.Rechtsverordnung
####§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
Rechtsverordnung
über die Gewährung von Auslandszuschlägen (Auslandszuschlagsverordnung – AZuschlVO)1#
Vom 3. April 2020
§ 1
Geltungsbereich
Diese Rechtsverordnung findet auf Pastorinnen und Pastoren Anwendung, die im kirchlichen Interesse zur Dänischen Volkskirche zur Wahrnehmung des Dienstes einer Stadtpastorin bzw. eines Stadtpastors beurlaubt sind.
#§ 2
Auslandszuschlag
1 Die Pastorinnen und Pastoren nach § 1 erhalten für die Zeit der Beurlaubung einen monatlichen widerruflichen Auslandszuschlag in Höhe von 750 Euro brutto aus Mitteln des Hauptbereichs Mission und Ökumene. 2 Der Auslandszuschlag wird neben der Vergütung durch die Dänische Volkskirche gewährt und direkt an die Pastorinnen und Pastoren nach § 1 ausgezahlt. 3 Die Pastorinnen und Pastoren nach § 1 haben für eine Versteuerung des gewährten Auslandszuschlags im Königreich Dänemark zu sorgen. 4 Der Auslandszuschlag ist nicht ruhegehaltfähig. 5 § 6 Absatz 1 Satz 1 Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2053) geändert worden ist, findet entsprechend Anwendung.
#§ 3
Beihilfeberechtigung
1 Die Pastorinnen und Pastoren nach § 1 sind berechtigt, Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach den in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland jeweils geltenden Vorschriften in Anspruch zu nehmen. 2 Soweit Aufwendungen aufgrund des dänischen Gesundheitssystems oder von einer sonstigen dritten Stelle getragen oder erstattet werden, sind sie vor Berechnung der Beihilfe von den beihilfefähigen Aufwendungen abzuziehen. 3 Die Kosten der Beihilfen werden durch das Personalkostenbudget getragen.
#§ 4
Versorgungsbeiträge
Die Versorgungsbeiträge werden aus dem Personalkostenbudget erstattet.
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1 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung trat am 1. Mai 2020 als Artikel 1 der Rechtsverordnung über die Gewährung von Auslandszuschlägen sowie zur Änderung der Personalkostenabrechnungsverordnung vom 3. April 2020 (KABl. S. 108) in Kraft.
1 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung trat am 1. Mai 2020 als Artikel 1 der Rechtsverordnung über die Gewährung von Auslandszuschlägen sowie zur Änderung der Personalkostenabrechnungsverordnung vom 3. April 2020 (KABl. S. 108) in Kraft.