellung
2.1. eines stehenden Grabmals
180 €
2.2. eines liegenden Grabmals
30 €
3.
Anerkennung eines Gewerbetreibenden
50 €
III. Gebühren für die Bestattung
Für das Ausheben der Gruft, Abräumen der Kränze und der überflüssigen Erde
1.
Für eine Erdbestattung
Särge bis 1,20 m
320 €
Särge über 1,20 m
700 €
2.
Für eine Urnenbestattung
350 €
3.
Grabauskleidung für eine Erdbestattung
70 €
IV. Gebühren für die Ausgrabungen
1.
Für die Ausgrabung einer Leiche
2900 €
2.
Für die Ausgrabung einer Aschenurne
600 €
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Anlage 4

Friedhof St. Margarethen
I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten
(Grabnutzungsgebühren einschl. Friedhofsunterhaltungsgebühren der jeweiligen Grabstätte)
1.
Reihengrabstätte
für Särge bis 1,20 m für 20 Jahre
500 €
2.
Reihengrabstätte in einer Gemeinschaftsanlage
für Särge über 1,20 m für 25 Jahre
2500 €
3.
Urnengrab in einer Gemeinschaftsgrabstätte für 20 Jahre
1500 €
4.
Urnenreihengrabstätte an der Stein-Stele für 20 Jahre
1700 €
5.
Urnenreihengrabstätte an der Dalben-Stele für 20 Jahre
1700 €
6.
Wahlgrabstätte für Särge in Sonderlage
für 25 Jahre je Grabbreite
1300 €
7.
Wahlgrabstätte für Särge im Rasenfeld
für 25 Jahre je Grabbreite
2500 €
8.
Urnenwahlgrabstätte für 2 Urnen
für 20 Jahre
1600 €
9.
Urnenwahlgrabstätte im Rasenfeld
für 20 Jahre je Urne
1700 €
10.
Für die zusätzliche Beisetzung einer Urne
in einer Grabstätte gem. Nr. 6, 7
800 €
Die Gebühr für den Erwerb, Wiedererwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechts wird für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben. Für jedes Jahr des Wiedererwerbs wird der Jahresbetrag der Gebühren unter Nr. 6 bis 9 berechnet.
II. Verwaltungsgebühren
1.
Für das Ausstellen/Umschreibung einer Urkunde
30 €
2.
Für die Entscheidung über Anträge auf Genehmigung
zur Aufstellung
eines stehenden Grabmals
160 €
eines liegenden Grabmals
30 €
3.
Anerkennung eines Gewerbetreibenden
50 €
III. Gebühren für die Bestattung
Für das Ausheben der Gruft, Abräumen der Kränze und der überflüssigen Erde
1.
Für eine Erdbestattung
Särge bis 1,20 m
320 €
Särge über 1,20 m
900 €
2.
Für eine Urnenbestattung
450 €
IV. Gebühren für die Ausgrabungen
1.
Für die Ausgrabung einer Leiche
2900 €
2.
Für die Ausgrabung einer Aschenurne
600 €
V. Sonstige Gebühren
Für die Benutzung des Abtragraumes
50 €
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Anlage 5

Friedhof Wilster
I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten
(Grabnutzungsgebühren einschl. Friedhofsunterhaltungsgebühren der jeweiligen Grabstätte)
1.
Reihengrabstätte
für Särge bis 1,20 m für 20 Jahre
500 €
2.
Reihengrabstätte
für Särge über 1,20 m 25 Jahre
1380 €
3.
Reihengrabstätte in einer Gemeinschaftsgrabanlage
für Urnen für 20 Jahre je Urne
1440 €
4.
Wahlgrabstätte für Särge
für 25 Jahre je Grabbreite
1440 €
5.
Wahlgrabstätte in besonderer Lage für Särge
für 25 Jahre je Grabbreite
1500 €
6.
Wahlgrabstätte für Särge im Rasenfeld
für 25 Jahre je Grabbreite
2900 €
7.
Urnenwahlgrabstätte
für 20 Jahre je Grabbreite
1120 €
8.
Urnenwahlgrabstätte mit Granitkanten
für 20 Jahre je Grabbreite
1600 €
9.
Urnenwahlgrabstätte im Rasenfeld
für 20 Jahre je Grabbreite
2320 €
10.
Urnenwahlgrabstätte unter einem Gemeinschaftsbaum
für 20 Jahre je Grabbreite
2320 €
11.
Baumgrabstätte als Wahlgrab für Urnen für 20 Jahre
je Grabbreite
2980 €
12.
Rosenbeetanlage als Wahlgrab für 20 Jahre für 2 Urnen
4800 €
13.
Familienbaum als Wahlgrab für 20 Jahre für 4 Urnen
14.
Für die zusätzliche Beisetzung einer Urne
  1. in einer Grabstätte gem. Nr. 2, 4, 5, 7, 8
  2. in einer Grabstätte gem. Nr. 6, 9, 10 und 11
5000 €
1000 €
1400 €
Wahlgrabstätte mit einem eingeschränkten Nutzungsrecht je Grabbreite und Jahr die Hälfte der Gebühren gem. Nr. 4 bis 13. Die Gebühr für den Erwerb, Wiedererwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechts wird für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben.
Für jedes Jahr des Wiedererwerbs wird der Jahresbetrag der Gebühren unter Nr. 4 bis 13 berechnet.
II. Verwaltungsgebühren
1.
Für das Ausstellen/Umschreibung einer Urkunde
30 €
2.
Für die Entscheidung über Anträge auf Genehmigung
zur Aufstellung
eines stehenden Grabmals
160 €
eines liegenden Grabmals
30 €
3.
Anerkennung eines Gewerbetreibenden
50 €
III. Gebühren für die Bestattung
Für das Ausheben der Gruft, Abräumen der Kränze und der überflüssigen Erde
1.
Für eine Erdbestattung
Särge bis 1,20 m
320 €
Särge über 1,20 m
900 €
2.
Für eine Urnenbestattung
450 €
IV. Gebühren für die Ausgrabungen
1.
Für die Ausgrabung einer Leiche
2900 €
2.
Für die Ausgrabung einer Aschenurne
600 €
V. Sonstige Gebühren
1.
Für die Benutzung der Friedhofseinrichtung
(Kostenerstattung bei auswärtiger Beisetzung)
120 €
2.
Für die Benutzung der Kühlräume bis zu 9 Tagen
(je Sarg)
130 €
3.
Für die Benutzung der Friedhofskapelle
(ohne Sach- und Dienstleistungen je Trauerfeier)
150 €
VI. Zusätzliche Leistungen
Für Sach- und Dienstleistungen zur Kapellenbenutzung je Trauerfeier wird ein pauschaler Auslagenersatz in Höhe von 60 € festgelegt.

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1 ↑ Red. Anm.: Die Satzung trat am 1. Januar 2020 in Kraft.