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Geltungszeitraum von: 01.06.1980

Geltungszeitraum bis: 30.04.2009

Vereinbarung
über die Bildung eines personalen Seelsorgebereiches
und Zuordnung der Ev.-Luth. Bugenhagen-Kirchengemeinde zu Groß-Flottbek1#, Kirchenkreis Blankenese2#

Vom 2. Juni 1980

(GVOBl. S. 193,
Verordnungsblatt des Ev. Militärbischofs B1/1981)

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Zwischen der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche,
vertreten durch die Kirchenleitung,
und dem Evangelischen Militärbischof
wird Folgendes vereinbart:
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§ 1
Allgemeines

Grundlage dieser Vereinbarung sind die Bestimmungen des Vertrages der Evangelischen Kirche in Deutschland mit der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung der evangelischen Militärseelsorge vom 22. Februar 1957, des Kirchengesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland zur Regelung der evangelischen Militärseelsorge in der Bundesrepublik Deutschland vom 8. März 1957 und des Kirchengesetzes zur Durchführung der Militärseelsorge im Bereich der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche vom 21. Januar 1979.
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§ 2
Bildung und Zuordnung

Für den Seelsorgebereich des Evangelischen Standortpfarrers Hamburg II wird ein personaler Seelsorgebereich für den in Artikel 7 des Militärseelsorge-Vertrages genannten Personenkreis gebildet und der Ev.-Luth. Bugenhagen-Kirchengemeinde zu Groß-Flottbek, Kirchenkreis Blankenese, zugeordnet. Gleichzeitig wird für den personalen Seelsorgebereich eine zweite Pfarrstelle dieser Kirchengemeinde errichtet. Die Angehörigen des personalen Seelsorgebereiches bleiben Glieder der Ortskirchengemeinde ihres Wohnsitzes und nehmen an deren Gemeindeleben teil.
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§ 3
Besetzung

Die für den personalen Seesorgebereich errichtete zweite Pfarrstelle der Ev.-Luth. Bugenhagen-Kirchengemeinde zu Groß-Flottbek wird mit einem hauptamtlichen Militärgeistlichen besetzt.
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§ 4
Dienstaufsicht

Unbeschadet seiner Eigenschaft als Pastor der Ev.-Luth. Bugenhagen-Kirchengemeinde zu Groß-Flottbek untersteht der Militärgeistliche der in Artikel 22 Absatz 1 des Militärseelsorge-Vertrages geregelten Dienstaufsicht.
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§ 5
Teilnahme an Kirchenvorstandssitzungen

Neben der Mitgliedschaft im Kirchenvorstand der Ev.-Luth. Bugenhagen-Kirchengemeinde zu Groß-Flottbek nimmt der Militärgeistliche an den Sitzungen des Kirchenvorstandes der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Blankenese mit beratender Stimme teil, wenn Angelegenheiten der Militärseelsorge und von An­gehörigen des personalen Seelsorgebereichs behandelt werden.
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§ 6
Beirat

Wenn zur Unterstützung des Militärgeistlichen in seinem personalen Seelsorgebereich ein Beirat gebildet wird, dann gehören die Angehörigen des personalen Seelsorgebereiches, die Kirchenvorsteher ihrer Ortsgemeinde sind, dem Beirat kraft ihres Amtes an.
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§ 7
Dienst des Militärgeistlichen in der Kirchengemeinde

Der Militärgeistliche nimmt die Amtshandlungen an den Angehörigen seines personalen Seelsorgebereiches vor und zeigt sie dem zuständigen Gemeindepastor nach Vollzug an.
Die Konfirmation der Kinder der Angehörigen des personalen Seelsorgebereiches und die Vorbereitung dazu übernehmen aus Gründen der Zweckmäßigkeit in Abweichung von Satz 1 die jeweils zuständigen Gemeindepastoren. Auf Wunsch der Mehrzahl der betreffenden Eltern kann der Militärgeistliche nach Absprache mit den beteiligten Kirchenvorständen die Konfirmation und die Vorbereitung dazu selbst übernehmen. Den Kreis der von ihm zu unterrichtenden und zu konfirmierenden Kinder stellt der Militärgeistliche im Einvernehmen mit den beteiligten Kirchenvorständen fest.
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§ 8
Gemeindegottesdienst

Der Militärgeistliche übernimmt in der Ev.-Luth. Bugen­hagen-Kirchengemeinde zu Groß-Flottbek in der Regel einmal monatlich den Hauptgottesdienst und beteiligt sich an Predigt­diensten der anderen Kirchengemeinden, über die sich der per­sonale Seelsorgebereich erstreckt, nach Absprache mit dem jeweiligen Kirchenvorstand.
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§ 9
Benutzung kirchlicher Gebäude und Einrichtungen

Die Kirchenvorstände der beteiligten Kirchengemeinden stel­len der Militärseelsorge ihre kirchlichen Einrichtungen gegen Erstattung der Kosten für Reinigung, Beleuchtung und Heizung nach Absprache zur Verfügung.
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§ 10
Dienstsiegel

Der Militärgeistliche erhält eine Ausfertigung des Dienstsiegels der Ev.-Luth. Bugen­hagen-Kirchengemeinde zu Groß-Flottbek.
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§ 11
Weitergeltende Bestimmungen

Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Verfassung der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche vom 12. Juni 1976 in der jeweils geltenden Fassung.
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§ 12
Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt mit Wirkung vom 1. Juni 1980 in Kraft. Sie tritt außer Kraft, wenn der Dienstposten des Evangelischen Standortpfarrers aufgehoben wird.
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Kiel, den 13. Mai 1980
Pinneberg, den 2. Juni 1980
Nordelbische Ev.-Luth. Kirche
Die Kirchenleitung
Der Evangelische Militärbischof
Dr. Fr. Hübner
Dr. Sigo Lehming
Bischof und stellvertretender Vorsitzender
Ev. Militärbischof

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1 ↑ Red. Anm.: Diese Vereinbarung ist durch die Änderungsvereinbarung vom 5. Mai 2009 (Neuzuordnung des Personalen Seelsorgebereichs zur Ev.-Luth. Kirchengemeinde Blankenese) mit Wirkung zum Ablauf des 30. April 2009 gegenstandslos geworden.
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2 ↑ Red. Anm.: Die Kirchenkreise Altona, Blankenese, Niendorf und Pinneberg sind im Jahr 2009 zum Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-West/Südholstein fusioniert.