.Verwaltungsvorschrift
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Geltungszeitraum von: 25.05.2012
Geltungszeitraum bis: 30.06.2020
Verwaltungsvorschrift
über die Honorierung von Leistungen der Orgelsachverständigen
in der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche1#
Vom 2. Mai 2012
###Das Nordelbische Kirchenamt hat aufgrund von Artikel 102 Absatz 3 der Verfassung in Verbindung mit § 17 Absatz 3 und § 27 der Kirchbaurechtsverordnung vom 12. Januar 2010 (GVOBl. S. 31) die folgende Verwaltungsvorschrift erlassen:
#1. Geltungsbereich
Diese Verwaltungsvorschrift gilt für die Honorierung der Leistungen der aufgrund von § 17 Absatz 1 Kirchbaurechtsverordnung bestellten Orgelsachverständigen.
#2. Honorarsätze
1. | Prüfung einer Orgel oder Beratung (z. B. bei neuen Orgeln) einschließlich Gutachten | 170 Euro | |
2. | Aufstellung der Disposition und der Leistungsverzeichnisse bei Umbauten, Restaurierungen und Neubau, bei Instandsetzungen und Ausreinigungen sowie Beratung der zuständigen Stellen | 120 Euro | |
3. | Prüfung der Angebote bei Umbauten, Restaurierungen, Neubau, Instandsetzungen und Ausreinigungen sowie Beratung der zuständigen Stellen | 100 Euro | |
4. | Jedes Ergänzungsgutachten | 50 Euro | |
5. | Jede weitere Aufstellung der Disposition und der Leistungsverzeichnisse, Prüfung der Angebote sowie Beratung der zuständigen Stellen | 60 Euro | |
6. | Bauaufsicht und Werkstattprüfung, Prüfung der Schlussrechnung und Überwachung der Mängelbeseitigung | 0,6 Prozent der Herstellungskosten (ohne MwSt) | |
7. | Jede weitere Beratung des Kirchenvorstandes am Ort | ||
a) | bis zu zwei Stunden (inklusive Reisezeit) | 50 Euro | |
b) | bis zu fünf Stunden (inklusive Reisezeit) | 80 Euro | |
c) | über fünf Stunden (inklusive Reisezeit) | 160 Euro | |
d) | am Dienstsitz der bzw. des Sachverständigen | 20 Euro | |
8. | Schlussabnahmeprüfung und Abnahmegutachten | 160 Euro | |
9. | Jede weitere Schlussabnahmeprüfung | 60 Euro | |
10. | Teilnahme an einer Beratung der nordelbischen Orgelbaukommission | ||
a) | bis zu fünf Stunden (inklusive Reisezeit) | 80 Euro | |
b) | über fünf Stunden (inklusive Reisezeit) | 160 Euro |
3. Kostenübernahme
3.1 | Für Leistungen, die über die in Nummer 2 aufgeführten Leistungen hinausgehen, und für Leistungen bei Orgelbauvorhaben von besonderer Bedeutung und Größe können auf Antrag der bzw. des Orgelsachverständigen vor Beginn der Tätigkeit für den Einzelfall abweichende Honorarsätze vom Nordelbischen Kirchenamt festgelegt werden. |
3.2 |
4. Reisekosten
4.1 | Reisekosten werden nach § 5 Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776) in der jeweils geltenden Fassung abgerechnet. |
4.2 | Im Übrigen findet die Reisekostenverordnung vom 26. August 2008 (GVOBl. S. 263) Anwendung. |
5. Versteuerung
1 Über die gezahlten Honorare ist dem zuständigen Finanzamt eine Kontrollmitteilung von der beteiligten Körperschaft zu machen. 2 Die Versteuerung ist Sache der bzw. des Orgelsachverständigen.
#6. Inkrafttreten
6.1 | |
6.2 | Gleichzeitig tritt die Honorarrichtlinie Orgelsachverständige vom 22. Juli 1997 (GVOBl. S. 141), zuletzt geändert durch die Richtlinie vom 11. Juli 2003 (GVOBl. S. 158), außer Kraft. |
6.3 | Die vor Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift entstandenen Honorarforderungen werden nach der bisher geltenden Richtlinie abgerechnet. |
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1 ↑ Red. Anm.: Die Verwaltungsvorschrift trat gemäß § 26 Absatz 2 Nummer 10 der Rechtsverordnung über das Bauen in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Kirchbaurechtsverordnung – KBauVO) vom 31. Mai 2020 (KABl. S. 186) mit Ablauf des 30. Juni 2020 außer Kraft. Sie galt zuvor auf dem Gebiet der ehemaligen Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche weiter, soweit sie der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widersprach und im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wurde, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung.
1 ↑ Red. Anm.: Die Verwaltungsvorschrift trat gemäß § 26 Absatz 2 Nummer 10 der Rechtsverordnung über das Bauen in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Kirchbaurechtsverordnung – KBauVO) vom 31. Mai 2020 (KABl. S. 186) mit Ablauf des 30. Juni 2020 außer Kraft. Sie galt zuvor auf dem Gebiet der ehemaligen Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche weiter, soweit sie der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widersprach und im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wurde, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung.