.Ordnung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
Geltungszeitraum von: 30.09.1994
Geltungszeitraum bis: 30.06.2020
Ordnung
für die Durchführung von Orgelbauvorhaben
in der Pommerschen Evangelischen Kirche1#
Vom 4. August 1994
####§ 1
Allgemeines
(
1
)
1 In Kirchen und Kapellen sowie in anderen Räumen, die auch zum gottesdienstlichen Gebrauch bestimmt sind, werden als Hauptinstrument fest eingebaute oder bewegliche Pfeifenorgeln verwendet. 2 Zweitinstrumente sollen bevorzugt bewegliche Pfeifeninstrumente, z. B. Truhenorgeln, sein. 3 In besonders begründeten Ausnahmefällen, die der Zustimmung des Konsistoriums bedürfen, ist die Anschaffung eines elektronischen Instruments möglich.
(
2
)
Die im Folgenden erwähnten Dienstbezeichnungen gelten sinngemäß auch in weiblicher Form.
#§ 2
Beratungspflicht, Begriffsbestimmungen
(
1
)
Bei jedem Orgelbauvorhaben sowie beim An- und Verkauf einer Orgel hat sich der Gemeindekirchenrat durch den zuständigen Orgelsachverständigen beraten zu lassen.
(
2
)
Orgelbauvorhaben sind der Neu- und Umbau, die Restaurierung, die Teilrestaurierung und die Instandsetzung sowie der Abbruch von Orgeln oder Orgelteilen.
- Orgelneubau ist die Neuerstellung einer Pfeifenorgel, entweder als Erstaufstellung oder als Ersatz für eine andere.
- Orgelumbau ist jede Veränderung der Orgelgröße und der Disposition (Registeranzahl oder auch als Registerart), jede Veränderung an der Aufstellung der Orgel oder von Orgelteilen oder jede Veränderung an der Traktur.
- Restaurierung ist die Wiederherstellung historisch wertvoller Orgeln hinsichtlich des Klanges, der Technik und des äußeren Erscheinungsbildes in ihrer originalen Gestalt. Teilrestaurierung ist die Wiederherstellung einzelner Elemente in ihrer originalen Gestalt.
- Instandsetzung ist die Reparatur von nicht mehr funktionstüchtigen Orgeln oder Orgelteilen, soweit sie über die laufende Pflege hinausgeht.
(
3
)
Beratungspflicht besteht auch bei einer geplanten wesentlichen Veränderung der Architektur des Raumes, oder bei Maßnahmen, die zu einer wesentlichen Veränderung der Akustik des Raumes, in dem eine fest eingebaute Orgel steht, führen, sowie bei Bauarbeiten in und an der Kirche, die mit erheblichen Staub- oder Schmutzeinwirkungen verbunden sind und bei der Installation von Heizungsanlagen.
#§ 3
Orgelsachverständiger
(
1
)
1 Das Konsistorium bestellt Orgelsachverständige in der erforderlichen Anzahl. 2 Sie sind dem Bauamt der Pommerschen Evangelischen Kirche unterstellt.
(
2
)
Die Orgelsachverständigen erhalten für ihre Leistungen eine Vergütung nach Maßgabe der vom Konsistorium erlassenen Richtlinien.
#§ 4
Anhörung
1 Der Orgelsachverständige hat im Rahmen seiner Beratung auch den zuständigen Organisten anzuhören. 2 Der Gemeindekirchenrat kann im Einvernehmen mit dem Orgelsachverständigen den Kirchenkreisbeauftragten für Kirchenmusik zur Beratung hinzuziehen.
#§ 5
Stellung der Orgel
1 Bei Orgelneu- und Umbauten stellt der Orgelsachverständige im Einvernehmen mit dem Bauamt des Konsistoriums fest, ob der vorgesehene Platz für die Orgel räumlich und klanglich geeignet ist, auch die statisch konstruktiven Belange ausreichend berücksichtigt werden. 2 Dabei ist auch die Möglichkeit besonderer kirchenmusikalischer Aufführungen mit Chor und Instrumentalgruppen zu berücksichtigen.
#§ 6
Prospektgestaltung, Denkmalschutz
(
1
)
Bei der Gestaltung eines Orgelprospektes haben Gemeindekirchenrat und Orgelsachverständiger das Einvernehmen mit dem Bauamt herbeizuführen.
(
2
)
Bei Kirchenneubauten ist das Einvernehmen mit dem Bauamt und dem Architekten herbeizuführen.
(
3
)
Handelt es sich um eine denkmalgeschützte Kirche oder Orgel, so sind die Belange des Denkmalschutzes zu beachten.
(
4
)
Die Genehmigung durch das Konsistorium nach § 12 wird durch die vorstehenden Regelungen nicht entbehrlich.
#§ 7
Auswahl der Betriebe
(
1
)
1 Bei Orgelneubauten, -umbauten und Restaurierungen sowie bei allen Orgelbauangelegenheiten von erheblichem finanziellen Umfang sind mindestens drei Angebote einzuholen. 2 Der Orgelsachverständige soll den Gemeindekirchenrat dahingehend beraten, zur Abgabe von Angeboten mindestens zwei Betriebe aufzufordern, die hinsichtlich ihrer Leistungsfähigkeit möglichst vergleichbar sind.
(
2
)
1 Bei Instandsetzungen und Umbauten ist nach Möglichkeit und im Einvernehmen mit dem Orgelsachverständigen der Betrieb mit den Arbeiten zu beauftragen, der die Orgel erbaut, umgebaut und restauriert hat, soweit dem nicht wichtige Gründe entgegenstehen. 2 Von der Ausschreibungspflicht kann in diesem Fall abgesehen werden.
(
3
)
Ausnahmsweise kann von der Ausschreibungspflicht auch abgesehen werden, wenn die Art der durchzuführenden Arbeiten eine solche Spezialisierung erfordert, dass nur ein Betrieb hinsichtlich seiner Leistungsfähigkeit für die Beauftragung dieser Arbeiten in Frage kommt.
#§ 8
Ausschreibung
(
1
)
1 Bei Orgelneubauten erarbeitet der Orgelsachverständige unter Berücksichtigung der Vorstellungen des Gemeindekirchenrates und des Organisten eine Ausschreibung. 2 Die Orgelbauer sind aufzufordern, Lösungsvorschläge anzubieten.
(
2
)
Um die Vergleichbarkeit der Angebote zu gewährleisten, sind für die Spezifizierung mindestens folgende Angaben zu fordern:
- die Register und ihre Fußtonzahl,
- Bauform und Material der Labial- und der Zungenstimmen,
- Gehäuse und Prospekt: Skizzen (Grundriss, Ansicht, Schnitte) im Maßstab 1:10 oder 1:20 als Vorentwurf, Beschreibung der Materialien und der Oberflächenbehandlung,
- Tonumfang und Bauweise der Manuale und des Pedals,
- Nebenregister, Koppeln und Spielhilfen,
- vorgesehene Werkanordnung und Baubeschreibung der Windladen,
- System, Platz und Frontrichtung des Spieltisches, Beschreibung der Spiel- und Registertraktur
- Wiederverwendung vorhandener alter Orgelteile,
- Balg- und Gebläseanlage.
(
3
)
Die Nebenzüge (Koppeln, Kombination, Tremulanten, Zimbelstern oder dergl.) und Spielhilfen sind von den klingenden Registern zu trennen und am Ende der Disposition besonders anzugeben.
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4
)
1 In den Ausschreibungsbedingungen ist zu vermerken, dass die Orgelbaubetriebe auf Ersuchen des Orgelsachverständigen verpflichtet sind, diesem Auskunft über die Berechnung der Mensuren und die Zusammensetzung der gemischten Stimmen zu geben. 2 Die Betriebe sind aufzufordern, ihre Angebote nur an den Auftrag gebenden Gemeindekirchenrat zu richten.
(
5
)
1 Die in den Angeboten aufzuführenden Kosten sollen sämtliche Kosten beinhalten, die für den Bau und die Aufstellung der Orgel, des Gehäuses, Transporte, Fahrt- und Lohnkosten anfallen. 2 Es ist zu vermerken, ob es sich um Preise incl. oder excl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer handelt. 3 Die Angabe und Aufschlüsselung der Nebenkosten und deren Bedingungen (Fahrt- und Übernachtungskosten, Spesen, Tagegelder usw.) ist ebenfalls zu fordern.
(
6
)
Bei Orgelumbauten und -instandsetzungen muss darüber hinaus der von dem Orgelsachverständigen auszuarbeitende Dispositionsvorschlag folgende Angaben enthalten:
- die bisherige und die geplante Disposition der Orgel,
- die vom Prospekt und Inneneinrichtung der alten Orgel wiederzuverwendenden Teile,
- ggf. die verbleibenden, die umzubauenden und die neu zu liefernden Register.
(
7
)
1 Rückfragen zur Ausschreibung während der Angebotsfrist sind von dem Orgelsachverständigen zu beantworten. 2 Werden hierdurch Informationen gegeben, die für alle ein Angebot erstellenden Betriebe von Interesse sind, oder werden hierdurch die Abgabetermine beeinflusst, sind die Antworten allen Anbietern schriftlich zuzustellen.
#§ 9
Verwendung von Altmaterial
1 Der Orgelsachverständige hat darauf zu achten, dass die Orgelbaubetriebe in ihren Kostenvoranschlägen das etwa von ihnen zu übernehmende Material der alten Orgel anrechnen und das verwendungsfähige Material der alten Orgel wieder zweckentsprechend verwenden. 2 In allen Fällen, in denen keine Anrechnung vorgesehen ist, bleibt das Altmaterial Eigentum der Kirchengemeinde.
#§ 10
Prüfung der Angebote
(
1
)
1 Der Gemeindekirchenrat hat die eingegangenen Angebote unverzüglich dem Orgelsachverständigen zuzuleiten. 2 Der Orgelsachverständige hat ein Gutachten über die technische, künstlerische und finanzielle Beurteilung der Angebote anzufertigen. 3 Er soll darin eindeutige Empfehlungen aussprechen und diese begründen. 4 Ggf. kann der Gemeindekirchenrat mit dem Orgelsachverständigen einen Ortstermin vereinbaren.
(
2
)
Die Angebote der Betriebe und das Gutachten des Orgelsachverständigen sind in jedem Fall vertraulich zu behandeln.
#§ 11
Entscheidung des Gemeindekirchenrates
Der Gemeindekirchenrat beschließt die Beauftragung der Firma in Abwesenheit des Orgelsachverständigen und informiert diesen über seinen Beschluss.
#§ 12
Kirchenaufsichtliche Genehmigung
(
1
)
Der Beschluss des Gemeindekirchenrates über Orgelbauangelegenheiten nach § 2 bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Konsistorium.
(
2
)
Dem Antrag auf Genehmigung sind außer dem Beschluss beizufügen:
- Das Angebot des Betriebes, der den Zuschlag erhalten soll,
- das schriftliche Gutachten des Orgelsachverständigen,
- der Finanzierungsplan.
(
3
)
Der Orgelsachverständige erhält eine Mitteilung über die erteilte bzw. nicht erteilte Genehmigung.
#§ 13
Orgelbauvertrag
1 Nach Erteilung der Genehmigung durch das Konsistorium schließt der Gemeindekirchenrat mit dem Orgelbaubetrieb einen Orgelbauvertrag ab. 2 Hierbei ist der Rat des zuständigen Orgelsachverständigen zu berücksichtigen. 3 Auch dieser Vertrag bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
#§ 14
Bauaufsicht
(
1
)
1 Der Orgelsachverständige hat die Bauaufsicht. 2 Er hat Werkstattprüfungen vorzunehmen, wenn er es für nötig hält. 3 Die Überprüfung der vertragsgemäßen Leistungen an Ort und Stelle gehört ebenfalls zu seinen Pflichten. 4 Dem Orgelsachverständigen ist jederzeit Zutritt zu der Baustelle zu gewähren.
(
2
)
Der Schriftverkehr zwischen dem Orgelsachverständigen und dem Orgelbaubetrieb ist durchschriftlich dem Gemeindekirchenrat zur Kenntnis zu geben.
#§ 15
Abnahme
(
1
)
1 Nach Abschluss der Orgelbauarbeiten muss innerhalb der im Orgelbauvertrag genannten Frist die Abnahmeprüfung durch den Orgelsachverständigen erfolgen. 2 Dabei sollen mindestens der Organist und der Vorsitzende des Gemeindekirchenrates sowie ein bevollmächtigter Vertreter des Orgelbaubetriebes anwesend sein. 3 Der Organist kann durch den Kirchenkreisbeauftragten für Kirchenmusik vertreten sein.
(
2
)
1 Der Gemeindekirchenrat soll über die Abnahme innerhalb der im Orgelbauvertrag genannten Frist beschließen. 2 Der Orgelsachverständige hat dazu ein schriftliches Gutachten darüber zu erstatten, ob die Orgelbaufirma die vereinbarten Leistungen nach den anerkannten Regeln der Orgelbaukunst erbracht hat. 3 Das Gutachten ist an den Gemeindekirchenrat, das Konsistorium und den Orgelbaubetrieb zu senden.
(
3
)
1 Werden Mängel festgestellt, muss der Gemeindekirchenrat den Orgelbaubetrieb dazu auffordern, diese innerhalb einer bestimmten Frist unentgeltlich zu beheben. 2 Der Beschluss über die Abnahme der Orgel kann erst gefasst werden, wenn der Orgelsachverständige die Behebung der Mängel festgestellt hat.
(
4
)
1 Die Begleichung der Rechnung des Orgelbaubetriebes darf erst erfolgen, wenn der Orgelsachverständige die Rechnung geprüft und für fachlich gerechtfertigt erklärt hat. 2 Erfolgt keine Abnahme, gilt § 17.
(
5
)
Vor Ablauf der Garantiefrist hat der Gemeindekirchenrat die Orgel noch einmal von dem Orgelsachverständigen prüfen zu lassen.
#§ 16
Orgelpflegevertrag
1 Nach Fertigstellung der Orgel ist mit der Herstellerfirma bzw. dem Orgelbaubetrieb, der die Restaurierung, den Umbau oder die Instandsetzung der Orgel ausgeführt hat, ein Vertrag über die Pflege und Stimmung der Orgel (Orgelpflegevertrag) abzuschließen. 2 Die Verträge sollen die Laufzeit eines Haushaltsjahres haben und sich jeweils um ein Jahr verlängern, wenn nicht spätestens sechs Wochen vor Ablauf des Vertrages gekündigt wird. 3 Eine Lohngleitklausel kann Bestandteil des Vertrages sein.
#§ 17
Orgelbaukommission
(
1
)
Für folgende besondere Aufgaben kann durch das Konsistorium eine Orgelbaukommission gebildet werden:
- Zur Beratung der Gemeindekirchenräte, des Orgelsachverständigen oder des Konsistoriums in grundsätzlichen Orgelangelegenheiten sowie bei Orgeln von besonderer künstlerischer oder denkmalpflegerischer Bedeutung,
- zur Beratung bei Streitigkeiten zwischen dem Gemeindekirchenrat, dem Orgelsachverständigen und den Orgelbaubetrieben.
(
2
)
1 Der Gemeindekirchenrat und der Orgelsachverständige können Anträge zur Einberufung der Orgelbaukommission an das Konsistorium richten. 2 In welchen Fällen die Orgelbaukommission tätig werden soll, entscheidet das Konsistorium.
#§ 18
Mitglieder der Orgelbaukommission
1 Über die Zusammensetzung der Orgelbaukommission entscheidet im Einzelfall das Konsistorium. 2 Der Orgelsachverständige kann Vorschläge zu deren Zusammensetzung unterbreiten.
#§ 19
#Durchführung von Orgelbauvorhaben
Konsistorium
Greifswald, den 4. August 1994
H 11607-15/94
An die Gemeindekirchenräte unserer Landeskirche
Durchführung von Orgelbauvorhaben
Seit der Wende haben sich neue Möglichkeiten ergeben, Orgelbauprojekte, die vorher nicht oder nur sehr schwer durchführbar waren, in Auftrag zu geben. Durch neue Verordnungen und durch die vielen neuen Gepflogenheiten der Marktwirtschaft sind allerdings die Verfahren bezüglich der Vorbereitung und der Durchführung solcher Projekte zum Teil recht unübersichtlich geworden. Die nachfolgend abgedruckte Ordnung soll den Gemeindekirchenräten eine Hilfe bieten, die Projekte vorzubereiten und eine Übersicht über die Zuständigkeit landeskirchlicher Organe zu geben.
Zuständiger Orgelsachverständiger für die Pommersche Evangelische Kirche ist seit September 1993 Martin Hofmann, Bleistraße 7 b, 18439 Stralsund, Tel.: 03831/292726, Fax: 03831/291718.
Über das in der Ordnung Gesagte hinaus machen wir auf Folgendes aufmerksam:
Bei Planungen für Orgelbauangelegenheiten, insbesondere Neubauten, ist immer der zuständige Orgelsachverständige einzubeziehen. Die Beauftragung von Architekten oder Architektengruppen für die Erstellung, Restaurierung, den Umbau oder die Instandsetzung von Orgeln ist nicht zulässig. Die Erteilung von Aufträgen an Orgelbaubetriebe kann nur nach Absprach mit dem Orgelsachverständigen erfolgen. Diese Aufträge werden durch den Gemeindekirchenrat erteilt und bedürfen der Genehmigung durch das Konsistorium der Pommerschen Evangelischen Kirche. Keinesfalls soll die Erteilung von Aufträgen durch Architekten oder Architektengruppen erfolgen. Sie können und sollten jedoch in architektonischen Fragen rechtzeitig einbezogen werden.
Der Orgelsachverständige ist nicht dazu berechtigt, verbindliche Kostenschätzungen über eine Erstellung, Restaurierung, den Umbau oder die Instandsetzung von Orgeln abzugeben. Er kann allerdings aufgrund der der jeweiligen Kirchengemeinde zur Verfügung stehenden Mittel darüber beraten, ob eine Ausschreibung für ein bestimmtes Projekt sinnvoll erscheint.
Kostenvoranschläge von Orgelbaubetrieben sollten aus Fairness gegenüber den Orgelbauern erst dann eingeholt werden, wenn sich die Möglichkeit einer Finanzierung abzeichnet, da das Erstellen von Kostenvoranschlägen einen erheblichen Zeit- und Geldaufwand für diese Firmen bedeutet und letztlich die Preise im Orgelbau negativ beeinflusst. Allen Orgelbaubetrieben, die Kostenvoranschläge erstellt haben, sind ablehnende oder positive Mitteilungen darüber zu geben, ob ein Auftrag vergeben wurde.
Die Finanzierung von Orgelbauangelegenheiten ist Sache der einzelnen Kirchengemeinden. Über das Konsistorium und den Orgelsachverständigen können Auskünfte darüber eingeholt werden, wo evtl. Zuschüsse für Orgelbauprojekte beantragt werden können, soweit diese davon Kenntnis haben. Der Orgelsachverständige ist nicht für die Beschaffung von Geldern für Orgelbauprojekte zuständig. Zuschüsse aus Mitteln des Konsistoriums, der EKU und evtl. anderen kirchlichen Stellen, soweit diese zur Verfügung stehen, müssen über das Konsistorium beantragt werden. Zuschüsse aus Landes- bzw. Bundesmitteln sind über das Konsistorium, Zuschüsse aus anderen Quellen oder von privaten Organisationen direkt bei den entsprechenden staatlichen oder privaten Stellen zu beantragen. Jedoch ist dem Konsistorium und den Orgelsachverständigen bei einer etwaigen Beantragung Kenntnis zu geben.
Der auf diesen Antrag hin ergehende Bewilligungsbescheid ist ebenfalls zur Kenntnisnahme an das Konsistorium und den Orgelsachverständigen zu senden.
Sämtliche Orgelbauprojekte bedürfen der Genehmigung durch das Konsistorium. Ausgenommen davon sind lediglich kleinere Reparaturen und Arbeiten, die einen Betrag von 5 000,- DM nicht übersteigen.
Es wird dringend empfohlen, Wartungsverträge über eine regelmäßige Pflege der Orgeln mit geeigneten Orgelbaubetrieben abzuschließen. Dies gilt in jedem Fall, besonders aber nach einer erfolgten Instandsetzung, Restaurierung, einem Umbau oder einem Neubau. Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass in solchen Fällen die Inanspruchnahme von Garantieleistungen von dem Bestehen eines Wartungsvertrages abhängt (siehe dazu § 16 der Ordnung).
Vor Bauarbeiten in der Kirche, am Dach, bei Malerarbeiten sowie bei anderen Maßnahmen, bei denen mit einer erheblichen Staub- oder Schmutzeinwirkung zu rechnen ist, ist der Orgelsachverständige ebenfalls zu Rate zu ziehen, um geeignete Maßnahmen gegen schädliche Einwirkungen ergreifen zu können. Insbesondere Staubeinwirkung kann z. T. eine sehr teure Reinigung des Instruments nach sich ziehen, die durch ein geeignetes Abdecken des Instrumentes vermieden werden kann. Auch bei der Planung zum Ein- oder Neubau einer Heizungsanlage ist der Orgelsachverständige zu befragen, da durch den Einbau ungeeigneter Heizungen, die falsche Planung von Lüftungsschächten und dergleichen jährlich Schäden in Millionenhöhe an Orgeln entstehen. Baumaßnahmen, die entweder die Architektur oder die Akustik eines Raumes wesentlich verändern, in dem sich eine feste eingebaute Orgel befindet, sind ebenfalls mit dem Orgelsachverständigen abzustimmen.
In die Orgelbauverträge, die mit den Orgelbauern zu schließen sind, ist immer folgender Paragraph aufzunehmen: »Dieser Vertrag bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Konsistorium der Pommerschen Evangelischen Kirche« (siehe § 13 der Ordnung).
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1 ↑ Red. Anm.: Die Verwaltungsvorschrift trat gemäß § 26 Absatz 2 Nummer 4 der Rechtsverordnung über das Bauen in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Kirchbaurechtsverordnung – KBauVO) vom 31. Mai 2020 (KABl. S. 186) mit Ablauf des 30. Juni 2020 außer Kraft. Sie galt zuvor auf dem Gebiet der ehemaligen Pommerschen Ev. Kirche weiter, soweit sie der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widersprach und im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wurde, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung.
1 ↑ Red. Anm.: Die Verwaltungsvorschrift trat gemäß § 26 Absatz 2 Nummer 4 der Rechtsverordnung über das Bauen in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Kirchbaurechtsverordnung – KBauVO) vom 31. Mai 2020 (KABl. S. 186) mit Ablauf des 30. Juni 2020 außer Kraft. Sie galt zuvor auf dem Gebiet der ehemaligen Pommerschen Ev. Kirche weiter, soweit sie der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widersprach und im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wurde, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung.