.Grundlinien kirchlichen Handelns
##III. Gestaltete Pluralität als Rahmen für die Bestimmungen der Nordkirche
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Grundlinien kirchlichen Handelns
bei Taufe und Abendmahl sowie
bei Gottesdiensten anlässlich der Konfirmation,
der Eheschließung (Trauung) und der Bestattung
20191#
Vom 4. Dezember 2019
(KABl. 2020 S. 26)
###Grundsätzliches
1 Diese Grundlinien stellen eine Verständigung über wesentliche Aspekte des kirchlichen Handelns bei Taufe, Abendmahl sowie bei den Kasualgottesdiensten in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland dar. 2 Damit wird ein Rahmen für Entscheidungen im konkreten Einzelfall gegeben. 3 Eine Verständigung über Grundlinien stärkt die Gemeinschaft der zur öffentlichen Verkündigung Berufenen sowie die geistliche Verantwortung der Kirchengemeinden, insbesondere der Kirchengemeinderäte.
#I. Das geistliche Geschehen bei Taufe, Abendmahl und den Kasualgottesdiensten
- Taufe und Abendmahl sowie die Kasualgottesdienste sind sichtbare Handlungen, in denen der dreieinige Gott selbst durch die Verkündigung des Evangeliums an Menschen handelt und Menschen darauf mit Glauben antworten.
- 1 Gottes Handeln in der Verkündigung des Evangeliums spricht jede und jeden einzeln an. 2 In dieser Weise angesprochen sammeln sich Menschen um Wort und Sakrament in der einen Kirche Jesu Christi und hoffen auf die Vollendung seines Reiches. 3 So gründet die Zugehörigkeit zu der einen Kirche Jesu Christi in der Verkündigung des Evangeliums. 4 Diese Zugehörigkeit zielt auch auf eine dauerhafte Mitgliedschaft in der Kirche als Institution.
- 1 Sowohl die Sakramente Taufe und Abendmahl als auch die Kasualgottesdienste sind Formen der Verkündigung des Evangeliums, das sich an alle Menschen richtet. 2 Allerdings haben die Sakramente Taufe und Abendmahl eine zentrale Bedeutung für die Zugehörigkeit zur einen Kirche Jesu Christi; sie sind als kirchliche Handlungen unverzichtbar und durch keine andere Handlung zu ersetzen. 3 Kasualgottesdienste sind liturgische Formen, in denen eine Kirche Menschen eine geistliche Begleitung und Gestaltung für besondere Ereignisse oder lebensgeschichtliche Wendepunkte anbietet. 4 Deshalb können neue Formen von Kasualgottesdiensten entwickelt werden.
II. Theologische und verfassungsrechtliche Grundlagen der Nordkirche bei Taufe, Abendmahl und den Kasualgottesdiensten
- 1 In den unter I. formulierten theologischen Grundsätzen spiegelt sich das Selbstverständnis der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland wider, das in der Präambel ihrer Verfassung beschrieben ist: 2 „In der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland versammeln sich Menschen um Wort und Sakrament als Gemeinde Jesu Christi. Das Evangelium von Jesus Christus gilt allen Menschen“. 3 Daraus folgt als Grundhaltung kirchlichen Handelns: „Alle Menschen sind eingeladen, am Leben der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland teilzunehmen, das Evangelium zu hören und christliche Gemeinschaft zu erfahren“ (Artikel 13 Verfassung).
- 1 Die genannten theologischen Einsichten und Verfassungsgrundsätze bedeuten im Blick auf die Taufe:2 „Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland lädt zur Taufe ein“ (Artikel 1 Absatz 6 Verfassung).3 Die genannten theologischen Einsichten und Verfassungsgrundsätze bedeuten im Blick auf das Abendmahl:4 Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland hält daran fest, dass entsprechend der kirchlichen Tradition die Taufe Voraussetzung für die Teilnahme am Abendmahl ist. 5 Weil aber auch beim Abendmahl das Handeln des dreieinigen Gottes an erster Stelle steht, wird niemand, die bzw. der den ernsthaften Wunsch nach Teilnahme am Abendmahl äußert, abgewiesen. 6 Kinder und Jugendliche, die noch nicht konfirmiert sind, sind beim Abendmahl willkommen. 7 Nach dem Verständnis der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland ist die Teilnahme am Abendmahl für Menschen, die noch nicht getauft sind, ein deutlicher Schritt hin zu dem Entschluss, sich taufen zu lassen.8 Die genannten theologischen Einsichten und Verfassungsgrundsätze bedeuten im Blick auf die Kasualgottesdienste:9 Kirchenmitglieder haben ein Recht auf den Zugang zu Kasualgottesdiensten (vgl. Artikel 10 Absatz 2 Verfassung). 10 Ein Kasualgottesdienst kann auch gefeiert werden, wenn Menschen, die nicht Kirchenmitglieder sind, danach fragen; ein Anspruch auf einen Kasualgottesdienst besteht für sie nicht. 11 Wenn ein Kasualgottesdienst auf Anfrage eines Menschen, der nicht Kirchenmitglied ist, gefeiert wird, dann dient die Nordkirche nach ihrem Selbstverständnis damit Gott durch die Verkündigung des Evangeliums. 12 Sie nimmt sich aber auch der Menschen in ihrer besonderen Situation an. 13 Und sie lädt damit diejenigen, die nicht Kirchenmitglieder sind, ein, Mitglieder zu werden.
- 1 Bei Taufe und Abendmahl sowie bei Kasualgottesdiensten gehört es zur besonderen pastoralen Verantwortung, dass die Pastorinnen und Pastoren gegenüber Kirchenmitgliedern und auch gegenüber Nichtkirchenmitgliedern das Evangelium von Jesus Christus so zur Sprache bringen, dass darin sowohl Gottes Wort als auch die Lebenssituation von Menschen zur Geltung kommen. 2 Die Wahrnehmung dieser besonderen pastoralen Verantwortung setzt voraus, dass Pastorinnen und Pastoren Zeit haben und sich Zeit nehmen, um Menschen im Rahmen der Vorbereitung eines Kasualgottesdienstes zu begleiten und den Kasualgottesdienst selbst sorgfältig zu gestalten.
- 1 Hat eine Pastorin bzw. ein Pastor Bedenken gegen die Durchführung einer Taufe bzw. eines Kasualgottesdienstes, trifft sie bzw. er in seelsorgerlicher Verantwortung eine Entscheidung, ob die Taufe bzw. der Kasualgottesdienst stattfinden soll oder nicht. 2 Entscheidet sich die Pastorin bzw. der Pastor gegen die Durchführung, informiert sie bzw. er unverzüglich sowohl diejenigen, die die Taufe bzw. den Kasualgottesdienst wünschen, als auch die zuständige Pröpstin bzw. den zuständigen Propst und den Kirchengemeinderat und berät ihre bzw. seine Entscheidung zum frühestmöglichen Zeitpunkt mit dem Kirchengemeinderat. 3 Gegen die Entscheidung, dem Wunsch nach einer Taufe bzw. nach einem Kasualgottesdienst nicht nachzukommen, kann von denen, die die Taufe bzw. den Kasualgottesdienst wünschen, bei der zuständigen Pröpstin bzw. dem zuständigen Propst Einspruch eingelegt werden. 4 Kommt in diesem Falle die zuständige Pröpstin bzw. der zuständige Propst zu der Überzeugung, dass die Taufe bzw. der Kasualgottesdienst stattfinden kann, schafft sie bzw. er die Möglichkeit dafür. 5 Kommt die zuständige Pröpstin bzw. der zuständige Propst zu der Entscheidung, dass die Taufe aufgeschoben werden soll bzw. der Kasualgottesdienst nicht stattfinden kann, ist ihre bzw. seine Entscheidung endgültig. 6 Nach der Entscheidung der zuständigen Pröpstin bzw. des zuständigen Propstes informiert die Pastorin bzw. der Pastor den Kirchengemeinderat über die Entscheidung.
III. Gestaltete Pluralität als Rahmen für die Bestimmungen der Nordkirche
zu Taufe, Abendmahl und den Kasualgottesdiensten
- 1 Für die gegenwärtige Situation der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland ist es im Blick auf ihre Praxis bei Taufe und Abendmahl sowie bei Kasualgottesdiensten besonders bedeutsam, dass sich Pluralität zum prägenden Merkmal in allen gesellschaftlichen Bereichen entwickelt hat. 2 Die Gründe für diese Entwicklung sind vielfältig. 3 Historisch wurzelt diese Pluralität u. a. in der Erkenntnis Luthers, dass jeder Mensch als Einzelner und Einzelne den Glauben verantworten muss und kann. 4 Deshalb ist Pluralität unverzichtbarer Bestandteil eines evangelischen Kirchenverständnisses. 5 Allerdings orientiert sich kirchliches Handeln am Leitbild einer theologisch verantwortlich gestalteten Pluralität. 6 Auf der einen Seite integriert die Nordkirche eine Vielzahl von Glaubensformen und Glaubenserfahrungen. 7 Auf der anderen Seite ist sie aber auch in der Lage, kritisch zu urteilen und zur Veränderung aufzurufen, wo Lebensverhältnisse, Einstellungen und Entscheidungen Gottes Anspruch an seine Menschen und Gottes Liebe zu ihnen widersprechen. 8 Die Bejahung solcher Pluralität war und ist allerdings verbunden mit der teilweise schmerzhaften Erfahrung, dass immer wieder der Streit der verschiedenen Glaubensvorstellungen ausgetragen werden muss. 9 Insgesamt geht es darum, die Vielfalt auf einen gemeinsamen Bezugsrahmen, nämlich das Evangelium von Jesus Christus, und auf ein gutes Miteinander in der Kirche auszurichten. 10 Dies entspricht dem Verständnis der Kirche als „Leib Christi“, von dem Paulus schreibt: 11 „Wie wir an einem Leib viele Glieder haben, aber nicht alle Glieder dieselbe Aufgabe haben, so sind wir, die vielen, ein Leib in Christus, aber untereinander ist einer des andern Glied“ (Röm 12, 4).
- 1 Die gesellschaftliche Pluralität bildet sich in der Nordkirche bei der Sakraments- und Kasualpraxis in einer Vielzahl von Traditionen und Modellen ab. 2 Sie wird für die kirchlich Handelnden in den individuellen Glaubensvorstellungen und Gestaltungswünschen sowie in den unterschiedlichen Lebensbedingungen in städtischen und ländlichen bzw. östlichen und westlichen Bereichen der Landeskirche erlebbar.
- 1 Durch die Orientierung an einer theologisch verantwortlich gestalteten Pluralität in der Kirche kann eine Verständigung über Grundlinien kirchlichen Handelns bei Sakramenten und Kasualgottesdiensten formuliert werden, bei der die Einigkeit über die Grundlagen nicht notwendig zu Uniformität in der Gestaltung führt. 2 Eine solche Verständigung ermöglicht es Kirchengemeinden, Pastorinnen bzw. Pastoren oder anderen Beteiligten, Zuständigkeiten zu beachten und konstruktiv zusammenzuwirken, auch wenn es im Einzelnen gegensätzliche Auffassungen gibt.
- 1 Innerhalb der theologisch verantwortlich gestalteten Pluralität ist es wichtig, das Evangelium so zu verkündigen und zu gestalten, dass es in verschiedenen Milieus seine Wirkung entfaltet. 2 Deshalb müssen sich Kirchengemeinden, Pastorinnen bzw. Pastoren oder andere Beteiligte auch bei Taufe, Abendmahl und Kasualgottesdiensten fragen, wo die kulturell bedingten Formen der Verkündigung und Gestaltung passend sind bzw. wo sie verändert werden können. 3 Das betrifft ganz wesentlich die Musik (sowohl Livemusik als auch Musik von einem Tonträger) bei Taufe und Abendmahl sowie bei den Kasualgottesdiensten, weil Musik in diesem Zusammenhang Verkündigung ist. 4 Es gilt aber ebenso für alle anderen Formen der Verkündigung.
IV. Ordnungsgemäße Berufung der Verantwortlichen für Taufe, Abendmahl und Kasualgottesdienste
1 In der Regel sind Pastorinnen und Pastoren für die Durchführung von Taufen, Abendmahl und Kasualgottesdiensten verantwortlich. 2 In Ausnahmefällen können auch andere Personen, die dafür ebenso ordnungsgemäß berufen sind, diese Verantwortung übernehmen (vgl. Artikel 16 Verfassung). 3 Ist dies der Fall, dann gelten die in diesen Grundlinien gemachten Aussagen über den Dienst der Pastorinnen und Pastoren ebenso für die Berufenen.
#Taufe
1 Die Kirche tauft auf Grund des Auftrags Jesu Christi nach dem biblischen Zeugnis: 2 „Gehet hin und lehret alle Völker: Taufet sie auf den Namen des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes und lehret sie halten alles, was ich euch befohlen habe“ (Mt 28, 19). 3 Die Kirche tauft im Vertrauen auf die Verheißung Jesu: 4 „Wer da glaubt und getauft wird, der wird selig werden“ (Mk 16,16). 5 Die Taufe gilt ein für alle Mal; sie wird nicht wiederholt. 6 Die Evangelisch-Lutherische Kirche erkennt alle Taufen an, die gemäß dem Auftrag Jesu Christi mit Wasser im Namen Gottes, des Vaters, des Sohnes und des Heiligen Geistes vollzogen werden. 7 Der Taufspruch ist ein biblischer Text.
#Bestimmungen der Nordkirche zur Taufe
- 1 Die Kirche tauft Kinder, deren Sorgeberechtigte die Taufe für sie und ggf. auf den eigenen Wunsch der Kinder hin begehren2# und Erwachsene, die selber die Taufe wünschen (Religionsmündigkeit mit Vollendung des 14. Lebensjahres). 2 Zur Kindertaufe wird eingeladen, weil Gott grundsätzlich Menschen ohne Vorbedingungen annimmt. 3 Auf diese bedingungslose Annahme antworten Erwachsene bei ihrer Taufe mit dem christlichen Glaubensbekenntnis.
- 1 Jeder Taufe geht das Taufgespräch voraus. 2 Der Taufe Erwachsener geht eine Entscheidung voraus. 3 Im Taufgespräch bzw. im Gespräch über den Entscheidungsprozess soll u. a. in angemessener Form der Sinn der Taufe als Geschehen zwischen dem dreieinigen Gott und einem Menschen verdeutlicht werden; ebenso soll auch die Bedeutung dieses Geschehens für das Leben im Glauben zur Sprache kommen.
- 1 Mindestens eine oder einer der Sorgeberechtigten soll der evangelischen Kirche angehören. 2 Wünschen Sorgeberechtigte, die nicht der Kirche angehören, weil sie nicht getauft sind, die Taufe ihres Kindes, kann die Möglichkeit der eigenen Taufe besprochen werden. 3 Wünschen Sorgeberechtige, die nicht der Kirche angehören, weil sie ausgetreten sind, die Taufe ihres Kindes, soll die Möglichkeit des Wiedereintritts besprochen werden. 4 Wenn keine oder keiner der Sorgeberechtigten Mitglied der evangelischen Kirche ist, kann in besonderen Fällen, etwa wenn andere für die Erziehung im christlichen Glauben Sorge tragen, das Kind getauft werden.
- 1 Die Taufe findet im sonntäglichen Gemeindegottesdienst oder in einem öffentlichen Taufgottesdienst statt. 2 Die Taufe kann an einem anderen als an den üblichen gottesdienstlichen Orten stattfinden; in diesem Fall soll bei Gestaltung und Verkündigung darauf geachtet werden, dass der Charakter als Gottesdienst gewahrt wird. 3 Tauffeste und andere alternative Formen gottesdienstlicher Feier sind geeignet, den Zugang zur Taufe zu erleichtern. 4 Für den agendarischen Ablauf einer Taufe steht die Agende III Teilband 1 der VELKD zur Verfügung. 5 Bei drohender Lebensgefahr des Täuflings ist jede Christin bzw. jeder Christ berechtigt zu taufen; über eine so vorgenommene Taufe soll die zuständige Kirchengemeinde informiert werden.
- 1 Bei der Taufe eines Kindes versprechen Patinnen bzw. Paten gemeinsam mit den Sorgeberechtigten und im Auftrag der Gemeinde, für eine Erziehung ihres Patenkindes im christlichen Glauben Sorge zu tragen; sie bezeugen den Taufvollzug und können sich an der Gestaltung des Taufgottesdienstes beteiligen. 2 Wenn keine Patinnen bzw. Paten gefunden werden, soll die Taufe trotzdem stattfinden können. 3 Die Sorgeberechtigten schlagen eine bzw. mehrere religionsmündige Personen, die Mitglied einer christlichen Kirche sind und ihre Bereitschaft erklärt haben, an der Erziehung des Kindes im christlichen Glauben mitzuwirken, für das kirchliche Patenamt vor. 4 Mindestens eine Patin bzw. ein Pate soll evangelisch sein. 5 Evangelische Patinnen bzw. Paten sollen konfirmiert sein, sofern sie nicht als Erwachsene getauft worden sind. 6 Kirchenmitglieder anderer christlicher Konfessionen können als Patin bzw. Pate zugelassen werden, sofern diese Kirchen der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland angehören und in Lehre und Praxis dem evangelischen Verständnis der Taufe nicht widersprechen. 7 Schlagen die Sorgeberechtigten eine Person für das Patenamt vor, die einer Kirche angehört, die nicht Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland ist, ist im Einzelfall zu prüfen, inwieweit diese Person ein Taufverständnis teilt, wonach die Taufe mit Wasser und der Gebrauch der trinitarischen Taufformel notwendige Bestandteile sind. 8 Eine Patin bzw. ein Pate kann auf eigenen Wunsch vom Patenamt entbunden werden. 9 Zur Patin bzw. zum Paten kann eine geeignete Person nachbestellt werden. 10 Eine Person, die keiner christlichen Kirche angehört oder das evangelische Verständnis der Taufe nicht teilt, kann das Patenamt nicht übernehmen. 11 Wenn die Sorgeberechtigten diese Person als besondere Lebensbegleiterin bzw. Lebensbegleiter für das Kind wünschen, kann sie sich an der Gestaltung des Taufgottesdienstes beteiligen und damit ihre Begleitung für das Kind zum Ausdruck zu bringen. 12 Wo es üblich ist, solche Lebensbegleiterinnen bzw. Lebensbegleiter „Taufzeugen“ zu nennen, kann dies beibehalten werden.
- 1 Die Taufe soll bei der zuständigen Pastorin bzw. dem zuständigen Pastor so angemeldet werden, dass zwischen Taufanmeldung und der Taufe selbst ein angemessener Zeitraum liegt. 2 Soll eine andere Pastorin bzw. ein anderer Pastor die Taufe vollziehen, wird sichergestellt, dass die zuständige Pastorin bzw. der zuständige Pastor informiert ist. 3 Die derzeit geltende Form, die diesen Zweck erfüllt, ist ein Dimissoriale, das die zuständige Kirchengemeinde ausstellt.
- Vor dem Taufgottesdienst soll die Geburtsurkunde des Täuflings vorliegen.
- 1 Ein Mensch, der getauft wird, wird Mitglied der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland, sofern sie bzw. er den Wohnsitz im Bereich der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland hat. 2 Sie bzw. er wird zugleich Mitglied in einer Kirchengemeinde der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland, in dem jeweiligen Kirchenkreis und in der Landeskirche sowie in der Evangelischen Kirche in Deutschland.
- 1 Die Taufe von Kindern ist aufzuschieben, solange diejenigen, die sorgeberechtigt für ein Kind sind, die Taufvorbereitung, insbesondere das Taufgespräch verweigern. 2 Die Taufe ist auch aufzuschieben, wenn ein Kind bei der Taufvorbereitung Widerspruch gegen den Vollzug der Taufe erkennen lässt. 3 Die Taufe ist aufzuschieben, solange eine Sorgeberechtigte bzw. ein Sorgeberechtigter der Taufe widerspricht oder die evangelische Erziehung des Kindes abgelehnt wird. 4 Die Taufe von Erwachsenen ist aufzuschieben, solange sie nicht an einer Taufvorbereitung teilgenommen haben; sie ist aufzuschieben, solange der Eindruck besteht, dass der Taufwunsch nicht ernsthaft ist. 5 Das Bemühen der in der Kirche Verantwortlichen muss dahin gehen, die Gründe für einen Taufaufschub zu beheben, sofern sie nicht im Willen der zu Taufenden selbst begründet sind.
Abendmahl
1 Die Kirche feiert Abendmahl aufgrund des Auftrages Jesu nach biblischem Zeugnis: 2 „Das tut zu meinem Gedächtnis.“ - 3 „Das tut, sooft ihr daraus trinkt, zu meinem Gedächtnis“ (vgl. 1. Kor 11, 24f; Lk 22, 19). 4 Auch hier gilt seine Einladung: 5 „Kommt her zu mir alle, die ihr mühselig und beladen seid; ich will euch erquicken“ (Mt 11, 28). 6 Menschen, die diese Einladung annehmen, antworten darauf, indem sie der vergebenden Liebe Gottes, die darin zur Sprache kommt, vertrauen und ihr eigenes Leben sowie das Zusammenleben mit anderen danach neu ausrichten.
#Bestimmungen der Nordkirche zum Abendmahl
- 1 Nach dem Verständnis der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland ist die Taufe Voraussetzung für die Teilnahme am Abendmahl. 2 Weil aber auch beim Abendmahl das Handeln des dreieinigen Gottes an erster Stelle steht, wird niemand, die bzw. der den ernsthaften Wunsch nach Teilnahme am Abendmahl äußert, abgewiesen. 3 In der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland sind Kinder und Jugendliche, die noch nicht konfirmiert sind, beim Abendmahl willkommen. 4 Eine Vorbereitung und Begleitung von Kindern durch deren Familie oder durch die Gemeinde ist wünschenswert.
- 1 Das Abendmahl wird nach der geltenden Agende, d. h. nach dem Evangelischen Gottesdienstbuch gefeiert. 2 Nach der Grundform I des Gottesdienstbuches ist es fester Bestandteil des Gottesdienstes. 3 Alle Kirchenmitglieder haben das Recht, dass regelmäßig in ihrer Kirchengemeinde oder Einrichtung Abendmahl gefeiert wird.
- 1 Es gibt viele Anlässe, bei denen kirchliches Leben in der Feier des Abendmahles seinen Ausdruck findet. 2 Wenn das Abendmahl außerhalb des Gottesdienstes gefeiert wird, muss der Grundcharakter des gottesdienstlichen Mahles erkennbar bleiben. 3 Um Menschen, die am Besuch eines Abendmahlsgottesdienstes – etwa durch Krankheit – gehindert sind, die Teilnahme am Abendmahl zu ermöglichen, können diese einzeln für eine Abendmahlsfeier aufgesucht werden.
- 1 Die Elemente des Abendmahls sind nach biblischem Vorbild Brot und Kelch. 2 Im Ausnahmefall ist der Empfang des Abendmahls in nur einer Gestalt (Brot oder Kelch) möglich. 3 Das Eintauchen des Brotes in den Kelch (Intinctio) ist eine mögliche Form des Empfangs des Abendmahls.
- 1 Als Inhalt des Kelches ist Wein oder Traubensaft möglich. 2 In der Regel wird das Abendmahl mit Wein gefeiert. 3 Wein und Traubensaft können in unterschiedlichen Gruppen ausgeteilt werden. 4 In der Regel wird Abendmahl mit dem Gemeinschaftskelch gefeiert. 5 Zur Austeilung kann auch ein Gießkelch mit Einzelkelchen benutzt werden; der Gemeinschaftscharakter des Abendmahls soll dabei erkennbar bleiben. 6 Dies gilt auch bei der Nutzung mehrerer Gemeinschaftskelche.
- 1 Weitere Formen sind möglich, solange sie sich an den hier formulierten Grundlinien orientieren. 2 Mit den Elementen ist vor und nach dem Abendmahl würdig und sorgsam umzugehen, ohne diese theologisch zu überhöhen. 3 Belange der Hygiene sind bei der Austeilung zu beachten.
- 1 Die Verantwortung für die einsetzungsgemäße Feier des Abendmahles liegt bei den für diesen Dienst Berufenen. 2 Sie sprechen die Einsetzungsworte und leiten die Austeilung. 3 Für den Wortlaut der Einsetzungsworte gilt die agendarische Form. 4 Die Spendeworte sollen die Verbindung, die sich im Abendmahl zwischen dem sich selbst hingebenden Christus und den Empfangenden ereignet, zum Ausdruck bringen („für Dich“).
Gottesdienst anlässlich der Konfirmation
1 Die Konfirmation ist von der Taufe her zu verstehen. 2 In der Konfirmation kommt der Segen zum Ausdruck, mit dem Gott den weiteren Lebensweg der bzw. des Konfirmierten begleiten will. 3 Gleichzeitig bringt in der Konfirmation ein Mensch seine eigene Haltung auf dem Weg des Glaubens durch das Bekenntnis zum Ausdruck. 4 Der Konfirmationsspruch ist ein biblischer Text.
#Bestimmungen der Nordkirche für einen Gottesdienst anlässlich der Konfirmation
- 1 Die Konfirmandenzeit wird durch einen Gottesdienst anlässlich der Konfirmation abgeschlossen. 2 Er ist ein öffentliches Fest der Gemeinde. 3 In diesem Gottesdienst begrüßt die Kirchengemeinde die Konfirmierten als mündige Mitglieder der Gemeinde, die nun selbst verantworten, wie sie als Christinnen und Christen leben. 4 Sie lädt zum weiteren Leben in der christlichen Gemeinde ein. 5 Jede Konfirmandin bzw. jeder Konfirmand sucht sich ihren bzw. seinen Konfirmationsspruch aus.
- 1 Die Konfirmation setzt die Taufe voraus. 2 Für ungetaufte Jugendliche führt der Konfirmandenunterricht zur Taufe, wenn sie sich dazu entscheiden. 3 Diese sollte im Gottesdienst anlässlich der Konfirmation erfolgen und vom Konfirmationsakt deutlich unterschieden sein. 4 Eine vorherige Tauffeier ist möglich.
- Für Menschen mit geistiger Behinderung werden auf dem Weg zur Konfirmation Erfahrungen christlicher Gemeinschaft ermöglicht, die ihnen gemäß sind.
- 1 Zum Zeitpunkt der Konfirmation sollen die Konfirmandinnen und Konfirmanden das 14. Lebensjahr vollendet haben. 2 Eine Konfirmandin oder ein Konfirmand kann auch vorher konfirmiert werden, wenn das 14. Lebensjahr kurz nach der Konfirmation vollendet wird. 3 Die Entscheidung darüber liegt bei der zuständigen Pastorin bzw. dem zuständigen Pastor in Absprache mit dem Kirchengemeinderat und muss vor Beginn der Konfirmandenzeit getroffen werden.
- 1 Jugendliche, die an der Arbeit mit Konfirmandinnen und Konfirmanden teilnehmen, sich aber nicht konfirmieren lassen möchten oder einer nicht-evangelischen Konfession angehören, können im Gottesdienst anlässlich der Konfirmation beteiligt werden. 2 Dabei soll der Unterschied zur evangelischen Konfirmation deutlich werden (u. a. bei der Bekenntnisfrage). 3 Jugendliche nicht-evangelischer Konfessionen, die sich konfirmieren lassen möchten, müssen vorher erklären, dass sie dadurch Mitglied der evangelischen Kirche werden möchten.
- 1 Möchte eine Jugendliche bzw. ein Jugendlicher neben der Konfirmation an einer Jugendweihe oder einer ähnlichen Feier teilnehmen, so sind sie bzw. er und die Sorgeberechtigten auf mögliche inhaltliche Widersprüche hinzuweisen, wenn der Charakter der gewünschten Jugendweihe dazu Anlass gibt. 2 Nimmt eine Konfirmandin bzw. ein Konfirmand an einer Jugendweihe oder einer ähnlichen Feier teil, bestehen Bedenken gegen den Vollzug der Konfirmation nur dann, wenn ein Widerspruch zum christlichen Bekenntnis gegeben ist.
Gottesdienst anlässlich einer Eheschließung (Trauung)3#
1 Die Kirche feiert anlässlich einer Eheschließung von Menschen verschiedenen bzw. gleichen Geschlechts (oder einer Verpartnerung4#) einen Gottesdienst (Trauung). 2 In einem solchen Gottesdienst wird Gottes Wort für diese Lebensgemeinschaft ausgelegt und die Gemeinde bittet um Beistand und Segen Gottes für das Paar. 3 Die Partner bekräftigen im Gottesdienst den Willen, eine verlässliche und verbindliche Partnerschaft einzugehen, die von Liebe, Treue und der Bereitschaft zur Vergebung geprägt ist, und bringen zum Ausdruck, dass sie sich bei diesem Versprechen auf Gottes Liebe und Vergebung verlassen. 4 Der Trauspruch ist ein biblischer Text.
#Bestimmungen der Nordkirche für einen Gottesdienst anlässlich einer Eheschließung (Trauung)
- 1 Bei einem Gottesdienst anlässlich einer Eheschließung (Trauung) ist mindestens eine Partnerin bzw. ein Partner Mitglied einer evangelischen Kirche. 2 Eine Geistliche bzw. ein Geistlicher einer anderen christlichen Konfession kann am Gottesdienst beteiligt werden, wenn eine Partnerin bzw. ein Partner einer christlichen Kirche angehört, die mit der Nordkirche im Rahmen der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland oder des Ökumenischen Rates der Kirchen zusammenarbeitet. 3 Ist eine Partnerin bzw. ein Partner nicht Mitglied einer christlichen Kirche, kann darauf in Absprache mit dem Paar bei der Gestaltung des Gottesdienstes (insbesondere bei den Traufragen) eingegangen werden.
- 1 Bei Beteiligung einer römisch-katholischen Partnerin bzw. eines römisch-katholischen Partners kann eine evangelische Trauung mit oder ohne Beteiligung eines katholischen Geistlichen angeboten werden. 2 Dabei wird auf die Möglichkeit einer auch im Sinne der römisch-katholischen Kirche gültigen Eheschließung durch Einholung einer Dispens5# aufmerksam gemacht. 3 Eine katholische Trauung mit Beteiligung einer bzw. eines evangelischen Geistlichen ist ebenso möglich.
- 1 Zur Vorbereitung des Gottesdienstes führt die Pastorin bzw. der Pastor ein Gespräch mit den Partnerinnen oder Partnern, in dem neben der konkreten Gestaltung über die Bedeutung des Gottesdienstes im Blick auf das Evangelium und im Blick auf die Lebenssituation des Paares gesprochen wird. 2 Das Gespräch ist auch ein seelsorgerliches Angebot im Hinblick auf einen prägenden biografischen Übergang.
- 1 Soll eine andere als die zuständige Pastorin bzw. ein anderer als der zuständige Pastor den Gottesdienst leiten, wird sichergestellt, dass die zuständige Pastorin bzw. der zuständige Pastor informiert ist. 2 Die derzeit geltende Form, die diesen Zweck erfüllt, ist ein Dimissoriale, das die zuständige Kirchengemeinde ausstellt. 3 In der Stillen Woche sowie in der Woche vor dem Ewigkeitssonntag sollen wegen des besonderen Charakters dieser Tage keine Gottesdienste anlässlich einer Eheschließung (Trauung) stattfinden.
- 1 Der Gottesdienst findet in der Regel an einem der üblichen gottesdienstlichen Orte derjenigen Kirchengemeinde statt, in der er angemeldet wird. 2 Der Gottesdienst kann an einem anderen Ort stattfinden; in diesem Fall soll bei Gestaltung und Verkündigung darauf geachtet werden, dass der Charakter als Gottesdienst gewahrt wird. 3 Gottesdienste anlässlich einer Eheschließung sind öffentlich.
Gottesdienst anlässlich einer Bestattung
1 Die Kirche feiert anlässlich der Bestattung eines Menschen einen Gottesdienst. 2 Sie hält bei allen Veränderungen in der Trauerkultur daran fest, dass die Verstorbenen bei Gott aufgehoben und dennoch eine Zeit sowie ein Ort des Trauerns für die Trauernden heilsam sind. 3 Ist die bzw. der Verstorbene getauft, soll an die Taufe als Aufnahme in die Heilsgemeinschaft mit Christus erinnert werden. 4 Die Gemeinde bittet für die Verstorbene bzw. den Verstorbenen um Gottes Beistand. 5 Sie gestaltet sowohl ihren eigenen Verlust als auch den Ausdruck des Leids der Trauernden vor Gott und erbittet den Beistand des Heiligen Geistes. 6 Sie vergegenwärtigt sich die Hoffnung auf Auferweckung der Toten, die in der Auferweckung Jesu von den Toten ihren Grund hat. 7 Grundlage für die Verkündigung ist ein biblischer Text.
#Bestimmungen der Nordkirche für einen Gottesdienst anlässlich einer Bestattung
- 1 Ein Gottesdienst anlässlich einer Bestattung kann auf Wunsch der Angehörigen als gestaltete Abschiednahme der Gemeinde von einem ihrer Glieder stattfinden – auch dann, wenn die Angehörigen der verstorbenen Person selbst nicht Mitglieder einer Kirche sind. 2 Ein Gottesdienst anlässlich einer Bestattung kann auf Wunsch trauernder Gemeindeglieder als Ausdruck der Seelsorge und Anteilnahme stattfinden – auch dann, wenn die verstorbene Person selbst nicht Mitglied einer Kirche war. 3 Insbesondere ungetauft verstorbene Kinder werden auf Wunsch der Sorgeberechtigten als Ausdruck des Erbarmens Gottes über alle Menschen ohne Einschränkung kirchlich bestattet. 4 Gleiches gilt für totgeborene Kinder und Föten. 5 Darüber hinaus kann ein Gottesdienst anlässlich einer Bestattung stattfinden, wenn anderweitig keine würdige Bestattung möglich sein würde.
- 1 Die Entscheidung, ob anlässlich der Bestattung eines Menschen, der nicht Mitglied einer Kirche ist, ein Gottesdienst stattfindet, trifft die Pastorin bzw. der Pastor, die bzw. der diesen Gottesdienst leiten soll. 2 Bei der Entscheidung soll das Verhältnis der verstorbenen Person zur Kirche und ihr bzw. sein zum Ausdruck gebrachter Wille berücksichtigt werden.
- Wird ein Gottesdienst anlässlich einer Bestattung eines nicht einer christlichen Kirche angehörenden Menschen durchgeführt, so soll diese Tatsache in diesem Gottesdienst in geeigneter Weise angesprochen werden.
- 1 Ein Gottesdienst anlässlich einer Bestattung kann gehalten werden, wenn bei einem Mitglied einer anderen christlichen Kirche der zuständige Geistliche die Verstorbene bzw. den Verstorbenen zwar beerdigen würde, aber an der Ausführung gehindert ist. 2 Ein Gottesdienst anlässlich einer Bestattung ist zu halten, wenn bei einem Mitglied einer anderen christlichen Kirche der zuständige Geistliche die Beerdigung ablehnt, weil die Verstorbene bzw. der Verstorbene evangelisch getraut wurde, der evangelischen Erziehung seiner Kinder zustimmte oder andere Gründe angeführt werden, die einen Gottesdienst anlässlich einer Bestattung nach den hier formulierten Grundlinien nicht unmöglich machen würden.
- Keinem Kirchenmitglied darf aufgrund seiner Lebens- oder Todesumstände ein Gottesdienst anlässlich einer Bestattung verwehrt werden.
- 1 Der Gottesdienst anlässlich einer Bestattung hat zwei Teile: die Feier – in der Regel in Kirche, Kapelle oder Trauerhalle – und die Beisetzung; sie stehen in erkennbarem Zusammenhang, müssen jedoch nicht unmittelbar aufeinander folgen. 2 Als Zeichen der Achtung vor einem verstorbenen Menschen und zur Begleitung der Angehörigen ist eine Aussegnung wünschenswert. 3 Für den agendarischen Ablauf eines Gottesdienstes anlässlich einer Bestattung bzw. der Aussegnung steht die Agende III Teilband 5 der VELKD zur Verfügung. 4 Gottesdienste anlässlich einer Bestattung sind öffentlich.
- 1 Für die Gestaltung eines Gottesdienstes anlässlich einer Bestattung trägt die Pastorin bzw. der Pastor die Verantwortung im Rahmen der Ordnung der Kirche. 2 Bei der Gestaltung ist darauf zu achten, dass die christliche Verkündigung nicht durch Nachrufe oder andere Gestaltungselemente unklar wird; gleiches gilt auch für die Auswahl der Musik. 3 Der Gemeindegesang soll als gegenseitige Tröstung und Zeugnis der christlichen Hoffnung nach Möglichkeit beibehalten werden.
- Vor dem Gottesdienst anlässlich einer Bestattung soll die Sterbeurkunde vorliegen.
- 1 Grundsätzlich ist die jeweilige Wohnsitzgemeinde der Verstorbenen bzw. des Verstorbenen bzw. die Kirchengemeinde, in die sie bzw. er umgemeindet war, zuständig für den Gottesdienst anlässlich einer Bestattung. 2 Der Gottesdienst kann nach Rücksprache mit der zuständigen Pastorin bzw. dem zuständigen Pastor auch in jeder anderen Kirchengemeinde gefeiert werden. 3 Der Gottesdienst findet in der Regel an einem der üblichen gottesdienstlichen Orte der betreffenden Kirchengemeinde statt. 4 Der Gottesdienst kann an einem anderen Ort stattfinden; dabei soll bei Gestaltung und Verkündigung darauf geachtet werden, dass der Charakter als Gottesdienst gewahrt wird. 5 Wird für den Gottesdienst ein anderer Ort als der übliche gewünscht, so liegt die Entscheidung darüber bei der angefragten Pastorin bzw. dem angefragten Pastor – dies gilt insbesondere dann, wenn die gewünschte Örtlichkeit mit einer längeren Anreise oder sonstigen außergewöhnlichen Belastungen verbunden ist. 6 Bei Kirchenmitgliedern, für die an einem anderen Ort als in ihrer Wohnsitzgemeinde ein Gottesdienst anlässlich einer Bestattung stattfinden soll, ist die Kirchengemeinde, der die bzw. der Verstorbene angehört hat, bald möglichst zu benachrichtigen. 7 Wird eine andere als die für die Bestattung zuständige Pastorin bzw. ein anderer Pastor um den Gottesdienst für einen Menschen gebeten, der nicht Glied einer christlichen Kirche ist, muss sie bzw. er sich vorher mit der zuständigen Pastorin bzw. dem zuständigen Pastor in Verbindung setzen. 8 Lehnt die zuständige Pastorin bzw. der zuständige Pastor den Gottesdienst anlässlich einer Bestattung ab, darf eine andere Pastorin bzw. ein anderer Pastor ihn nur übernehmen, wenn die zuständige Pröpstin bzw. der zuständige Propst zustimmt.
Weitere Gottesdienste aus besonderem Anlass
- 1 Neben den klassischen Kasualgottesdiensten Konfirmation, Trauung/Segnung und Bestattung haben sich weitere Formen der gottesdienstlichen Begleitung von besonderen Anlässen entwickelt.2 Beispiele dafür sind: Tauferinnerung, Konfirmationsjubiläen, Traujubiläen, Krankensegnungen (-salbungen), Segnung beim Umzug in eine neue Wohnung, Segnung von „Geburtstagskindern“ in einem Segensgottesdienst, Segnung von Liebespaaren am Valentinstag, Gottesdienste zu Beginn/am Ende eines Kindergartenjahres, Gottesdienste zu Beginn/am Ende eines Schuljahres, Gottesdienst anlässlich des Schulabschlusses, Segensandachten bei der Einweihung von öffentlichen Gebäuden (Feuerwehrhäuser u. Ä.).
- 1 Die Nordkirche begrüßt es, wenn neue Formen der gottesdienstlichen Begleitung von besonderen Anlässen entwickelt werden. 2 Damit soll deutlich werden, das Gottes Wort in vielen Situationen des Lebens zum gemeinsam gehörten und gefeierten Evangelium werden kann.
- Eine Eintragung in ein Kirchenbuch erfolgt bei solchen weiteren Gottesdiensten aus besonderem Anlass nicht.
- Bei der Gestaltung ist darauf zu achten, dass der Charakter als öffentlicher Gottesdienst bzw. als gottesdienstliche Andacht gewahrt wird.
- Die Wahrnehmung dieser besonderen pastoralen Verantwortung setzt voraus, dass Pastorinnen und Pastoren Zeit haben und sich Zeit nehmen, um Menschen im Rahmen der Vorbereitung dieser Gottesdienste zu begleiten und die Gottesdienste sorgfältig zu gestalten.
- In strittigen Fällen berät sich die verantwortliche Pastorin bzw. der verantwortliche Pastor mit dem Kirchengemeinderat, mit anderen Pastorinnen oder Pastoren oder der zuständigen Pröpstin bzw. dem zuständigen Propst.
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1 ↑ Red. Anm.: Die Grundlinien kirchlichen Handelns bei Taufe und Abendmahl sowie bei Gottesdiensten anlässlich der Konfirmation, der Eheschließung (Trauung) und der Bestattung 2019 wurden als Anlage 1 zum Beschluss der Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland über eine Phase der Erprobung des Entwurfs der „Grundlinien kirchlichen Handelns bei Taufe und Abendmahl sowie bei Gottesdiensten anlässlich der Konfirmation, der Eheschließung (Trauung) und der Bestattung“ vom 4. Dezember 2019 (KABl. 2019 S. 582), der in dieser Rechtssammlung in seiner jeweils geltenden Fassung unter der Ordnungsnummer 3.107 abgebildet ist, beschlossen. Mit Beschluss der Landessynode im September 2024 wurde der Zeitraum wie folgt geändert: „Der Erprobungszeitraum beginnt am 1. Januar 2020 und endet am 31. Dezember 2025. Vor dem Ende des Erprobungszeitraums findet eine geordnete Auswertung statt, in die auch Stellungnahmen der Kirchengemeinden, die die Grundlinien 2019 nicht für sich zur Anwendung gebracht haben, einbezogen werden. Es ist vorgesehen, dass die Landessynode auf ihrer Tagung im September 2025 nach Artikel 78 Absatz 3 Nummer 1 Verfassung über die Einführung der Grundlinien 2019 als einheitliches Recht der Nordkirche beschließt.“
1 ↑ Red. Anm.: Die Grundlinien kirchlichen Handelns bei Taufe und Abendmahl sowie bei Gottesdiensten anlässlich der Konfirmation, der Eheschließung (Trauung) und der Bestattung 2019 wurden als Anlage 1 zum Beschluss der Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland über eine Phase der Erprobung des Entwurfs der „Grundlinien kirchlichen Handelns bei Taufe und Abendmahl sowie bei Gottesdiensten anlässlich der Konfirmation, der Eheschließung (Trauung) und der Bestattung“ vom 4. Dezember 2019 (KABl. 2019 S. 582), der in dieser Rechtssammlung in seiner jeweils geltenden Fassung unter der Ordnungsnummer 3.107 abgebildet ist, beschlossen. Mit Beschluss der Landessynode im September 2024 wurde der Zeitraum wie folgt geändert: „Der Erprobungszeitraum beginnt am 1. Januar 2020 und endet am 31. Dezember 2025. Vor dem Ende des Erprobungszeitraums findet eine geordnete Auswertung statt, in die auch Stellungnahmen der Kirchengemeinden, die die Grundlinien 2019 nicht für sich zur Anwendung gebracht haben, einbezogen werden. Es ist vorgesehen, dass die Landessynode auf ihrer Tagung im September 2025 nach Artikel 78 Absatz 3 Nummer 1 Verfassung über die Einführung der Grundlinien 2019 als einheitliches Recht der Nordkirche beschließt.“
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2 ↑ 1 Nach § 1 des staatlichen Gesetzes über die religiöse Kindererziehung, zuletzt geändert 2008 (BGBl. I S. 2586), entscheidet auch über die Taufe eines Kindes „die freie Einigung der Eltern“. 2 Wenn über eine Taufe Uneinigkeit zwischen den Sorgeberechtigten herrscht, muss die zuständige Pastorin bzw. der zuständige Pastor auf diese gesetzliche Bestimmung hinweisen.
2 ↑ 1 Nach § 1 des staatlichen Gesetzes über die religiöse Kindererziehung, zuletzt geändert 2008 (BGBl. I S. 2586), entscheidet auch über die Taufe eines Kindes „die freie Einigung der Eltern“. 2 Wenn über eine Taufe Uneinigkeit zwischen den Sorgeberechtigten herrscht, muss die zuständige Pastorin bzw. der zuständige Pastor auf diese gesetzliche Bestimmung hinweisen.
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3 ↑ 1 Seit dem 1. Oktober 2017 gibt es nach staatlichem Recht nur noch die Ehe, sowohl für verschieden- als auch für gleichgeschlechtliche Paare. 2 Deshalb wird einheitlich vom „Gottesdienst anlässlich einer Eheschließung (Trauung)“ gesprochen. 3 Die Möglichkeit einer Trauung von Menschen in eingetragenen Lebenspartnerschaften (vgl. die Beschlüsse der Landessynode vom 29. September 2016 bzw. 20. September 2019) bleibt für die Paare bestehen, die vor dem 1. Oktober 2017 eine Lebenspartnerschaft geschlossen haben, sie aber seither nicht in eine Ehe umwandeln ließen.
3 ↑ 1 Seit dem 1. Oktober 2017 gibt es nach staatlichem Recht nur noch die Ehe, sowohl für verschieden- als auch für gleichgeschlechtliche Paare. 2 Deshalb wird einheitlich vom „Gottesdienst anlässlich einer Eheschließung (Trauung)“ gesprochen. 3 Die Möglichkeit einer Trauung von Menschen in eingetragenen Lebenspartnerschaften (vgl. die Beschlüsse der Landessynode vom 29. September 2016 bzw. 20. September 2019) bleibt für die Paare bestehen, die vor dem 1. Oktober 2017 eine Lebenspartnerschaft geschlossen haben, sie aber seither nicht in eine Ehe umwandeln ließen.
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4 ↑ 1 Seit dem 1. Oktober 2017 gibt es nach staatlichem Recht nur noch die Ehe, sowohl für verschieden- als auch für gleichgeschlechtliche Paare. 2 Deshalb wird einheitlich vom „Gottesdienst anlässlich einer Eheschließung (Trauung)“ gesprochen. 3 Die Möglichkeit einer Trauung von Menschen in eingetragenen Lebenspartnerschaften (vgl. die Beschlüsse der Landessynode vom 29. September 2016 bzw. 20. September 2019) bleibt für die Paare bestehen, die vor dem 1. Oktober 2017 eine Lebenspartnerschaft geschlossen haben, sie aber seither nicht in eine Ehe umwandeln ließen.
4 ↑ 1 Seit dem 1. Oktober 2017 gibt es nach staatlichem Recht nur noch die Ehe, sowohl für verschieden- als auch für gleichgeschlechtliche Paare. 2 Deshalb wird einheitlich vom „Gottesdienst anlässlich einer Eheschließung (Trauung)“ gesprochen. 3 Die Möglichkeit einer Trauung von Menschen in eingetragenen Lebenspartnerschaften (vgl. die Beschlüsse der Landessynode vom 29. September 2016 bzw. 20. September 2019) bleibt für die Paare bestehen, die vor dem 1. Oktober 2017 eine Lebenspartnerschaft geschlossen haben, sie aber seither nicht in eine Ehe umwandeln ließen.
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5 ↑ 1 Eine Dispens stellt die Befreiung von der sogenannten „Formpflicht“ dar. 2 Sie ist beim für die römisch-katholische Person zuständigen katholischen Pfarramt erhältlich.
5 ↑ 1 Eine Dispens stellt die Befreiung von der sogenannten „Formpflicht“ dar. 2 Sie ist beim für die römisch-katholische Person zuständigen katholischen Pfarramt erhältlich.
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6 ↑ 1 Seit dem 1. Oktober 2017 gibt es nach staatlichem Recht nur noch die Ehe, sowohl für verschieden- als auch für gleichgeschlechtliche Paare. 2 Deshalb wird einheitlich vom „Gottesdienst anlässlich einer Eheschließung (Trauung)“ gesprochen. 3 Die Möglichkeit einer Trauung von Menschen in eingetragenen Lebenspartnerschaften (vgl. die Beschlüsse der Landessynode vom 29. September 2016 bzw. 20. September 2019) bleibt für die Paare bestehen, die vor dem 1. Oktober 2017 eine Lebenspartnerschaft geschlossen haben, sie aber seither nicht in eine Ehe umwandeln ließen.
6 ↑ 1 Seit dem 1. Oktober 2017 gibt es nach staatlichem Recht nur noch die Ehe, sowohl für verschieden- als auch für gleichgeschlechtliche Paare. 2 Deshalb wird einheitlich vom „Gottesdienst anlässlich einer Eheschließung (Trauung)“ gesprochen. 3 Die Möglichkeit einer Trauung von Menschen in eingetragenen Lebenspartnerschaften (vgl. die Beschlüsse der Landessynode vom 29. September 2016 bzw. 20. September 2019) bleibt für die Paare bestehen, die vor dem 1. Oktober 2017 eine Lebenspartnerschaft geschlossen haben, sie aber seither nicht in eine Ehe umwandeln ließen.
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7 ↑ 1 Auch wenn seit 2009 das staatliche Verbot, eine kirchliche Trauung ohne standesamtliche Eheschließung/Verpartnerung stattfinden zu lassen, aufgehoben ist, bestehen die Gliedkirchen der EKD auf einer vorhergegangenen standesamtlichen Eheschließung. 2 Vgl. dazu EKD-Texte 101 „Soll es künftig kirchlich geschlossene Ehen geben, die nicht zugleich Ehen im bürgerrechtlichen Sinne sind? 4 Zum evangelischen Verständnis von Ehe und Eheschließung – eine gutachterliche Äußerung“ (https://bit.ly/2CvqsOE).
7 ↑ 1 Auch wenn seit 2009 das staatliche Verbot, eine kirchliche Trauung ohne standesamtliche Eheschließung/Verpartnerung stattfinden zu lassen, aufgehoben ist, bestehen die Gliedkirchen der EKD auf einer vorhergegangenen standesamtlichen Eheschließung. 2 Vgl. dazu EKD-Texte 101 „Soll es künftig kirchlich geschlossene Ehen geben, die nicht zugleich Ehen im bürgerrechtlichen Sinne sind? 4 Zum evangelischen Verständnis von Ehe und Eheschließung – eine gutachterliche Äußerung“ (https://bit.ly/2CvqsOE).