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Geltungszeitraum von: 02.10.2016

Geltungszeitraum bis: 30.11.2020

Vierter Allgemeiner Hinweis
zur ordnungsgemäßen Durchführung
der Kirchenwahl 20161#

Vom 10. September 2016

(KABl. S. 360)

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Aufgrund von § 11 Absatz 3 des Kirchengemeinderatsbildungsgesetzes vom 10. März 2015 (KABl. S. 142) (im Folgenden: KGRBG), ergeht zur ordnungsgemäßen Durchführung der Kirchenwahl 2016 folgender Allgemeiner Hinweis des Wahlbeauftragten der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland:
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1. Grundsatz der einheitlichen, gemeindeweiten Wahl
(Artikel 30 Absatz 2 Verfassung)

Die zu wählenden Mitglieder des Kirchengemeinderats werden gemäß Artikel 30 Absatz 2 der Verfassung durch die Gemeindeglieder gewählt.
Die Wahl erfolgt demnach durch alle wahlberechtigten Gemeindeglieder nach § 2 KGRBG für die gesamte Kirchengemeinde, die regelmäßig nach § 8 Absatz 1 Satz 1 KGRBG ein einheitlicher Gemeindewahlbezirk ist. Wenn ausnahmsweise in einer Kirchengemeinde mehrere Gemeindewahlbezirke gebildet worden sind, in denen der Kirchengemeinderat die Anzahl festgelegt hat, wieviele Vorgeschlagene aus dem jeweiligen Gemeindewahlbezirk in den neuen Kirchengemeinderat zu wählen sind (§ 8 Absatz 1 Satz 2 KGRBG), haben alle wahlberechtigten Gemeindeglieder das uneingeschränkte Wahlrecht, im Rahmen der Gesamtanzahl der in den Kirchengemeinderat zu wählenden Mitglieder ihre Stimmen auf alle Vorgeschlagenen zu verteilen, unabhängig von deren Zuordnung in Gemeindewahlbezirke. Deshalb sind die Stimmzettel in jeder Kirchengemeinde immer einheitlich. Die Stimmzettel enthalten die gesamte Wahlvorschlagsliste, gegebenenfalls untergliedert nach Gemeindewahlbezirken (§ 19 Satz 2 KGRBG).
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2. Kennzeichnung der kirchlichen Mitarbeitenden
(§ 15 Absatz 1 KGRBG)

Für jede Kirchengemeinde sind die Stimmzettel nach § 19 KGRBG einheitlich zu gestalten. Für die Kennzeichnung der Mitarbeitenden der Kirchengemeinde nach § 15 Absatz 1 Satz 3 KGRBG ist auf der Wahlvorschlagsliste und den Stimmzetteln der Großbuchstabe „M“ zu verwenden.
Um die korrekte Feststellung des Wahlergebnisses nach § 24 Absatz 1 und 2 KGRBG zu gewährleisten, sind darüber hinaus alle in einem kirchlichen Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis Stehenden auf der Wahlvorschlagsliste und auf dem Stimmzettel ebenfalls zu kennzeichnen. Für diese Kennzeichnung ist der Großbuchstabe „K“ zu verwenden.
Da alle Mitarbeitenden der Kirchengemeinde (Kennzeichen „M“) notwendigerweise in einem kirchlichen Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis stehen, sind sie mit „K“ und „M“ zu kennzeichnen.
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3. Gültigkeit von Stimmzetteln
(§ 23 Absatz 3 Nummer 2 KGRBG)

Ein Stimmzettel ist auch dann gültig, wenn er für einen Gemeindewahlbezirk mehr Kennzeichnungen enthält als Vorgeschlagene in diesem Gemeindewahlbezirk nach § 7 Absatz 3 Satz 2 KGRBG gewählt werden können, sofern er nicht mehr Kennzeichnungen enthält, als Mitglieder des Kirchengemeinderats insgesamt zu wählen sind.
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4. Feststellung des Wahlergebnisses
(§ 24 Absatz 2 KGRBG)

Bei der Feststellung des Wahlergebnisses sind nach § 24 Absatz 2 KGRBG die Vorgaben des Artikels 6 Absatz 2 und des Artikels 30 Absatz 4 und 5 der Verfassung zu berücksichtigen. Es entscheidet demnach die jeweils absolute Stimmenzahl in absteigender Reihenfolge unter allen Vorgeschlagenen.
Die absolute Stimmenzahl ist immer entscheidend. Die Kennzeichnungen („M“ und/oder „K“) führen nicht zwingend oder von Gesetzes wegen zur Mitgliedschaft im Kirchengemeinderat.
Zur Feststellung des Wahlergebnisses sind zwei Prüfungen vorzunehmen:
4.1
Entfallen die höchsten Stimmenzahlen auf mehr als eine vorgeschlagene Person mit der Kennzeichnung „M“, kann davon nur die Person mit den meisten Stimmen in den Kirchengemeinderat gelangen. Alle anderen Vorgeschlagenen mit einer Kennzeichnung „M“ sind nicht zu berücksichtigen. Für sie rücken entsprechend viele andere Vorgeschlagene in der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmzahlen nach; dazu können in dieser Prüfung zunächst durchaus auch weitere mit „K“ gekennzeichnete Personen gehören.
4.2
Die Anzahl der gewählten Personen mit der Kennzeichnung „K“ und der Mitglieder kraft Amtes, also den Pfarrpersonen der Kirchengemeinde, darf zusammen im Kirchengemeinderat immer nur weniger als die Hälfte der Anzahl der Mitglieder ausmachen. Alle Gewählten mit der Kennzeichnung „K“, bei denen diese Grenze überschritten würde, sind nicht zu berücksichtigen. Dabei werden Personen, die neben der Kennzeichnung „K“ auch noch mit einem „M“ markiert sind, im Rahmen dieser Prüfung weder bevorzugt noch benachteiligt; sie gelten schlicht als kirchlich Beschäftigte („K“).
Es rücken entsprechend viele andere (ehrenamtliche) Vorgeschlagene in der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmzahlen nach.
In allen Fällen einer Stimmengleichheit ist bei der Feststellung des Wahlergebnisses § 24 Absatz 3 KGRBG zu beachten, dies gilt insbesondere einzeln für jede der beiden obigen Prüfungen 4.1 und 4.2.

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1 ↑ Red. Anm.: Der Allgemeine Hinweis wurde durch das Außerkrafttreten des Kirchengemeinderatsbildungsgesetzes vom 10. März 2015 (KABl. S. 142) mit Ablauf des 30. November 2020 gegenstandslos. Seit 1. Dezember 2020 gelten die Regelungen des Kirchengemeinderatswahlgesetzes vom 27. Oktober 2020 (KABl. S. 355).