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Geltungszeitraum von: 02.12.2016

Geltungszeitraum bis: 30.11.2020

Fünfter Allgemeiner Hinweis
zur ordnungsgemäßen Durchführung
der Kirchenwahl 20161#

Vom 18. Oktober 2016

(KABl. S. 432)

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Aufgrund von § 11 Absatz 3 des Kirchengemeinderatsbildungsgesetzes vom 10. März 2015 (KABl. S. 142) (im Folgenden: KGRBG), ergeht zur ordnungsgemäßen Durchführung der Kirchenwahl 2016 folgender allgemeiner Hinweis des Wahlbeauftragten der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland:
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1. Änderung des Wahlbeschlusses des Kirchengemeinderats
(§ 7 KGRBG/Artikel 59 Absatz 3 Satz 1 Verfassung)

In den Fällen der reduzierenden Vervollständigung der Wahlvorschlagsliste nach § 15 Absatz 3 Satz 1 letzte Alternative KGRBG und in den Fällen des Verzichts auf eine Hinzuwahl nach § 25 Absatz 1 Satz 2 KGRBG, erfolgt mit dem jeweiligen Beschluss des Kirchengemeinderats gleichzeitig auch eine Anpassung des Wahlbeschlusses nach § 7 KGRBG.
Damit wird unter anderem auch die „nach Maßgabe des Kirchenrechtes festgesetzte Anzahl der Mitglieder des Kirchengemeinderats“ im Sinne des Artikel 59 Absatz 3 Satz 1 Verfassung verändert.
Diese konstitutive Entscheidung und Beschlussfassung des Kirchengemeinderats muss ge-mäß §§ 7 Absatz 4 und 24 Absatz 4 KGRBG unverzüglich und schriftlich an den Kirchenkreis gemeldet werden.
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2. Wahlbenachrichtigung bei Nichtstattfinden
der Kirchenwahl in einer Kirchengemeinde
an dem festgelegten Wahltermin

In den Fällen in denen die Kirchenwahl in einer Kirchengemeinde nicht entsprechend der Wahlbenachrichtigung stattfindet, ist jedes wahlberechtigte Gemeindeglied schriftlich darauf hinzuweisen, dass die Wahlmöglichkeiten, die im Wahlbenachrichtigungsbrief genannt worden waren, entfallen.
Wenn die bzw. der Wahlbeauftragte des Kirchenkreises feststellt, dass die Kirchenwahl der betreffenden Kirchengemeinde nicht an dem festgelegten Wahltermin bzw. den festgelegten Wahlterminen stattfindet (§ 16 Absatz 1 Satz 1 KGRBG), muss die betreffende Kirchengemeinde unverzüglich jedes ihrer wahlberechtigten Gemeindeglieder anschreiben, darüber informieren und schriftlich darauf hinweisen, dass die Wahlmöglichkeiten, die im Wahlbenachrichtigungsbrief genannt worden waren, entfallen.
In diesem Brief sollte nicht nur die ursprüngliche Kirchenwahl abgesagt werden, sondern – sofern möglich – auch bereits die neue Benachrichtigung zu Wahlzeiten, Wahlraum und die Möglichkeit auf Antrag eines Briefwahlscheins für die spätere Kirchenwahl nach § 16 Absatz 1 Satz 3 KGRBG erfolgen.
Die Zuständigkeit der Kirchengemeinde ergibt sich aus § 10 Absatz 1 und Absatz 3 Satz 3 KGRBG. Dieser Brief der Kirchengemeinde, mit dem sie ihre ursprüngliche Wahlbenachrichtigung aufhebt, ist zügig mit der bzw. dem Wahlbeauftragten des Kirchenkreises abzustimmen und muss in seinem wahlrechtlichen Teil im Einvernehmen mit der bzw. dem Wahlbeauftragten des Kirchenkreises formuliert sein. Eine schriftliche Wahlbenachrichtigung jedes wahlberechtigten Gemeindeglieds über einen späteren Wahltermin der betreffenden Kirchengemeinde erfolgt ausdrücklich nicht durch die Landeskirche.

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1 ↑ Red. Anm.: Der Allgemeine Hinweis wurde durch das Außerkrafttreten des Kirchengemeinderatsbildungsgesetzes vom 10. März 2015 (KABl. S. 142) mit Ablauf des 30. November 2020 gegenstandslos. Seit 1. Dezember 2020 gelten die Regelungen des Kirchengemeinderatswahlgesetzes vom 27. Oktober 2020 (KABl. S. 355).