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Geltungszeitraum von: 02.06.2017

Geltungszeitraum bis: 31.12.2020

Verwaltungsvorschrift
über die Grundsätze für die Anlage des Geldvermögens nach den Rechtsverordnungen über die Haushaltsführung
(Geldvermögensanlageverwaltungsvorschrift – GeldVermAnlVwV)1#

Vom 3. Mai 2017

(KABl. S. 273)

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Das Landeskirchenamt hat aufgrund von § 58 Absatz 6 Nummer 4 der Rechtsverordnung über die Haushaltsführung nach den Grundsätzen des kaufmännischen Rechnungswesens vom 11. Dezember 2013 (KABl. 2014 S. 32) und § 58 der Rechtsverordnung über die Haushaltsführung nach den Grundsätzen der Erweiterten Kameralistik vom 11. Dezember 2013 (KABl. 2014 S. 9) sowie Artikel 105 Absatz 2 Nummer 3 der Verfassung die folgende Verwaltungsvorschrift erlassen:
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Anwendungsbereich
Diese Verwaltungsvorschrift regelt das nähere Verfahren zur Ratingeinstufung von Geldvermögensanlagen nach § 58 Absatz 5 und 6 der Rechtsverordnung über die Haushaltsführung nach den Grundsätzen des kaufmännischen Rechnungswesens vom 11. Dezember 2013 (KABl. 2014 S. 32) in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden: KRHhFVO) und § 58 Absatz 5 und 6 der Rechtsverordnung über die Haushaltsführung nach den Grundsätzen der Erweiterten Kameralistik vom 11. Dezember 2013 (KABl. 2014 S. 9) in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden: EKHhFVO).
2
Ratingagenturen
Das Risiko bestimmter Geldvermögensanlagen nach § 58 KRHhFVO und § 58 EKHhFVO ist auf Basis der Bonitätseinstufung von anerkannten Ratingagenturen vorzunehmen. Zulässige Ratingagenturen für die Überprüfung dieser Erfordernisse sind:
  1. Standard & Poor’s Financial Services (im Folgenden: S&P),
  2. Moody’s Investors Service (im Folgenden: Moody’s) und
  3. Fitch Ratings (im Folgenden: Fitch).
3
Unterschiedliche Einstufung
Im Falle einer unterschiedlichen qualitativen Einstufung durch die Ratingagenturen nach Nummer 2 (Split-Rating) ist auf das jeweils niedrigste der vorliegenden Ratings abzustellen.
4
Ratingart
4.1
Zur Beurteilung ist das jeweilige Rating der Emission selbst heranzuziehen.
4.2
Sollte kein Rating der Emission vorliegen, so ist das Rating des Emittenten oder das Verbundrating heranzuziehen. Dies gilt nicht für nachrangige Geldvermögensanlagen.
4.3
Liegt bei nachrangigen Geldvermögensanlagen kein Rating für die Emission vor, so ist die Geldvermögensanlage nach § 582# Absatz 5 Nummer 4 der Anlageklasse 4 zuzuweisen, sofern die weiteren Voraussetzungen des § 583# erfüllt sind.
4.4
Bei neu emittierten Geldvermögensanlagen ist ein als erwartet gekennzeichnetes Rating bereits bestätigten Ratings gleichzustellen.
5
Ratingeinstufungen
5.1
Die Einstufung „besser als Lower Medium Grade“ oder „über dem Lower Medium Grade“ ist erfüllt, wenn das Rating mindestens der Stufe A- (S&P), A3 (Moody‘s) bzw. A- (Fitch) entspricht.
5.2
Die Einstufung in die Ratingklasse „Investment Grade“ ist erfüllt, wenn das Rating mindestens der Stufe BBB- (S&P), Baa3 (Moody‘s) bzw. BBB- (Fitch) entspricht.
6
Inkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.4#

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1 ↑ Red. Anm.: Die Verwaltungsvorschrift trat gemäß Nummer 4.2 der Geldvermögensanlageverwaltungsvorschrift vom 24. November 2020 (KABl. S. 408) mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
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2 ↑ Red. Anm.: Gemeint sind hier sowohl § 58 KRHhFVO wie auch § 58 EKHhFVO, s. Nummer 1 „Anwendungsbereich“.
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3 ↑ Red. Anm.: Gemeint sind hier sowohl § 58 KRHhFVO wie auch § 58 EKHhFVO, s. Nummer 1 „Anwendungsbereich“.
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4 ↑ Red. Anm.: Die Verwaltungsvorschrift trat am 2. Juni 2017 in Kraft.