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Rechtsverordnung
über die Beauftragung von Diakoninnen und Diakonen sowie von Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen mit dem Dienst der öffentlichen Verkündigung in Wort und Sakrament (Verkündigungsdienstverordnung – VerkDVO)

Vom 10. März 2020

(KABl. S. 66)

Aufgrund von § 15 Absatz 6 des Kirchengesetzes über die Einsegnung und den Dienst der Diakoninnen und Diakone, Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Diakonen- und Gemeindepädagogendienstgesetz – DGpDG) vom 8. März 2019 (KABl. S. 154) verordnet die Kirchenleitung:
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§ 1
Voraussetzungen der Beauftragung

Die Beauftragung setzt:
  1. die Mitgliedschaft in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland,
  2. einen Antrag der Stelle, in deren Zuständigkeitsbereich der Auftrag zur öffentlichen Verkündigung in Wort und Sakrament wahrgenommen werden soll (Antragsteller) sowie das Einvernehmen des zuständigen leitenden geistlichen Dienstes,
  3. die persönliche Bereitschaft und Eignung,
  4. in der Regel eine mindestens dreijährige berufliche Praxis im diakonisch-gemeindepädagogischen Bereich und
  5. eine nachgewiesene Befähigung zur öffentlichen Verkündigung in Wort und Sakrament und zur Leitung des Gottesdienstes sowie
  6. die Entscheidung der zuständigen Bischöfin bzw. des zuständigen Bischofs im Sprengel aufgrund einer Empfehlung des Landeskirchenamts
voraus.
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§ 2
Vollzug der Beauftragung

( 1 ) Die Diakonin bzw. der Diakon oder die Gemeindepädagogin bzw. der Gemeindepädagoge wird durch die zuständige Bischöfin bzw. den zuständigen Bischof in einem nach der Ordnung der Agende gestalteten Gottesdienst unter Gebet und Handauflegung mit dem Verkündigungsdienst beauftragt, gesegnet und in den Dienst gesandt. Durch die Beauftragung sind die Diakoninnen und Diakone sowie Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen verpflichtet, den übertragenen Dienst in Gehorsam gegen Gott in Treue gemäß dem Evangelium von Jesus Christus, wie es in der Heiligen Schrift gegeben und im Bekenntnis der evangelisch-lutherischen Kirche bezeugt wird, auszuüben.
( 2 ) Vor Vollzug der Beauftragung erklären die zu Beauftragenden schriftlich ihre Bereitschaft, die mit der Beauftragung einzugehenden Verpflichtungen zu übernehmen. Sie geben dazu folgende Erklärung ab: „Ich gelobe vor Gott, das Evangelium von Jesus Christus wie es in der Heiligen Schrift gegeben und im Bekenntnis unserer evangelisch-lutherischen Kirche bezeugt ist, zu predigen, die Sakramente ihrer Einsetzung gemäß zu verwalten, den mir übertragenen Dienst nach dem in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland geltenden Recht treu und gewissenhaft auszuüben, die dienstliche Verschwiegenheit zu wahren und mich in allen Dingen so zu verhalten, wie es meinem Auftrag entspricht. Dazu helfe mir Gott durch Jesus Christus in der Kraft des Heiligen Geistes.“
( 3 ) Über die Beauftragung erhält die Diakonin bzw. der Diakon oder die Gemeindepädagogin bzw. der Gemeindepädagoge eine Urkunde. Das Landeskirchenamt erhält eine Zweitschrift der Urkunde.
( 4 ) Die Beauftragung wird im Kirchlichen Amtsblatt bekannt gemacht. Das Landeskirchenamt führt das amtliche Verzeichnis der Diakoninnen und Diakone sowie der Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen im Dienst der öffentlichen Verkündigung.
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§ 3
Dienstauftrag

( 1 ) Aufgrund der Beauftragung erteilt der zuständige leitende geistliche Dienst Diakoninnen und Diakonen sowie Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen einen schriftlichen Dienstauftrag.
( 2 ) Der Dienstauftrag bestimmt den örtlichen Dienstbereich.
( 3 ) Der Dienstauftrag regelt, inwieweit der Diakonin bzw. dem Diakon oder der Gemeindepädagogin bzw. dem Gemeindepädagogen Gottesdienste mit Feier des Heiligen Abendmahls übertragen werden oder die Diakonin bzw. der Diakon sowie die Gemeindepädagogin bzw. der Gemeindepädagoge Taufen vollzieht. Im Ausnahmefall kann der Dienstauftrag bei Nachweis entsprechender Fortbildungen regeln, inwieweit die Diakonin bzw. der Diakon oder die Gemeindepädagogin bzw. der Gemeindepädagoge weitere Amtshandlungen vornehmen kann.
( 4 ) Der Dienstauftrag ist auf fünf Jahre zu befristen. Er kann auf Antrag der Stelle verlängert werden, in deren Zuständigkeitsbereich der Auftrag zur öffentlichen Verkündigung in Wort und Sakrament wahrgenommen werden soll.
( 5 ) Voraussetzung für den Dienstauftrag ist das Vorliegen einer genehmigungsfähigen Dienstvereinbarung nach § 4.
( 6 ) Der Antragsteller und das Landeskirchenamt erhalten eine Zweitschrift des Dienstauftrages und werden durch den zuständigen leitenden geistlichen Dienst über Veränderungen oder eine Beendigung des Dienstauftrages informiert.
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§ 4
Dienstvereinbarung

( 1 ) Zur Konkretisierung des Verkündigungsdienstes schließen Diakoninnen und Diakone sowie Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen mit der Stelle, in deren Zuständigkeitsbereich der Auftrag zur öffentlichen Verkündigung in Wort und Sakrament wahrgenommen werden soll, eine Dienstvereinbarung ab. Wird die Dienstvereinbarung mit einer Kirchengemeinde abgeschlossen, stellt der Kirchengemeinderat das Einvernehmen mit der zuständigen Pastorin bzw. dem zuständigen Pastor her.
( 2 ) Die Dienstvereinbarung regelt insbesondere
  1. den konkreten Dienstbereich, in dem die Diakonin bzw. der Diakon oder die Gemeindepädagogin bzw. der Gemeindepädagoge den Dienst der öffentlichen Verkündigung wahrnehmen,
  2. den Umfang, in dem die Diakonin bzw. der Diakon oder die Gemeindepädagogin bzw. der Gemeindepädagoge Gottesdienste übernimmt,
  3. ob und in welchem Umfang die Diakonin bzw. der Diakon oder die Gemeindepädagogin bzw. der Gemeindepädagoge Gottesdienste mit Feier des Heiligen Abendmahls übernimmt,
  4. ob und in welchem Umfang die Diakonin bzw. der Diakon oder die Gemeindepädagogin bzw. der Gemeindepädagoge Taufen vollzieht,
  5. ob und in welchem Umfang die Diakonin bzw. der Diakon oder die Gemeindepädagogin bzw. der Gemeindepädagoge weitere Amtshandlungen vollzieht,
  6. die Teilnahme an Dienstbesprechungen im Dienstbereich, wenn wichtige Fragen zum Amt der öffentlichen Verkündigung besprochen werden,
  7. die Hinzuziehung zu Sitzungen des Kirchengemeinderates nach Maßgabe des Artikels 32 Absatz 3 der Verfassung, sofern die Dienstvereinbarung mit einer Kirchengemeinde abgeschlossen wurde,
  8. die Teilnahme an Fortbildungen.
( 3 ) Die Dienstvereinbarung bedarf der Genehmigung des zuständigen leitenden geistlichen Dienstes.
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§ 5
Verkündigungsdienst der Diakoninnen und Diakone sowie der Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen

( 1 ) Diakoninnen und Diakone sowie Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen haben im Rahmen des geltenden Rechtes und nach Maßgabe der Dienstvereinbarung Anspruch auf Ersatz der ihnen im Rahmen ihres Dienstes entstehenden Aufwendungen.
( 2 ) Diakonninnen und Diakone sowie Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen sind berechtigt und verpflichtet, an geeigneten Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen. Sie haben im Rahmen des geltenden Rechts sowie nach Maßgabe der Dienstvereinbarung Anspruch auf Übernahme der entstehenden Kosten.
( 3 ) Während des Verkündigungsdienstes und für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen besteht Versicherungsschutz durch die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland.
( 4 ) Diakoninnen und Diakone sowie Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen tragen bei Ausübung ihres Verkündigungsdienstes als liturgische Kleidung einen Talar in schwarz, mit wenigen gelegten Falten und einem V-Ausschnitt mit schwarzem Schalkragen.
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§ 6
Begleitung des Verkündigungsdienstes und Aufsicht

( 1 ) Diakoninnen und Diakone sowie Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen werden in ihrem Dienst von der zuständigen Pastorin bzw. dem zuständigen Pastor sowie dem zuständigen leitenden geistlichen Dienst unterstützt und begleitet.
( 2 ) Die Aufsicht über den Verkündigungsdienst der Diakoninnen und Diakone sowie der Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen liegt bei dem zuständigen leitenden geistlichen Dienst. Im Rahmen der geistlichen Aufsicht ist dieser berechtigt, Diakoninnen und Diakone sowie Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen zu beraten, anzuleiten, zu ermahnen und zu rügen sowie Anordnungen für die Wahrnehmung des Dienstauftrages zu treffen. Der geistlich leitende Dienst hat darauf zu achten, dass das Handeln im Rahmen der Aufsicht von der Seelsorge an Diakoninnen und Diakone sowie an Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen unterschieden wird.
( 3 ) Sofern die Dienstvereinbarung mit einer Kirchengemeinde abgeschlossen wurde, findet eine Visitation des Dienstes der Diakoninnen und Diakone sowie Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen im Rahmen der Visitation der Kirchengemeinde durch die zuständige Pröpstin bzw. den zuständigen Propst statt. Für andere kirchliche Stellen, in deren Zuständigkeitsbereich der Auftrag zur öffentlichen Verkündigung in Wort und Sakrament wahrgenommen werden soll übernimmt der jeweilige leitende geistliche Dienst die Visitation.
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§ 7
Beendigung des Dienstauftrages

( 1 ) Der Dienstauftrag endet
  1. bei Beendigung der Beauftragung gemäß § 8,
  2. mit Ablauf seiner Befristung, sofern vorher keine Verlängerung beschlossen wird,
  3. mit Vollendung des 70. Lebensjahres der Diakonin bzw. des Diakons oder der Gemeindepädagogin bzw. des Gemeindepädagogen, sofern vorher keine Verlängerung beschlossen wird.
( 2 ) Der Dienstauftrag kann durch den zuständigen leitenden geistlichen Dienst beendet werden, wenn
  1. die Diakonin bzw. der Diakon sowie die Gemeindepädagogin bzw. der Gemeindepädagoge dies beantragt,
  2. gesundheitliche Beeinträchtigungen dies nahelegen oder
  3. eine nachhaltige Störung in der Wahrnehmung des Dienstes vorliegt.
( 3 ) Mit der Beendigung des Dienstauftrages ruhen die Rechte aus der Beauftragung.
( 4 ) Wird ein neuer Dienstauftrag erteilt, wird die Diakonin bzw. der Diakon oder die Gemeindepädagogin bzw. der Gemeindepädagoge durch den zuständigen leitenden geistlichen Dienst in einem Gottesdienst vorgestellt und an die Beauftragung erinnert.
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§ 8
Beendigung der Beauftragung

( 1 ) Die Beauftragung endet
  1. bei Verlust der Mitgliedschaft in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland,
  2. bei Anschluss an eine Religionsgemeinschaft oder Kirche, die nicht mit der Evangelischen Kirche in Deutschland, einer Gliedkirche oder einem gliedkirchlichen Zusammenschluss in Kanzel- und Abendmahlsgemeinschaft steht,
  3. bei Beauftragung durch eine andere Religionsgemeinschaft oder Kirche.
( 2 ) Die Beauftragung ist zu beenden, wenn die Diakonin bzw. der Diakon oder die Gemeindepädagogin bzw. der Gemeindepädagoge
  1. schriftlich auf die Beauftragung verzichtet,
  2. Pflichten aus der Beauftragung oder aus dem Dienstauftrag erheblich verletzt oder
  3. öffentlich durch Wort oder Schrift in der Darstellung der christlichen Lehre oder im gottesdienstlichen Handeln in entscheidenden Punkten in Widerspruch zum Bekenntnis der evangelisch-lutherischen Kirche tritt und beharrlich daran festhält.
( 3 ) Die Beendigung der Beauftragung und der Verlust der Rechte aus der Beauftragung wird durch die zuständige Bischöfin bzw. den zuständigen Bischof festgestellt und der Diakonin bzw. dem Diakon oder der Gemeindepädagogin bzw. dem Gemeindepädagogen schriftlich und begründet mitgeteilt.
( 4 ) Mit der Beendigung der Beauftragung verliert die Diakonin bzw. der Diakon oder die Gemeindepädagogin bzw. der Gemeindepädagoge die Rechte aus der Beauftragung.
( 5 ) Die Urkunde der Beauftragung ist zurückzugeben.
( 6 ) Die Beendigung der Beauftragung wird im Kirchlichen Amtsblatt bekannt gemacht.
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§ 9
Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.1#

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1 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung trat am 1. April 2020 in Kraft.