.Erste Durchführungsbestimmung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
#
Geltungszeitraum von: 01.04.2004
Geltungszeitraum bis: 30.06.2020
Erste Durchführungsbestimmung
zur KBVO (1. DBKBVO)
Richtlinien für die Vergabe von Bauleistungen
an und in kirchlichen Gebäuden und Räumen
– Vergaberichtlinien – (VergRL)1#
Vom 2. März 2004
Lfd. Nr.: | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung |
1 | Beschluss des Oberkirchenrates | 29. Mai 2007 | - | Zusätzliche Vertragsbedingungen Punkt 2.4 | neu gefasst |
Punkt 2.8 | ergänzt | ||||
Besondere Vertragsbedingungen Punkt 5.1 | Angabe geändert | ||||
Punkt 5.2 | Angabe geändert und Wort eingefügt |
Aufgrund des § 14 Absatz 2 des Kirchengesetzes vom 16. November 2002 über das Bauen in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs – Kirchbaugesetz – (KBauG) (KABl 2003 S. 5) und des § 38 Absatz 1 der Ausführungsbestimmungen der Kirchenleitung vom 12. April 2003 zum Bauen in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs – Kirchliche Bauverordnung – (KBVO) (KABl S. 50) erlässt der Oberkirchenrat mit Beschluss vom 2. März 2004 als Erste Durchführungsbestimmung zur KBVO (1. DBKBVO) nachstehende Richtlinien für die Vergabe von Bauleistungen an und in kirchlichen Gebäuden und Räumen – Vergaberichtlinien – (VergRL):
####§ 1
Allgemeine Vergabegrundsätze
1 Bei der Vergabe von Bauleistungen im kirchlichen Bereich soll der wirtschaftliche und sachgerechte Einsatz der den kirchlichen Körperschaften jeweils für Bauzwecke zur Verfügung stehenden Mittel gewährleistet werden. 2 Es ist darauf zu achten, dass Bauaufträge an fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmen erteilt werden sowie wettbewerbsbeschränkenden und wettbewerbswidrigen Handlungsweisen entgegengewirkt wird.
#§ 2
Anwendung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen
Bei der Vergabe von Aufträgen für die Durchführung von Bauleistungen sollen die Vorschriften der Teile A bis C der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen in ihren jeweils geltenden Fassungen nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen angewendet werden.
#§ 3
Ausschreibungen von Bauleistungen,
freihändige Vergabe
(
1
)
1 Bauleistungen sollen in der Regel beschränkt ausgeschrieben werden. 2 Eine freihändige Vergabe kann bei Bauleistungen bis zu 12 500 Euro vorgenommen werden. 3 Bei freihändiger Vergabe ab 4000 Euro sollen zuvor mindestens drei Vergleichsangebote eingeholt werden. 4 Eine Abweichung von diesen Grundsätzen ist nur mit Zustimmung des Oberkirchenrates möglich.
(
2
)
Ist die Durchführung einer öffentlichen Ausschreibung beabsichtigt, ist vorab der Oberkirchenrat zu beteiligen.
(
3
)
Wird eine Baumaßnahme durch Zuwendungen Dritter ganz oder anteilig finanziert, so sind deren Zuwendungsbedingungen zu beachten.
#§ 4
Vergabeunterlagen
(
1
)
Zu den Vergabe- und Vertragsunterlagen gehören die „Zusätzlichen Vertragsbedingungen“3# und die „Besonderen Vertragsbedingungen“4# des Oberkirchenrates nach den jeweils geltenden Mustern.
(
2
)
Als Anlage zu den „Besonderen Vertragsbedingungen“ ist eine Tariftreueerklärung aufzunehmen, die allen Verträgen über die Erbringung von Bauleistungen zugrundegelegt werden soll.
#§ 5
Dokumentation des Vergabeverfahrens
(
1
)
Auf eine Dokumentation des Vergabeverfahrens, insbesondere auf die Anfertigung von Submissionsprotokollen und Vergabevermerken, sowie auf die vertrauliche Behandlung und sorgfältige Verwahrung der Unterlagen ist zu achten.
(
2
)
Sofern von dem Grundsatz einer beschränkten Ausschreibung im Einzelfall abgewichen werden soll, sind die dafür maßgeblichen Erwägungen und Gründe schriftlich festzuhalten.
(
3
)
Das Vergabeverfahren erfolgt nach der jeweils vom Oberkirchenrat vorgegebenen Formblattsammlung in der jeweils geltenden Fassung.
#§ 6
Prüfung des Vergabeverfahrens
(
1
)
Der Oberkirchenrat ist Nachprüfungsstelle im Sinne von § 31 VOB/A für die Prüfung behaupteter Verstöße gegen die Einhaltung der Vergabebestimmungen bei Baumaßnahmen kirchlicher Körperschaften.
(
2
)
Alle für die Vergabe relevanten Unterlagen sind dem Oberkirchenrat auf Anforderung für die Prüfung von Vergabeverfahren zur Verfügung zu stellen.
#§ 7
Inanspruchnahme staatlicher Zuwendungen
Bei Inanspruchnahme staatlicher Zuwendungen sind die Vorschriften der §§ 44 und 55 der Landeshaushaltsordnung und die dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften sowie die Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P) zu beachten.
#§ 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(
1
)
Diese Durchführungsbestimmung tritt am 1. April 2004 in Kraft.
(
2
)
Gleichzeitig treten außer Kraft die zur Bauverordnung vom 8. Januar 1993 erlassenen Ersten Durchführungsbestimmungen vom 1. März 1994 (1. DBKBVO – KABl S. 31).
#Anlage 1:
Zusätzliche Vertragsbedingungen (ZVB)
– Vordruck des Oberkirchenrates der Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs
Stand: 2. März 2004 –
Stand: 2. März 2004 –
1 | Grundlage des Angebots |
1.1 | 1 Sämtliche angegebenen Einheitspreise oder Pauschalpreise sind Festpreise. 2 Diese gelten bis zur endgültigen Abwicklung des Auftrags auch für Löhne und Material, einschließlich der Lieferung aller Materialien frei Einbaustelle, Leistung aller Nebenarbeiten sowie Vorhaltung aller notwendigen Geräte, Maschinen, Gerüste und Hebezeuge, soweit hierfür nicht gesonderte Positionen im Leistungsverzeichnis aufgeführt sind. 3 Auslösungen, Wegegelder, Fahrtengelder usw. werden nicht besonders vergütet, sondern sind durch Einheitspreise abgegolten. |
1.2 | 1 Auf die Nebenleistungen nach DIN 18 299 VOB/C wird hingewiesen. 2 Als Kleingeräte und Werkzeuge gelten alle Geräte mit einem Anschaffungswert unter der Abschreibungsgrenze. |
1.3 | 1 Für die Ausführung des Auftrages durch eine Arbeitsgemeinschaft haften dem Auftraggeber alle Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft gesamtschuldnerisch. 2 Die Arbeitsgemeinschaft wird gegenüber dem Auftraggeber rechtsgültig nur durch das federführende Unternehmen vertreten. 3 Zahlungen werden mit rechtsverbindlicher Wirkung ausschließlich an das federführende Unternehmen geleistet werden. |
1.4 | 1 Zur Sicherung etwaiger Ansprüche aus diesem Vertrag muss eine Betriebshaftversicherung bestehen. 2 Die Deckungssumme dieser Versicherung muss mindestens 2 Mio. Euro für Personen- und 1 Mio. Euro für Sachschäden betragen. |
2 | Durchführung des Auftrags |
2.1 | 1 Für die Durchführung des Auftrags sind die allgemein anerkannten Regeln der Bautechnik maßgebend. 2 Die bestehenden DIN-Normen gelten als Mindestforderung. 3 Die Verarbeitungsvorschriften der Hersteller bei den Bauarbeiten verwendeter Produkte sind zu beachten. 4 Bei der Durchführung der Arbeiten sollen die Belange des Umweltschutzes berücksichtigt werden. |
2.2 | Der Auftragnehmer ist verantwortlich für die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Vorschriften, der Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften und der staatlichen Arbeitsschutzgesetzgebung. |
2.3 | 1 Während der Bauarbeiten muss der Auftragnehmer oder ein fachlich ausgebildeter Vertreter auf der Baustelle anwesend sein. 2 Der Vertreter muss befugt sein, Anordnungen der Bauüberwachung entgegenzunehmen. |
2.4 | Die Kosten für Wasser und Energie sind nach § 4 Nummer 4 Buchstabe c VOB/B nach der Abrechnungssumme anteilig von den Auftragnehmern zu tragen. |
2.5 | Der Auftragnehmer hat laufend die Abfälle seiner eigenen Arbeit fortzuschaffen und für die Reinhaltung der Baustelle ohne Aufforderung zu sorgen. |
2.6 | 1 Der Auftragnehmer hat für alle auszuführenden Arbeiten vor Beginn die notwendigen Zeichnungen vom Auftraggeber bzw. der Bauüberwachung zu verlangen. 2 Bei Arbeiten, die keiner Zeichnungen bedürfen, sind vor Beginn die erforderlichen Angaben vom Auftraggeber einzuholen. |
2.7 | Bei Widersprüchen zwischen Leistungsbeschreibung und Zeichnungen gilt der Text der Leistungsbeschreibung als vereinbart. |
3 | Abnahme und Abrechnung |
3.1 | 1 Nach Abschluss der Arbeiten findet eine förmliche Abnahme statt. 2 Über die Abnahme ist ein schriftliches Protokoll zu fertigen. |
3.2 | Alle Rechnungen sind auf den Auftraggeber auszustellen und unter Beifügung von prüfbaren Massenberechnungen und Abrechnungszeichnungen zweifach einzureichen. |
3.3 | 1 Sind nach § 2 Nummern 3, 5, 6, 7 oder 8 Absatz 2 VOB/B Preise zu vereinbaren, hat der Auftragnehmer auf Verlangen seine Preisermittlungen für diese Preise und die vertragliche Leistung vorzulegen sowie die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 2 Der Auftragnehmer hat die neuen und ggf. ursprünglichen Einheitspreise lückenlos und nachvollziehbar zu erläutern (z. B. Angaben zu Mittellohn, Stoffverbrauch, Gerätetyp). 3 Werden auf Abschlagsrechnungen mit Nachtragsforderungen diese ganz oder teilweise bezahlt, bedeutet dies keine Anerkennung der genannten Preise. 4 Hierzu bedarf es der besonderen Vereinbarung. |
3.4 | Stellt das kirchliche Rechnungsprüfungsamt innerhalb von fünf Jahren nach erfolgter Schlusszahlung dem Auftragnehmer gegenüber fest, dass eine unberechtigte Überzahlung erfolgt ist, so hat der Auftragnehmer den Betrag zurückzuzahlen, ohne sich auf den Wegfall der Bereicherung berufen zu können. |
4 | Stundenlohnarbeiten |
4.1 | 1 Stundenlohnarbeiten dürfen nur auf besondere Anweisung der Bauüberwachung ausgeführt werden. 2 Tagelohnzettel sind doppelt anzufertigen und innerhalb einer Woche der Bauüberwachung zur Unterschrift vorzulegen. 3 Anspruch auf nachträgliche Anerkennung besteht nicht. 4 § 2 Nummer 8 Absatz 2 VOB Teil B bleibt unberührt. |
4.2 | 1 Die Lohnzettel müssen die Namen und die Berufsbezeichnung der Arbeiter, die Zahl der geleisteten Stunden und Angaben über die Art der Arbeiten enthalten. 2 Bei Auszubildenden ist das Ausbildungsjahr anzugeben. 3 Aufsichts- und Koordinationsleistungen sind in die Stundensätze der Facharbeiter einzukalkulieren. |
4.3 | Arbeiten, für die Zuschläge berechnet werden dürfen (Erschwernisarbeiten, Überstunden usw.), sind besonders zu vermerken. |
5 | Mängelansprüche |
5.1 | 1 Die Frist für Mängelansprüche beträgt vier Jahre. 2 Die Frist beginnt mit dem Tag der förmlichen Abnahme. |
5.2 | 1 Als Sicherheit für die Mängelansprüche hat der Auftragnehmer auf zwei Jahre vom Tage der Abnahme an gerechnet 5 Prozent der Abrechnungssumme zu leisten. 2 Die Sicherheit kann durch Einbehalt oder durch Hinterlegung des Sicherheitsbetrages oder durch eine unbefristete Bürgschaft eines im Inland zugelassenen Kreditinstitutes oder Kreditversicherers gestellt werden. 3 Bei Aufträgen bis zu 12 500 Euro Abrechnungssumme wird grundsätzlich keine Sicherheit verlangt. |
5.3 | Die Sicherheit erstreckt sich auf die Erfüllung der Mängelansprüche einschließlich Schadensersatz. |
6 | Streitigkeiten |
Bei Streitigkeiten haben die Beteiligten vor Beschreitung des Rechtsweges den Oberkirchenrat der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs, Münzstraße 8, Postfach 111063, 19010 Schwerin, anzurufen. |
Anlage 2:
– Vordruck des Oberkirchenrates der Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs
Stand: 2. März 2004 –
Stand: 2. März 2004 –
1. | Produktbezeichnungen |
1 Sind im Leistungsverzeichnis Produktbezeichnungen genannt, so sind gleichwertige Produkte zugelassen, wenn sie im Angebot benannt sind und deren Gleichwertigkeit nachgewiesen wird. 2 Fehlt eine solche Bieterangabe, gilt das genannte Fabrikat als vereinbart. | |
2. | |
1 Die Bauzeit beträgt voraussichtlich Jahre. 2 Für mögliche Lohnerhöhungen wird eine Erstattung nach der folgenden Lohngleitklausel (Centklausel) vereinbart. 3 Sämtliche Kalkulationen sind auf Anforderung vorzulegen. | |
a) | 1 Diese Klausel gilt nur wenn im Leistungsverzeichnis ein Änderungssatz für die Erstattung von Lohn- und Gehaltsmehr- oder -minderaufwendungen angeboten und vereinbart worden ist. 2 Sie gilt auch für die Abrechnung von Nachträgen. |
b) | Maßgebender Lohn ist der Gesamttarifstundenlohn (einschließlich Bauzuschlag) des Spezialbaufacharbeiters gemäß Berufsgruppe III 2, wenn in der Leistungsbeschreibung nichts anderes angegeben ist. |
c) | 1 Bei Änderung des maßgebenden Lohns um jeweils 1 Cent/Stunde wird die Vergütung für die nach dem Wirksamwerden der Änderung zu erbringende Leistung um den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Änderungssatz erhöht oder vermindert. 2 Durch die Änderung der Vergütung sind alle unmittelbaren und mittelbaren Mehr- oder Minderaufwendungen einschließlich derjenigen, die durch Änderung der gesetzlichen oder tariflichen Sozialaufwendungen entstehen, abgegolten. |
d) | 1 Der Wert der bis zum Tage der Änderung des maßgebenden Lohns erbrachten Leistungen (Leistungsstand) ist unverzüglich festzustellen. 2 Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber die Lohnänderung rechtzeitig schriftlich anzuzeigen und alle zur Prüfung des Leistungsstandes erforderlichen Nachweise zu erbringen. |
e) | 1 Von dem ermittelten Mehr- oder Minderbetrag wird nur der über 0,5 Prozent der Abrechnungssumme (Vergütung für die insgesamt erbrachte Leistung) hinausgehende Teilbetrag erstattet (Bagatell- und Selbstbeteiligungsklausel). 2 Dabei sind der Mehr- oder Minderbetrag ohne Umsatzsteuer, die Abrechnungssumme ohne die aufgrund von Gleitklauseln zu erstattenden Beträge ohne Umsatzsteuer anzusetzen. |
3. | Kosten für Wasser und Energie |
Die Kosten für Wasser und Energie sind nach § 4 Nummer 4 Buchstabe c VOB/B nach der Abrechnungssumme anteilig von den Auftragnehmern zu tragen. | |
4. | Bauleistungsversicherung |
1 Der Auftraggeber schließt eine Bauleistungsversicherung ab. 2 Alle Auftragnehmer werden anteilig mit Prozent der Brutto-Abrechnungssumme belastet. | |
5. | Mängelansprüche |
Abweichend von Absatz 5.1 der Zusätzlichen Vertragsbedingungen wird für die Ausführung der die Verjährung der Mängelansprüche auf Jahre festgelegt. |
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1 ↑ Red. Anm.: Die Verwaltungsvorschrift trat gemäß § 26 Absatz 2 Nummer 6 der Rechtsverordnung über das Bauen in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Kirchbaurechtsverordnung – KBauVO) vom 31. Mai 2020 (KABl. S. 186) mit Ablauf des 30. Juni 2020 außer Kraft. Sie galt zuvor auf dem Gebiet der ehemaligen Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs weiter, soweit sie der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widersprach und im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wurde, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung.
1 ↑ Red. Anm.: Die Verwaltungsvorschrift trat gemäß § 26 Absatz 2 Nummer 6 der Rechtsverordnung über das Bauen in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Kirchbaurechtsverordnung – KBauVO) vom 31. Mai 2020 (KABl. S. 186) mit Ablauf des 30. Juni 2020 außer Kraft. Sie galt zuvor auf dem Gebiet der ehemaligen Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs weiter, soweit sie der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widersprach und im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wurde, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung.
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2 ↑ Red. Anm.: Die durch den Oberkirchenrat beschlossenen Änderungen wurden nicht bekannt gemacht. Sie sind im abgebildeten Text nicht berücksichtigt, die geltende Textfassung wird derzeit ermittelt.
2 ↑ Red. Anm.: Die durch den Oberkirchenrat beschlossenen Änderungen wurden nicht bekannt gemacht. Sie sind im abgebildeten Text nicht berücksichtigt, die geltende Textfassung wird derzeit ermittelt.