.Friedhofsgebührensatzung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
Anlage 1
#Zu Anlage 1 Nr. 1
#####zu Anlage 1 Nr. 2
###
Geltungszeitraum von: 03.05.2019
Geltungszeitraum bis: 30.06.2020
Friedhofsgebührensatzung
für die Friedhöfe des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Dithmarschen
– verwaltet durch das
Evangelisch-Lutherische Friedhofswerk (DFW)1#
Vom 12. Januar 2019
(KABl. S. 269)
#Die Kirchenkreissynode des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Dithmarschen hat am 12. Januar 2019 aufgrund von Artikel 41 Absatz 1 und Artikel 45 Absatz 3 Nummer 1 der Verfassung die nachstehende Friedhofsgebührensatzung beschlossen:
###§ 1
Allgemeines
(
1
)
1 Das DFW ist eine unselbstständige Anstalt öffentlichen Rechts des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Dithmarschen. 2 Für die Benutzung der vom DFW verwalteten Friedhöfe sowie für sonstige in § 6 aufgeführte Leistungen des Friedhofsträgers werden Gebühren nach dieser Gebührensatzung erhoben.
(
2
)
Der Evangelisch-Lutherische Kirchenkreis Dithmarschen hat die Trägerschaft für die von ihm verwalteten Friedhöfe jeweils durch öffentlich-rechtlichen Vertrag als Rechtsnachfolger von den bisherigen Friedhofsträgern übernommen.
#§ 2
Gebührenschuld
1 Zur Zahlung der Gebühren ist die Antragstellerin bzw. der Antragsteller und diejenige bzw. derjenige verpflichtet, in deren bzw. dessen Auftrag der Friedhof oder seine Einrichtungen benutzt werden. 2 Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner.
#§ 3
Fälligkeit der Gebühren
(
1
)
1 Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch schriftlichen Gebührenbescheid. 2 Dieser wird der Gebührenschuldnerin bzw. dem Gebührenschuldner durch einfachen Brief bekannt gegeben.
(
2
)
Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Erhalt des Gebührenbescheides fällig.
(
3
)
Der Friedhofsträger kann – abgesehen von Notfällen – die Benutzung des Friedhofs untersagen und Leistungen verweigern, sofern ausstehende Gebühren nicht entrichtet worden sind oder eine entsprechende Sicherheit nicht geleistet ist.
(
4
)
1 Gebührenbescheide, die formularmäßig oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen werden, sind ohne Unterschrift oder Namenswiedergabe gültig. 2 § 119 Absatz 3 Satz 2 der Abgabenordnung gilt entsprechend.
(
5
)
1 Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende Wirkung. 2 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils geltenden Fassung, soweit durch Kirchengesetz nichts anderes bestimmt ist.
#§ 4
Säumniszuschläge, Kosten,
Einziehung rückständiger Gebühren
(
1
)
Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 vom Hundert des abgerundeten rückständigen Gebührenbetrages zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag.
(
2
)
Für schriftliche Mahnungen sind die entstandenen Portokosten durch die Gebührenschuldnerin bzw. den Gebührenschuldner zu erstatten.
(
3
)
1 Rückständige Gebühren, Säumniszuschläge sowie Kosten nach Absatz 2 werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. 2 Die Kosten der Vollstreckung hat die Vollstreckungsschuldnerin bzw. der Vollstreckungsschuldner zu tragen.
#§ 5
Verjährung der Gebühren
Für die Festsetzungsverjährung der Gebühren gelten die §§ 169 bis 171 der Abgabenordnung und für die Zahlungsverjährung der Gebühren die §§ 228 bis 232 der Abgabenordnung entsprechend.
#§ 6
Gebührentarife
(
1
)
Für die vom DFW verwalteten Friedhöfe werden Gebühren nach den in der Anlage 1 zu dieser Satzung aufgeführten Gebührentarifen erhoben.
(
2
)
Für die vom DFW verwalteten Friedhöfe, die nicht in der Anlage 1 aufgeführt sind, bleiben die Gebührentarife der bei Inkrafttreten dieser Satzung bestehenden Friedhofsgebührensatzungen der bisherigen Träger in Kraft.
#§ 7
Sonstige Bestimmungen
(
1
)
Soweit in dieser Friedhofsgebührensatzung nichts anderes bestimmt ist, gelten die Friedhofsgebühren für die jeweilige Nutzungszeit gemäß Friedhofssatzung.
(
2
)
Maßgebend für die Berechnung der Gebühren anlässlich einer Beisetzung ist das Datum des aktuellen Sterbefalls, in allen anderen Fällen der Zeitpunkt der Antragstellung.
(
3
)
Leistungen der Friedhofsverwaltung, die nicht in der Friedhofsgebührensatzung vorgesehen sind, werden nach tatsächlichem Aufwand berechnet, festgesetzt und erhoben.
(
4
)
1 Unbelegte Gräber können nur auf Antrag an die Friedhofsverwaltung zurückgegeben werden. 2 Umtausch ist ausgeschlossen. 3 Eine Kostenerstattung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen in den ersten zehn Jahren nach Neuvergabe des Nutzungsrechts möglich. 4 Bei positivem Bescheid werden eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 15 Prozent des zu erstattenden Betrages und die für das Abräumen der Grabstätte entstehenden Kosten vom Erstattungsbetrag einbehalten. 5 Bei Ausbettungen aus einem Reihengrab werden die gezahlten Nutzungsgebühren nicht zurückerstattet.
#§ 8
Zusätzliche Leistungen
(
1
)
1 Für besondere zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, werden die Kosten nach dem tatsächlichen Aufwand festgelegt. 2 Zusatzkosten für Grabpflegen, Kosten für Gedenktafeln und Sonderleistungen werden in der jeweils aktuellen Preisliste für Serviceleistungen erfasst.
(
2
)
1 Die Kosten für die Einrichtung von Stiftungen zur Grabpflege unterliegen nicht dieser Gebührensatzung. 2 Sie werden vom Rentamt des Kirchenkreises Dithmarschen gesondert festgelegt.
#§ 9
Inkrafttreten und Bekanntmachung
1 Diese Friedhofsgebührensatzung tritt am Tage nach der amtlichen Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.2# 2 Gleichzeitig tritt die Friedhofgebührensatzung vom 1. Dezember 2017 außer Kraft.
Diese Satzung wird dauerhaft zur Einsichtnahme bereitgestellt auf der Internetseite des Ev.-Luth. Kirchenkreises Dithmarschen unter Einrichtungen Friedhofswerk: www.kirche-dithmarschen.de veröffentlicht.
#Anlage 1
zur Friedhofsgebührensatzung
des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Dithmarschen
vom 12. Januar 2019
Die Gebührentarife gemäß § 6 der Friedhofsgebührensatzung werden für die nachfolgenden Friedhöfe wie folgt festgelegt:
- Friedhof Heide, Lobeskampweg 4, 25746 Heide mit den Friedhöfen
- St. Johannes-Friedhof (Südfriedhof), Lobenskampweg 4, 25746 Heide
- Zütphenfriedhof (Nordfriedhof), Weddingstedter Str. 26, 25746 Heide
(siehe Anlage 1 Nr. 1) - Friedhof Neuenkirchen, mit dem Friedhof
- Karkenweg 7, 25792 Neuenkirchen
(siehe Anlage 1 Nr. 2)
Zu Anlage 1 Nr. 1
zur Friedhofsgebührensatzung für die Friedhöfe
des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Dithmarschen
– verwaltet durch das Evangelisch-Lutherische Friedhofswerk (DFW)
Stand 12. Januar 2019
### hier:
Friedhöfe in Heide (St. Johannes und Zütphen)
Friedhöfe in Heide (St. Johannes und Zütphen)
gemäß § 6 Gebührentarif
- Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten (Grabnutzungsgebühren einschließlich Friedhofsunterhaltungsgebühren)
- Reihengrabstättea)für Särge bis 1,20 m für 20 Jahre250 Eurob)Rasenreihengrab mit Pflanzbeet für 25 Jahre875 Euroc)Rasenreihengrab (Ganz in Grün) mit Stauden für 25 Jahre1550 Euro
- Wahlgrabstätte für 25 Jahre – je Grabbreite –a)Wahlgrabstätte herkömmlich475 Eurob)Rasenwahlgrab mit Pflanzbeet975 Euroc)Rasenwahlgrab (Ganz in Grün) mit Stauden1800 Eurod)Urnenwahlgrab im Rondell1900 Euroe)im muslimischen Gräberfeld mit Steinkante1150 Eurof)im muslimischen Gräberfeld mit Steinkante mit Stauden2300 Euro
- Wahlgrabstätte in einem Gemeinschaftsgrabfeld mit Gedenkstein und
Gravur für 25 Jahrea)für Särge2150 Eurob)für Urnen1650 Euro - Urnengemeinschaftsgrabstätte für 20 Jahre– anonym –785 Euro
- Für die zusätzliche Beisetzung einer Urneoder eines Kindersarges290 Euro
- Wiedererwerb und Verlängerung von NutzungsrechtenFür jedes Jahr des Wiedererwerbs oder der Verlängerung wird der Jahresbetrag der Gebühren unter Absatz 2 a bis f und Absatz 3 a bis b berechnet. Dabei bleiben Teile eines Jahres bis zu sechs Monaten ohne Berechnung. Für Teile eines Jahres von mehr als sechs Monaten wird die volle Jahresgebühr erhoben.Die Gebühr für den Erwerb, Wiedererwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechts wird für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben.
- Eingeschränktes Nutzungsrecht für herkömmliche Wahlgrabstätten unter Absatz 2afür jede Grabbreite pro Jahr10 Euro
- Verwaltungsgebühren
- Für die Ausstellung oder Umschreibung einer Graburkunde und Überlassungder Friedhofssatzung25 Euro
- Für die Entscheidung über Anträge auf Genehmigung zur Aufstellunga)eines stehenden Grabmals einschließlich der Prüfung der Standfestigkeit über 1,20 m95 Eurob)eines stehenden Grabmals einschließlich der Prüfung der Standfestigkeit bis 1,20 m70 Euroc)eines liegenden Grabmals40 Euro
- Für die Entscheidung über Anträge auf Zulassungvon Gewerbetreibenden50 Euro
- Für die vorzeitige Rückgabe der Grabstätte maximal fünf Jahre
vor Ablauf der Ruhezeit,je Grabbreite und Jahr30 Euro
- Gebühren für die Bestattung, Ausgrabung und Wiederbeisetzung
- Für eine Bestattunga)eines Sarges bis 1,20 m170 Eurob)eines Sarges über 1,20 m450 Euroc)einer Urne170 Eurod)einer Urne im anonymen Gemeinschaftsgrabfeld75 Euroe)einer Fehl- oder Totgeburt75 Euro
- Für eine Ausgrabunga)eines Sarges bis 1,20 m630 Eurob)eines Sarges über 1,20 m1800 Euroc)einer Urne240 Euro
- Für die Ausgrabung und Wiederbeisetzung einer Urne wegen
einer Erdbestattungin derselben Grabbreite180 Euro
- Sonstige Gebühren
- Gebühr für die Benutzung des Ruheraumes,a)mit Zugang120 Eurob)ohne Zugang90 Euro
- Gebühr für die Benutzung des Klimaraumes,je Tag25 Euro
- Gebühr für die Benutzungder Trauerhalle230 Euro
- Gebühr für die Benutzungdes Feierraumes100 Euro
- Gebühr für eine Namenstafel im Garten derErinnerung für 25 Jahre180 Euro
zu Anlage 1 Nr. 2
zur Friedhofsgebührensatzung für die Friedhöfe
des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Dithmarschen
– verwaltet durch das Evangelisch-Lutherische Friedhofswerk (DFW)
Stand 12. Januar 2019
###hier:
Friedhof in Neuenkirchen
Friedhof in Neuenkirchen
gemäß § 6 Gebührentarif
- Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten (Grabnutzungsgebühren einschließlich Friedhofsunterhaltungsgebühren)1. Wahlgrabstätte für 25 Jahre – je Grabbreite –a)Wahlgrabstätte herkömmlich850 Eurob)Rasenwahlgrab mit Pflanzbeet1550 Euroc)Rasenwahlgrab (Ganz in Grün) mit Stauden2200 Eurod)Urnenwahlgrab im Rondell2600 Euro2. Für die zusätzliche Beisetzungeiner Urne oder eines Sarges455 Euro3. Wiedererwerb und Verlängerung von Nutzungsrechten
- Für jedes Jahr des Wiedererwerbs oder der Verlängerung wird der Jahresbetrag der Gebühren unter Absatz 1 a bis d berechnet.
- Grabstätte in einem Urnengemeinschaftsgrabfeld in Rasenlage– je Jahr und Grabbreite –70 Euro
Diese Gebühr gilt nur für bestehende Nutzungsrechte. Ein Neuerwerb von Grabstätten dieser Grabart ist nicht mehr möglich.Beim Wiedererwerb und Verlängerung von Nutzungsrechten bleiben Teile eines Jahres bis zu sechs Monaten ohne Berechnung. Für Teile eines Jahres von mehr als sechs Monaten wird die volle Jahresgebühr erhoben. Die Gebühr für den Erwerb, Wiedererwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechts wird für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben.4. Eingeschränktes Nutzungsrecht für herkömmliche Wahlgrabstätten unter Absatz 1afür jede Grabbreite pro Jahr25 Euro - Verwaltungsgebühren
- Für die Ausstellung oder Umschreibung einer Graburkunde und Überlassungder Friedhofssatzung30 Euro
- Für die Entscheidung über Anträge auf Genehmigung zur Aufstellunga)eines stehenden Grabmals einschließlich der Prüfung der Standfestigkeit über 1,20 m95 Eurob)eines stehenden Grabmals einschließlich der Prüfung der Standfestigkeit bis 1,20 m80 Euroc)eines liegenden Grabmals60 Euro
- Für die Entscheidung über Anträge auf Zulassung einer oder eines
Gewerbetreibenden 60 Euro - Für die vorzeitige Rückgabe der Grabstätte maximal fünf Jahr vor
Ablauf der Ruhezeitje Grabbreite und Jahr60 Euro
- Gebühren für die Bestattung, Ausgrabung und Wiederbeisetzung
- Für eine Bestattunga)eines Sarges bis 1,20 m300 Eurob)eines Sarges über 1,20 m550 Euroc)einer Urne210 Euro
- Für eine Ausgrabunga)eines Sarges bis 1,20 m850 Eurob)eines Sarges über 1,20 m1700 Euroc)einer Urne250 Euro
- Für die Ausgrabung und Wiederbeisetzung einer Urne wegen einer
Erdbestattungin derselben Grabbreite290 Euro
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1 ↑ Red. Anm.: Die Satzung trat gemäß § 9 Satz 2 der Friedhofsgebührensatzung für die Friedhöfe des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Dithmarschen – verwaltet durch das Evangelisch-Lutherische Friedhofswerk (DFW) vom 12. Februar 2020 (KABl. S. 152) mit Ablauf des 31. Mai 2020 außer Kraft.
1 ↑ Red. Anm.: Die Satzung trat gemäß § 9 Satz 2 der Friedhofsgebührensatzung für die Friedhöfe des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Dithmarschen – verwaltet durch das Evangelisch-Lutherische Friedhofswerk (DFW) vom 12. Februar 2020 (KABl. S. 152) mit Ablauf des 31. Mai 2020 außer Kraft.