.

Geltungszeitraum von: 01.09.1997

Geltungszeitraum bis: 30.06.2020

Richtlinie
über die Honorierung von Leistungen der Glockensachverständigen
in der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche
(Honorarrichtlinie Glockensachverständige)1#

Vom 22. Juli 1997

(GVOBl. S. 142)

Änderungen
Lfd.
Nr.:
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Richtlinie zur Änderung der Richtlinie über die Honorierung von Leistungen der Glockensachverständigen in der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche
20. November 2001
Abschnitt I
Zahlen und Wörter ersetzt
2
Richtlinie zur Änderung der Richtlinie über die Honorierung von Leistungen der Glockensachverständigen in der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche
21. Mai 2002
Abschnitt I
neu gefasst
Abschnitt II Abs. 1
Zahlen und Wörter ersetzt
Abs. 2
Zahlen und Wörter ersetzt
Abs. 3
Zahlen und Wörter ersetzt
3
Zweite Änderung der Richtlinie über die Honorierung von Leistungen der Glockensachverständigen in der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche
11. Juli 2003
Kurzbezeichnung
angefügt
Abschnitt II
neu gefasst
4
Entschädigung der im Bereich der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche tätigen Orgel- und Glockensachverständigen
25. August 2008
Abschnitt III
Fußnote angefügt
Das Nordelbische Kirchenamt hat aufgrund von Artikel 102 Absatz 3 der Verfassung der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche die folgende Richtlinie erlassen:
#

Abschnitt I
Honorarsätze

1.
Beratung gemäß § 2 der Glockenordnung
70 Euro
2.
Beratung beim An- und Verkauf gebrauchter Glocken, je Glocke
50 Euro
3.
Aufstellung der Ausschreibung nach § 4 Glockenordnung
40 Euro
4.
Prüfung der Angebote nach § 5 Glockenordnung
60 Euro
5.
Prüfung der Glocken in der Glockengießerei,
Prüfung der Schlussrechnung und Überwachung der Mängelbeseitigung
0,6 Prozent
der Herstellungskosten (ausschließlich Mehrwertsteuer),
mindestens 60 Euro
6.
Schlussabnahmeprüfung auf dem Turm einschließlich der Läuteanlage
70 Euro
7.
Bestandserfassung je Glocke nach dem Musterblatt des Beratungsausschusses für das Deutsche Glockenwesen
20 Euro
8.
Jede weitere Bestandsaufnahme je Glocke
70 Euro
#

Abschnitt II
Kostenübernahme

Das Honorar des Glockensachverständigen nach Abschnitt I sowie seine Reisekosten trägt die Auftrag gebende Körperschaft.
#

Abschnitt III
Reisekosten

Reisekosten werden nach den jeweils für die Nordelbische Ev.-Luth. Kirche geltenden Bestimmungen gezahlt.2#
#

Abschnitt IV
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am 1. September 1997 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie über die Honorierung der Glockensachverständigen der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche vom 19. November 1991 außer Kraft. Die vorher entstandenen Honorarforderungen werden nach den bisher geltenden Richtlinien abgerechnet.

#
1 ↑ Red. Anm.: Die Verwaltungsvorschrift trat gemäß § 26 Absatz 2 Nummer 11 der Rechtsverordnung über das Bauen in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Kirchbaurechtsverordnung – KBauVO) vom 31. Mai 2020 (KABl. S. 186) mit Ablauf des 30. Juni 2020 außer Kraft. Sie galt zuvor auf dem Gebiet der ehemaligen Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche weiter, soweit sie der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widersprach und im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wurde, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung.
#
2 ↑ Red. Anm.: Gemäß der Bekanntmachung „Entschädigung der im Bereich der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche tätigen Orgel- und Sachverständigen“ vom 1. Oktober 2008 (GVOBl. S. 265) finden die Bestimmungen der §§ 5 und 6 des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz – JVEG) vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776) Anwendung.