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Geltungszeitraum von: 03.01.2015

Geltungszeitraum bis: 31.05.2020

Rechtsverordnung
über die Aufnahme in das Vikariat
(Vikariatsaufnahmeverordnung – VikAVO)1#

Vom 2. Dezember 2014

(KABl. 2015 S. 28)

Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Erste Rechtsverordnung zur Änderung der Vikariatsaufnahmeverordnung
3. November 2017
§ 1 Abs. 1
Wörter
ersetzt
Abs. 2
neu gefasst
Abs. 3 Satz 1
Angabe
ersetzt
Satz 2
aufgehoben
neuer Satz 2
angefügt
§ 3 Abs. 2 Satz 2
aufgehoben
Abs. 4
Wörter
ersetzt
§ 6 Abs. 1 Satz 2
Wörter gestrichen
§ 7 Abs. 2
Wort eingefügt
Abs. 4
Wörter
ersetzt
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Aufgrund des § 8 Absatz 3 des Pfarrdienstausbildungsgesetzes vom 28. November 2013 (KABl. 2014 S. 3) verordnet die Erste Kirchenleitung:
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§ 1
Bewerbung zur Aufnahme in das Vikariat

( 1 ) Der kirchliche Vorbereitungsdienst (Vikariat) beginnt zum 1. April und 1. Oktober eines jeden Jahres.
( 2 ) Die Bewerbung zur Aufnahme in das Vikariat zum 1. April eines Jahres erfolgt auf Antrag bis zum Ablauf des 15. Februar des Jahres, für die Aufnahme in das Vikariat zum 1. Oktober bis zum Ablauf des 15. Juli des Jahres beim Landeskirchenamt.
( 3 ) Mit der Bewerbung sind die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 des Pfarrdienstausbildungsgesetzes vom 28. November 2013 (KABl. 2014 S. 3) in der jeweils geltenden Fassung genannten Voraussetzungen nachzuweisen. Soll das Vikariat in einem privatrechtlichen Ausbildungsverhältnis durchgeführt werden, soll die Bewerberin bzw. der Bewerber zu Beginn des Vikariats das 52. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
( 4 ) Die Bewerbungsfristen sind Ausschlussfristen.
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§ 2
Bewerbungsverfahren

( 1 ) Vor der Entscheidung des Ausbildungsausschusses über die Aufnahme in das Vikariat der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland ist die persönliche Eignung und Befähigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 6 des Pfarrdienstausbildungsgesetzes in einem Bewerbungsverfahren nachzuweisen.
( 2 ) Bewerberinnen und Bewerber, die bereits an einem Bewerbungsverfahren der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland teilgenommen haben und für ein Vikariat der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland zugelassen wurden und das Vikariat insbesondere wegen einer Promotion oder Elternzeit nicht begonnen haben, können vom Ausbildungsausschuss von der Teilnahme des Bewerbungsverfahrens befreit werden. Die Entscheidung erfolgt nach Maßgabe der Beurteilungen und Empfehlungen der damaligen Kommission.
( 3 ) Das Bewerbungsverfahren wird von einer Kommission durchgeführt.
( 4 ) Die Anzahl der Plätze eines Bewerbungsverfahrens legt das Landeskirchenamt fest.
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§ 3
Zulassung zum Bewerbungsverfahren

( 1 ) Über die Zulassung zum Bewerbungsverfahren entscheidet der Ausbildungsausschuss. Die Entscheidung richtet sich nach folgenden Kriterien:
  1. Examensnote;
  2. Eintrag in die Liste der Theologiestudierenden der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland;
  3. Abschluss des Studiums der Evangelischen Theologie in der Regelstudienzeit; die Regelstudienzeit bestimmt sich nach § 3 der Rahmenordnung für die Erste Theologische Prüfung/die Diplomprüfung in Evangelischer Theologie vom 3. Dezember 2010 (ABl. EKD 2011 S. 37) in der jeweils geltenden Fassung und
  4. weitere der Ausbildung zum Pfarrdienst förderlichen Qualifikationen, insbesondere eine Berufsausbildung, ein Zweitstudium oder eine Promotion, die jeweils abgeschlossen sind, einen Freiwilligendienst, ein Auslandsstudium, ein ökumenisch-missionarisches Stipendienjahr oder Erziehungs- oder Pflegezeiten, die im familiären Zusammenhang erbracht wurden.
( 2 ) Zur Gewichtung werden den Kriterien nach Absatz 1 Punktzahlen nach folgender Maßgabe zugeordnet:
  1. für die Examensnote mit einem Durchschnitt von
    mindestens 1,5
    werden neun Punkte;
    mindestens 1,8
    werden acht Punkte;
    mindestens 2,1
    werden sieben Punkte;
    mindestens 2,5
    werden fünf Punkte;
    mindestens 2,8
    werden vier Punkte;
    mindestens 3,1
    werden drei Punkte;
    mindestens 3,4
    wird ein Punkt
    vergeben;
  2. für die Kriterien nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 wird jeweils ein Punkt vergeben, insgesamt höchstens vier Punkte.
( 3 ) Bewerberinnen und Bewerber werden in der Reihenfolge der jeweils höheren Punktzahl nach Maßgabe der nach § 2 Absatz 4 festgelegten Plätze zum Bewerbungsverfahren zugelassen. Bei Punktgleichheit entscheidet die bessere Examensnote, bei gleicher Examensnote das Los. Für eine Zulassung zum Bewerbungsverfahren müssen mindestens zwei Punkte für Kriterien nach Absatz 1 erreicht werden.
( 4 ) Werden nicht mindestens zwei Punkte nach Absatz 3 Satz 3 erreicht, kann der Ausbildungsausschuss ausnahmsweise zur Verfügung stehende Plätze an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, deren Lebenslauf besondere Härten aufweist.
( 5 ) Das Landeskirchenamt teilt den Bewerberinnen und Bewerbern, die aufgrund der Entscheidung des Ausbildungsausschusses nicht zum Bewerbungsverfahren zugelassen werden, dies durch schriftlichen Bescheid im Sinne von § 8 Absatz 4 des Pfarrdienstausbildungsgesetzes mit.
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§ 4
Zusammensetzung der Kommission

( 1 ) Die Mitglieder der Kommission und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden vom Landeskirchenamt für jedes Bewerbungsverfahren neu berufen. Es sind dies in der Regel Mitglieder der Kirchenleitung, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des für das theologische Ausbildungs- und Prüfungswesen zuständigen Dezernates des Landeskirchenamtes, Vertreterinnen und Vertreter des Prediger- und Studienseminars, der Pröpstinnen und Pröpste, der Vikariatsanleiterinnen und Vikariatsanleiter sowie kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Ehrenamtliche. Die Zahl der Kommissionsmitglieder richtet sich nach der Zahl der zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber; es sind mindestens sechs und höchstens zehn Mitglieder. Die Mitglieder sollen nicht als Prüferinnen und Prüfer den Prüfungskommissionen für die Erste Theologische Prüfung in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland angehören.
( 2 ) Vorsitzendes Mitglied der Kommission ist die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter des Landeskirchenamtes, die bzw. der nach Artikel 113 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 der Verfassung dem Theologischen Prüfungsamt angehört und für die theologische Ausbildung zuständig ist. Absatz 1 Satz 4 findet keine Anwendung.
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§ 5
Durchführung des Bewerbungsverfahrens

( 1 ) Das Bewerbungsverfahren wird in einer Klausurtagung durchgeführt. Sie enthält verschiedene Verfahrenselemente, insbesondere Einzelgespräche und Gruppenarbeiten.
( 2 ) Die persönliche Eignung und Befähigung jeder Bewerberin bzw. jedes Bewerbers wird in allen Verfahrenselementen jeweils durch mindestens zwei Kommissionsmitglieder beurteilt. Die Zuordnung der jeweiligen Bewerberin bzw. des jeweiligen Bewerbers zu den beurteilenden Kommissionsmitgliedern wird durch Los bestimmt.
( 3 ) Die Festlegung der Verfahrenselemente und die Organisation der Klausurtagung obliegen dem Landeskirchenamt. Die bzw. der Beauftragte für Geschlechtergerechtigkeit der Landeskirche nimmt an der Klausurtagung beratend teil. Das Landeskirchenamt kann weitere Beraterinnen und Berater berufen, die das Bewerbungsverfahren begleiten.
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§ 6
Beurteilungen und Empfehlungen der Kommission

( 1 ) Die Kommission stellt aufgrund einer Gesamtbeurteilung unter den Bewerberinnen und Bewerbern eine Rangfolge auf. Die Gesamtbeurteilung basiert auf dem Ergebnis des Bewerbungsverfahrens und der Examensnote.
( 2 ) Die Beurteilung über die persönliche Eignung und Befähigung richtet sich nach den in § 8 Absatz 1 Nummer 6 des Pfarrdienstausbildungsgesetzes genannten Kriterien. Das Nähere ist in der Anlage zu dieser Rechtsverordnung geregelt.
( 3 ) Die Mitglieder der Kommission entscheiden mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds.
( 4 ) Die Kommission kann empfehlen, dass eine Bewerberin bzw. ein Bewerber für das Vikariat in der Nordkirche nicht geeignet ist.
( 5 ) Die Beurteilungen und Empfehlungen der Kommission werden dem Ausbildungsausschuss vorgelegt.
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§ 7
Entscheidung über die Aufnahme in das Vikariat

( 1 ) Der Ausbildungsausschuss entscheidet auf der Grundlage der Beurteilungen und Empfehlungen nach § 6 über die Aufnahme in das Vikariat. Die Entscheidung kann in begründeten Ausnahmefällen auf Zulassung zum nächstfolgenden Vikariat gerichtet sein.
( 2 ) Der Ausbildungsausschuss kann auf der Grundlage von § 6 Absatz 4 feststellen, dass eine Bewerberin bzw. ein Bewerber für das Vikariat in der Nordkirche derzeit nicht geeignet ist.
( 3 ) Das Landeskirchenamt teilt die Entscheidung des Ausbildungsausschusses den Bewerberinnen und Bewerbern durch schriftlichen Bescheid im Sinne von § 8 Absatz 4 des Pfarrdienstausbildungsgesetzes mit.
( 4 ) Wird die Aufnahme in das Vikariat versagt, können sich Bewerberinnen und Bewerber erneut für ein Vikariat bewerben; im Fall von Absatz 2 ist dies nur ein weiteres Mal möglich.
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§ 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Rechtsverordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.2#
( 2 ) Gleichzeitig treten außer Kraft:
  1. die Verordnung über das Verfahren für die Aufnahme in die Ausbildung für den pfarramtlichen Dienst vom 14. Januar 2012 (KABl S. 15) der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs;
  2. die Rechtsverordnung über das Verfahren für die Aufnahme in die Ausbildung für den pfarramtlichen Dienst vom 10. Januar 2012 (GVOBl. S. 30) der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche;
  3. die Rechtsverordnung über das Verfahren für die Aufnahme in die Ausbildung für den pfarramtlichen Dienst vom 17. Dezember 2011 (ABl. S. 138) der Pommerschen Evangelischen Kirche.
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Anlage zu § 6 Absatz 2 Satz 2

Kriterien für das Verfahren für die Aufnahme in die Ausbildung
für den pfarramtlichen Dienst gemäß § 6 Absatz 2 Satz 2
  1. Theologische Kompetenz
    hat ein erkennbares theologisches Profil, kann seine theologischen Erkenntnisse verorten und in Beziehung zu anderen Positionen setzen,
    bringt das christliche Wirklichkeitsverständnis in evangelischer Ausprägung mit eigenen Worten stimmig zur Sprache,
    verknüpft biblische und kirchliche Überlieferung mit eigenen Erfahrungen,
    setzt aktuelle politische oder gesellschaftliche Ereignisse in Beziehung zu Grundaussagen der christlichen Botschaft,
    reflektiert Sachverhalte in Rückbindung an eigene theologische Glaubensüberzeugungen,
    stellt eine eigene theologische Position verständlich dar.
  2. Soziale Kompetenz
    Konfliktfähigkeit:
    • gibt bei Problemen und Widerständen nicht gleich auf,
    • geht Kompromisse ein,
    • verarbeitet Anspannung;
    Teamfähigkeit:
    • sorgt für eine gute Arbeitsatmosphäre,
    • achtet auf Ergebnisorientierung,
    • verfügt über ein Repertoire an Verhaltensweisen,
    • stellt eigene Arbeitsergebnisse in den Dienst der Gruppe,
    • ordnet sich dem Gruppenprozess nicht um jeden Preis unter,
    • kann sich auch zurücknehmen;
    Kommunikationsfähigkeit:
    • Wertschätzender Umgang:
      • kommt in Kontakt mit anderen,
      • zeigt Interesse an der bzw. dem anderen und an deren bzw. dessen jeweiliger Position;
    • Sprachfähigkeit:
      • drückt sich klar und verständlich aus,
      • trifft den richtigen Ton;
    • Empathiefähigkeit:
      • nimmt Befindlichkeiten und Gefühle anderer wahr und entschlüsselt Verhaltensweisen über das Augenfällige hinaus.
  3. Leitungskompetenz
    entwickelt Ideen und kommuniziert sie verständlich und überzeugend,
    übernimmt Verantwortung,
    begründet Entscheidungen,
    erfasst neue Situationen, sucht Lösungen und ergreift Handlungschancen,
    behält die Übersicht.
  4. Fähigkeit zur Selbstreflexion
    lässt konstruktiven Umgang mit Rückmeldungen erkennen,
    unterscheidet sachbezogene Kritik von Kritik an der Person,
    übernimmt Verantwortung für eigene Fehler,
    hat ein Gespür für die Situation, das eigene Auftreten und die eigenen Grenzen,
    nimmt die eigenen Gefühle wahr und verbalisiert sie.

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1 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung trat gemäß Artikel 5 Absatz 2 Nummer 1 der Rechtsverordnung über pfarrdienstausbildungsrechtliche Vorschriften vom 30. April 2020 (KABl. S. 136, 141) mit Ablauf des 31. Mai 2020 außer Kraft.
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2 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung trat am 3. Januar 2015 in Kraft.