.Richtlinien
Anlage zu § 1
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Geltungszeitraum von: 01.01.2001
Geltungszeitraum bis: 31.05.2020
Richtlinien
für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst1#
Vom 18. Juli 2000
(KABl S. 49)2#
####§ 1
(
1
)
1 Der Oberkirchenrat entscheidet anhand der Bewerberliste über die Übernahme in den Vorbereitungsdienst. 2 Der Entscheidung liegen das Ergebnis eines Übernahmegespräches und ein Punktesystem zugrunde (Anlage).
(
2
)
Das Punktesystem berücksichtigt
####- -
- das Ergebnis der Ersten Theologischen Prüfung,
- -
- Qualifikationen und Tätigkeiten neben dem Studium der Theologie.
§ 2
Diese Richtlinien treten am 1. Januar 2001 in Kraft
#Anlage zu § 1
der Richtlinien für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst vom 18. Juli 2000
####I.
Zur Vorbereitung seiner Entscheidung für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst setzt der Oberkirchenrat eine Arbeitsgruppe aus Mitarbeitern (Beratung, Seelsorge, Verkündigung) und Gemeindegliedern ein. Die Arbeitsgruppe führt eine Tagung durch, zu der alle Bewerber eingeladen werden.
Die Arbeitsgruppe ermittelt, ob die Voraussetzungen
#- -
- Gemeindeverbundenheit und eigene Spiritualität
- -
- Kommunikationsfähigkeit und Integrationsfähigkeit
- -
- Psychische Belastbarkeit und Stabilität
II.
Bei dem Punktesystem werden berücksichtigt:
#- Ergebnis des Ersten Theologischen Examens/der Ersten Gemeindepädagogischen PrüfungPunktezahl bei einem Zensurendurchschnitt von1,0 bis kleiner als 1,535 Punkte1,5 bis kleiner als 2,030 Punkte2,0 bis kleiner als 2,525 Punkte2,5 bis kleiner als 3,020 Punkte3,0 bis kleiner als 3,515 Punkte3,5 bis 4,010 Punkte
- Qualifikationen und Tätigkeiten außerhalb des Studiums der Theologie oder der Gemeindepädagogik2.1Abgeschlossenes Zweitstudium (Universität oder Fachhochschule)4 Punkte2.2Abgeschlossene Berufsausbildung4 Punkte2.3Berufstätigkeit in einem erlernten Beruf von mindestens 12 Monaten Dauer
oder Erziehungszeit von Kindern
Teilzeitbeschäftigung wird bei der Punktzahl anteilig berücksichtigt.1 Punkt pro Jahr,
höchstens jedoch 2 Punkte2.4Z. B. Diakonisches Jahr, Gemeindepraktisches Jahr, Ökumenisches Jahr,
Soziales Jahr1 Punkt pro Halbjahr,
höchstens jedoch 2 Punkte2.5Ehrenamt in der Kirchgemeinde oder im übergemeindlichen Bereich1 Punkt pro Jahr,
höchstens jedoch 2 Punkte2.6Studium der Theologie im Ausland1 Punkt pro Semester,
höchstens jedoch 2 Punkte2.7Dienste im Ausland (ZIVI, FSJ o. Ä.)1 Punkt pro Halbjahr,
höchstens 2 Punkte2.8Bescheinigte Zusatzpraktika½ Punkt für ein mindestens vierwöchiges Praktikum,
höchstens jedoch ein Punkt
III.
Personen und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in der weiblichen und männlichen Form.
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1 ↑ Red. Anm.: Die Verwaltungsvorschrift trat gemäß Artikel 5 Absatz 2 Nummer 2 der Rechtsverordnung über pfarrdienstausbildungsrechtliche Vorschriften vom 30. April 2020 (KABl. S. 136, 141) mit Ablauf des 31. Mai 2020 außer Kraft. Sie galt zuvor auf dem Gebiet der ehemaligen Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs weiter, soweit sie der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widersprach und im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wurde, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung.
1 ↑ Red. Anm.: Die Verwaltungsvorschrift trat gemäß Artikel 5 Absatz 2 Nummer 2 der Rechtsverordnung über pfarrdienstausbildungsrechtliche Vorschriften vom 30. April 2020 (KABl. S. 136, 141) mit Ablauf des 31. Mai 2020 außer Kraft. Sie galt zuvor auf dem Gebiet der ehemaligen Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs weiter, soweit sie der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widersprach und im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wurde, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung.