.Verordnung
#Abschnitt I
###§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
Abschnitt II
###§ 15
§ 16
§ 17
§ 17a
Abschnitt III
###§ 18
§ 19
§ 20
§ 20a
§ 21
§ 22
Abschnitt IV
###§ 23
§ 24
Geltungszeitraum von: 01.01.1997
Geltungszeitraum bis: 31.10.2020
Verordnung
über die Kirchliche Altersversorgung (KAVV)1#,2#
Vom 27. November 1996
Zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Dezember 2011 (ABl. EKD 2012 S. 15)
Der Rat der Evangelischen Kirche der Union hat gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Ordnung der Evangelischen Kirche der Union folgende Verordnung beschlossen:
Inhaltsübersicht
Abschnitt I Geltungsbereich, Allgemeine Vorschriften | |
Abschnitt II Zusatzrente | |
Abschnitt III Gesamtversorgung | |
Abschnitt IV Übergangs- und Schlussbestimmungen | |
Abschnitt I
Geltungsbereich, Allgemeine Vorschriften
###§ 1
Geltungsbereich
(
1
)
Diese Verordnung gilt für die privatrechtlich beschäftigten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Evangelischen Kirche der Union oder einer ihrer Gliedkirchen in Dienstverhältnissen im Geltungsbereich der Kirchlichen Arbeitsvertragsordnung (KAVO), soweit die Evangelische Kirche der Union oder ihre Gliedkirchen nicht eigenes Recht über die Kirchliche Altersversorgung erlassen haben.
(
2
)
Kirchliche Altersversorgung erhalten als Leistungsberechtigte bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 4
- Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die bis einschließlich 31. Dezember 1996 das 50. Lebensjahr und eine ununterbrochene kirchliche Dienstzeit (§ 5) von mindestens zehn Dienstjahren, aber bis einschließlich 30. November 1996 noch nicht das 60. Lebensjahr vollendet haben,
- Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die bis einschließlich 30. November 1996 das 60. Lebensjahr, aber bis 31. Dezember 1996 noch nicht das 65. Lebensjahr vollendet haben,
- ehemalige Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung Kirchliche Altersversorgung nach der Verordnung über die Kirchliche Altersversorgung in der Evangelischen Kirche der Union (KAV-VO) vom 7. Dezember 1994 (ABl. EKD 1995 S. 165) beziehen.
- ausgeschiedene Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung unverfallbare Anwartschaften nach § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung auf der Grundlage einer früheren Ordnung haben.
- Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die am 1. Januar 1997 das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sofern sie unverfallbare Anwartschaften nach § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung in der am 1. Januar 1997 geltenden Fassung auf der Grundlage einer früheren Ordnung in der am 31. Dezember 1996 geltenden Fassung erworben haben.
(
3
)
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Absatz 2 Nummer 1–4 , die unter den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, werden nicht bei einer kirchlichen Zusatzversorgungskasse oder der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) oder einer vergleichbaren Versorgungseinrichtung versichert.
#§ 2
Ausschluss der Anwartschaft
Eine Anwartschaft auf Leistungen nach dieser Verordnung entsteht nicht, wenn der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin nach § 1 Absatz 2 Nummer 1–4 bei einer kirchlichen Zusatzversorgungskasse, bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) oder einer vergleichbaren Versorgungseinrichtung versichert wird.
#§ 3
Grundsatz der Kirchlichen Altersversorgung
(
1
)
Kirchliche Altersversorgung wird vom Dienstgeber als zusätzliche Leistung zu den Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung gewährt.
(
2
)
Von den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen werden keine Beiträge erhoben.
#§ 4
Anspruchsvoraussetzungen, Beginn und Ende der Leistungen
(
1
)
Anspruch auf Kirchliche Altersversorgung haben leistungsberechtigte Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, die
- eine Vollrente wegen Alters oder eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen und
- eine mindestens zehnjährige ununterbrochene kirchliche Dienstzeit nachweisen.
(
2
)
1 Der Anspruch auf Kirchliche Altersversorgung entsteht ab dem Zeitpunkt, zu dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind. 2 Er endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Rentenzahlung eingestellt wird oder der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin stirbt.
#§ 5
Kirchliche Dienstzeiten
(
1
)
Kirchliche Dienstzeiten sind Zeiten einer Beschäftigung
- beim Bund der Evangelischen Kirchen, seinen Gliedkirchen und deren Zusammenschlüssen vor der Herstellung der Einheit der Evangelischen Kirche in Deutschland,
- bei den Diakonischen Werken und ihren Einrichtungen im Bereich des Bundes der Evangelischen Kirchen vor der Herstellung der Einheit der Evangelischen Kirche in Deutschland,
- bei der Evangelischen Kirche in Deutschland, ihren Gliedkirchen und deren Zusammenschlüssen,
- bei den Diakonischen Werken der Evangelischen Kirche in Deutschland sowie den ihnen angeschlossenen Einrichtungen,
- bei den Körperschaften, Anstalten und Stiftungen, die von der Evangelischen Kirche in Deutschland, ihren Gliedkirchen oder deren Zusammenschlüssen gebildet sind oder die deren Aufsicht unterstehen.
(
2
)
Als kirchliche Dienstzeiten zählen nicht
- Zeiten einer beruflichen Beschäftigung nach Beginn der Kirchlichen Altersversorgung,
- Ausbildungszeiten,
- Zeiten, die nach dem „Abkommen zur Regelung der Entlohnung und Vergütung für die Beschäftigten in evangelischen Gesundheits- und Sozialeinrichtungen in der Deutschen Demokratischen Republik“ vergütet wurden.
(
3
)
Bei der Ermittlung der Dienstzeiten nach § 1 Absatz 1 Buchstabe a und § 4 Absatz 1 Buchstabe b ist § 35 Absatz 3 KAVO entsprechend anzuwenden.
(
4
)
1 Dienstzeiten bis einschließlich 30. September 1992 sind nur anzurechnen, wenn sie mindestens 40 v. H. der regelmäßigen Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Mitarbeiters oder einer vollbeschäftigten Mitarbeiterin umfasst haben. 2 Ab dem 1. Oktober 1992 zurückgelegte Dienstzeiten werden berücksichtigt, wenn die Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 SGB IV – ohne Berücksichtigung des § 8 Absatz 2 SGB IV – überschritten wurde.
#§ 6
Nichtvollbeschäftigte Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
1 Nichtvollbeschäftigte Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen erhalten Leistungen in der Höhe, die dem Anteil ihrer vertraglich vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit an der eines vollbeschäftigten Mitarbeiters oder einer vollbeschäftigten Mitarbeiterin entspricht. 2 Hat sich die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit während des kirchlichen Dienstes verändert, ist der Durchschnittsanteil an der regelmäßigen Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Mitarbeiters oder einer vollbeschäftigten Mitarbeiterin maßgeblich (Zeit-zu-Zeit-Anrechnung).
#§ 7
Witwer- und Witwenversorgung
(
1
)
1 Witwer und Witwen, die eine Witwer- oder Witwenrente beziehen, erhalten 60 v. H. der Kirchlichen Altersversorgung die dem leistungsberechtigten Mitarbeiter oder der leistungsberechtigten Mitarbeiterin zugestanden hat oder hätte, wenn der Anspruch darauf zum Zeitpunkt seines oder ihren Todes entstanden wäre. 2 Die Zahlung der Witwer- oder Witwenversorgung beginnt mit dem auf den Todestag des leistungsberechtigten Mitarbeiter oder der leistungsberechtigten Mitarbeiterin folgenden Kalendermonat.
(
2
)
1 Die Zahlung nach Absatz 1 reduziert sich um den Betrag, den die Witwe oder der Witwer aus einer eigenen Kirchlichen Altersversorgung oder einer ähnlichen zusätzlichen Altersversorgung erhält. 2 Mindestens werden jedoch 50 v. H. der Leistungen nach Absatz 1 gewährt. 3 Eine zusätzliche Altersversorgung ist der Kirchlichen Altersversorgung ähnlich, wenn sie von einer der in § 5 Absatz 1 genannten Stellen, einer Zusatzversorgungskasse oder einer Stelle, die mit einer kirchlichen Zusatzversorgungskasse ein Überleitungsabkommen abgeschlossen hat, gezahlt wird.
(
3
)
Die Witwer- und Witwenversorgung endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Witwer oder die Witwe wieder heiratet oder stirbt.
#§ 8
Waisenversorgung
(
1
)
Waisen, die Waisenrente beziehen, erhalten als Halbwaise 12 v. H., als Vollwaise 20 v. H. der Kirchlichen Altersversorgung, die dem oder der Leistungsberechtigten zugestanden hat oder hätte, wenn der Anspruch darauf zum Zeitpunkt seines oder ihres Todes entstanden wäre.
(
2
)
1 Die Zahlung der Waisenversorgung beginnt mit dem auf den Todestag des oder der Leistungsberechtigten folgenden Monat. 2 Dies gilt entsprechend beim Übergang von Halbwaisen- und Vollwaisenversorgung. 3 Wird ein Kind erst nach dem Tode des oder der Leistungsberechtigten geboren, so beginnt die Zahlung mit dem Geburtsmonat des Kindes.
(
3
)
Die Waisenversorgung endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Anspruch auf Waisenrente endet oder die Waise stirbt.
#§ 9
Antrag, zahlungspflichtige kirchliche Körperschaft
(
1
)
1 Leistungen nach dieser Verordnung werden auf Antrag gewährt. 2 Die letzte anstellende kirchliche Dienststelle soll den leistungsberechtigten Mitarbeiter oder die leistungsberechtigte Mitarbeiterin auf das Antragsrecht hinweisen.
(
2
)
Zahlungsverpflichtet ist die kirchliche Körperschaft oder sonstige kirchliche juristische Person, in deren Dienst der leistungsberechtigte Mitarbeiter oder die leistungsberechtigte Mitarbeiterin zuletzt vor Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen gestanden hat.
#§ 10
(aufgehoben)
#§ 11
Ausschlussfrist
(
1
)
1 Ansprüche verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen schriftlich geltend gemacht werden. 2 Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs aus, um die Ausschlussfrist auch für spätere Ansprüche unwirksam zu machen.
(
2
)
1 Abweichend von Absatz 1 können Ansprüche nach § 20 a durch schriftlichen Antrag bis zum 31. Dezember 2010 geltend gemacht werden. 2 In diesem Fall wird die Leistung rückwirkend ab dem individuellen Bezugszeitpunkt gewährt. 3 Bei Anträgen ab dem 1. Januar 2011 werden Leistungen ausschließlich unter Beachtung der Ausschlussfrist nach Absatz 1 erbracht.
#§ 12
Härtefälle
Im Einzelfall können zur Vermeidung besonderer Härten Leistungen ohne Anerkennung eines Rechtsanspruches widerruflich bewilligt werden.
#§ 13
Mitteilungspflichten
(
1
)
Leistungsberechtigte Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sind verpflichtet, alle Änderungen der sie betreffenden Verhältnisse, die für ihren Anspruch auf Kirchliche Altersversorgung erheblich sind, der zahlungsverpflichteten Stelle unverzüglich mitzuteilen.
(
2
)
Leistungsberechtigte Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sind auf ihre Mitteilungspflichten schriftlich hinzuweisen.
(
3
)
Die zahlungsverpflichtete Stelle kann Leistungen ganz oder teilweise versagen, wenn der leistungsberechtigte Mitarbeiter oder die leistungsberechtigte Mitarbeiterin der Mitteilungspflicht schuldhaft nicht nachgekommen ist.
#§ 14
Berechnung und Auszahlung der Kirchlichen Altersversorgung, Rückforderung
Für die Berechnung und Auszahlung der Kirchlichen Altersversorgung gelten die Bestimmungen des § 24 der KAVO entsprechend.
#Abschnitt II
Zusatzrente
###§ 15
Berechtigter Personenkreis
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung dem in § 1 Absatz 2 Nummer 1 genannten Personenkreis angehören, erhalten Kirchliche Altersversorgung unabhängig von den Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung unbeschadet des Abschnitts 1 nach den Vorschriften dieses Abschnitts als Zusatzrente.
#§ 16
Leistungshöhe, Mindestversorgung
(
1
)
1 Die Zusatzrente wird pro vollendetem kirchlichem Dienstjahr (§ 5) monatlich in Höhe von 2,5 Promille des durchschnittlichen monatlichen zusatzrentenfähigen Entgeltes der letzten zwölf Beschäftigungsmonate gewährt. 2 Die Höchstgrenze der anrechenbaren kirchlichen Dienstzeit beträgt 40 Dienstjahre. 3 Nach Beginn der Rentenzahlung erhöht sich die zustehende Rente jeweils zum 1. Juli eines jeden Jahres um ein Prozent.
(
2
)
1 Das zusatzrentenfähige Entgelt nach Absatz 1 bemisst sich nach dem individuellen Grundgehalt, bei Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, die nicht unter den Vergütungsgruppenplan B fallen, ferner nach dem Ortszuschlag der Stufe 2 und der allgemeinen Zulage. 2 Das zusatzrentenfähige Entgelt ist unabhängig vom tatsächlichen Beschäftigungsumfang und unabhängig von einer Unterbrechung wegen Arbeitsunfähigkeit auf der Grundlage einer Vollzeitbeschäftigung zu berechnen. 3 Leistungen nach den Regelungen über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendungen und eines Urlaubsgeldes sind nicht zu berücksichtigen.
(
3
)
1 Die Zusatzrente wird in Form einer Mindestversorgung gewährt, wenn dies für den leistungsberechtigten Mitarbeiter oder die leistungsberechtigte Mitarbeiterin im Vergleich zu Absatz 1 günstiger ist. 2 Die Mindestversorgung beträgt bei einer ununterbrochenen Dienstzeit von zehn Dienstjahren monatlich 60 Euro. 3 Sie erhöht sich für jedes weitere volle Dienstjahr um 6 Euro; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 4 Nach Beginn der Rentenzahlung erhöht sich die zustehende Rente jeweils zum 1. Juli eines jeden Jahres um ein Prozent.
#§ 17
Umlage
1 Die Dienstgeber haben für die leistungsberechtigten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1–4 zur Rückdeckung der Kirchlichen Altersversorgung eine Umlage in Höhe von 4 v. H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts an die die Umlage verwaltende Stelle zu zahlen. 2 Näheres regelt der Rahmen-Versicherungsvertrag zur Rückdeckung von Versorgungsverpflichtungen für Personengruppen zwischen der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Kirchlichen Versorgungskasse Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit vom 15. November 1996.
#§ 17a
Entgeltumwandlung
Für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Anwartschaft auf eine Zusatzrente kann durch Arbeitsrechtsregelung eine Entgeltumwandlung vorgesehen werden.
#Abschnitt III
Gesamtversorgung
###§ 18
Berechtigter Personenkreis
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sowie ehemalige Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung den in § 1 Absatz 2 Nummer 2 bis 5 genannten Personenkreisen angehören, erhalten Kirchliche Altersversorgung als Gesamtversorgung unbeschadet des Abschnitts I nach den Vorschriften dieses Abschnitts.
#§ 19
Besondere Anspruchsvoraussetzungen
1 Abweichend von § 4 Absatz 1 wird die Kirchliche Altersversorgung auch bei Bezug einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gewährt, wenn der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin aus diesem Grunde nach einer mindestens fünfjährigen ununterbrochenen kirchlichen Dienstzeit aus dem kirchlichen Dienst ausscheidet; § 5 Absatz 3 gilt entsprechend. 2 In diesem Falle wird mindestens der Grundbetrag nach § 20 Absatz 3 gezahlt.
#§ 20
Leistungshöhe, Mindestversorgung, Versorgungstabelle
(
1
)
1 Kirchliche Altersversorgung wird in der Höhe gewährt, in der die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung im Einzelfall hinter der sich nach diesem Abschnitt ergebenden Gesamtversorgung zurückbleiben. 2 Soweit dies günstiger ist, wird Kirchliche Altersversorgung als Mindestversorgung nach § 16 Absatz 3 gewährt.
(
2
)
1 Die Höhe der Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung ergibt sich aus dem von dem oder der Leistungsberechtigten vorzulegenden Rentenbescheid. 2 Nach Beginn der Rentenzahlung erhöht sich die zu stehende Rente jeweils zum 1. Juli eines jeden Jahres um ein Prozent.
(
3
)
1 Die Gesamtversorgung beträgt bei einer zehnjährigen kirchlichen Dienstzeit 18,75 v. H. des Gesamtversorgungsstufenwerts (Grundbetrag) und steigt bis zu einer Höchstgrenze von 40 Dienstjahren für jedes weitere anrechenbare Dienstjahr nach § 5 um 1,875 v. H. des Gesamtversorgungsstufenwerts. 2 Die Zuordnung zu den Gesamtversorgungsstufen erfolgt nach Maßgabe der Vergütungsgruppe, die der Vergütungszahlung zuletzt zugrunde lag, anhand der als Anlage beigefügten Versorgungstabelle. 3 Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgte Zuordnungen zu den Versorgungsstufen bleiben bestehen.
1 Die Gesamtversorgungsstufenwerte steigen bei allgemeinen Rentenerhöhungen jeweils um den Vomhundertsatz, um den sich die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhöhen. 2 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. 3 Die Kirchenkanzlei setzt die Versorgungstabelle jeweils neu fest.
#§ 20a
Besondere Leistungsberechnung
(
1
)
1 Die Leistungen für anspruchsberechtigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach § 1 Absatz 2 Nummer 5 werden zum Stichtag 31. Dezember 1996 nach den Vorschriften dieser Verordnung festgestellt. 2 Hierzu wird zunächst gemäß den Regelungen in Abschnitt III die Versorgung ermittelt, die sich nach Erreichen des 65. Lebensjahres im Dienst der Evangelischen Kirchen der Union oder einer ihrer Gliedkirchen in Dienstverhältnissen im Geltungsbereich der Kirchlichen Arbeitsvertragsordnung (KAVO) unter Berücksichtigung der Verhältnisse am 31. Dezember 1996 ergeben hätte. 3 Hiervon wird der Teil als Versorgung wegen Alters oder Erwerbsminderung gewährt, der dem Verhältnis der Dienstzeit bei der der Evangelischen Kirchen der Union oder einer ihrer Gliedkirchen in Dienstverhältnissen im Geltungsbereich der Kirchlichen Arbeitsvertragsordnung (KAVO) zu der theoretisch möglichen Dienstzeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres entspricht. 4 Für die Berechnung der Gesamtversorgung findet die Versorgungstabelle zu § 20 in der Fassung vom 1. Januar 1997 Anwendung. 5 Für die Witwer- und Witwenversorgung ist § 7 entsprechend anzuwenden. 6 Der Zeitpunkt der erstmaligen Leistungsgewährung ergibt sich aus § 4.
#§ 21
Erhöhungszeiten
Wenn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, erhöht sich die anrechenbare Dienstzeit um die Hälfte der Kalendermonate, die über die kirchliche Dienstzeit hinaus der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde liegen.
#§ 22
Besondere Mitteilungspflichten
Der leistungsberechtigte Mitarbeiter oder die leistungsberechtigte Mitarbeiterin hat bei Beantragung der Kirchlichen Altersversorgung die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung durch Vorlage des Rentenbescheides nachzuweisen.
#Abschnitt IV
Übergangs- und Schlussbestimmungen
###§ 23
Übergangsbestimmung
Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehende Ansprüche und Anwartschaften nach der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der nichtbeamteten Mitarbeiter der Evangelischen Kirche der Union und ihrer Gliedkirchen vom 7. August 1962 (ABl. EKD S. 626) bleiben bestehen.
#§ 24
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(
1
)
1 Diese Verordnung tritt für die Evangelische Kirche der Union am 1. Januar 1997 in Kraft. 2 Sie wird vom Rat für die Gliedkirchen in Kraft gesetzt, nachdem diese jeweils zugestimmt haben.3#
(
2
)
Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Kirchliche Altersversorgung in der Evangelischen Kirche der Union (KAV-VO) vom 7. Dezember 1994 (ABl. EKD 1995 S. 165) außer Kraft.
#
1 ↑ Red. Anm.: Die Anwendung der Verordnung für die Nordkirche wurde gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Gesetzesvertretenden Rechtsverordnung zur Änderung des Kirchengesetzes vom 4. Januar 1997 über die Kirchliche Altersversorgung vom 5. Januar 2021 (KABl. S. 2, 182) mit Ablauf des 31. Oktober 2020 beendet. Das Präsidium der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Präsidium) stellte am 1. Juli 2021 fest, dass die Verordnung mit Wirkung zum 1. November 2020 für den Bereich der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland außer Kraft gesetzt wurde (ABl. EKD 2021 S. 162).
1 ↑ Red. Anm.: Die Anwendung der Verordnung für die Nordkirche wurde gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Gesetzesvertretenden Rechtsverordnung zur Änderung des Kirchengesetzes vom 4. Januar 1997 über die Kirchliche Altersversorgung vom 5. Januar 2021 (KABl. S. 2, 182) mit Ablauf des 31. Oktober 2020 beendet. Das Präsidium der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Präsidium) stellte am 1. Juli 2021 fest, dass die Verordnung mit Wirkung zum 1. November 2020 für den Bereich der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland außer Kraft gesetzt wurde (ABl. EKD 2021 S. 162).
#
2 ↑ Red. Anm.: Die Textfassung der Gesetzesvertretenden Verordnung mit ihren Änderungen bis einschließlich 2. Dezember 2009 wurde von der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (UEK) übernommen.
2 ↑ Red. Anm.: Die Textfassung der Gesetzesvertretenden Verordnung mit ihren Änderungen bis einschließlich 2. Dezember 2009 wurde von der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (UEK) übernommen.
#
3 ↑ Red. Anm.: Die Gesetzesvertretende Verordnung wurde für die ehemalige Pommersche Ev. Kirche durch Beschluss des Rates der Evangelischen Kirche der Union vom 7. Mai 1997 mit Wirkung vom 1. Januar 1997 in Kraft gesetzt, vgl. (ABl. S. 109 sowie ABl. EKD 1997 S. 400).
3 ↑ Red. Anm.: Die Gesetzesvertretende Verordnung wurde für die ehemalige Pommersche Ev. Kirche durch Beschluss des Rates der Evangelischen Kirche der Union vom 7. Mai 1997 mit Wirkung vom 1. Januar 1997 in Kraft gesetzt, vgl. (ABl. S. 109 sowie ABl. EKD 1997 S. 400).