.Vereinbarung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
Geltungszeitraum von: 01.08.2015
Geltungszeitraum bis: 31.07.2020
Vereinbarung
über die Einsetzung und die Aufgaben
der Koordinierungskommission Mecklenburg und Pommern1#,2#
Vom 13. Juni 2015
###Zwischen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland, vertreten durch die Erste Kirchenleitung,
– im Folgenden Nordkirche genannt –
dem Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Mecklenburg, vertreten durch den Kirchenkreisrat, sowie
dem Pommerschen Evangelischen Kirchenkreis, vertreten durch den Kirchenkreisrat,
– im Folgenden Kirchenkreise genannt –
wird auf der Grundlage des Artikels 41 Absatz 5 der Verfassung folgende Vereinbarung über die Einsetzung und Aufgaben der Koordinierungskommission Mecklenburg und Pommern getroffen:
#§ 1
Einführende Bestimmungen
1 Die Vereinbarung über die Einsetzung und Arbeit der Koordinierungskommission Mecklenburg und Pommern dient dem Ziel, die Einheit der Nordkirche zu fördern und eine verbindliche Struktur der Zusammenarbeit zwischen der landeskirchlichen Ebene und den Kirchenkreisen zu entwickeln. 2 Diese soll gewährleisten, dass über kirchenkreisübergreifende oder gesamtkirchliche Aufgaben, die sich regional innerhalb der Gebiete der Kirchenkreise ergeben, auf der Grundlage gemeinsamer Beratung und Absprachen entschieden werden kann und die Präsenz der Nordkirche in Mecklenburg und Pommern institutionell und personell sichtbar bleibt.
#§ 2
Aufgaben
1 Aufgaben der Koordinierungskommission Mecklenburg und Pommern sind
- die Reflexion regionaler Themen und Grundsatzfragen speziell für das Gebiet des Bundeslandes Mecklenburg-Vorpommern,
- die Abstimmung zu wichtigen – auch politischen – Fragestellungen im Sprengel Mecklenburg und Pommern, die das Verhältnis der Nordkirche zum Land Mecklenburg-Vorpommern berühren, unbeschadet des Rechts der Landesbischöfin bzw. des Landesbischofs, die Nordkirche gegenüber dem Land Mecklenburg-Vorpommern zu vertreten, oder der Bischöfe oder der Bischöfin bzw. des Bischofs im Sprengel, die Nordkirche in ihrem bzw. seinem Sprengel zu vertreten (vgl. Artikel 97 und 98 der Verfassung),
- Absprachen zur Koordination von übergemeindlichen Arbeitsfeldern (zum Beispiel zur Gemeinwesenarbeit, zur Bildungsarbeit),
- Verabschiedung von Empfehlungen für Beschlüsse der zuständigen Leitungsgremien (Kirchenleitung, Kirchenkreisräte, Vorstand Diakonisches Werk).
2 Die Koordinierungskommission Mecklenburg und Pommern tagt in der Regel zweimal pro Jahr.
#§ 3
Initiativrecht
1 Die Koordinierungskommission Mecklenburg und Pommern hat in allen Aufgaben, die nicht ausdrücklich an sie delegiert worden sind, kein Entscheidungsrecht. 2 Gegenüber der Kirchenleitung, den Kirchenkreisräten und dem Vorstand des Diakonischen Werks Mecklenburg-Vorpommern e. V. hat sie das Initiativrecht, Empfehlungen zur Beschlussfassung vorzulegen. 3 Mit dem Diakonischen Werk ist hierüber eine gesonderte Vereinbarung zu schließen. 4 Dem Landeskirchenamt werden die Empfehlungen vorab zur Stellungnahme vorgelegt. 5 Ein für alle Beteiligten verbindlicher Beschluss erfordert die übereinstimmende Beschlussfassung der Kirchenleitung, der Kirchenkreisräte und gegebenenfalls des Vorstands des Diakonischen Werks Mecklenburg-Vorpommern e. V.
#§ 4
Vorsitz, Mitglieder, Geschäftsführung
(
1
)
1 Der Koordinierungskommission Mecklenburg und Pommern gehören folgende stimmberechtigte Mitglieder an:
- die Bischöfinnen bzw. Bischöfe im Sprengel Mecklenburg und Pommern als vorsitzendes bzw. stellvertretendes vorsitzendes Mitglied,
- zwei von der Kirchenleitung bestellte Mitglieder der Kirchenleitung, davon mindestens ein ehrenamtliches Mitglied,
- je drei von den Kirchenkreisräten bestellte Mitglieder, darunter je Kirchenkreis eine Pröpstin bzw. ein Propst,
- die Landespastorin bzw. der Landespastor des Diakonischen Werks Mecklenburg-Vorpommern e. V.,
- die Präsidentin bzw. der Präsident des Landeskirchenamts der Nordkirche,
- die bzw. der Landeskirchliche Beauftragte im Sprengel Mecklenburg und Pommern.
2 Die stimmberechtigten Mitglieder gehören für die Dauer der Legislaturperiode bzw. für die Dauer der jeweiligen Amtszeiten der Koordinierungskommission an. 3 Für die stimmberechtigten Mitglieder nach Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b, c und d werden Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter bestellt. 4 Die übrigen in Absatz 1 Satz 1 aufgeführten Mitglieder werden durch ihre jeweiligen gesetzlichen Stellvertreterinnen und Stellvertreter vertreten.
(
2
)
1 Sollten die stimmberechtigten Mitglieder aus ihrem Gremium bzw. ihrem Amt während der Legislaturperiode bzw. ihrer Amtszeit ausscheiden, so werden entsprechende Nachfolgerinnen oder Nachfolger bestellt. 2 Bezüglich der bischöflichen Personen gilt Teil 1 § 32 Absatz 2 Einführungsgesetz vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234), das zuletzt durch Kirchengesetz vom 24. November 2014 (KABl. 2015 S. 25) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. 3 Im Fall des § 32 Absatz 33# bzw. nach Ablauf der Amtsperiode der Ersten Kirchenleitung fällt der Vorsitz in der Koordinierungskommission der verbleibenden bzw. neu gewählten bischöflichen Person zu. 4 Bis zu deren Amtsantritt gilt Teil 1 § 32 Absatz 2 Einführungsgesetz entsprechend. 5 Das stellvertretende vorsitzende Mitglied wird durch Wahl unter den stimmberechtigten Mitgliedern bestimmt.
(
3
)
1 Die Koordinierungskommission Mecklenburg und Pommern ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. 2 Sie fasst ihre Beschlüsse mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
(
4
)
Mit beratender Stimme nehmen an den Sitzungen der Koordinierungskommission ständig teil:
- ein Mitglied des Präsidiums der Landessynode der Nordkirche,
- die Präsides der Kirchenkreissynoden,
- die Leitungen der Kirchenkreisverwaltungen,
- die Leitungen der Zentren kirchlicher Dienste in den vertragschließenden Kirchenkreisen.
(
5
)
1 Die Koordinierungskommission Mecklenburg und Pommern kann nach Bedarf zu ihren Sitzungen weitere Personen zur Beratung hinzuziehen. 2 Die Dezernate des Landeskirchenamts sind bei grundsätzlichen Fragestellungen ihrer Fachgebiete in die Arbeit der Koordinierungskommission Mecklenburg und Pommern einzubinden.
(
6
)
1 Die Geschäftsführung der Koordinierungskommission Mecklenburg und Pommern wird der Referentin bzw. dem Referenten derjenigen Bischöfin bzw. desjenigen Bischofs im Sprengel Mecklenburg und Pommern übertragen, die bzw. der den Vorsitz der Koordinierungskommission innehat. 2 Zu den Aufgaben der Geschäftsführung gehört insbesondere die technische Vorbereitung und Nachbereitung der Beratungen der Koordinierungskommission.
(
7
)
Die Koordinierungskommission Mecklenburg und Pommern gibt sich eine Geschäftsordnung.
####§ 5
Inkrafttreten und Dauer der Vereinbarung
(
1
)
1 Diese Vereinbarung ist auf fünf Jahre befristet. 2 Sie tritt am 1. August 2015 in Kraft.
(
2
)
Die Vereinbarung kann vorher aufgehoben werden, wenn die Kirchenleitung und die Kirchenkreisräte dieses aufgrund einer Empfehlung der Koordinierungskommission Mecklenburg und Pommern einvernehmlich mit jeweils der Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitglieder beschließen.
Kiel, 13. Juni 2015 | |
Für die Nordkirche | |
(Unterschriften) | (Kirchensiegel) |
Für den Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Mecklenburg | |
(Unterschriften) | (Kirchensiegel) |
Für den Pommerschen Evangelischen Kirchenkreis | |
(Unterschrift) | (Kirchensiegel) |
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2 ↑ Red. Anm.: Die Vereinbarung galt bis zum Ablauf des 31. Juli 2020; an ihre Stelle trat die Vereinbarung über die Einsetzung und die Aufgaben der Koordinierungskommission Mecklenburg und Pommern vom 4. September 2020, siehe deren § 5 Absatz 1.
2 ↑ Red. Anm.: Die Vereinbarung galt bis zum Ablauf des 31. Juli 2020; an ihre Stelle trat die Vereinbarung über die Einsetzung und die Aufgaben der Koordinierungskommission Mecklenburg und Pommern vom 4. September 2020, siehe deren § 5 Absatz 1.
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3 ↑ Red. Anm.: Gemeint ist Teil 1 § 32 Absatz 3 Einführungsgesetz vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234), das zuletzt durch Kirchengesetz vom 24. November 2014 (KABl. 2015 S. 25) geändert worden ist.
3 ↑ Red. Anm.: Gemeint ist Teil 1 § 32 Absatz 3 Einführungsgesetz vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234), das zuletzt durch Kirchengesetz vom 24. November 2014 (KABl. 2015 S. 25) geändert worden ist.