.Verwaltungsvorschrift
Geltungszeitraum von: 02.06.2017
Geltungszeitraum bis: 31.12.2020
Verwaltungsvorschrift
über die Grundsätze für die Anlage des Geldvermögens nach den Rechtsverordnungen über die Haushaltsführung
(Geldvermögensanlageverwaltungsvorschrift – GeldVermAnlVwV)1#
Vom 3. Mai 2017
(KABl. S. 273)
####Das Landeskirchenamt hat aufgrund von § 58 Absatz 6 Nummer 4 der Rechtsverordnung über die Haushaltsführung nach den Grundsätzen des kaufmännischen Rechnungswesens vom 11. Dezember 2013 (KABl. 2014 S. 32) und § 58 der Rechtsverordnung über die Haushaltsführung nach den Grundsätzen der Erweiterten Kameralistik vom 11. Dezember 2013 (KABl. 2014 S. 9) sowie Artikel 105 Absatz 2 Nummer 3 der Verfassung die folgende Verwaltungsvorschrift erlassen:
#1 | Anwendungsbereich |
Diese Verwaltungsvorschrift regelt das nähere Verfahren zur Ratingeinstufung von Geldvermögensanlagen nach § 58 Absatz 5 und 6 der Rechtsverordnung über die Haushaltsführung nach den Grundsätzen des kaufmännischen Rechnungswesens vom 11. Dezember 2013 (KABl. 2014 S. 32) in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden: KRHhFVO) und § 58 Absatz 5 und 6 der Rechtsverordnung über die Haushaltsführung nach den Grundsätzen der Erweiterten Kameralistik vom 11. Dezember 2013 (KABl. 2014 S. 9) in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden: EKHhFVO). | |
2 | Ratingagenturen |
Das Risiko bestimmter Geldvermögensanlagen nach § 58 KRHhFVO und § 58 EKHhFVO ist auf Basis der Bonitätseinstufung von anerkannten Ratingagenturen vorzunehmen. Zulässige Ratingagenturen für die Überprüfung dieser Erfordernisse sind:
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3 | Unterschiedliche Einstufung |
Im Falle einer unterschiedlichen qualitativen Einstufung durch die Ratingagenturen nach Nummer 2 (Split-Rating) ist auf das jeweils niedrigste der vorliegenden Ratings abzustellen. | |
4 | Ratingart |
4.1 | Zur Beurteilung ist das jeweilige Rating der Emission selbst heranzuziehen. |
4.2 | Sollte kein Rating der Emission vorliegen, so ist das Rating des Emittenten oder das Verbundrating heranzuziehen. Dies gilt nicht für nachrangige Geldvermögensanlagen. |
4.3 | |
4.4 | Bei neu emittierten Geldvermögensanlagen ist ein als erwartet gekennzeichnetes Rating bereits bestätigten Ratings gleichzustellen. |
5 | Ratingeinstufungen |
5.1 | Die Einstufung „besser als Lower Medium Grade“ oder „über dem Lower Medium Grade“ ist erfüllt, wenn das Rating mindestens der Stufe A- (S&P), A3 (Moody‘s) bzw. A- (Fitch) entspricht. |
5.2 | Die Einstufung in die Ratingklasse „Investment Grade“ ist erfüllt, wenn das Rating mindestens der Stufe BBB- (S&P), Baa3 (Moody‘s) bzw. BBB- (Fitch) entspricht. |
6 | Inkrafttreten |
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1 ↑ Red. Anm.: Die Verwaltungsvorschrift trat gemäß Nummer 4.2 der Geldvermögensanlageverwaltungsvorschrift vom 24. November 2020 (KABl. S. 408) mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
1 ↑ Red. Anm.: Die Verwaltungsvorschrift trat gemäß Nummer 4.2 der Geldvermögensanlageverwaltungsvorschrift vom 24. November 2020 (KABl. S. 408) mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
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2 ↑ Red. Anm.: Gemeint sind hier sowohl § 58 KRHhFVO wie auch § 58 EKHhFVO, s. Nummer 1 „Anwendungsbereich“.
2 ↑ Red. Anm.: Gemeint sind hier sowohl § 58 KRHhFVO wie auch § 58 EKHhFVO, s. Nummer 1 „Anwendungsbereich“.