.Kirchengesetz
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
Geltungszeitraum von: 01.04.2011
Geltungszeitraum bis: 30.11.2020
Kirchengesetz
über Mutterschutz und Elternzeit
in der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche
(Mutterschutz- und Elternzeitgesetz.NEK – NEKMuSchEltZG)1#
Vom 25. Februar 2011
(GVOBl. S. 110)
Die Synode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
####§ 1
Elternzeit
(
1
)
Pastorinnen bzw. Pastoren, Vikarinnen bzw. Vikare sowie Kirchenbeamtinnen bzw. Kirchenbeamte haben nach Maßgabe der Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen des Bundes und die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte des Bundes (Mutterschutz- und Elternzeitverordnung) und des § 72 des Pfarrergesetzes der VELKD bzw. des § 39 des Kirchenbeamtengesetzes der EKD Anspruch auf Elternzeit ohne Dienst- bzw. Anwärterbezüge in entsprechender Anwendung des § 15 Absatz 1 bis 3 und § 16 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes.
(
2
)
Kirchliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben nach Maßgabe des zweiten Abschnitts des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes Anspruch auf Elternzeit.
#§ 2
Beurlaubung und Teildienst aus familiären Gründen
(
1
)
Pastorinnen bzw. Pastoren, Vikarinnen bzw. Vikare sowie Kirchenbeamtinnen bzw. Kirchenbeamte haben nach Maßgabe der §§ 72 Absatz 3, 93, 94 und 95 des Pfarrergesetzes der VELKD bzw. des § 50 des Kirchenbeamtengesetzes der EKD Anspruch auf Beurlaubung oder Teildienst aus familiären Gründen.
(
2
)
Kirchliche Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer haben nach Maßgabe des § 15 Absatz 7 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes Anspruch auf Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit aus familiären Gründen.
#§ 3
Beschäftigungsverbot
(
1
)
Soweit die Bestimmungen des § 8 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes bzw. des § 1 Absatz 1 Nummer 2 der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung in Verbindung mit dem § 8 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes die Heranziehung zur Dienstleistung an Sonn- und Feiertagen untersagen, sind sie auf öffentlich-rechtlich und privatrechtlich Beschäftigte der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche, die im Rahmen der öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung sowie bei pastoralen Amtshandlungen Dienst tun, nicht anzuwenden.
(
2
)
Öffentlich-rechtlich und privatrechtlich Beschäftigten der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche, die während ihrer Schwangerschaft bzw. Stillzeit an Sonn- und Feiertagen nach Absatz 1 Dienst tun, ist in entsprechender Anwendung des § 8 Absatz 4 des Mutterschutzgesetzes bzw. des § 1 Absatz 1 Nummer 2 der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung in Verbindung mit dem § 8 Absatz 4 des Mutterschutzgesetzes in jeder Woche einmal eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden im Anschluss an eine Nachtruhe zu gewährleisten.
#§ 4
Bekanntmachung
Das Nordelbische Kirchenamt gibt den Wortlaut der geltenden Mutterschutz- und Elternzeitverordnung sowie künftige Änderungen im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt.2#
#§ 5
Inkrafttreten
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. April 2011 in Kraft.
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1 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz trat gemäß Artikel 7 Absatz 3 Nummer 1 des Ersten Kirchengesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 12. November 2020 (KABl. S. 370) mit Ablauf des 30. November 2020 außer Kraft. Es galt zuvor auf dem Gebiet der ehemaligen Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche weiter, soweit es der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widersprach oder im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wurde, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung; für Pastorinnen und Pastoren, Vikarinnen und Vikare war es nach Maßgabe von Teil 1 § 48 Absatz 2, für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte nach Maßgabe von Teil 1 § 51 des Einführungsgesetzes anzuwenden.
1 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz trat gemäß Artikel 7 Absatz 3 Nummer 1 des Ersten Kirchengesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 12. November 2020 (KABl. S. 370) mit Ablauf des 30. November 2020 außer Kraft. Es galt zuvor auf dem Gebiet der ehemaligen Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche weiter, soweit es der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widersprach oder im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wurde, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung; für Pastorinnen und Pastoren, Vikarinnen und Vikare war es nach Maßgabe von Teil 1 § 48 Absatz 2, für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte nach Maßgabe von Teil 1 § 51 des Einführungsgesetzes anzuwenden.
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2 ↑ Red. Anm.: Vgl. GVOBl. 2011 S. 116. Der Stand ist veraltet; weitere Änderungen wurden nicht mehr veröffentlicht.
2 ↑ Red. Anm.: Vgl. GVOBl. 2011 S. 116. Der Stand ist veraltet; weitere Änderungen wurden nicht mehr veröffentlicht.