.Richtlinie
Abschnitt I
#Abschnitt II
Abschnitt III
Abschnitt IV
Geltungszeitraum von: 01.09.1997
Geltungszeitraum bis: 30.06.2020
Richtlinie
über die Honorierung von Leistungen der Glockensachverständigen
in der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche
(Honorarrichtlinie Glockensachverständige)1#
Vom 22. Juli 1997
Änderungen
Lfd. Nr.: | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung |
1 | Richtlinie zur Änderung der Richtlinie über die Honorierung von Leistungen der Glockensachverständigen in der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche | 20. November 2001 | Abschnitt I | Zahlen und Wörter ersetzt | |
2 | Richtlinie zur Änderung der Richtlinie über die Honorierung von Leistungen der Glockensachverständigen in der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche | 21. Mai 2002 | Abschnitt I | neu gefasst | |
Abschnitt II Abs. 1 | Zahlen und Wörter ersetzt | ||||
Abs. 2 | Zahlen und Wörter ersetzt | ||||
Abs. 3 | Zahlen und Wörter ersetzt | ||||
3 | Zweite Änderung der Richtlinie über die Honorierung von Leistungen der Glockensachverständigen in der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche | 11. Juli 2003 | Kurzbezeichnung | angefügt | |
Abschnitt II | neu gefasst | ||||
4 | Entschädigung der im Bereich der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche tätigen Orgel- und Glockensachverständigen | 25. August 2008 | Abschnitt III | Fußnote angefügt |
Das Nordelbische Kirchenamt hat aufgrund von Artikel 102 Absatz 3 der Verfassung der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche die folgende Richtlinie erlassen:
#Abschnitt I
Honorarsätze
1. | Beratung gemäß § 2 der Glockenordnung | 70 Euro |
2. | Beratung beim An- und Verkauf gebrauchter Glocken, je Glocke | 50 Euro |
3. | Aufstellung der Ausschreibung nach § 4 Glockenordnung | 40 Euro |
4. | Prüfung der Angebote nach § 5 Glockenordnung | 60 Euro |
5. | Prüfung der Glocken in der Glockengießerei, Prüfung der Schlussrechnung und Überwachung der Mängelbeseitigung | 0,6 Prozent der Herstellungskosten (ausschließlich Mehrwertsteuer), mindestens 60 Euro |
6. | Schlussabnahmeprüfung auf dem Turm einschließlich der Läuteanlage | 70 Euro |
7. | Bestandserfassung je Glocke nach dem Musterblatt des Beratungsausschusses für das Deutsche Glockenwesen | 20 Euro |
8. | Jede weitere Bestandsaufnahme je Glocke | 70 Euro |
Abschnitt II
Kostenübernahme
Das Honorar des Glockensachverständigen nach Abschnitt I sowie seine Reisekosten trägt die Auftrag gebende Körperschaft.
#Abschnitt III
Reisekosten
Reisekosten werden nach den jeweils für die Nordelbische Ev.-Luth. Kirche geltenden Bestimmungen gezahlt.2#
#Abschnitt IV
Inkrafttreten
1 Diese Richtlinie tritt am 1. September 1997 in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Richtlinie über die Honorierung der Glockensachverständigen der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche vom 19. November 1991 außer Kraft. 3 Die vorher entstandenen Honorarforderungen werden nach den bisher geltenden Richtlinien abgerechnet.
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1 ↑ Red. Anm.: Die Verwaltungsvorschrift trat gemäß § 26 Absatz 2 Nummer 11 der Rechtsverordnung über das Bauen in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Kirchbaurechtsverordnung – KBauVO) vom 31. Mai 2020 (KABl. S. 186) mit Ablauf des 30. Juni 2020 außer Kraft. Sie galt zuvor auf dem Gebiet der ehemaligen Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche weiter, soweit sie der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widersprach und im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wurde, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung.
1 ↑ Red. Anm.: Die Verwaltungsvorschrift trat gemäß § 26 Absatz 2 Nummer 11 der Rechtsverordnung über das Bauen in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Kirchbaurechtsverordnung – KBauVO) vom 31. Mai 2020 (KABl. S. 186) mit Ablauf des 30. Juni 2020 außer Kraft. Sie galt zuvor auf dem Gebiet der ehemaligen Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche weiter, soweit sie der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widersprach und im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wurde, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung.
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2 ↑ Red. Anm.: Gemäß der Bekanntmachung „Entschädigung der im Bereich der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche tätigen Orgel- und Sachverständigen“ vom 1. Oktober 2008 (GVOBl. S. 265) finden die Bestimmungen der §§ 5 und 6 des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz – JVEG) vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776) Anwendung.
2 ↑ Red. Anm.: Gemäß der Bekanntmachung „Entschädigung der im Bereich der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche tätigen Orgel- und Sachverständigen“ vom 1. Oktober 2008 (GVOBl. S. 265) finden die Bestimmungen der §§ 5 und 6 des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz – JVEG) vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776) Anwendung.