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Friedhofsgebührensatzung
für die vom Ev.-Luth. Kirchenkreis Rantzau-Münsterdorf getragenen und durch das Friedhofswerk verwalteten Friedhöfe

Vom 5. Dezember 2019

(KABl. S. 583)

Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Gliederungs-einheiten
Art der
Änderung
1
Erste Satzung zur
Änderung der Friedhofsgebührensatzung
für die vom Ev.-Luth. Kirchenkreis Rantzau-Münsterdorf getragenen
und durch das Fried-
hofswerk verwalteten
Friedhöfe
1. Juni 2021
Anlage 1
ersetzt
Anlage 2
ersetzt
Anlage 3
hinzugefügt
Die Kirchenkreissynode des Ev.-Luth. Kirchenkreises Rantzau-Münsterdorf hat am 23. November 2019 aufgrund von Artikel 41 Absatz 1 und Artikel 45 Absatz 3 Nummer 1 der Verfassung die nachstehende Friedhofsgebührensatzung beschlossen:
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§ 1
Allgemeines

( 1 ) Das Ev.-Luth. Kirchenkreis Rantzau-Münsterdorf – Friedhofswerk (FWRM) ist eine unselbständige Anstalt öffentlichen Rechts des Ev.-Luth. Kirchenkreises Rantzau-Münsterdorf. Für die Benutzung der vom FWRM verwalteten Friedhöfe sowie sonstige in § 6 aufgeführten Leistungen des Friedhofsträgers werden Gebühren nach dieser Gebührensatzung erhoben.
( 2 ) Der Ev.-Luth. Kirchenkreis Rantzau-Münsterdorf hat die Trägerschaft für die von ihm verwalteten Friedhöfe jeweils von den bisherigen Friedhofsträgern übernommen.
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§ 2
Gebührenschuldner

Zur Zahlung der Gebühren ist die Antragstellerin bzw. der Antragsteller und diejenige bzw. derjenige verpflichtet, in deren bzw. dessen Auftrag der Friedhof oder seine Einrichtung benutzt werden. Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haftet jede einzelne Person als Gesamtschuldner.
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§ 3
Festsetzung und Fälligkeit der Gebühren

( 1 ) Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch schriftlichen Gebührenbescheid. Dieser wird der Gebührenschuldnerin bzw. dem Gebührenschuldner durch einfachen Brief bekannt gegeben.
( 2 ) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Erbringung der jeweiligen Leistung. Werden erbrachte Leistungen nur teilweise in Anspruch genommen, so ist dennoch die volle Gebühr zu entrichten. Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
( 3 ) Sofern die fälligen Gebühren nicht entrichtet worden sind, kann der Friedhofsträger Bestattungen und Leistungen verweigern.
( 4 ) Gebührenbescheide, die formularmäßig oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen werden, sind ohne Unterschrift oder Namenswiedergabe gültig. § 119 Absatz 3 Satz 2 der Abgabenordnung gilt entsprechend.
( 5 ) Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende Wirkung. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrens- und Zustellungsgesetzes der EKD und der staatlichen Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils geltenden Fassung.
( 6 ) Gebühren werden als öffentlich-rechtliche Geldforderungen im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.
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§ 4
Säumniszuschläge, Kosten, Einziehung rückständiger Gebühren

( 1 ) Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 vom Hundert des abgerundeten rückständigen Gebührenbetrages zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag.
( 2 ) Für schriftliche Mahnungen sind die entstandenen Portokosten durch die Gebührenschuldnerin bzw. den Gebührenschuldner zu erstatten.
( 3 ) Rückständige Gebühren, Säumniszuschläge sowie Kosten nach Absatz 2 werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat die Vollstreckungsschuldnerin bzw. der Vollstreckungsschuldner zu tragen.
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§ 5
Verjährung der Gebühren

Für die Festsetzungsverjährung der Gebühren gelten die §§ 169 bis 171 der Abgabenordnung und für die Zahlungsverjährung der Gebühren die §§ 228 bis 232 der Abgabenordnung entsprechend.
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§ 6
Gebührentarif

( 1 ) Für die vom FWRM verwalteten Friedhöfe werden Gebühren nach den in den Anlagen zu dieser Satzung aufgeführten Gebührentarifen erhoben.
( 2 ) Für die vom FWRM verwalteten Friedhöfe, die nicht in den Anlagen aufgeführt sind, bleiben die Gebührentarife der bei Inkrafttreten dieser Satzung bestehenden Friedhofsgebührensatzungen der bisherigen Träger vorerst in Kraft.
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§ 7
Zusätzliche Leistungen

( 1 ) Für besondere zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt der Friedhofsträger die zu entrichtende Vergütung von Fall zu Fall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.
( 2 ) Für die Durchführung von Bestattungen und Trauerfeiern außerhalb der vom Friedhofsträger festgesetzten Regelarbeitszeit und Regelbestattungstagen kann ein Zuschlag von 50 vom Hundert der jeweiligen Gebührenposition erhoben werden.
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§ 8
Schlußbestimmungen

( 1 ) Diese Friedhofsgebührensatzung tritt am Tage nach der amtlichen Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft1#. Diese Satzung wird dauerhaft zur Einsichtnahme auf der Internetseite des Ev.-Luth. Kirchenkreises Rantzau-Münsterdorf (www.kk-rm.de) unter Bekanntmachungen bereitgestellt.
( 2 ) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührensatzung tritt die bisherige Friedhofsgebührensatzung vom 9. Juli 2014 außer Kraft.
( 3 ) Die vorstehende Friedhofsgebührensatzung wird hiermit ausgefertigt. Sie wurde durch Bescheid des Landeskirchenamts der Evangelischen-Lutherischen Kirche in Norddeutschland vom 5. Dezember 2019 (Az.: NK 762.02/69) kirchenaufsichtlich genehmigt.
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Anlage 1

Itzehoer Friedhöfe
I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten
(Grabnutzungsgebühren einschließlich Friedhofsunterhaltungsgebühren der jeweiligen Grabstätte)
1.
Reihengrabstätte im Rasenfeld:
für Särge über 1,20 m für 20 Jahre
1800 €
2.
Reihengrabstätte:
für Särge bis 1,20 m für 15 Jahre
450 €
3.
Sondergrabstätte
für Särge oder Urnen in einer Gemeinschaftsanlage
ohne eigene Pflege
  • für Särge (25 Jahre)
  • für Urnen (20 Jahre)
2100 €
1450 €
4.
Urnenreihengrabstätte im Rasenfeld
für 20 Jahre je Urne
1180 €
5.
Wahlgrabstätte für Särge
für 25 Jahre je Grabbreite
1400 €
6.
Wahlgrabstätte für Särge im Rasenfeld
für 25 Jahre je Grabbreite
2400 €
7.
Wahlgrabstätte für Särge in Sonderlage (Nische o. Ä.)
für 25 Jahre je Grabbreite
1800 €
8.
Urnenwahlgrabstätte
für 20 Jahre je Grabbreite
900 €
9.
Urnenwahlgrabstätte im Feld 24 auf dem Friedhof Brunnenstraße
für 20 Jahre je Grabbreite
980 €
10.
Urnenwahlgrabstätte im Rasenfeld
für 20 Jahre je Grabbreite
1200 €
11.
Urnenwahlgrabstätte in Urnenstele
für 20 Jahre je Urne
1630 €
12.
Urnenwahlgrabstätte in Urnenwand
für 20 Jahre je Fach für bis zu 2 Urnen
3750 €
13.
Baumgrabstätte als Wahlgrab für 20 Jahre je Urne
1250 €
14.
Baumgrabanlage „Ringe“ als Wahlgrab für 20 Jahre je Urne
2000 €
15.
Partnergrabanlage als Wahlgrab für 20 Jahre je Urne
2200 €
16.
Mausoleum auf dem Friedhof Brunnenstraße
(bis zu 300 Urnen, 30 Jahre Laufzeit, 10 Jahre Belegungszeit)
30.000 €
17.
Die Gebühr für den Erwerb, Wiedererwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechts wird für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben.
Für jedes Jahr des Wiedererwerbs wird der Jahresbetrag der Gebühren unter Nr. 5, 6, 7, 8, 9, 10,11,12, 13, 14 und 15 berechnet.
II. Verwaltungsgebühren
1.
Für das Ausstellen/Umschreibung einer Urkunde
25 €
2.
Für die Genehmigung von Anträgen (außer zu Ziffer II.4.)
30 €
3.
Für zeitaufwendige Archivauskünfte je angefangene halbe Stunde
35 €
4.
Für die Entscheidung über Anträge auf Genehmigung zur Aufstellung
4.1.
eines stehenden Grabmals
140 €
4.2.
eines liegenden Grabmals
25 €
5.
Anerkennung eines Gewerbetreibenden
50 €
III. Gebühren für die Bestattung:
Für das Ausheben der Gruft, Abräumen der Kränze und der überflüssigen Erde.
1.
Für eine Erdbestattung
1.1.
in einer Reihengrabstätte
Särge bis 1,20 m
Särge über 1,20 m
320 €
580 €
1.2.
in einer Wahlgrabstätte
Särge bis 1,20 m
Särge über 1,20 m
320 €
600 €
2.
Für eine Urnenbestattung
280 €
3.
Für eine Urnenbestattung in einer gemauerten Grabstätte
60 €
4.
Grabauskleidung für eine Erdbestattung
50 €
IV. Gebühren für die Ausgrabungen
1.
Für die Ausgrabung einer Leiche
2500 €
2.
Für die Ausgrabung einer Aschenurne
500 €
V. Sonstige Gebühren
1.
Für die Benutzung der Friedhofseinrichtung
(Kostenerstattung bei auswärtiger Beisetzung)
100 €
2.
Für die Benutzung der Kühlräume bis zu 9 Tagen
(je Sarg)
130 €
3.
Für die Benutzung der Friedhofskapelle
(ohne Sach- und Dienstleistungen je Trauerfeier)
140 €
4.
Für die Benutzung der Friedhofskapelle
(für Trauervorbereitungen der Bestatter je angefangene Stunde)
80 €
5.
Nutzung des Abschiedsraumes in der Kapelle Brunnenstraße
100 €
6.
Für die Trauerzugbegleitung
(je Beisetzung)
60 €
VI. Zusätzliche Leistungen
1.
Für Sach- und Dienstleistungen zur Kapellenbenutzung je Trauerfeier wird ein pauschaler Auslagenersatz in Höhe von 160 € festgelegt.
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Anlage 2

Heidefriedhof Kremperheide
I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten
(Grabnutzungsgebühren einschließlich Friedhofsunterhaltungsgebühren der jeweiligen Grabstätte)
1.
Reihengrabstätte
1.1.
für Särge über 1,20 m für 20 Jahre
1680 €
1.2.
für Särge bis 1,20 m für 15 Jahre
450 €
1.3.
für Urnen für 20 Jahre
950 €
2.
Wahlgrabstätten
2.1.
Wahlgrabstätte für 25 Jahre je Grabbreite
1400 €
2.2.
Wahlgrabstätte im Rasenfeld für 25 Jahre je Grabbreite
2100 €
2.3.
Urnenwahlgrabstätte für 20 Jahre je Grabbreite
920 €
2.4.
Urnenwahlgrabstätte für 20 Jahre im Rasenfeld ohne eigene Pflege für eine eingelegte Platte
1000 €
2.5.
Baumgrabstätte für 20 Jahre je Urne
1500 €
Die Gebühr für den Erwerb, Wiedererwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechts wird für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben.
Für jedes Jahr des Wiedererwerbs wird der Jahresbetrag der Gebühren unter Nr. 2.1., 2.2., 2.3., 2.4. und 2.5 berechnet.
II. Verwaltungsgebühren
1.
Für das Ausstellen/Umschreibung einer Urkunde
25 €
2.
Für die Entscheidung über Anträge auf Genehmigung zur Aufstellung
2.1.
eines stehenden Grabmals
140 €
2.2.
eines liegenden Grabmals
25 €
III. Gebühren für die Bestattung:
Für das Ausheben der Gruft, Abräumen der Kränze und der überflüssigen Erde.
1.
Für eine Erdbestattung
1.1.
in einer Reihengrabstätte Särge bis 1,20 m
320 €
1.2.
in einer Reihengrabstätte Särge über 1,20 m
580 €
1.3.
in einer Wahlgrabstätte Särge bis 1,20 m
320 €
1.4.
in einer Wahlgrabstätte Särge über 1,20 m
600 €
2.
Für eine Urnenbestattung
280 €
3.
Grabauskleidung Erdbestattung
50 €
IV. Gebühren für die Ausgrabungen
1.
Für die Ausgrabung einer Leiche
2500 €
2.
Für die Ausgrabung einer Aschenurne
500 €
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Anlage 3

Friedhöfe Heiligenstedten (Julianka und Kirchfriedhof)
I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten
(Grabnutzungsgebühren einschließlich Friedhofsunterhaltungsgebühren der jeweiligen Grabstätte)
1.
Reihengrabstätte
1.1.
für Särge über 1,20 m für 30 Jahre je Grabbreite
1710 €
1.2.
für Särge bis 1,20 m für 15 Jahre je Grabbreite
855 €
1.3.
Wahlgrabstätte im Rasenfeld für 30 Jahre je Grabbreite
2610 €
1.4.
Urnenwahlgrabstätte für 20 Jahre je Grabbreite
900 €
1.5.
Urnenwahlgrabstätte für 20 Jahre im Rasenfeld
1600 €
1.6.
Baumgrabstätte als Wahlgrab für 20 Jahre je Urne
1600 €
Die Gebühr für den Erwerb, Wiedererwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechts wird für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben.
Für jedes Jahr des Wiedererwerbs wird der Jahresbetrag der Gebühren unter Nr. 1.1., 1.2., 1.3., 1.4., 1.5. und 1.6. berechnet.
II. Verwaltungsgebühren
1.
Für das Ausstellen/Umschreibung einer Urkunde
25 €
2.
Für die Entscheidung über Anträge auf Genehmigung zur Aufstellung
2.1.
eines stehenden Grabmals
140 €
2.2.
eines liegenden Grabmals
25 €
III. Gebühren für die Bestattung:
Für das Ausheben der Gruft, Abräumen der Kränze und der überflüssigen Erde.
1.
Für eine Erdbestattung
1.1.
in einer Wahlgrabstätte
Särge bis 1,20 m
320 €
Särge über 1,20 m
700 €
2.
Für eine Urnenbestattung
280 €
3.
Grabauskleidung Erdbestattung
50 €
IV. Gebühren für die Ausgrabungen
1.
Für die Ausgrabung einer Leiche
2500 €
2.
Für die Ausgrabung einer Aschenurne
500 €

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1 ↑ Red. Anm.: Die Satzung trat am 1. Januar 2020 in Kraft.