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Geltungszeitraum von: 02.07.2009

Geltungszeitraum bis: 30.06.2020

Baugesetz
der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche
(Kirchbaugesetz – KBauG)1#

Vom 9. Juni 2009

(GVOBl. S. 215)

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Die Synode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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Inhaltsübersicht

Anwendungsbereich
Begriffsbestimmungen
Besondere Anforderungen an kirchliches Bauen
Bauberatung
Bauausschuss der Kirchenleitung der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche
Genehmigungspflichtige Vorhaben
Genehmigungsverfahren
Änderungen von Bauplanungen und Kostendeckungsplänen
Glockenbaumaßnahmen
Orgelbaumaßnahmen
Denkmalschutz
Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften
Inkrafttreten
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Präambel

Alle kirchliche Bautätigkeit dient dem einen Auftrag der Kirche, die Gemeinde Jesu Christi um Wort und Sakrament zu sammeln.
Mit der Pflege und Erhaltung eingetragener Kulturdenkmale sowie von Ausstattungsstücken, die liturgischen, sakralen, wissenschaftlichen, geschichtlichen oder künstlerischen Wert haben, leistet die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche ihren Beitrag zu der gesamtgesellschaftlichen Verpflichtung, kulturprägende Bauten und Kunstwerke für zukünftige Generationen zu erhalten.
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§ 1
Anwendungsbereich

Dieses Kirchengesetz gilt für alle Maßnahmen im Bereich der Bau-, Kunst- und Denkmalpflege an kirchlichen Gebäuden und Ausstattungsstücken.
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§ 2
Begriffsbestimmungen

( 1 ) Baupflege umfasst die Bauunterhaltung, die Instandsetzung, die bauliche oder gestalterische Veränderung, den Umbau, den Neubau und den Abbruch von kirchlichen Gebäuden und deren technischer Ausrüstung sowie alle Glocken- und Orgelbaumaßnahmen. Zur Baupflege gehört auch der Abschluss aller erforderlichen Versicherungen.
( 2 ) Kunstpflege gilt kirchlichen Ausstattungsstücken, die einen besonderen, für die kirchliche Körperschaft prägenden liturgischen, sakralen, wissenschaftlichen, geschichtlichen oder künstlerischen Wert haben. Sie umfasst den Erwerb, die Veräußerung, die Ausleihe einschließlich der dafür erforderlichen Versicherungen, die Veränderung, die Pflege und die Restaurierung kirchlicher Ausstattungsstücke.
( 3 ) Denkmalpflege umfasst die pflegliche Behandlung insbesondere der nach staatlichem Denkmalschutzrecht unter Schutz gestellten Gebäude, deren technischer Ausrüstung und Ausstattungsstücke.
( 4 ) Kirchliche Gebäude sind Gebäude und Gebäudeteile, die im Eigentum einer kirchlichen Körperschaft stehen oder an denen zu deren Gunsten ein Nutzungsrecht besteht, wenn durch die zugrunde liegende Vereinbarung Aufgaben der Baupflege übertragen werden. Zu den kirchlichen Gebäuden gehört auch deren technische Ausrüstung.
( 5 ) Ausstattungsstücke sind bewegliche und unbewegliche Sachen, wie Einrichtungsgegenstände und Einbauten, zum Beispiel Glocken, Orgeln, Uhren, Kanzeln, Altäre, Altargerät, Taufen, Kreuze, Emporen, Gestühl, Epitaphien, Bilder, Leuchter, Skulpturen und Mahnmale.
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§ 3
Besondere Anforderungen an kirchliches Bauen

Bei allen kirchlichen Baumaßnahmen und beim Betrieb kirchlicher Gebäude ist auf Barrierefreiheit, den Genderaspekt und Energieeffizienz zu achten. Die einschlägigen Vorgaben des Umwelt-, Arbeits- und Gesundheitsschutzes sind zu berücksichtigen.
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§ 4
Bauberatung

( 1 ) Die Bauberatung seitens der Kirchenkreise und des Nordelbischen Kirchenamtes umfasst die Begleitung bei der Planung und Durchführung kirchlicher Baumaßnahmen insbesondere in architektonischer, bautechnischer, denkmalschutzrechtlicher, künstlerischer, wirtschaftlicher und energetischer Hinsicht. Die Empfehlungen im Bauhandbuch der EKD sind zu berücksichtigen. Für die Ausschreibung, Vergabe und Abrechnung von Leistungen gelten grundsätzlich die Vorschriften der Verdingungsordnungen für Bauleistungen (VOB), für Leistungen (VOL) und für freiberufliche Leistungen (VOF).
( 2 ) Die kirchlichen Körperschaften sollen vor der Planung und Durchführung kirchlicher Baumaßnahmen die Beratung nach Absatz 1 beantragen. Nach der Beratung ist die Maßnahme durch Beschluss des zuständigen Vertretungsorgans festzulegen.
( 3 ) Nach der Erarbeitung einer Entwurfsplanung und nach Abschluss der Bauberatung fasst das zuständige Vertretungsorgan der kirchlichen Körperschaft den Baubeschluss, der auf die Planungsunterlagen Bezug nehmen muss.
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§ 5
Bauausschuss der Kirchenleitung der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche

Die Kirchenleitung kann zur Beratung der kirchlichen Körperschaften einen Bauausschuss bilden. Das Nähere über die Aufgaben und die Zusammensetzung des Bauausschusses kann die Kirchenleitung durch besondere Ordnung regeln.
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§ 6
Genehmigungspflichtige Vorhaben

( 1 ) Beschlüsse des Kirchenvorstandes bedürfen gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Verfassung der Genehmigung des Nordelbischen Kirchenamtes in folgenden Angelegenheiten:
  1. Baumaßnahmen an Kirchen und eingetragenen Kulturdenkmalen sowie an Freianlagen und Gebäuden in deren Umgebungsbereich;
  2. Erwerb, Veräußerung, Ausleihe und Veränderung von Ausstattungsstücken mit besonderem Wert;
  3. Glocken- und Orgelbaumaßnahmen.
( 2 ) Beschlüsse des Kirchenvorstandes über Baumaßnahmen an kirchlichen Gebäuden bedürfen gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe g der Verfassung der Genehmigung des Kirchenkreisvorstandes, soweit die Maßnahme nicht nach Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a der Verfassung zu genehmigen ist.
( 3 ) Beschlüsse der Kirchenkreissynode und des Kirchenkreisvorstandes bedürfen gemäß Artikel 38 der Verfassung der Genehmigung des Nordelbischen Kirchenamtes in folgenden Angelegenheiten:
  1. Baumaßnahmen an Kirchen und eingetragenen Kulturdenkmalen des Kirchenkreises sowie an Freianlagen und Gebäuden in deren Umgebungsbereich;
  2. Erwerb, Veräußerung, Ausleihe und Veränderung von Ausstattungsstücken des Kirchenkreises mit besonderem Wert;
  3. Glocken- und Orgelbaumaßnahmen des Kirchenkreises.
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§ 7
Genehmigungsverfahren

( 1 ) Für den Beschluss nach § 4 Absatz 3 ist die kirchenaufsichtliche Genehmigung
  1. nach § 6 Absatz 2 beim Kirchenkreisvorstand oder
  2. nach § 6 Absatz 1 über den Kirchenkreisvorstand oder nach § 6 Absatz 3 vom Kirchenkreisvorstand beim Nordelbischen Kirchenamt
zu beantragen.
( 2 ) Bei Maßnahmen an eingetragenen Kulturdenkmalen, an deren technischer Ausrüstung und an deren Ausstattungsstücken stellt das Nordelbische Kirchenamt das Benehmen mit den staatlichen Denkmalschutzbehörden her.
( 3 ) Bei allen Glocken- und Orgelbaumaßnahmen ist dem Genehmigungsantrag die Stellungnahme der bzw. des beratenden nordelbischen Glocken- bzw. Orgelbausachverständigen beizufügen.
( 4 ) Der Kirchenkreisvorstand soll dem Beschluss des Kirchenvorstandes bzw. des zuständigen Organs des Kirchengemeindeverbandes nach § 6 Absatz 1 eine Stellungnahme beifügen. Er hat mitzuteilen, ob die erforderlichen Genehmigungen des Kirchenkreises erteilt werden.
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§ 8
Änderungen von Bauplanungen und Kostendeckungsplänen

Nachträgliche wesentliche Änderungen der genehmigten Bauplanung und des Kostendeckungsplanes bedürfen eines neuen Beschlusses. Die Notwendigkeit der Änderung ist zu begründen. Dieser Beschluss bedarf der Genehmigung.
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§ 9
Glockenbaumaßnahmen

( 1 ) Glockenbaumaßnahmen sind insbesondere
  1. der Neubau von Glockenträgern oder Glockentürmen,
  2. die Neuherstellung von Glocken,
  3. die Aufhängung von Glocken in vorhandenen Türmen,
  4. die Änderung und Erweiterung vorhandener Glockengeläute,
  5. die Änderung von Glockenstuben und ihrer Schallluken,
  6. die Änderung der Aufhängung, der Intonation und der Lautstärke vorhandener Glockengeläute.
( 2 ) Für die Beratung der kirchlichen Körperschaften bei Glockenbaumaßnahmen bestellt das Nordelbische Kirchenamt Glockensachverständige.
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§ 10
Orgelbaumaßnahmen

( 1 ) Orgelbaumaßnahmen sind insbesondere der An- und Verkauf, der Neu- und Umbau, die Restaurierung und Instandsetzung sowie der Abbruch von Orgeln oder Orgelteilen.
( 2 ) Für die Beratung der kirchlichen Körperschaften bei Orgelbaumaßnahmen bestellt das Nordelbische Kirchenamt Orgelsachverständige und kann Orgelbaukommissionen einberufen.
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§ 11
Denkmalschutz

( 1 ) Die Nordelbische Ev.-Luth. Kirche widmet der Erhaltung und Pflege ihrer eingetragenen Kulturdenkmale besondere Aufmerksamkeit und sorgt dafür, dass diese grundsätzlich der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden.
( 2 ) Bei allen Maßnahmen kirchlicher Körperschaften an Denkmalen sind die Denkmal-schutzgesetze der Länder zu beachten. Das Nordelbische Kirchenamt entscheidet über die denkmalschutzrechtliche Genehmigung solcher Maßnahmen im Benehmen mit den staatlichen Denkmalschutzbehörden.
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§ 12
Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften

( 1 ) Die Kirchenleitung regelt durch Rechtsverordnungen gemäß Artikel 81 Absatz 3 der Verfassung insbesondere Näheres
  1. zur Bauberatung,
  2. zu den mit dem Antrag auf kirchenaufsichtliche Genehmigung einzureichenden Unterlagen,
  3. zur Anwendung der VOB, VOL und VOF,
  4. zu Glockenbaumaßnahmen, insbesondere zur Tätigkeit der Glockensachverständigen,
  5. zu Orgelbaumaßnahmen, insbesondere zur Tätigkeit der Orgelsachverständigen,
  6. zu besonderen Anforderungen an kirchliches Bauen und
  7. zur Bereitstellung, Unterhaltung und Verwaltung von Pastoraten.
( 2 ) Das Nordelbische Kirchenamt erlässt im Interesse einer einheitlichen Handhabung der Bauverwaltung Verwaltungsvorschriften gemäß Artikel 102 Absatz 3 Satz 2 der Verfassung.
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§ 13
Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.2#

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1 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz trat aufgrund von § 23 Absatz 2 Nummer 2 des Kirchbaugesetzes vom 19. März 2020 (KABl. S. 100) mit Ablauf des 30. Juni 2020 außer Kraft. Es galt zuvor auf dem Gebiet der ehemaligen Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche weiter, soweit es der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widerspricht und im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wurde, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung.
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2 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz trat am 2. Juli 2009 in Kraft.