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Geltungszeitraum von: 01.01.2003

Geltungszeitraum bis: 30.06.2020

Kirchengesetz
vom 16. November 2002 über das Bauen in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs
– Kirchbaugesetz – (KBauG)1#

(KABl 2003 S. 5)2#

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§ 1
Geltungsbereich

( 1 ) Das Bauen in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs dient dem Auftrag der Kirche. Gebäude sind zu erhalten oder zu schaffen, in denen die Gemeinde leben, sich sammeln und wachsen kann.
( 2 ) Mit der Bautätigkeit an denkmalgeschützten kirchlichen Gebäuden, Ausstattungsstücken und Anlagen leistet die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburgs im Zusammenwirken mit Bund, Ländern und öffentlichen und privaten Zuwendungsgebern einen Beitrag an der gesamt-gesellschaftlichen Verpflichtung, Bauten und Kunstwerke für zukünftige Generationen zu erhalten.
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§ 2
Baulast

( 1 ) Die kirchliche Baulast begründet die Verpflichtung, kirchliche Gebäude, Ausstattungsstücke oder Anlagen zu unterhalten, zu erweitern, um- oder neu zu bauen.
( 2 ) Die Erfüllung von Baulastpflichten aufgrund von Patronatsrechten werden durch besondere Bestimmungen3# geregelt.
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§ 3
Baubesichtigungen

Einmal jährlich sorgt der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte für eine sachkundige Besichtigung der kirchlichen Gebäude, Ausstattungsstücke und Anlagen. Über die Ergebnisse der Besichtigung, insbesondere vorhandene Baumängel, ist ein Bericht an den Kirchenkreis zu fertigen.
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§ 4
Bauobjektlisten

( 1 ) Von der Kirchgemeinde sind die beabsichtigten Planungs- und Bauvorhaben mit Begründung dem Kirchenkreis zu melden. Der Kirchenkreis stuft die Anmeldung in eine jährlich aufzustellende Bauobjektliste ein, in die auch die Vorhaben des Kirchenkreises miteinzubeziehen sind.
( 2 ) Unter Beachtung der Bauobjektlisten der Kirchenkreise beschließt der Oberkirchenrat die landeskirchliche Bauobjektliste.
( 3 ) Die Eintragung der Planungs- oder Bauvorhaben in die Bauobjektlisten bewirkt keinen Rechtsanspruch auf denkmalrechtliche Genehmigung und auf Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
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§ 5
Genehmigungsbedürftige Vorhaben

( 1 ) Planungs- und Bauvorhaben an kirchlichen Gebäuden, Ausstattungsstücken und Anlagen sind durch den Oberkirchenrat genehmigungspflichtig. Bei kleineren Bauvorhaben besteht ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren oder ein Anzeigeverfahren, es sei denn, eine denkmalrechtliche Genehmigung ist erforderlich.
( 2 ) Die Genehmigung ist vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten rechtzeitig vor Abschluss eines Vertrages oder Auslösung eines Auftrages zur Durchführung des Bauvorhabens beim Oberkirchenrat zu beantragen.
( 3 ) Im Rahmen der Vorbereitung eines Bauvorhabens hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte rechtzeitig den Kirchenkreis und den Oberkirchenrat einzubeziehen. Bei Bauvorhaben der örtlichen Kirchen, Kirchgemeinden und Kirchenkreise berät der Baubeauftragte des Kirchenkreises in allen Fragen, insbesondere, inwiefern zur Erarbeitung eines Genehmigungsantrages nach Absatz 2 ein Architektur- oder Ingenieurbüro oder ein Restaurator einzuschalten ist; er ist berechtigt, die Ausführung der Maßnahme zu kontrollieren.
( 4 ) Vorhaben sind genehmigungsfähig, wenn
  1. die Bauplanung regelgerecht erstellt worden ist,
  2. die Finanzierung sichergestellt ist, insbesondere die Darlehen genehmigt, Vermögensanteile freigegeben und Zuschüsse bewilligt worden sind,
  3. sie in der landeskirchlichen Bauobjektliste (§ 4 Absatz 2) eingetragen worden sind und
  4. alle weiteren erforderlichen Genehmigungen vorliegen.
( 5 ) Kann ein Genehmigungsantrag für ein Vorhaben ordnungsgemäß nur nach einer kostenpflichtigen Vorplanung gestellt werden, so ist auch dafür eine entsprechende Genehmigung zur Erarbeitung der Vorplanung beim Oberkirchenrat einzuholen (Planungsgenehmigung). Die Erteilung der Planungsgenehmigung beinhaltet keinen Rechtsanspruch auf Genehmigung des Vorhabens.
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§ 6
Denkmalschutz

( 1 ) Bei Bauvorhaben an Denkmalen sind die Denkmalschutzgesetze der Länder zu beachten.
( 2 ) Der Oberkirchenrat erteilt für Bauvorhaben auf dem Gebiet des Landes Mecklenburg-Vorpommern die denkmalrechtliche Genehmigung nach Maßgabe des Güstrower Vertrages vom 20. Januar 1994 und der Vereinbarung vom 3. Mai 1996. Andere staatliche Genehmigungen bleiben unberührt.
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§ 7
Durchführung des Bauvorhabens

Baubeginn und Fertigstellung des Bauvorhabens sind dem Oberkirchenrat anzuzeigen.
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§ 8
Abweichungen von der genehmigten Planung

Wesentliche Abweichungen von der genehmigten Planung oder Abweichungen von mehr als 20 Prozent oder über 10 000 Euro in den Kosten der genehmigten Maßnahme sind unverzüglich dem Oberkirchenrat anzuzeigen und bedürfen einer Nachtragsgenehmigung. Eine schriftliche Begründung der beabsichtigten Änderung sowie eine Darstellung der Kostenentwicklung und die verbindliche Finanzierung sind vorzulegen.
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§ 9
Baustopp

( 1 ) Werden grobe Verstöße gegen anerkannte Regeln der Baukunst und Bautechnik oder gegen genehmigte Planungen oder Tatsachen festgestellt, durch die eine Gefährdung eines Denkmals eintreten kann, ist der Baubeauftragte bei Bauvorhaben der örtlichen Kirchen, Kirchgemeinden oder des Kirchenkreises berechtigt, einen vorläufigen Baustopp auszusprechen und hat diesen dem Oberkirchenrat unverzüglich anzuzeigen. Die endgültige Entscheidung über den Baustopp ist durch den Oberkirchenrat herbeizuführen. Die Entscheidung soll unverzüglich im Benehmen mit dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten und dem eventuell beauftragten Architekten, Ingenieur, Restaurator oder Bauunternehmer erfolgen.
( 2 ) Bei Gefährdung eines Denkmals ist der Oberkirchenrat unmittelbar berechtigt, einen Baustopp auszusprechen. Die weitere Bauausführung ist erst zuzulassen, wenn anhand einer denkmalpflegerischen Zielstellung oder durch sonstige dem Denkmalschutz entsprechende Genehmigungen das Denkmal nicht gefährdet ist.
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§ 10
Bauvorhaben der Landeskirche

( 1 ) Für Bauvorhaben an Gebäuden, die in unmittelbarer Verwaltung der Landeskirche stehen, hat der Oberkirchenrat die Aufgaben des Eigentümers.
( 2 ) Die erforderlichen Genehmigungen nach den kirchlichen Ordnungen werden durch die Kirchenleitung erteilt.
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§ 11
Landeskirchlicher Bauausschuss

( 1 ) Der landeskirchliche Bauausschuss berät über Grundsätze zur
  1. Gesamtplanung des Baugeschehens,
  2. Verwendung von Gebäuden in kirchlicher Baulast,
  3. Einwerbung von Förder- und Spendenmitteln und deren Verwendung sowie
  4. Denkmalpflege in der Landeskirche.
Er gibt dem Oberkirchenrat Empfehlungen zu Prioritätsgrundsätzen im Rahmen der landeskirchlichen Finanzlage und berät ihn in Fragen des Bauens in der Landeskirche und hinsichtlich der Zusammenarbeit mit den Nachbarkirchen. Er wirkt unter Wahrung der Belange und der Eigenständigkeit der Landeskirche auf eine Harmonisierung des Rechts und auf eine Aufgabenteilung mit den Nachbarkirchen hin.
( 2 ) Sofern Darlehen zur Finanzierung von Bauvorhaben die Grenze von 100 000 Euro übersteigen, erteilt der Oberkirchenrat die Genehmigung (§ 5) im Einvernehmen mit dem landeskirchlichen Bauausschuss. Das Gleiche gilt für Bauvorhaben mit einem Bauvolumen über 250 000 Euro pro Jahr. Bei Bauvorhaben der Landeskirche (§ 10) gilt dies bei einem Bauvolumen über 50 000 Euro pro Jahr. Der Oberkirchenrat informiert den landeskirchlichen Bauausschuss rechtzeitig und umfassend. Wird Einvernehmen nicht erzielt, entscheidet die Kirchenleitung auf Antrag endgültig. Der Vorsitzende des landeskirchlichen Bauausschusses ist anzuhören.
( 3 ) Der landeskirchliche Bauausschuss berät über den Verteilerschlüssel der Zuschussfinanzierung aus dem landeskirchlichen Haushalt für die einzelnen Kirchenkreise. Der Oberkirchenrat beschließt diesen Verteilerschlüssel unter Beachtung des Vorschlages des landeskirchlichen Bauausschusses.
( 4 ) Der landeskirchliche Bauausschuss berichtet einmal jährlich der Landessynode.
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§ 12
Zusammensetzung des landeskirchlichen Bauausschusses

( 1 ) Dem landeskirchlichen Bauausschuss gehören an
  1. ein Vertreter des Oberkirchenrates, der nicht im Baudezernat tätig ist,
  2. vier Mitglieder der Landessynode und
  3. drei Fachleute, die als Kirchenälteste wählbar sind und nicht im kirchlichen Dienst stehen. Davon sollte eine Person in einer staatlichen Baubehörde oder als Objektplaner tätig sein.
Das Mitglied nach Nummer 1 soll für die Zeit von sechs Jahren vom Oberkirchenrat bestimmt werden. Die Mitglieder nach Nummer 2 werden von der Landessynode im ersten Jahr ihrer Legislaturperiode, die Mitglieder nach Nummer 3 im vierten Jahr ihrer Legislaturperiode gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Landessynode holt für die Mitglieder nach Nummer 3 einen Vorschlag des Oberkirchenrates ein. Fallen die Voraussetzungen für die Wahl in den landeskirchlichen Bauausschuss weg, ist eine Nachwahl erforderlich.
( 2 ) Der Oberkirchenrat stellt die erforderlichen personellen und sachlichen Mittel für die Arbeit des landeskirchlichen Bauausschusses bereit.
( 3 ) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung, die von der Kirchenleitung zu genehmigen ist.
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§ 13
Gleichstellungsklausel

Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Kirchengesetz gelten jeweils in der weiblichen und männlichen Form.
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§ 14
Ausführungsbestimmungen, Durchführungsbestimmungen

( 1 ) Ausführungsbestimmungen erlässt die Kirchenleitung.4#
( 2 ) Durchführungsbestimmungen erlässt der Oberkirchenrat.5#
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§ 15
Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.

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1 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz trat aufgrund von § 23 Absatz 2 Nummer 1 des Kirchbaugesetzes vom 19. März 2020 (KABl. S. 100) mit Ablauf des 30. Juni 2020 außer Kraft. Es galt zuvor auf dem Gebiet der ehemaligen Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs weiter, soweit es der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widersprach und im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wurde, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung.
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2 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz wurde ohne Eingangsformel verkündet.
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4 ↑ Red. Anm.: Ausführungsbestimmungen der Kirchenleitung zum Bauen in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs (Kirchliche Bauverordnung – KBVO –) vom 12. April 2003 (KABl S. 50), geändert durch Rechtsverordnung vom 3. März 2012 (KABl S. 158).
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5 ↑ Red. Anm.: Erste Durchführungsbestimmung zur KBVO (1. DBKBVO) Richtlinien für die Vergabe von Bauleistungen an und in kirchlichen Gebäuden und Räumen – Vergaberichtlinien – (VergRL) vom 2. März 2004 (KABl S. 18), geändert durch Beschluss des Oberkirchenrats vom 29. Mai 2007 (ohne Bekanntmachungs-Fundstelle).