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Geltungszeitraum von: 30.11.1979

Geltungszeitraum bis: 30.06.2020

Kirchengesetz
für die Erhaltung, die Pflege und den Schutz des kirchlichen Kunst- und Kulturgutes1#

Vom 4. November 1979

(ABl. S. 105)

Kirchen und kirchliche Einrichtungen besitzen wertvolles und geschichtlich aufschlussreiches Kunst- und Kulturgut.
Dieses Kunst- und Kulturgut stellt einen bedeutsamen Teil des kirchlichen Eigentums dar. Es dient dem Leben und Auftrag der Kirche. Es ist wichtig für die Ausprägung des kirchlichen Selbstverständnisses und wirkt darüber hinaus aufgrund seines künstlerischen, geistesgeschichtlichen und volkskundlichen Wertes auf die kulturelle Bildung der gesamten Gesellschaft ein. In der Verantwortung den Kirchen und der Gesellschaft gegenüber ist dem kirchlichen Kunst- und Kulturgut im Hinblick auf seine Erhaltung, Pflege und seinen Schutz besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Die Landessynode der Evangelischen Landeskirche Greifswald hat daher das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1

Kirchliches Kunst- und Kulturgut im Sinne dieses Gesetzes ist unbewegliches und bewegliches kirchliches Kunst- und Kulturgut von künstlerischer, kirchengeschichtlicher, kulturhistorischer oder denkmalpflegerischer Bedeutung (Anlage).
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§ 2

( 1 ) Die Kirchengemeinden der Evangelischen Landeskirche Greifswald haben ihr kirchliches Kunst- und Kulturgut zu erhalten, zu pflegen und zu schützen, es zweckentsprechend zu gebrauchen oder für eine andere sachgerechte Nutzung zu sorgen und es nach Möglichkeit der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
( 2 ) Die Gemeindekirchenräte tragen die Verantwortung dafür, dass die Kirchengemeinden diese Aufgaben erfüllen. Sie werden dabei unterstützt und beaufsichtigt von den Kreiskirchenräten und dem Konsistorium.
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§ 3

( 1 ) Instandsetzungen oder Veränderungen des unbeweglichen kirchlichen Kunst- und Kulturgutes bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
( 2 ) Das gilt insbesondere, wenn bei Instandsetzungen oder Veränderungen die bauliche Grundgestalt, die Raumaufteilung oder die Ausgestaltung betroffen werden.
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§ 4

( 1 ) Die Erhaltung und Pflege des beweglichen kirchlichen Kunst- und Kulturgutes ist nach den Richtlinien des Konsistoriums vorzunehmen.
( 2 ) Konservierungs- und Restaurierungsmaßnahmen sind von Fachleuten durchzuführen und bedürfen der vorherigen Zustimmung durch das Konsistorium.
( 3 ) Für den Schutz des beweglichen kirchlichen Kunst- und Kulturgutes gilt Folgendes:
  1. Bei Gebäuden, in denen kirchliches Kunst- und Kulturgut aufbewahrt wird, ist auf eine angemessene Sicherung der Türen und Fenster zu achten.
  2. Die Besichtigung des kirchlichen Kunst- und Kulturgutes ist nur unter Aufsicht zulässig.
  3. Bei besonders wertvollem kirchlichen Kunst- und Kulturgut ist eine ständige Kontrolle vorzunehmen. Von diesem kirchlichen Kunst- und Kulturgut sind Beschreibungen und Fotos anzulegen. Abendmahls- und Taufgeräte sind nach Gebrauch unter sicheren Verschluss zu nehmen.
  4. Kleinplastiken, gestiftete Erinnerungs- und Gedenkstücke von historischem oder volkskundlichem Wert sind besonders zu sichern.
  5. Historisches Bibliotheks- und Archivgut ist unter sicherem Verschluss aufzubewahren.
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§ 5

Im Falle des Abhandenkommens von kirchlichem Kunst- und Kulturgut ist unverzüglich das Konsistorium und der Superintendent in Kenntnis zu setzen und bei der örtlich zuständigen Volkspolizeidienststelle Anzeige zu erstatten.
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§ 6

( 1 ) Beim Konsistorium wird zur Beratung in Angelegenheiten, die das kirchliche Kunst- und Kulturgut berühren, eine Fachgruppe gebildet.
( 2 ) Die Beratung durch die Fachgruppe erfolgt
  1. in den im Gesetz vorgesehenen Fällen
  2. bei Bedarf.
( 3 ) Die Fachgruppe soll Anregungen, die sich auf das kirchliche Kunst- und Kulturgut beziehen, an die Kirchengemeinden, Kirchenkreise und an die Landeskirche herantragen.
( 4 ) Die Fachgruppe wird von der Kirchenleitung auf die Dauer von sechs Jahren berufen.
( 5 ) Der Fachgruppe gehören zwei Vertreter des Konsistoriums sowie drei weitere Sachverständige an.
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§ 7

( 1 ) Kirchengemeinden können ihr kirchliches Kunst- und Kulturgut zur Nutzung überlassen oder es in landeskirchliche Verwahrung geben. Der Beschluss des Gemeindekirchenrates hierüber bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
( 2 ) Die Entscheidung über eine etwaige Veräußerung kirchlichen Kunst- und Kulturgutes trifft das Konsistorium nach Beratung durch die Fachgruppe für kirchliches Kunst- und Kulturgut.
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§ 8

( 1 ) Wenn Kirchengemeinden für keinen ausreichenden Schutz ihres kirchlichen Kunst- und Kulturgutes sorgen oder es nicht in dem erforderlichen Maße pflegen und erhalten oder es nicht zweckentsprechend und sinnvoll gebrauchen oder es nicht erschließen, ist gemäß § 7 zu verfahren.
( 2 ) Kommt ein Verfahren gemäß § 7 nicht zustande, kann – unbeschadet der Eigentumsverhältnisse – der Besitz an solchem kirchlichen Kunst- und Kulturgut zeitweilig entzogen werden.
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§ 9

( 1 ) Die Entscheidung über einen etwaigen Besitzentzug trifft das Konsistorium nach Beratung durch die Fachgruppe für kirchliches Kunst- und Kulturgut und nach Anhörung des Gemeindekirchenrates und des Kreiskirchenrates.
( 2 ) Gegen die Entscheidung des Konsistoriums kann der Gemeindekirchenrat innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung Beschwerde bei der Kirchenleitung einlegen. Diese entscheidet nach Beratung durch die Fachgruppe für kirchliches Kunst- und Kulturgut endgültig.
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§ 10

( 1 ) Das Konsistorium kann das entzogene oder in landeskirchliche Verwaltung oder Verwahrung übernommene kirchliche Kunst- und Kulturgut zur Nutzung überlassen.
( 2 ) Wird das entzogene oder in landeskirchliche Verwaltung oder Verwahrung übernommene kirchliche Kunst- und Kulturgut zur Nutzung überlassen, ist der Eigentümer hiervon in Kenntnis zu setzen.
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§ 11

( 1 ) Einer Kirchengemeinde, der der Besitz an kirchlichem Kunst- und Kulturgut zeitweilig entzogen worden ist, wird der Besitz auf ihren Antrag wieder übertragen, wenn die Voraussetzungen fortgefallen sind, die den Besitzentzug begründet haben. Ob diese Voraussetzungen fortgefallen sind, stellt das Konsistorium nach Beratung durch die Fachgruppe für kirchliches Kunst- und Kulturgut fest.
( 2 ) Das Konsistorium stellt den Zeitpunkt für die Rückübertragung des zeitweilig entzogenen kirchlichen Kunst- und Kulturgutes fest.
( 3 ) Gegen die Entscheidung des Konsistoriums kann der Gemeindekirchenrat innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung Beschwerde bei der Kirchenleitung einlegen. Diese entscheidet nach Beratung durch die Fachgruppe für kirchliches Kunst- und Kulturgut endgültig.
( 4 ) Notwendige Aufwendungen für die Erhaltung des entzogenen oder in landeskirchliche Verwaltung oder Verwahrung übernommenen kirchlichen Kunst- und Kulturgutes sind im Falle der Rückübertragung vom Eigentümer zu erstatten.
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§ 12

Auf andere kirchliche Körperschaften, die Eigentümer kirchlichen Kunst- und Kulturgutes sind, finden die Bestimmungen dieses Kirchengesetzes sinngemäß Anwendung.
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§ 13

Ausführungsbestimmungen zu diesem Kirchengesetz erlässt das Konsistorium.
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§ 14

Dieses Kirchengesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.2#
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Anlage zu vorstehendem Kirchengesetz

Kirchliches Kunst- und Kulturgut ist:
  1. Unbewegliches kirchliches Kunst- und Kulturgut, wie Gebäude, Gebäudegruppen und Anlagen sowie Gebäudeteile, insbesondere Portale, fest eingebundene Bauplastik, Emporen, Logen, Glas-, Wand- und Deckenmalerei, Fußböden.
  2. Bewegliches kirchliches Kunst- und Kulturgut, wie
    Altäre (Altaraufsatz – Kanzelaltäre – Triptychen)
    Kanzeln
    Taufen (auch Taufengel, Taufdeckel, Taufgitter und Gehäuse)
    Orgeln (auch Teile – Fragmente)
    Gestühle (Chorgestühle, Pfarrgestühle, Ratsgestühle, Zunftgestühle, Beichtgestühl, Gemeindegestühl)
    Gitter, Schranken und Brüstungen
    Lesepulte und Opferstöcke
    Sakramentshäuser (auch einzelne Türen)
    Plastische Einzelbildwerke (Reliefs, Vollplastiken aus Holz, Stein, Metall wie Kruzifixe, Triumphkreuzgruppen, Heiligenfiguren, Vesperbilder, Epitaphien usw.)
    Gemälde (Tafelbilder und Gemälde)
    Möbel (Sakristeischränke, Truhe, Kommoden, Sitzmöbel, Tische usw.)
    Grabdenkmäler (Tumben, Sarkophage, Grabplatten und -steine, Totenschilde, Grabkreuze, Stelen)
    Glocken (auch Glockenspiele)
    Leuchter (Altarleuchter, Standleuchter, Osterleuchter, Wandleuchter, Blaker, Kronleuchter, Hängeleuchter usw.)
    Kirchengerät (Kelche, Patenen, Monstranzen, Weinkannen, Taufschüsseln, Taufkannen, Schalen, Schüsseln, Oblatendosen, Altarkruzifixe, Vortragekreuze)
    Textilien (Altardecken, Antependien, Fahnen usw.)
    Uhren (Astronomische Uhren, Sanduhren, Sonnenuhren, Turmuhren)
    Wetterfahnen, Turmhähne und Turmknöpfe einschließlich Inhalt
    Glasmalerei (auch Einzelstücke und Reste sowie Votivscheiben)
    Votivschiffe
    Alte Werkzeuge und technische Einrichtungen (Aufzüge, Löschgeräte, Läuteeinrichtungen, Blasebälge, Modelle und Gussformen sowie landwirtschaftliche Geräte)
    Sonstiges (Beschläge, Wappen, Wappen- und Sargschilder, Waffen, Rüstungsteile, Orden- und Ehrenzeichen, Ofenkacheln, Ofenplatten, Mühl- und Mahlsteine, Klingelbeutel)
    Bibliotheksgut (Handschriften, Inkunabeln, ältere Druckerzeugnisse und Manuskripte des 19. und 20. Jahrhunderts und Noten, Karten und Stiche)
    Archivgut (Urkunden, Akten, Karten, Zeichnungen, Siegel, Siegelabdrucke, Register, Briefe, Amtsbücher)
    Teile und Bruchstücke vorgenannten Kulturgutes

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1 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz trat aufgrund von § 23 Absatz 2 Nummer 3 des Kirchbaugesetzes vom 19. März 2020 (KABl. S. 100) mit Ablauf des 30. Juni 2020 außer Kraft. Es galt zuvor auf dem Gebiet der ehemaligen Pommerschen Ev. Kirche weiter, soweit es der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widersprach und im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wurde, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung.
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2 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz trat am 30. November 1979 in Kraft.