.

Geltungszeitraum von: 18.09.1996

Geltungszeitraum bis: 31.12.2003

Innerkirchliche Vereinbarung
über die Evangelische Seelsorge in der Bundeswehr
in den neuen Bundesländern1#

Vom 18. September 1996

(ABl. 1997 S. 114)

####
Zwischen
der Pommerschen Evangelischen Kirche, 17489 Greifswald – im folgenden „Landeskirche“ genannt – vertreten durch die Kirchenleitung, diese vertreten durch den Bischof und den Konsistorialpräsidenten
und
der Evangelischen Kirche in Deutschland – im folgenden „EKD“ genannt – vertreten durch den Rat, dieser vertreten durch den Vorsitzenden des Rates und den Präsidenten des Kirchenamtes
wird auf Grund des Artikels 13 der Grundordnung der EKD folgende Vereinbarung geschlossen:
##

§ 1
Allgemeine Grundsätze

( 1 ) Die evangelische Seelsorge in der Bundeswehr bildet einen Teil der den Landeskirchen obliegenden allgemeinen Seelsorge.
( 2 ) Der Dienst der Seelsorge in der Bundeswehr ist innerhalb des Bereiches der Landeskirche an deren Bekenntnis gebunden.
( 3 ) Die EKD sorgt im Auftrag der Landeskirchen nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen auf der Grundlage der Rahmenvereinbarung der Bundesrepublik Deutschland und der EKD vom 12. Juni 1996 für die Wahrnehmung der Seelsorge in der Bundeswehr im Bereich der Landeskirche.
#

§ 2
Benennung von Pfarrerinnen und Pfarrern

( 1 ) Die Landeskirche benennt der EKD die zur Wahrnehmung der Seelsorge in der Bundeswehr benötigten Pfarrerinnen und Pfarrer. Sie sollen mindestens drei Jahre im Dienste der Landeskirche gestanden haben.
( 2 ) Aufgrund der Benennung der Landeskirche entscheidet der Militärbischof im Sinne von Nummer 5, Satz 1 der Rahmenvereinbarung nach Fühlungnahme mit der Landeskirche über die Eignung einer Seelsorgerin oder eines Seelsorgers in der Bundeswehr.
( 3 ) Benennt die Landeskirche keine oder nicht in ausreichender Zahl Pfarrerinnen oder Pfarrer, kann der Militärbischof mit Zustimmung der Landeskirche Pfarrerinnen oder Pfarrer aus anderen Gliedkirchen der EKD vorschlagen.
( 4 ) Über Umfang und Ort des Dienstauftrages verständigt sich der Militärbischof mit der Landeskirche.
#

§ 3
Erprobungszeit und Übernahme

( 1 ) Die Pfarrerinnen oder Pfarrer werden zunächst für die Dauer von drei Monaten von der Landeskirche freigestellt, um sie probeweise in den Dienst der Seelsorge in der Bundeswehr einzustellen.
( 2 ) Die Pfarrerinnen oder Pfarrer verbleiben während der Erprobungszeit im Dienstverhältnis zur Landeskirche und erhalten ihre Dienstbezüge wie bisher.
( 3 ) Die Dienstbezüge und die Beihilfen, die die Landeskirche während der Erprobungszeit an die Pfarrerinnen und Pfarrer zahlt, werden von der EKD erstattet.
( 4 ) Nach erfolgter Erprobungszeit werden die Pfarrerinnen oder Pfarrer durch den Rat der EKD in ein Kirchenbeamtenverhältnis auf Zeit bei der EKD – gegebenenfalls auch im eingeschränkten Dienstverhältnis – berufen.
#

§ 4
Folgen der Übernahme durch die EKD

( 1 ) Wird eine Pfarrerin oder ein Pfarrer von der Landeskirche freigestellt und in ein Kirchenbeamtenverhältnis auf Zeit bei der EKD berufen, endet das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zur Landeskirche nicht.
( 2 ) Die Pfarrerinnen und Pfarrer bleiben an ihr Ordinationsgelübde, das Bekenntnis und die Ordnungen der Landeskirche gebunden. Die Ziffer 3 der Rahmenvereinbarung wird verstanden im Sinne des § 45 des Kirchenbeamtengesetzes der EKD vom 12. November 1993 (ABl. EKD S. 517)2#.
( 3 ) Die EKD sorgt dafür, dass die Gemeinschaft zwischen den Pfarrerinnen und Pfarrern, die den Dienst in der Seelsorge in der Bundeswehr wahrnehmen, und der Landeskirche und ihren Gemeinden aufrechterhalten werden kann.
( 4 ) Die Landeskirche wird nach Maßgabe ihres Rechtes regeln, auf welche Weise der Dienst der Seelsorge in Konvente und synodale Strukturen unbeschadet der Bestimmung in § 11 Absatz 3 eingebunden wird.
#

§ 5
Einführung in den Dienst

( 1 ) Die Einführung der Pfarrerinnen und Pfarrer in den Dienst der Seelsorge in der Bundeswehr erfolgt im Auftrag des Rates der EKD durch den Militärbischof. Die Landeskirche soll bei der Einführung mitwirken.
( 2 ) Die Landeskirche kann sich vorbehalten, dass eine von ihr beauftragte Amtsperson die Einführung vornimmt. Der Militärbischof wirkt in diesem Falle mit.
#

§ 6
Besoldung und Versorgung

( 2 ) Der Anspruch der Pfarrerinnen und Pfarrer, die als Kirchenbeamte auf Zeit der EKD in der Seelsorge in der Bundeswehr tätig sind, auf Zahlung der Dienstbezüge und etwaiger Fürsorgeleistungen, insbesondere Beihilfen, richtet sich gegen die EKD. Abweichend von den bisherigen besoldungsrechtlichen Regelungen der EKD richtet sich ihr Grundgehalt nach den Grundgehaltssätzen für die Pfarrerinnen und Pfarrer der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg (frühere Ostregion).
( 2 ) Die Landeskirche verpflichtet sich, bisher erworbene Versorgungsanwartschaften aufrechtzuerhalten. Die EKD erstattet der Landeskirche die dieser entstehenden Versorgungsbeiträge in Höhe von 35 Prozent der Bruttobezüge. Die Erstattung wird vorgenommen aus Mitteln der Kirchensteuern der Soldaten, die im Bereich der östlichen Gliedkirchen der EKD stationiert sind.
#

§ 7
Wiederverwendung im landeskirchlichen Dienst

( 1 ) Die Landeskirche kann die Freistellung einer Pfarrerin oder eines Pfarrers widerrufen, wenn deren Verwendung im Dienst der Landeskirche aus wichtigen Gründen geboten erscheint. Der Widerruf kann auch erfolgen, wenn die Landeskirche mit dem Rat der EKD darin übereinstimmt, dass wichtige Gründe gegen die weitere Verwendung der Pfarrerin oder des Pfarrers im Dienst der Seelsorge in der Bundeswehr sprechen.
( 2 ) Die Landeskirche verpflichtet sich, den Widerruf der Freistellung erst dann wirksam werden zu lassen, wenn der Rat Gelegenheit gehabt hätte, sich entsprechend der Nummer 6 der Rahmenvereinbarung mit dem Bundesminister der Verteidigung über die vorzeitige Abberufung zu verständigen.
#

§ 8
Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

Wird aufgrund der Vorschriften in den §§ 19 bis 21 des Kirchenbeamtengesetzes der EKD vom 5. November 1987 (ABl. EKD S. 438), zuletzt geändert am 12. November 1993 (ABl. EKD S. 517), festgestellt, dass Pfarrerinnen oder Pfarrer, die für den Dienst der Seelsorge in der Bundeswehr verwendet werden, dienstunfähig und deshalb durch die EKD in den Ruhestand zu versetzen sind, ist die Landeskirche unverzüglich über diesen Sachverhalt zu informieren. Die Landeskirche ihrerseits hat zu prüfen, ob es ihr möglich ist, die jeweilige Freistellung zum Dienst der Seelsorge in der Bundeswehr vor Ablauf des Kirchenbeamtenverhältnisses auf Zeit bei der EKD zu widerrufen.
#

§ 9
Lehrbeanstandung

Der Vorwurf, dass eine Pfarrerin oder ein Pfarrer, die Dienst in der Seelsorge in der Bundeswehr tun, in der Verkündigung oder Lehre vom Bekenntnis ihrer Kirche abgewichen sind, wird von der Landeskirche nach den bei ihr geltenden Bestimmungen überprüft.
#

§ 10
Nebenamtliche Seelsorge an Soldaten

Die Landeskirche benennt geeignete Pfarrerinnen und Pfarrer zur nebenamtlichen Ausübung der Seelsorge an Soldaten in der Bundeswehr. Mit Zustimmung des Militärbischofs kann die benannte Person einen Vertrag über die Ausübung des Nebenamtes mit der Bundesrepublik Deutschland schließen.
#

§ 11
Bevollmächtigter für die evangelische Seelsorge
in der Bundeswehr in den neuen Bundesländern

( 1 ) Der Rat beruft auf Vorschlag des Militärbischofs einen Bevollmächtigten für die evangelische Seelsorge in der Bundeswehr in den neuen Bundesländern. Dafür stellt er das Einvernehmen mit den Mitgliedern der Kirchenkonferenz aus den östlichen Gliedkirchen der EKD her.
( 2 ) Im Geltungsbereich dieser Vereinbarung erfolgt die Vertretung des Militärbischofs durch den Bevollmächtigten für die evangelische Seelsorge in der Bundeswehr in den neuen Bundesländern.
( 3 ) Unter dem Vorsitz des Bevollmächtigten für die evangelische Seelsorge in der Bundeswehr in den neuen Bundesländern wird der Konvent der Seelsorgerinnen und Seelsorger in der Bundeswehr gebildet.
#

§ 12
Beirat

( 1 ) Die EKD ändert die Ordnung für den Beirat für die evangelische Militärseelsorge vom 16. Januar 1974 (ABI. EKD S. 410) dergestalt, dass aus dem Bereich der östlichen Landeskirchen, die die Rahmenvereinbarung anwenden, eine Mitarbeit von zusätzlichen Beiratsmitgliedern ermöglicht wird. Sie verpflichtet sich zugleich, dieser Erweiterung des Beirates auch in seiner Bezeichnung Rechnung zu tragen.
( 2 ) Die bisherige Arbeitsgemeinschaft der Beauftragten der östlichen Gliedkirchen der EKD für die Seelsorge an Soldaten bleibt bestehen. Sie unterstützt den Beirat, den Militärbischof und den Rat der EKD in besonderen Angelegenheiten der Seelsorge in der Bundeswehr in den neuen Bundesländern. Sie schlägt dem Rat der EKD die Mitglieder des Beirates aus den östlichen Gliedkirchen der EKD vor.
#

§ 13
Kirchensteuern der Soldaten

Die Kirchensteuern der im Bereich der Landeskirche stationierten Soldaten werden nach Maßgabe des Haushaltsplanes der EKD für den Bedarf der Seelsorge in der Bundeswehr verwendet. Diese Mittel werden durch den Sonderhaushalt Evangelische Militärseelsorge verwaltet. Verbleibende Mittel werden anteilig an die Landeskirchen ausgezahlt.
#

§ 14
Schlussvorschrift

( 1 ) Die EKD wird sich für eine Weiterentwicklung der Seelsorge an Soldaten entsprechend ihren Beschlüssen von Osnabrück 1993 und Halle 1994 einsetzen und wird eine einheitliche Regelung anstreben.
( 2 ) Eine Änderung der Rahmenvereinbarung braucht die Zustimmung der Landeskirche.
( 3 ) Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform.
#

§ 15
Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt für jede der beteiligten Landeskirchen jeweils gesondert am Tage der Unterzeichnung durch die Vertragspartner in Kraft.3# Die Vertragspartner werden sich spätestens nach einem Zeitraum von vier Jahren hinsichtlich einer Überprüfung dieser Regelungen verständigen.

#
1 ↑ Red. Anm.: Die Vereinbarung ist inhaltlich überholt, nachdem die Pommersche Ev. Kirche dem Ersten Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes zur Regelung der evangelischen Militärseelsorge in der Bundesrepublik Deutschland vom 7. November 2002 (ABl. EKD S. 387; vgl. 2.221) und dem Kirchengesetz zur Änderung der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 7. November 2002 (ABl. EKD S. 387; vgl. 1.205) zugestimmt hat. Infolgedessen gilt der Militärseelsorgevertrag der Evangelischen Kirche in Deutschland mit der Bundesrepublik Deutschland vom 22. Februar 2002 (2.220-501) seit dem 1. Januar 2004 auch für die östlichen Landeskirchen.
#
2 ↑ Red. Anm.: Es müsste hier wohl heißen „des Kirchenbeamtengesetzes der EKD vom 5. November 1987 (ABl. EKD S. 438), zuletzt geändert am 12. November 1993 (ABl. EKD S. 517)“.
#
3 ↑ Red. Anm.: Die Vereinbarung trat am 18. September 1996 in Kraft (ABl. EKD 1997 S. 104).