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Geltungszeitraum von: 01.01.2001

Geltungszeitraum bis: 31.05.2020

Richtlinien
für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst1#

Vom 18. Juli 2000

(KABl S. 49)2#

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§ 1

( 1 ) Der Oberkirchenrat entscheidet anhand der Bewerberliste über die Übernahme in den Vorbereitungsdienst. Der Entscheidung liegen das Ergebnis eines Übernahmegespräches und ein Punktesystem zugrunde (Anlage).
( 2 ) Das Punktesystem berücksichtigt
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das Ergebnis der Ersten Theologischen Prüfung,
-
Qualifikationen und Tätigkeiten neben dem Studium der Theologie.
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§ 2

Diese Richtlinien treten am 1. Januar 2001 in Kraft
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Anlage zu § 1
der Richtlinien für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst vom 18. Juli 2000

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I.

Zur Vorbereitung seiner Entscheidung für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst setzt der Oberkirchenrat eine Arbeitsgruppe aus Mitarbeitern (Beratung, Seelsorge, Verkündigung) und Gemeindegliedern ein. Die Arbeitsgruppe führt eine Tagung durch, zu der alle Bewerber eingeladen werden.
Die Arbeitsgruppe ermittelt, ob die Voraussetzungen
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Gemeindeverbundenheit und eigene Spiritualität
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Kommunikationsfähigkeit und Integrationsfähigkeit
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Psychische Belastbarkeit und Stabilität
für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst bei den Bewerbern gegeben sind. Die Arbeitsgruppe übergibt dem Oberkirchenrat die Liste der Bewerber mit den Zusätzen „Übernahme empfohlen/noch nicht bzw. nicht empfohlen“. Sie kann auch eine besondere Empfehlung aussprechen. Noch nicht empfohlene Bewerber können auf Antrag noch einmal an einem Übernahmegespräch teilnehmen.
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II.

Bei dem Punktesystem werden berücksichtigt:
  1. Ergebnis des Ersten Theologischen Examens/der Ersten Gemeindepädagogischen Prüfung
    Punktezahl bei einem Zensurendurchschnitt von
    1,0 bis kleiner als 1,5
    35 Punkte
    1,5 bis kleiner als 2,0
    30 Punkte
    2,0 bis kleiner als 2,5
    25 Punkte
    2,5 bis kleiner als 3,0
    20 Punkte
    3,0 bis kleiner als 3,5
    15 Punkte
    3,5 bis 4,0
    10 Punkte
  2. Qualifikationen und Tätigkeiten außerhalb des Studiums der Theologie oder der Gemeindepädagogik
    2.1
    Abgeschlossenes Zweitstudium (Universität oder Fachhochschule)
    4 Punkte
    2.2
    Abgeschlossene Berufsausbildung
    4 Punkte
    2.3
    Berufstätigkeit in einem erlernten Beruf von mindestens 12 Monaten Dauer
    oder Erziehungszeit von Kindern
    Teilzeitbeschäftigung wird bei der Punktzahl anteilig berücksichtigt.
    1 Punkt pro Jahr,
    höchstens jedoch 2 Punkte
    2.4
    Z. B. Diakonisches Jahr, Gemeindepraktisches Jahr, Ökumenisches Jahr,
    Soziales Jahr
    1 Punkt pro Halbjahr,
    höchstens jedoch 2 Punkte
    2.5
    Ehrenamt in der Kirchgemeinde oder im übergemeindlichen Bereich
    1 Punkt pro Jahr,
    höchstens jedoch 2 Punkte
    2.6
    Studium der Theologie im Ausland
    1 Punkt pro Semester,
    höchstens jedoch 2 Punkte
    2.7
    Dienste im Ausland (ZIVI, FSJ o. Ä.)
    1 Punkt pro Halbjahr,
    höchstens 2 Punkte
    2.8
    Bescheinigte Zusatzpraktika
    ½ Punkt für ein mindestens vierwöchiges Praktikum,
    höchstens jedoch ein Punkt
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III.

Personen und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in der weiblichen und männlichen Form.
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1 ↑ Red. Anm.: Die Verwaltungsvorschrift trat gemäß Artikel 5 Absatz 2 Nummer 2 der Rechtsverordnung über pfarrdienstausbildungsrechtliche Vorschriften vom 30. April 2020 (KABl. S. 136, 141) mit Ablauf des 31. Mai 2020 außer Kraft. Sie galt zuvor auf dem Gebiet der ehemaligen Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs weiter, soweit sie der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widersprach und im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wurde, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung.
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2 ↑ Red. Anm.: Die Verwaltungsvorschrift wurde ohne Eingangsformel bekannt gemacht.