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Geltungszeitraum von: 01.01.2006

Geltungszeitraum bis: 30.06.2020

Ordnung
für die finanzielle Beteiligung von Gemeinden
für Leistungen des Orgelsachverständigen
in der Fachberatung bei Orgelbauvorhaben
in der Pommerschen Evangelischen Kirche1#

Vom 1. Januar 2006

(ABl. Heft 1 S. 16)

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Die Kirchengemeinden der Pommerschen Evangelischen Kirche, die Orgeln restaurieren, instand setzen oder neu bauen lassen, werden an den Leistungen, die im Rahmen dieser Vorhaben vom Orgelsachverständigen der PEK erbracht werden, in angemessener Weise finanziell beteiligt. Sie erstatten der Landeskirche Kosten für folgende Leistungen in der aufgeführten Höhe.
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1.) Besichtigung von Orgeln, Bestandsaufnahme vor Ort, Beratung während der Bauphasen in den Kirchen oder Orgelbauwerkstätten
Für die Besichtigung von Orgeln, die Bestandsaufnahme vor Ort und die Beratung während der Bauphasen in den Kirchen oder Orgelbauwerkstätten zahlen die Gemeinden, für die der Orgelsachverständige tätig wird, dem jeweils erforderlichen und nachgewiesenen Zeitaufwand entsprechend einen Stundensatz in Höhe von 50,00 Euro.
Die erforderliche Reisezeit wird nicht berechnet.
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2.) Schriftlich ausgearbeitete Orgelgutachten und Leistungsverzeichnisse
Für schriftlich ausgearbeitete Orgelgutachten und Leistungsverzeichnisse zahlen die Gemeinden, für die der Orgelsachverständige tätig wird, dem jeweils erforderlichen und nachgewiesenen Zeitaufwand entsprechend einen Stundensatz in Höhe von 50,00 Euro.
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3.) Reisekosten
Reisekosten werden von der Gemeinde getragen, für die der Orgelsachverständige tätig wird.
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4.) Soweit die Aufgaben nicht von den Kreiskirchenmusikwarten wahrgenommen werden können, können Gemeinden, die aufgrund ihrer Finanzsituation die oben genannten Beträge nicht aufbringen, aber durch die Kreiskirchenmusikwarte bestätigten Beratungsbedarf durch den Orgelsachverständigen haben, beim Konsistorium der PEK die Befreiung von der Kostenbeteiligung oder die Reduzierung der Beteiligung beantragen.
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5.) Porto-, Kopier- und Telefonkosten werden als Geschäftsaufwand des Orgelsachverständigen von der Landeskirche getragen.
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6.) Die Gemeinden werden finanziell nicht beteiligt an folgenden Tätigkeiten des Orgelsachverständigen:
  • Abnahme von Orgeln und die damit verbundenen Reise- und Gutachterkosten
  • Archiv- und Literaturstudien des Orgelsachverständigen
  • Reisekosten bei Teilnahme an Fachtagungen und Weiterbildungsveranstaltungen
  • Inventarisierung von Orgeln in den landeskirchlichen Karteien und Verzeichnissen
  • Fotodokumentation zur Inventarisierung der Instrumente
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Die entstandenen Kosten werden nach Abrechnung durch den Orgelsachverständigen den betreffenden Gemeinden vom Konsistorium in Rechnung gestellt.
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Diese Regelung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
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amtlicher Anhang

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Erläuterung zu 2.)
Es ist mit einem Stundenaufwand von vier bis zehn Stunden je nach Größe der Orgel, des Umfangs der Schäden, der vorgesehenen Baumaßnahmen und der dafür notwendigen Arbeiten zu rechnen.
Richtwerte: 4 h für Gutachten zur Ausschreibung, 1 h für Vergabeempfehlung, 1 h für eventuelle Fördergutachten, 1 h für Zwischenbericht, 3 h für Abschlussbericht
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Erläuterung zu 3.)
Abrechnung erfolgt nach tatsächlichem Aufwand, das heißt Fahrkarten Deutsche Bahn 2. Kl. Bahncard 50-Tarif und Großkundenrabatt bzw. gesetzliche Kilometerpauschale PKW, entsprechend dem jeweils geltenden Reisekostenrecht der PEK.
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Erläuterungen zu 5.)
Der Verwaltungsaufwand, der bei einer Zuordnung der einzelnen Positionen zu den jeweiligen Orgelbauvorhaben entstünde, wäre viel zu groß und würde den Zeitaufwand unnötig erhöhen.

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1 ↑ Red. Anm.: Die Verwaltungsvorschrift trat gemäß § 26 Absatz 2 Nummer 5 der Rechtsverordnung über das Bauen in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Kirchbaurechtsverordnung – KBauVO) vom 31. Mai 2020 (KABl. S. 186) mit Ablauf des 30. Juni 2020 außer Kraft. Sie galt zuvor auf dem Gebiet der ehemaligen Pommerschen Ev. Kirche weiter, soweit sie der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widersprach und im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wurde, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung.