.Satzung
#§ 1
§ 2
#§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
Satzung
über die Bildung von Kirchenregionen
im Ev.-Luth. Kirchenkreis Rantzau-Münsterdorf
Vom 10. November 2020
(KABl. S. 411)
Vollzitat:
Satzung über die Bildung von Kirchenregionen im Ev.-Luth. Kirchenkreis Rantzau-Münsterdorf vom 10. November 2020 (KABl. S. 411), die durch Satzung vom 30. August 2023 (KABl. A Nr. 77 S. 188) geändert worden ist
Satzung über die Bildung von Kirchenregionen im Ev.-Luth. Kirchenkreis Rantzau-Münsterdorf vom 10. November 2020 (KABl. S. 411), die durch Satzung vom 30. August 2023 (KABl. A Nr. 77 S. 188) geändert worden ist
Änderungen
Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Gliederungs-einheiten | Art der Änderung |
1 | Erste Satzung zur Änderung der Satzung über die Bildung von Kirchenregionen im Ev.-Luth. Kirchenkreis Rantzau-Münsterdorf | 30. Au- gust 2023 | § 2 Nr. 1 | Angabe gestrichen | |
§ 2 Nr. 2 | Angabe eingefügt |
Die Kirchenkreissynode des Ev.-Luth. Kirchenkreises Rantzau-Münsterdorf hat am 12. September 2020 aufgrund des Artikels 45 Absatz 3 Nummer 1 auf der Grundlage von Artikel 39 Absatz 1 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland die nachfolgende Satzung beschlossen:
###§ 1
Zusammenschluss in Kirchenregionen
1 Die Kirchengemeinden des Ev.-Luth. Kirchenkreises Rantzau-Münsterdorf werden zur Förderung der Zusammenarbeit nach Artikel 39 Absatz 2 der Verfassung innerhalb einer Propstei zu Kirchenregionen zusammengeschlossen. 2 Die Kirchengemeinden einer Kirchenregion bleiben darüber hinaus aufgefordert, eine weitergehende Zusammenarbeit zu suchen, um die Aufgaben der Zukunft durch Bündelung der Kräfte zu bewältigen. 3 Die Kirchengemeinden können hierzu Vereinbarungen treffen oder zweckmäßige Formen der Zusammenarbeit nach den Artikeln 36 bis 38 der Verfassung suchen.
#§ 2
Bildung der Kirchenregionen und Zuordnung der Kirchengemeinden
Es werden folgende Kirchenregionen unter Zuordnung der aufgeführten Kirchengemeinden gebildet:
- Kirchenregion ElbmarschenEv.-Luth. Kirchengemeinde BorsflethEv.-Luth. Kirchengemeinde Glückstadt/ElbeEv.-Luth. Kirchengemeinde HerzhornEv.-Luth. Christus-Kirchengemeinde KiebitzreiheEv.-Luth. Kirchengemeinde Kollmar-NeuendorfEv.-Luth. Kirchengemeinde KrempeEv.-Luth. Kirchengemeinde NeuenkirchenEv.-Luth. Kirchengemeinde St. Jürgen/HorstEv.-Luth. Kirchengemeinde Süderau
- Kirchenregion ItzehoeEv.-Luth. Dietrich-Bonhoeffer-Kirchengemeinde ItzehoeEv.-Luth. Innenstadtgemeinde ItzehoeEv.-Luth. Kirchengemeinde LägerdorfEv.-Luth. Kirchengemeinde NeuenbrookEv.-Luth. Kirchengemeinde St. Anschar MünsterdorfEv.-Luth. Kirchengemeinde St. Jakobi-ItzehoeEv.-Luth. Kirchengemeinde St. Martin Oelixdorf-ItzehoeEv.-Luth. Kirchengemeinde St. Michaelis ItzehoeEv.-Luth. St. Johannes-Kirchengemeinde KremperheideEv.-Luth. Thomas-Kirchengemeinde Itzehoe
- Kirchenregion Nord-OstEv.-Luth. Kirchengemeinde BreitenbergEv.-Luth. Kirchengemeinde HohenlockstedtEv.-Luth. Kirchengemeinde Kellinghusen
- Kirchenregion Nord-WestEv.-Luth. Kirchengemeinde BeidenflethEv.-Luth. Kirchengemeinde BrokdorfEv.-Luth. Kirchengemeinde Krummendiek-MehlbekEv.-Luth. Kirchengemeinde St. MargarethenEv.-Luth. Kirchengemeinde St. Marien HeiligenstedtenEv.-Luth. Kirchengemeinde WewelsflethEv.-Luth. Kirchengemeinde WilsterEv.-Luth. St. Michaelis-Kirchengemeinde
- Kirchenregion ElmshornEv.-Luth. Bugenhagen-Kirchengemeinde Klein NordendeEv.-Luth. Emmaus-Kirchengemeinde ElmshornEv.-Luth. Friedenskirchengemeinde ElmshornEv.-Luth. Kirchengemeinde „Zum Guten Hirten“ ElmshornEv.-Luth. St. Nikolai-Kirchengemeinde Elmshorn
- Kirchenregion Süd-OstEv.-Luth. Christus-Kirchengemeinde Hohenfelde-HörnerkirchenEv.-Luth. Kirchengemeinde BarmstedtEv.-Luth. Kirchengemeinde Stellau.
§ 3
Zweck
(
1
)
1 In den Kirchenregionen fördern und unterstützen sich die Kirchengemeinden gegenseitig bei der Erfüllung ihres Auftrags zur Verkündigung des Evangeliums. 2 Sie beraten gemeinsame Angelegenheiten und Initiativen, führen gemeinsame Veranstaltungen durch und pflegen die Zusammenarbeit sowie den Gedanken- und Erfahrungsaustausch. 3 Eine Zusammenarbeit erfolgt insbesondere in den Bereichen Jugendarbeit, Kirchenmusik und pastorale Versorgung.
(
2
)
In jeder Kirchenregion sind Konzepte
- für die regionale Arbeit mit Kindern und Jugendlichen unter deren angemessener und altersgerechter Beteiligung und
- für Kirchenmusik
zu entwickeln.
#§ 4
Regionalkonferenz
(
1
)
Zur Erfüllung der Aufgaben bildet jede Kirchenregion eine Regionalkonferenz.
(
2
)
Die Regionalkonferenz hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
- sie berät über Aufgaben nach § 3 Absatz 1;
- sie berät das Konzept für die regionale Arbeit mit Kindern und Jugendlichen nach § 3 Absatz 2 Nummer 1;
- sie berät das Konzept für Kirchenmusik nach § 3 Absatz 2 Nummer 2;
- sie trägt dafür Sorge, dass mindestens einmal jährlich ein regionales Projekt oder eine Veranstaltung durchgeführt wird;
- sie kann Anträge an die Kirchenkreissynode richten.
(
3
)
Die Zusammensetzung der Regionalkonferenzen wird von diesen in eigener Sache geregelt.
#§ 5
Geschäftsführung der Regionalkonferenz
(
1
)
Die Regionalkonferenz tritt mindestens zweimal jährlich zusammen.
(
2
)
1 Die Regionalkonferenz wählt aus ihrer Mitte ein vorsitzendes und ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied. 2 Diese bilden die Geschäftsführung. 3 Wird eine Pastorin bzw. ein Pastor zum vorsitzenden Mitglied gewählt, so ist ein ehrenamtliches Mitglied in die Stellvertretung zu wählen. 4 Wird ein ehrenamtliches Mitglied in den Vorsitz gewählt, so ist eine Pastorin bzw. ein Pastor in die Stellvertretung zu wählen.
(
3
)
1 Die Regionalkonferenz bestimmt eine Protokollführung. 2 Die Protokolle sind den Kirchengemeinderäten der jeweiligen Kirchenregion und dem Kirchenkreisrat vorzulegen.
(
4
)
Die Regionalkonferenz gibt sich eine Geschäftsordnung.
(
5
)
Zur Deckung gemeinsamer Geschäftskosten kann eine Kasse bei einer Kirchengemeinde in der Kirchenregion geführt werden.
#§ 6
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in Kraft.1#