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Geltungszeitraum von: 03.05.2019

Geltungszeitraum bis: 30.06.2020

Friedhofsgebührensatzung
für die Friedhöfe des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Dithmarschen
– verwaltet durch das
Evangelisch-Lutherische Friedhofswerk (DFW)1#

Vom 12. Januar 2019

(KABl. S. 269)

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Die Kirchenkreissynode des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Dithmarschen hat am 12. Januar 2019 aufgrund von Artikel 41 Absatz 1 und Artikel 45 Absatz 3 Nummer 1 der Verfassung die nachstehende Friedhofsgebührensatzung beschlossen:
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§ 1
Allgemeines

( 1 ) Das DFW ist eine unselbstständige Anstalt öffentlichen Rechts des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Dithmarschen. Für die Benutzung der vom DFW verwalteten Friedhöfe sowie für sonstige in § 6 aufgeführte Leistungen des Friedhofsträgers werden Gebühren nach dieser Gebührensatzung erhoben.
( 2 ) Der Evangelisch-Lutherische Kirchenkreis Dithmarschen hat die Trägerschaft für die von ihm verwalteten Friedhöfe jeweils durch öffentlich-rechtlichen Vertrag als Rechtsnachfolger von den bisherigen Friedhofsträgern übernommen.
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§ 2
Gebührenschuld

Zur Zahlung der Gebühren ist die Antragstellerin bzw. der Antragsteller und diejenige bzw. derjenige verpflichtet, in deren bzw. dessen Auftrag der Friedhof oder seine Einrichtungen benutzt werden. Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner.
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§ 3
Fälligkeit der Gebühren

( 1 ) Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch schriftlichen Gebührenbescheid. Dieser wird der Gebührenschuldnerin bzw. dem Gebührenschuldner durch einfachen Brief bekannt gegeben.
( 2 ) Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Erhalt des Gebührenbescheides fällig.
( 3 ) Der Friedhofsträger kann – abgesehen von Notfällen – die Benutzung des Friedhofs untersagen und Leistungen verweigern, sofern ausstehende Gebühren nicht entrichtet worden sind oder eine entsprechende Sicherheit nicht geleistet ist.
( 4 ) Gebührenbescheide, die formularmäßig oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen werden, sind ohne Unterschrift oder Namenswiedergabe gültig. § 119 Absatz 3 Satz 2 der Abgabenordnung gilt entsprechend.
( 5 ) Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende Wirkung. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils geltenden Fassung, soweit durch Kirchengesetz nichts anderes bestimmt ist.
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§ 4
Säumniszuschläge, Kosten,
Einziehung rückständiger Gebühren

( 1 ) Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 vom Hundert des abgerundeten rückständigen Gebührenbetrages zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag.
( 2 ) Für schriftliche Mahnungen sind die entstandenen Portokosten durch die Gebührenschuldnerin bzw. den Gebührenschuldner zu erstatten.
( 3 ) Rückständige Gebühren, Säumniszuschläge sowie Kosten nach Absatz 2 werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat die Vollstreckungsschuldnerin bzw. der Vollstreckungsschuldner zu tragen.
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§ 5
Verjährung der Gebühren

Für die Festsetzungsverjährung der Gebühren gelten die §§ 169 bis 171 der Abgabenordnung und für die Zahlungsverjährung der Gebühren die §§ 228 bis 232 der Abgabenordnung entsprechend.
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§ 6
Gebührentarife

( 1 ) Für die vom DFW verwalteten Friedhöfe werden Gebühren nach den in der Anlage 1 zu dieser Satzung aufgeführten Gebührentarifen erhoben.
( 2 ) Für die vom DFW verwalteten Friedhöfe, die nicht in der Anlage 1 aufgeführt sind, bleiben die Gebührentarife der bei Inkrafttreten dieser Satzung bestehenden Friedhofsgebührensatzungen der bisherigen Träger in Kraft.
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§ 7
Sonstige Bestimmungen

( 1 ) Soweit in dieser Friedhofsgebührensatzung nichts anderes bestimmt ist, gelten die Friedhofsgebühren für die jeweilige Nutzungszeit gemäß Friedhofssatzung.
( 2 ) Maßgebend für die Berechnung der Gebühren anlässlich einer Beisetzung ist das Datum des aktuellen Sterbefalls, in allen anderen Fällen der Zeitpunkt der Antragstellung.
( 3 ) Leistungen der Friedhofsverwaltung, die nicht in der Friedhofsgebührensatzung vorgesehen sind, werden nach tatsächlichem Aufwand berechnet, festgesetzt und erhoben.
( 4 ) Unbelegte Gräber können nur auf Antrag an die Friedhofsverwaltung zurückgegeben werden. Umtausch ist ausgeschlossen. Eine Kostenerstattung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen in den ersten zehn Jahren nach Neuvergabe des Nutzungsrechts möglich. Bei positivem Bescheid werden eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 15 Prozent des zu erstattenden Betrages und die für das Abräumen der Grabstätte entstehenden Kosten vom Erstattungsbetrag einbehalten. Bei Ausbettungen aus einem Reihengrab werden die gezahlten Nutzungsgebühren nicht zurückerstattet.
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§ 8
Zusätzliche Leistungen

( 1 ) Für besondere zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, werden die Kosten nach dem tatsächlichen Aufwand festgelegt. Zusatzkosten für Grabpflegen, Kosten für Gedenktafeln und Sonderleistungen werden in der jeweils aktuellen Preisliste für Serviceleistungen erfasst.
( 2 ) Die Kosten für die Einrichtung von Stiftungen zur Grabpflege unterliegen nicht dieser Gebührensatzung. Sie werden vom Rentamt des Kirchenkreises Dithmarschen gesondert festgelegt.
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§ 9
Inkrafttreten und Bekanntmachung

Diese Friedhofsgebührensatzung tritt am Tage nach der amtlichen Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.2# Gleichzeitig tritt die Friedhofgebührensatzung vom 1. Dezember 2017 außer Kraft.
Diese Satzung wird dauerhaft zur Einsichtnahme bereitgestellt auf der Internetseite des Ev.-Luth. Kirchenkreises Dithmarschen unter Einrichtungen Friedhofswerk: www.kirche-dithmarschen.de veröffentlicht.
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Anlage 1
zur Friedhofsgebührensatzung
des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Dithmarschen
vom 12. Januar 2019

Die Gebührentarife gemäß § 6 der Friedhofsgebührensatzung werden für die nachfolgenden Friedhöfe wie folgt festgelegt:
  1. Friedhof Heide, Lobeskampweg 4, 25746 Heide mit den Friedhöfen
    1. St. Johannes-Friedhof (Südfriedhof), Lobenskampweg 4, 25746 Heide
    2. Zütphenfriedhof (Nordfriedhof), Weddingstedter Str. 26, 25746 Heide
  2. Friedhof Neuenkirchen, mit dem Friedhof
    1. Karkenweg 7, 25792 Neuenkirchen
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Zu Anlage 1 Nr. 1
zur Friedhofsgebührensatzung für die Friedhöfe
des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Dithmarschen
– verwaltet durch das Evangelisch-Lutherische Friedhofswerk (DFW)
Stand 12. Januar 2019

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hier:
Friedhöfe in Heide (St. Johannes und Zütphen)
gemäß § 6 Gebührentarif
  1. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten (Grabnutzungsgebühren einschließlich Friedhofsunterhaltungsgebühren)
    1. Reihengrabstätte
      a)
      für Särge bis 1,20 m für 20 Jahre
      250 Euro
      b)
      Rasenreihengrab mit Pflanzbeet für 25 Jahre
      875 Euro
      c)
      Rasenreihengrab (Ganz in Grün) mit Stauden für 25 Jahre
      1550 Euro
    2. Wahlgrabstätte für 25 Jahre – je Grabbreite –
      a)
      Wahlgrabstätte herkömmlich
      475 Euro
      b)
      Rasenwahlgrab mit Pflanzbeet
      975 Euro
      c)
      Rasenwahlgrab (Ganz in Grün) mit Stauden
      1800 Euro
      d)
      Urnenwahlgrab im Rondell
      1900 Euro
      e)
      im muslimischen Gräberfeld mit Steinkante
      1150 Euro
      f)
      im muslimischen Gräberfeld mit Steinkante mit Stauden
      2300 Euro
    3. Wahlgrabstätte in einem Gemeinschaftsgrabfeld mit Gedenkstein und
      Gravur für 25 Jahre
      a)
      für Särge
      2150 Euro
      b)
      für Urnen
      1650 Euro
    4. Urnengemeinschaftsgrabstätte für 20 Jahre
      – anonym –
      785 Euro
    5. Für die zusätzliche Beisetzung einer Urne
      oder eines Kindersarges
      290 Euro
    6. Wiedererwerb und Verlängerung von Nutzungsrechten
      Für jedes Jahr des Wiedererwerbs oder der Verlängerung wird der Jahresbetrag der Gebühren unter Absatz 2 a bis f und Absatz 3 a bis b berechnet. Dabei bleiben Teile eines Jahres bis zu sechs Monaten ohne Berechnung. Für Teile eines Jahres von mehr als sechs Monaten wird die volle Jahresgebühr erhoben.
      Die Gebühr für den Erwerb, Wiedererwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechts wird für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben.
    7. Eingeschränktes Nutzungsrecht für herkömmliche Wahlgrabstätten unter Absatz 2a
      für jede Grabbreite pro Jahr
      10 Euro
  2. Verwaltungsgebühren
    1. Für die Ausstellung oder Umschreibung einer Graburkunde und Überlassung
      der Friedhofssatzung
      25 Euro
    2. Für die Entscheidung über Anträge auf Genehmigung zur Aufstellung
      a)
      eines stehenden Grabmals einschließlich der Prüfung der Standfestigkeit über 1,20 m
      95 Euro
      b)
      eines stehenden Grabmals einschließlich der Prüfung der Standfestigkeit bis 1,20 m
      70 Euro
      c)
      eines liegenden Grabmals
      40 Euro
    3. Für die Entscheidung über Anträge auf Zulassung
      von Gewerbetreibenden
      50 Euro
    4. Für die vorzeitige Rückgabe der Grabstätte maximal fünf Jahre
      vor Ablauf der Ruhezeit,
      je Grabbreite und Jahr
      30 Euro
  3. Gebühren für die Bestattung, Ausgrabung und Wiederbeisetzung
    1. Für eine Bestattung
      a)
      eines Sarges bis 1,20 m
      170 Euro
      b)
      eines Sarges über 1,20 m
      450 Euro
      c)
      einer Urne
      170 Euro
      d)
      einer Urne im anonymen Gemeinschaftsgrabfeld
      75 Euro
      e)
      einer Fehl- oder Totgeburt
      75 Euro
    2. Für eine Ausgrabung
      a)
      eines Sarges bis 1,20 m
      630 Euro
      b)
      eines Sarges über 1,20 m
      1800 Euro
      c)
      einer Urne
      240 Euro
    3. Für die Ausgrabung und Wiederbeisetzung einer Urne wegen
      einer Erdbestattung
      in derselben Grabbreite
      180 Euro
  4. Sonstige Gebühren
    1. Gebühr für die Benutzung des Ruheraumes,
      a)
      mit Zugang
      120 Euro
      b)
      ohne Zugang
      90 Euro
    2. Gebühr für die Benutzung des Klimaraumes,
      je Tag
      25 Euro
    3. Gebühr für die Benutzung
      der Trauerhalle
      230 Euro
    4. Gebühr für die Benutzung
      des Feierraumes
      100 Euro
    5. Gebühr für eine Namenstafel im Garten der
      Erinnerung für 25 Jahre
      180 Euro
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zu Anlage 1 Nr. 2
zur Friedhofsgebührensatzung für die Friedhöfe
des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Dithmarschen
– verwaltet durch das Evangelisch-Lutherische Friedhofswerk (DFW)
Stand 12. Januar 2019

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hier:
Friedhof in Neuenkirchen
gemäß § 6 Gebührentarif
  1. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten (Grabnutzungsgebühren einschließlich Friedhofsunterhaltungsgebühren)
    1. Wahlgrabstätte für 25 Jahre – je Grabbreite –
    a)
    Wahlgrabstätte herkömmlich
    850 Euro
    b)
    Rasenwahlgrab mit Pflanzbeet
    1550 Euro
    c)
    Rasenwahlgrab (Ganz in Grün) mit Stauden
    2200 Euro
    d)
    Urnenwahlgrab im Rondell
    2600 Euro
    2. Für die zusätzliche Beisetzung
    einer Urne oder eines Sarges
    455 Euro
    3. Wiedererwerb und Verlängerung von Nutzungsrechten
    1. Für jedes Jahr des Wiedererwerbs oder der Verlängerung wird der Jahresbetrag der Gebühren unter Absatz 1 a bis d berechnet.
    2. Grabstätte in einem Urnengemeinschaftsgrabfeld in Rasenlage
      – je Jahr und Grabbreite –
      70 Euro
    Diese Gebühr gilt nur für bestehende Nutzungsrechte. Ein Neuerwerb von Grabstätten dieser Grabart ist nicht mehr möglich.
    Beim Wiedererwerb und Verlängerung von Nutzungsrechten bleiben Teile eines Jahres bis zu sechs Monaten ohne Berechnung. Für Teile eines Jahres von mehr als sechs Monaten wird die volle Jahresgebühr erhoben. Die Gebühr für den Erwerb, Wiedererwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechts wird für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben.
    4. Eingeschränktes Nutzungsrecht für herkömmliche Wahlgrabstätten unter Absatz 1a
    für jede Grabbreite pro Jahr
    25 Euro
  2. Verwaltungsgebühren
    1. Für die Ausstellung oder Umschreibung einer Graburkunde und Überlassung
      der Friedhofssatzung
      30 Euro
    2. Für die Entscheidung über Anträge auf Genehmigung zur Aufstellung
      a)
      eines stehenden Grabmals einschließlich der Prüfung der Standfestigkeit über 1,20 m
      95 Euro
      b)
      eines stehenden Grabmals einschließlich der Prüfung der Standfestigkeit bis 1,20 m
      80 Euro
      c)
      eines liegenden Grabmals
      60 Euro
    3. Für die Entscheidung über Anträge auf Zulassung einer oder eines
      Gewerbetreibenden
      60 Euro
    4. Für die vorzeitige Rückgabe der Grabstätte maximal fünf Jahr vor
      Ablauf der Ruhezeit
      je Grabbreite und Jahr
      60 Euro
  3. Gebühren für die Bestattung, Ausgrabung und Wiederbeisetzung
    1. Für eine Bestattung
      a)
      eines Sarges bis 1,20 m
      300 Euro
      b)
      eines Sarges über 1,20 m
      550 Euro
      c)
      einer Urne
      210 Euro
    2. Für eine Ausgrabung
      a)
      eines Sarges bis 1,20 m
      850 Euro
      b)
      eines Sarges über 1,20 m
      1700 Euro
      c)
      einer Urne
      250 Euro
    3. Für die Ausgrabung und Wiederbeisetzung einer Urne wegen einer
      Erdbestattung
      in derselben Grabbreite
      290 Euro

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1 ↑ Red. Anm.: Die Satzung trat gemäß § 9 Satz 2 der Friedhofsgebührensatzung für die Friedhöfe des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Dithmarschen – verwaltet durch das Evangelisch-Lutherische Friedhofswerk (DFW) vom 12. Februar 2020 (KABl. S. 152) mit Ablauf des 31. Mai 2020 außer Kraft.
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2 ↑ Red. Anm.: Die Satzung trat am 3. Mai 2019 in Kraft.