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Geltungszeitraum von: 02.02.2010

Geltungszeitraum bis: 30.06.2020

Baurechtsverordnung
der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche
(Kirchbaurechtsverordnung – KBauVO)1#

Vom 12. Januar 2010

(GVOBl. S. 31)

Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Erste Rechtsverordnung zur Änderung der Kirchbaurechtsverordnung
12. April 2018
§ 5 Abs. 9
neu gefasst
Die Kirchenleitung hat aufgrund von § 12 Absatz 1 des Kirchbaugesetzes vom 9. Juni 2009 (GVOBl. S. 215) in Verbindung mit Artikel 81 Absatz 3 der Verfassung die folgende Rechtsverordnung beschlossen:
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A. Allgemeines

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§ 1
Anwendungsbereich

Die Vorschriften dieser Rechtsverordnung finden Anwendung auf alle Maßnahmen nach § 1 des Kirchbaugesetzes.
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§ 2
Begriffsbestimmungen

( 1 ) Bauunterhaltung ist die Erhaltung und Unterhaltung von kirchlichen Gebäuden, deren technischer Ausrüstung und deren Ausstattung.
( 2 ) Instandsetzung ist die Wiederherstellung der Gebrauchsfähigkeit kirchlicher Gebäude und deren technischer Ausrüstung, die unter der Benutzung, der Witterung oder anderen Einflüssen gelitten haben.
( 3 ) Bauliche oder gestalterische Veränderung liegt vor, wenn ein kirchliches Gebäude ohne wesentlichen Substanzeingriff umgestaltet wird, zum Beispiel durch
  1. Veränderung der Ausstattung im Gebäude,
  2. Änderung von Wandoberflächen,
  3. Änderung von Fenstern oder ihrer Verglasung,
  4. Anbringen und Erweitern von technischer Ausrüstung wie zum Beispiel Antennen, Sonnenkollektoren und -module.
( 4 ) Umbau ist die Umgestaltung eines kirchlichen Gebäudes, die mit einem wesentlichen Substanzeingriff verbunden ist.
( 5 ) Neubau ist die Errichtung sowie der Wiederaufbau eines kirchlichen Gebäudes.
( 6 ) Abbruch ist die teilweise oder vollständige Beseitigung eines kirchlichen Gebäudes.
( 7 ) Zu den Freianlagen einer Kirche oder eines denkmalgeschützten Gebäudes gehören insbesondere prägendes Großgrün, Zuwegung, Einfriedung und technische Anlagen.
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B. Verfahren

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§ 3
Baubegehungen, Beseitigung von Baumängeln

( 1 ) Kirchliche Gebäude, deren technische Ausrüstung und deren Ausstattungsstücke sind von den kirchlichen Körperschaften regelmäßig – mindestens einmal jährlich – sachkundig zu begehen, notwendige Maßnahmen nach § 1 des Kirchbaugesetzes sind rechtzeitig einzuleiten. Das zuständige Vertretungsorgan der kirchlichen Körperschaft bestimmt durch Beschluss die verantwortlichen Personen bzw. Ausschüsse. Über das Ergebnis der Baubegehung, insbesondere über festgestellte Baumängel, ist ein Bericht zu fertigen und in Kopie der zuständigen Genehmigungsbehörde zur Kenntnis zu geben.
( 2 ) Festgestellte Baumängel sind in folgenden Zeiträumen zu bearbeiten:
  1. Unverzüglich sind alle Schäden zu beseitigen, durch die kurzfristig Folgeschäden entstehen können. Hierzu gehören insbesondere Blitz-, Sturm-, Wasser- und Heizölschäden sowie Hausschwammbefall. Bei Einsturz-, Brand- und Unfallgefahr sind unverzüglich geeignete Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen.
  2. Innerhalb von drei Monaten sind alle Mängel an tragenden Konstruktionen, Dachdeckungen, Dachrinnen, Außenanstrichen von Holz, Putz, Stahl usw. und am Außenputz zu beseitigen.
  3. Innerhalb eines Jahres sind alle erforderlichen Maßnahmen zur Erhaltung der Bausubstanz und des Nutzungswertes unter Berücksichtigung rechtlicher Vorgaben und vertraglicher Vereinbarungen durchzuführen.
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§ 4
Beauftragung

( 1 ) Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände sind nach § 2 Absatz 2 des Kirchenkreisverwaltungsgesetzes verpflichtet, die in dessen Anlage „Leistungskatalog“ unter Punkt 3 festgelegten Grundleistungen im Bereich „Bauwesen“ abzunehmen.
( 2 ) Die kirchlichen Körperschaften sollen fachlich geeignete Personen mit der Planung und Durchführung von Maßnahmen nach § 1 des Kirchbaugesetzes beauftragen. Bei der Beauftragung sollen die Musterverträge der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche verwendet werden. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchlichen Verwaltungszentren dürfen im Zuständigkeitsbereich ihres Kirchenkreises nur im Rahmen ihrer Dienstverhältnisse beauftragt werden.
( 3 ) Nach Durchführung der Maßnahme sind die Ausgaben in einer Kostenfeststellung zu erfassen. Die Maßnahme ist zu dokumentieren.
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§ 5
Grundsätze der Vergabe im Baubereich

( 1 ) Für die Vergabe von Aufträgen im Baubereich sind die Grundsätze des Vergaberechts (Vergabeverordnung – VgV) aufgrund des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB Vierter Teil) anzuwenden. Für die Vergabe von Bauleistungen, von Lieferungen und Leistungen sowie von Leistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb freiberuflich Tätiger angeboten werden, sind die Verdingungsordnungen für Bauleistungen (VOB), für Leistungen (VOL), sowie für freiberufliche Leistungen (VOF) nach Maßgabe der folgenden Regelungen anzuwenden.
( 2 ) Leistungen von Architektinnen bzw. Architekten und von Ingenieurinnen bzw. Ingenieuren unterliegen der VOF, Leistungen von Restauratorinnen bzw. Restauratoren unterliegen je nach Aufgabenstellung der VOL oder der VOF, Maßnahmen des Glockenwesens unterliegen je nach Aufgabenstellung der VOB oder der VOL, Maßnahmen des Orgelwesens unterliegen je nach Aufgabenstellung der VOB, der VOL oder der VOF.
( 3 ) Bei Aufträgen für Bauleistungen nach VOB und Lieferungen und Leistungen nach VOL können bis zu einer Wertgrenze von 5000 Euro Angebote von einzelnen Fachfirmen eingeholt werden. Oberhalb einer Wertgrenze von 5000 Euro und unterhalb einer Wertgrenze von 15 000 Euro sollen mindestens drei Angebote von Fachfirmen eingeholt werden. Oberhalb einer Wertgrenze von 15 000 Euro soll eine beschränkte Ausschreibung durchgeführt werden. Die Wertgrenzen gelten jeweils ohne Umsatzsteuer.
( 4 ) Bei Aufträgen für Restaurierungsmaßnahmen können bis zu einer Wertgrenze von 25 000 Euro Angebote von einzelnen Restauratorinnen bzw. Restauratoren eingeholt werden. Oberhalb einer Wertgrenze von 25 000 Euro und unterhalb einer Wertgrenze von 75 000 Euro sollen mindestens drei Angebote von Restauratorinnen bzw. Restauratoren eingeholt werden. Oberhalb einer Wertgrenze von 75 000 Euro soll eine beschränkte Ausschreibung durchgeführt werden. Die Wertgrenzen gelten jeweils ohne Umsatzsteuer.
( 5 ) Bei Aufträgen für freiberufliche Leistungen können bis zu einer Wertgrenze von 50 000 Euro Angebote von einzelnen Planerinnen bzw. Planern eingeholt werden. Oberhalb einer Wertgrenze von 50 000 Euro soll eine beschränkte Ausschreibung durchgeführt werden. Die Wertgrenzen gelten jeweils ohne Umsatzsteuer.
( 6 ) Um vergleichbare Angebote zu erhalten, sind Bauleistungen nach VOB und Lieferungen und Leistungen nach VOL in einem Leistungsverzeichnis eindeutig und erschöpfend zu beschreiben. Das Leistungsverzeichnis ist mit der Aufforderung zur Angebotsabgabe an die Firmen zu übersenden. Kann ein Leistungsverzeichnis von der Bauherrin bzw. vom Bauherrn nicht erstellt werden, so ist damit eine Architektin bzw. ein Architekt oder eine geeignete Fachperson zu beauftragen.
( 7 ) Kirchliche Auftraggeberinnen bzw. Auftraggeber haben sich vor der Aufforderung von Firmen oder von freiberuflich Tätigen von deren Eignung und Leistungsfähigkeit für den spezifischen Auftrag zu überzeugen. Freiberuflich Tätige und Firmen, deren Inhaberinnen bzw. Inhaber nicht einer der in der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen zusammengeschlossenen Kirchen angehören, sollen nur dann zur Angebotsabgabe aufgefordert werden, wenn dies die einzige Möglichkeit ist, Angebote zu erhalten.
( 8 ) In der Regel sollen nicht nur ortsansässig freiberuflich Tätige oder ortsansässige Firmen aufgefordert werden.
( 9 ) Bei Neu- und Umbauvorhaben oberhalb einer Wertgrenze von einer Million Euro anrechenbarer Kosten nach HOAI ist grundsätzlich ein Architektenwettbewerb durchzuführen. Die Wertgrenze gilt ohne Umsatzsteuer. Über Ausnahmen von Satz 1 entscheidet im Einzelfall die Kirchenleitung. Sie kann Entscheidungen auf die Kirchenkreisebene delegieren. Eine Ausnahme von Satz 1 ist zulässig, wenn die Durchführung eines Architektenwettbewerbs ein Bauvorhaben unbillig behindert oder aus anderen Gründen unzweckmäßig erscheint und eine städtebaulich, architektonisch, konstruktiv und künstlerisch angemessene Leistung zur Erfüllung des kirchlichen Auftrags erreicht und erhalten werden kann.
( 10 ) Beim Neubau, Umbau und der baulichen oder gestalterischen Veränderung von Kirchen nach § 2 Absatz 3 bis 5 sollen Gestaltungswettbewerbe durchgeführt werden.
( 11 ) Bei Maßnahmen der bildenden Kunst ist ein Künstlerwettbewerb durchzuführen. Über Ausnahmen entscheidet die genehmigende Stelle.
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§ 6
Kostenermittlung, Finanzierungsplan, Drittmitteleinwerbung

( 1 ) Die Gesamtkosten für Bauvorhaben sind gründlich zu ermitteln. In der Regel soll dies auf der Grundlage der DIN 276 erfolgen. Ein Finanzierungsplan ist aufzustellen.
( 2 ) Möglichkeiten der Einwerbung von Drittmitteln (z. B. öffentliche Mittel, Stiftungen, Sponsoring sowie Fundraising) sind zu prüfen. Anträge auf die Gewährung öffentlicher Mittel sowie von Stiftungsmitteln sind der genehmigenden Stelle zur Kenntnis zu geben.
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§ 7
Bauleitplanung

Kirchliche Körperschaften sollen sich als Träger öffentlicher Belange an der kommunalen Bauleitplanung beteiligen, um rechtzeitig kirchliche Interessen und Erfordernisse in die Planungen einzubringen. § 18 der Grundstücksrichtlinien ist zu beachten.
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C. Genehmigung

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§ 8
Bauberatung

( 1 ) Die Bauberatung nach § 4 Absatz 1 des Kirchbaugesetzes soll die kirchlichen Körperschaften bei der Planung und Durchführung ihrer Bauvorhaben unterstützen, um finanzielle Nachteile zu vermeiden und um zu guten funktionellen und gestalterischen Lösungen zu kommen. Sie soll ferner die Erfüllung denkmalschutzrechtlicher Verpflichtungen der kirchlichen Körperschaften sicherstellen.
( 2 ) Die Bauberatung nach § 4 Absatz 2 des Kirchbaugesetzes soll die kirchlichen Körperschaften bei der Projektentwicklung unterstützen.
( 3 ) Die Bauberatung nach § 4 Absatz 3 des Kirchbaugesetzes soll die kirchlichen Körperschaften bei der konkreten Durchplanung des Projektes unterstützen.
( 4 ) Die Bauberatung ist von der genehmigenden Stelle zu dokumentieren. Der Abschluss der Bauberatung nach § 4 Absatz 3 des Kirchbaugesetzes ist von der genehmigenden Stelle zu erklären.
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§ 9
Genehmigung

( 1 ) Dem Genehmigungsantrag nach § 7 Absatz 1 des Kirchbaugesetzes sind folgende Unterlagen beizufügen:
  1. mit Siegelaufdruck versehene Ausfertigung des Baubeschlusses nach § 4 Absatz 3 des Kirchbaugesetzes, der auf den abschließend beratenen Planungsstand Bezug nimmt;
  2. Übersicht zur Kostenermittlung sowie der Finanzierungsplan;
  3. Baubeschreibung mit Angaben über die Ausführung des Bauwerkes, seine konstruktiven Teile, den Innenausbau, die Betriebseinrichtung und gegebenenfalls die Ausstattung, erforderlichenfalls auch mit differenzierten Angaben über zu verwendende Materialien;
  4. abhängig von der Art der Baumaßnahme:
    1. Bauzeichnungen mit den erforderlichen Lageplänen, aus denen auch die angrenzende Bebauung ersichtlich sein muss, den erforderlichen Grundrissen, Schnitten und Ansichten; bei Kirchen und anderen gottesdienstlichen Räumen auch mit einer Darstellung von Kanzel, Altar, Taufe und Orgel;
    2. Kostenschätzung und -berechnung nach DIN 276;
    3. Wohn- und Nutzflächenberechnung nach DIN 283;
    4. Berechnung des Bruttorauminhaltes nach DIN 277;
    5. Stellungnahme der bzw. des Glockensachverständigen;
    6. Stellungnahme der bzw. des Orgelsachverständigen.
( 2 ) Für Maßnahmen nach § 6 Absatz 1 und 3 des Kirchbaugesetzes sind die Unterlagen in doppelter Ausfertigung einzureichen; handelt es sich hierbei um Maßnahmen an eingetragenen Kulturdenkmalen, sind die Unterlagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Für Maßnahmen nach § 6 Absatz 2 des Kirchbaugesetzes sind die Unterlagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Eine Ausfertigung ist nach der Genehmigung durch den Kirchenkreisvorstand an das Nordelbische Kirchenamt zu leiten.
( 3 ) Die Stellungnahme des Kirchenkreisvorstandes nach § 7 Absatz 4 des Kirchbaugesetzes muss erkennen lassen, ob die erforderlichen Genehmigungen des Kirchenkreises erteilt werden, dass die Finanzierung der Maßnahme gesichert ist und dass die Maßnahme den Zielen und Planungen des Kirchenkreises entspricht.
( 4 ) Weisen die dem Genehmigungsantrag beigefügten Unterlagen Mängel auf oder sind sie unvollständig, so leitet der Kirchenkreisvorstand einen Antrag nach § 6 Absatz 1 des Kirchbaugesetzes erst weiter, wenn die Mängel behoben bzw. die Unterlagen vollständig sind.
( 5 ) Vor Abschluss der Bauberatung und vor Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung darf die Genehmigung der Bauaufsichtsbehörde nicht eingeholt werden. Die kirchenaufsichtliche Genehmigung ersetzt nicht die erforderlichen Genehmigungen staatlicher Behörden.
( 6 ) Ausleihe und Veräußerung kirchlicher Ausstattungsstücke, die liturgischen, sakralen, wissenschaftlichen, geschichtlichen oder künstlerischen Wert haben, bedürfen eines schriftlichen Vertrages. Bei der Ausleihe soll der Mustervertrag der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche verwendet werden.
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D. Glocken und Uhren

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§ 10
Grundsätzliches und Begriffsbestimmungen

( 1 ) In Kirchen sollen Glocken als liturgische Ausstattungsstücke zum gottesdienstlichen Gebrauch eingebaut und verwendet werden. Weiterhin können Uhrschlagwerke eingebaut und verwendet werden.
( 2 ) Zu den Glocken gehören auch die sie steuernden Uhrwerke.
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§ 11
Glockensachverständige

( 1 ) Das Nordelbische Kirchenamt bestellt Glockensachverständige in der Regel für die Dauer von sechs Jahren. Die abgeschlossene Ausbildung zur bzw. zum Glockensachverständigen nach den Vorgaben des Beratungsausschusses für das Deutsche Glockenwesen ist Voraussetzung der Bestellung. Erneute Bestellung ist zulässig. Falls ein dringendes dienstliches Interesse vorliegt, kann die Bestellung vor Ablauf der Amtszeit widerrufen werden. Bestellung und Widerruf der Bestellung werden im Gesetz- und Verordnungsblatt der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche veröffentlicht2#.
( 2 ) Die Glockensachverständigen stehen den kirchlichen Körperschaften nach freier Wahl zur Verfügung und werden von diesen beauftragt. Das Nordelbische Kirchenamt ist von der Beauftragung schriftlich zu unterrichten. Es bestätigt die Beauftragung gegenüber den Glockensachverständigen und den beauftragenden kirchlichen Körperschaften.
( 3 ) Die Glockensachverständigen erhalten von den beauftragenden kirchlichen Körperschaften für ihre Leistungen Honorare.
( 4 ) Sachverständige für Uhren können bei Bedarf hinzugezogen werden.
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§ 12
Beratung durch Glockensachverständige

Die Glockensachverständigen beraten die kirchlichen Körperschaften im Einvernehmen mit dem Nordelbischen Kirchenamt in den Fällen des § 9 Absatz 1 des Kirchbaugesetzes. Sie fassen das Ergebnis der Beratung in einem Protokoll zusammen und leiten dieses den Auftrag gebenden kirchlichen Körperschaften und über den Kirchenkreisvorstand dem Nordelbischen Kirchenamt zu.
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§ 13
Verfahren

( 1 ) Bei der Änderung oder Erweiterung vorhandener Glockengeläute oder bei der Neuherstellung von Glocken erarbeiten die Glockensachverständigen eine Ausschreibung nach dem Muster des Beratungsausschusses des Deutschen Glockenwesens, die von der Auftrag gebenden kirchlichen Körperschaft an geeignete Firmen versandt wird. Die Auswahl der Firmen trifft die kirchliche Körperschaft nach Beratung durch die Glockensachverständigen.
( 2 ) Die eingegangenen Angebote sind an die Glockensachverständigen weiterzuleiten, die für die Auftrag gebende kirchliche Körperschaft eine schriftliche Stellungnahme mit Vergabevorschlag erarbeiten. Danach beschließt die kirchliche Körperschaft über die Vergabe des Auftrages in Abwesenheit der Glockensachverständigen.
( 3 ) Der Beschluss über die Erteilung des Auftrags ist bei Vorhaben nach § 9 Absatz 1 des Kirchbaugesetzes zusammen mit der Stellungnahme der Glockensachverständigen dem Nordelbischen Kirchenamt zur Genehmigung vorzulegen. Der Auftrag an die Firma darf erst nach Genehmigung erteilt werden.
( 4 ) Neu hergestellte und reparierte Glocken sollen im Werk geprüft werden.
( 5 ) Die Abnahme erfolgt durch die Glockensachverständigen nach Aufhängung und Inbetriebnahme der Glocken. Die Glockensachverständigen fertigen ein Abnahmeprotokoll und leiten es der Auftrag gebenden kirchlichen Körperschaft und über den Kirchenkreisvorstand dem Nordelbischen Kirchenamt zu.
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§ 14
Stellung der Glocken

Bei der Aufhängung neuer Glocken und der Änderung oder Erweiterung vorhandener Glockengeläute stellen die Glockensachverständigen im Einvernehmen mit dem Nordelbischen Kirchenamt fest, ob der vorgesehene Platz für die Glocken konstruktiv, räumlich und klanglich geeignet ist.
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§ 15
Wartungs- und Pflegevertrag

Die kirchlichen Körperschaften sollen einen Vertrag über die Wartung und Pflege der Glocken abschließen.
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E. Orgeln

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§ 16
Grundsätzliches und Begriffsbestimmungen

( 1 ) In Kirchen sollen als Orgeln nur Pfeifenorgeln verwendet werden.
( 2 ) Zu den Orgeln gehören die Pfeifen, die Balganlage, der innere Spielapparat, das Gehäuse und der Prospekt.
( 3 ) Orgelneubau ist die Neuerstellung einer Orgel, entweder als Erstaufstellung oder als Ersatz für eine andere.
( 4 ) Orgelumbau ist jede Veränderung der Orgel oder ihres Aufstellungsortes.
( 5 ) Restaurierung ist die Wiederherstellung historisch wertvoller Orgeln.
( 6 ) Instandsetzung ist die Reparatur von Orgeln, soweit sie über die laufende Pflege hinausgeht.
( 7 ) Abbruch ist die Beseitigung von Orgeln.
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§ 17
Orgelsachverständige

( 1 ) Das Nordelbische Kirchenamt bestellt unter Mitwirkung der Landeskirchenmusikdirektorin bzw. des Landeskirchenmusikdirektors Orgelsachverständige in der Regel für die Dauer von sechs Jahren. Die abgeschlossene Ausbildung zur bzw. zum Orgelsachverständigen nach den Vorgaben der Vereinigung der Orgelsachverständigen Deutschlands ist Voraussetzung der Bestellung. Erneute Bestellung ist zulässig. Falls ein dringendes dienstliches Interesse vorliegt, kann die Bestellung vor Ablauf der Amtszeit widerrufen werden. Bestellung und Widerruf der Bestellung werden im Gesetz- und Verordnungsblatt der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche veröffentlicht3#.
( 2 ) Die Orgelsachverständigen stehen den kirchlichen Körperschaften nach freier Wahl zur Verfügung und werden von diesen beauftragt. Das Nordelbische Kirchenamt ist von der Beauftragung schriftlich zu unterrichten.
( 3 ) Die Orgelsachverständigen erhalten von den beauftragenden kirchlichen Körperschaften für ihre Leistungen Honorare.
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§ 18
Beratung durch Orgelsachverständige

( 1 ) Die Orgelsachverständigen beraten die kirchlichen Körperschaften im Einvernehmen mit dem Nordelbischen Kirchenamt in den Fällen des § 10 Absatz 1 des Kirchbaugesetzes und bei der Gestaltung eines Orgelprospektes. Sie fassen das Ergebnis der Beratung in einem Protokoll zusammen und leiten dieses den Auftrag gebenden kirchlichen Körperschaften und über den Kirchenkreisvorstand dem Nordelbischen Kirchenamt zu.
( 2 ) Die Orgelsachverständigen sollen im Rahmen der Beratung auch die zuständigen Organistinnen bzw. Organisten und die Kirchenkreiskantorinnen bzw. -kantoren hinzuziehen.
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§ 19
Verfahren

( 1 ) Bei Orgelbaumaßnahmen im Sinne des § 16 Absatz 3 bis 7 beraten die Orgelsachverständigen die kirchlichen Körperschaften bei der Auswahl von Firmen.
( 2 ) Bei Orgelbaumaßnahmen im Sinne des § 16 Absatz 3 bis 6 erarbeiten die Orgelsachverständigen eine Ausschreibung, die von der Auftrag gebenden kirchlichen Körperschaft an geeignete Firmen versandt wird. Die Auswahl der Firmen trifft die kirchliche Körperschaft nach Beratung durch die Orgelsachverständigen.
( 3 ) Die eingegangenen Angebote sind an die Orgelsachverständigen weiterzuleiten, die für die Auftrag gebende kirchliche Körperschaft eine schriftliche Stellungnahme mit Vergabevorschlag erarbeiten. Danach beschließt die kirchliche Körperschaft über die Vergabe des Auftrages in Abwesenheit der Orgelsachverständigen.
( 4 ) Der Beschluss über die Erteilung des Auftrags ist bei Vorhaben nach § 10 Absatz 1 des Kirchbaugesetzes zusammen mit der Stellungnahme der Orgelsachverständigen dem Nordelbischen Kirchenamt zur Genehmigung vorzulegen. Der Auftrag an die Firma darf erst nach Genehmigung erteilt werden.
( 5 ) Den Orgelsachverständigen ist die Bauaufsicht zu übertragen.
( 6 ) Nach Abschluss der Orgelbauarbeiten muss innerhalb der im Orgelbauvertrag genannten Frist die Abnahmeprüfung durch die Orgelsachverständigen erfolgen. Dabei sollen mindestens die Organistin bzw. der Organist und eine bevollmächtigte Vertreterin bzw. ein bevollmächtigter Vertreter des Kirchenvorstandes und der Orgelbaufirma anwesend sein. Die Organistin bzw. der Organist kann durch die Kirchenkreiskantorin bzw. den Kirchenkreiskantor vertreten werden.
( 7 ) Der Kirchenvorstand soll die Abnahme spätestens zwei Monate nach Abschluss des Orgelbauvorhabens beschließen. Die Orgelsachverständigen haben dazu ein schriftliches Abnahmegutachten zu erstellen. Der Kirchenvorstand erhält das Abnahmegutachten in zwei Exemplaren, das Nordelbische Kirchenamt in einem Exemplar.
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§ 20
Stellung der Orgel

Bei Orgelbaumaßnahmen stellen die Orgelsachverständigen im Einvernehmen mit dem Nordelbischen Kirchenamt fest, ob der vorgesehene Platz für die Orgel konstruktiv, räumlich und klanglich geeignet ist.
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§ 21
Wartungs- und Pflegevertrag

Die kirchlichen Körperschaften sollen einen Vertrag über die Wartung und Pflege der Orgel abschließen.
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§ 22
Orgelbaukommission

( 1 ) Für folgende besondere Aufgaben kann durch das Nordelbische Kirchenamt eine Orgelbaukommission gebildet werden:
  1. zur Beratung der Kirchenvorstände, der Orgelsachverständigen oder des Nordelbischen Kirchenamtes in grundsätzlichen Orgelangelegenheiten sowie für Orgeln von besonderer künstlerischer oder denkmalpflegerischer Bedeutung,
  2. zur Beratung bei Streitigkeiten zwischen Kirchenvorständen, Orgelsachverständigen und Orgelbaufirmen.
( 2 ) Der jeweils gebildeten Orgelbaukommission gehören an:
  1. zwei nicht mit dem Orgelbauvorhaben befasste Orgelsachverständige,
  2. die Landeskirchenmusikdirektorin bzw. der Landeskirchenmusikdirektor,
  3. gegebenenfalls die bzw. der Vorsitzende des Bauausschusses der Kirchenleitung der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche,
  4. das für Kirchenmusik zuständige Mitglied des Kollegiums des Nordelbischen Kirchenamtes,
  5. das für die Bauangelegenheiten zuständige Mitglied des Kollegiums des Nordelbischen Kirchenamtes,
  6. die bzw. der im Einzelfall zuständige Referentin bzw. Referent im für Bauangelegenheiten zuständigen Dezernat des Nordelbischen Kirchenamtes.
Das Nordelbische Kirchenamt kann weitere Personen, wie zum Beispiel Vertreterinnen bzw. Vertreter der staatlichen Denkmalpflege, zur Beratung hinzuziehen.
( 3 ) Das Nordelbische Kirchenamt beruft die Orgelbaukommission ein und entscheidet über Anträge auf Einberufung seitens des Kirchenvorstandes, der Orgelsachverständigen oder der Landeskirchenmusikdirektorin bzw. des Landeskirchenmusikdirektors.
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F. Mobilfunkanlagen, Windkraftanlagen

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§ 23
Mobilfunkanlagen4#, Windkraftanlagen

( 1 ) Die Errichtung oder Veränderung von Mobilfunkanlagen oder von Windkraftanlagen kann genehmigungspflichtig nach § 6 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 und Absatz 3 Nummer 1 des Kirchbaugesetzes sein. Die kirchlichen Körperschaften sind daher verpflichtet, vor der Planung und Durchführung einer Maßnahme nach Satz 1 die Bauberatung nach § 4 des Kirchbaugesetzes zu beantragen.
( 2 ) Für die vertragliche Regelung der Errichtung und des Betriebes einer Mobilfunkanlage soll der Mustermietvertrag der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche benutzt werden.
( 3 ) Hinsichtlich der Errichtung und des Betriebs von Windkraftanlagen wird auf § 15 der Grundstücksrichtlinien verwiesen.
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G. Besondere Anforderungen an kirchliches Bauen

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§ 24
Gebäudenutzungsplan

Für alle kirchlichen Gebäude ist ein Gebäudenutzungsplan zu entwickeln und zu pflegen.
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§ 25
Energieeffizientes Bauen

( 1 ) Bei allen Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 des Kirchbaugesetzes ist auf die effiziente Energienutzung zu achten. Hierbei sind gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 des Kirchbaugesetzes die Empfehlungen im Bauhandbuch der EKD und im Interesse der Nachhaltigkeit insbesondere der Standort, die Geometrie, die Nutzung, die Funktionalität, die Gestaltung, die Konstruktion, die Haustechnik und die Außenanlagenplanung des kirchlichen Gebäudes zu berücksichtigen.
( 2 ) Für alle kirchlichen Gebäude sind die Verbrauchsdaten zu erheben und zu pflegen.
( 3 ) Bei Maßnahmen nach § 2 Absatz 3 und 4 soll ein Energiegutachten durch eine fachlich geeignete Person erstellt werden.
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§ 26
Arbeits- und Gesundheitsschutz

Bei allen Planungen und Ausführungen von Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 des Kirchbaugesetzes und beim Errichten und Ausstatten von Arbeitsstätten sowie beim Umgang mit Schadstoffen ist der Stand der arbeitssicherheitstechnischen und der arbeitsmedizinischen Erkenntnisse zu berücksichtigen. Die zuständigen Orts- oder Fachkräfte für Arbeitssicherheit sowie die zuständigen Betriebsärztinnen bzw. Betriebsärzte sind zu beteiligen, sofern arbeitssicherheitstechnische bzw. arbeitsmedizinische Aspekte berührt werden.
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H. Schlussbestimmungen

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§ 27
Verwaltungsvorschriften

Das Nordelbische Kirchenamt erlässt im Interesse einer einheitlichen Handhabung der Bauverwaltung zur Ausführung dieser Rechtsverordnung Verwaltungsvorschriften gemäß Artikel 102 Absatz 3 Satz 2 der Verfassung.
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§ 28
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.5#
( 2 ) Gleichzeitig treten außer Kraft
  1. die Allgemeine Verwaltungsanordnung über Planung und Genehmigung von Bauvorhaben vom 23. Mai 1977 (GVOBl. S. 123),
  2. die Richtlinien für die Ausschreibung, Vergabe und Abrechnung von Bauleistungen im Bereich der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche vom 14. Juni 1979 (GVOBl. S. 217), geändert durch die Richtlinie vom 20. November 2001 (GVOBl. 2002 S. 25),
  3. die Allgemeine Verwaltungsanordnung für die Behandlung von Glockenangelegenheiten in der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche (Glockenordnung) vom 2. Mai 1978 (GVOBl. S. 131) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 19. November 1991 (GVOBl. 1992 S. 97), geändert durch die Allgemeine Verwaltungsanordnung vom 11. Juli 2003 (GVOBl. S. 158),
  4. die Allgemeine Verwaltungsanordnung über die Durchführung von Orgelbauvorhaben in der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche (Orgelordnung) vom 18. April 1978 (GVOBl. S. 132) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 12. Februar 1992 (GVOBl. S. 94), geändert durch die Allgemeine Verwaltungsanordnung vom 11. Juli 2003 (GVOBl. S. 159).

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1 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung trat gemäß § 26 Absatz 2 Nummer 2 der Rechtsverordnung über das Bauen in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Kirchbaurechtsverordnung – KBauVO) vom 31. Mai 2020 (KABl. S. 186) mit Ablauf des 30. Juni 2020 außer Kraft. Sie galt zuvor auf dem Gebiet der ehemaligen Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche weiter, soweit sie der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widersprach oder im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wurde, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung.
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2 ↑ Red. Anm.: vgl. GVOBl. 2011 S. 37.
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4 ↑ Red. Anm.: Die Kirchenleitung der ehemaligen Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche hat am 1./2. Juli 2002 die Empfehlung an die Kirchengemeinden beschlossen, dass eine Basisstation für den Betrieb von Mobilfunk nur zuzulassen ist, wenn
- der Standort sich in begründeten Ausnahmefällen nach erfolgter Standortanalyse hinsichtlich der Strahlenbelastung als der für die Bevölkerung „günstigste“ Standort erwiesen hat und
- eine Installation der Antennen auf der Innenseite des Turmes möglich ist.
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5 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung trat am 2. Februar 2010 in Kraft.