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Geltungszeitraum von: 01.07.2014

Geltungszeitraum bis: 30.01.2021

Ordnung
für die Arbeitsrechtliche Kommission
des Diakonischen Werkes
Mecklenburg-Vorpommern e. V.
(Ordnung ARK DW M-V)1#

Vom 17. März 2014/21. Mai 2014

(KABl. S. 327)

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Präambel

Diakonie ist Wesens- und Lebensäußerung der Kirche. Der Dienst in den Einrichtungen, die dem Diakonischen Werk Mecklenburg-Vorpommern e. V. (DW M-V) durch Mitgliedschaft angeschlossen sind, wird durch den Auftrag der Kirche, das Evangelium in Wort und Tat zu verkündigen, bestimmt. Die Erfüllung dieses Auftrages setzt eine vertrauensvolle, partnerschaftliche Zusammenarbeit von Leitungsgremien und Mitarbeitenden2# voraus, die auch in der Gestaltung des Verfahrens zur Festlegung der Arbeitsbedingungen der Mitarbeitenden ihren Ausdruck findet.
Die Arbeit der Arbeitsrechtlichen Kommission des Diakonischen Werkes Mecklenburg-Vorpommern e. V. (ARK DW M-V) dient dem Ziel, ein einheitliches Dienst- und Arbeitsrecht für die Mitarbeitenden in allen diakonischen Einrichtungen des DW M-V zu ermöglichen. Die Annäherung an dieses von beiden Seiten bestätigte Ziel wird durch die Arbeit der ARK DW M-V als kontinuierlicher und konstruktiver Prozess gestaltet.
Beide Seiten der ARK DW M-V fühlen sich dem Leitgedanken der Dienstgemeinschaft und damit einem fairen Interessenausgleich zwischen Dienstgebern und Dienstnehmern verpflichtet. Sie sind sich einig in dem Bestreben, die bestehenden diakonischen Dienste, Einrichtungen und Arbeitsplätze zu erhalten, gemeinsam alles Notwendige zu unternehmen, um ihre Zukunftsfähigkeit zu gewährleisten und nachhaltig eine angemessene Vergütung aller Mitarbeitenden zu sichern.
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§ 1
Geltungsbereich

Diese Ordnung gilt für das DW M-V sowie für die ihm durch Mitgliedschaft angeschlossenen rechtlich selbstständigen Rechtsträger, mit ihren Einrichtungen und Diensten unabhängig von deren Rechtsform, unmittelbar und zwingend, soweit nicht im Einzelfall mit Zustimmung der ARK DW M-V andere Regelungen getroffen werden.
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§ 2
Aufgaben der ARK DW M-V

( 1 ) Aufgabe der ARK DW M-V ist es, Regelungen zu beschließen, die die Begründung, den Inhalt und die Beendigung von Arbeits- und Ausbildungsverhältnissen mit Mitarbeitenden im Geltungsbereich dieser Ordnung betreffen.
( 2 ) Die ARK DW M-V wirkt ferner bei sonstigen Regelungen von arbeitsrechtlicher Bedeutung, insbesondere im Rahmen der Satzung des DW M-V beratend mit.
( 3 ) Darüber hinaus kann die ARK DW M-V Aufgaben zur Vereinheitlichung arbeitsrechtlicher Regelungen im diakonischen Bereich wahrnehmen.
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§ 3
Zusammensetzung der ARK DW M-V

( 1 ) Der ARK DW M-V gehören an:
  1. sechs Vertreter der Mitarbeitenden im Diakonischen Dienst (Dienstnehmervertreter)
  2. sechs Vertreter von Trägern diakonischer Einrichtungen (Dienstgebervertreter), davon ein Vertreter aus dem Vorstand des DW M-V.
( 2 ) Für jeden Vertreter ist für den Verhinderungsfall ein Stellvertreter zu benennen.
( 3 ) Die Vertreter und Stellvertreter sollen einer Kirche angehören, die zur Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen gehört.
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§ 4
Dienstnehmervertreter

( 1 ) Gewerkschaften und Mitarbeiterverbände entsenden bis zu zwei Dienstnehmervertreter in die ARK DW M-V.
( 2 ) Bei der Entsendung der Vertreter von Gewerkschaften und Mitarbeiterverbänden in die ARK DW M-V ist die Mächtigkeit der jeweiligen Organisation zu berücksichtigen.
( 3 ) Die Einzelheiten des Verfahrens zur Bestimmung der von Gewerkschaften und Mitarbeiterverbänden zu entsendenden Vertreter und deren Stellvertreter werden von diesen selbstständig geregelt.
( 4 ) Der Gesamtausschuss der Mitarbeitervertretungen im DW M-V (GMAV DW M-V) entsendet die übrigen Dienstnehmervertreter in die ARK DW M-V. Dies gilt gleichermaßen für die Sitze, die von Gewerkschaften und Mitarbeiterverbänden nicht wahrgenommen werden.
( 5 ) Die vom GMAV DW M-V entsandten Vertreter und deren Stellvertreter müssen einer Mitarbeitervertretung angehören.
( 6 ) Die vom GMAV DW M-V entsandten Vertreter und deren Stellvertreter müssen hauptberuflich im diakonischen Dienst im Bereich des DW M-V tätig sein.
( 7 ) Das Nähere regelt eine vom GMAV DW M-V zu beschließende Wahlordnung. Dabei soll darauf geachtet werden, dass die verschiedenen Bereiche des diakonischen Dienstes Berücksichtigung finden.
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§ 5
Dienstgebervertreter

( 1 ) Die Dienstgebervertreter werden vom Aufsichtsrat des DW M-V entsandt und abberufen. Die dem DW M-V angeschlossenen Rechtsträger können Vorschläge unterbreiten.
( 2 ) Mindestens zwei Drittel der Dienstgebervertreter müssen hauptberuflich im diakonischen Dienst im Bereich des DW M-V stehen.
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§ 6
Fachausschüsse

( 1 ) Die von den jeweiligen Vertretern gebildete Dienstnehmer- und Dienstgeberseite kann je einen Fachausschuss bilden.
( 2 ) Der jeweilige Fachausschuss besteht aus bis zu 25 Mitgliedern. Dazu gehören jeweils die Vertreter und ihre Stellvertreter der ARK DW M-V. Die weiteren Mitglieder müssen hauptberuflich im diakonischen Dienst im Bereich des DW M-V stehen.
( 3 ) Die Einzelheiten des Verfahrens zur Bestimmung der Fachausschussmitglieder werden von den zuständigen Gremien selbstständig geregelt.
( 4 ) Der jeweilige Fachausschuss kann Sachkundige hinzuziehen.
( 5 ) Die Kostentragung erfolgt entsprechend den Regelungen des § 9.
( 6 ) Die Fachausschüsse haben insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Anregungen, Beratung sowie Vorbereitung von Anträgen an die ARK DW M-V
  2. Aufstellen von Leitlinien für die jeweilige Seite.
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§ 7
Amtszeit

( 1 ) Die Mitglieder der ARK DW M-V und ihre Stellvertreter werden für die Dauer von vier Jahren entsandt. Sie bleiben bis zur Bildung der neuen ARK DW M-V im Amt. Dies gilt auch für die Mitglieder der Fachausschüsse.
( 2 ) Wiederholte Entsendung der bisherigen Mitglieder, ihrer Stellvertreter und auch der Fachausschussmitglieder ist möglich.
( 3 ) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so wird gemäß § 4, § 5 oder § 6 für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied entsandt; dasselbe gilt für die Stellvertreter.
( 4 ) Die Mitgliedschaft in der ARK DW M-V sowie in den Fachausschüssen endet, wenn die Voraussetzungen des § 4 Absätze 5 und 6, des § 5 Absatz 2 oder des § 6 Absatz 2 entfallen sind.
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§ 8
Rechtsstellung der Mitglieder

( 1 ) Die Mitglieder der ARK DW M-V und ihre Stellvertreter sowie die Mitglieder der Fachausschüsse sind in ihren Entscheidungen unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
( 2 ) Die Mitglieder der ARK DW M-V und ihre Stellvertreter sowie die Mitglieder der Fachausschüsse haben über die ihnen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur ARK DW M-V oder zum Fachausschuss bekannt gewordenen Angelegenheiten Stillschweigen zu bewahren, soweit sie von der ARK DW M-V bzw. dem Fachausschuss durch Beschluss mit Zweidrittelmehrheit für vertraulich erklärt worden sind. Dies gilt auch nach dem Ausscheiden aus der ARK DW M-V bzw. dem Fachausschuss.
( 3 ) Den Mitgliedern der ARK DW M-V und ihren Stellvertretern ist für ihre Tätigkeit Arbeitsbefreiung im erforderlichen Umfang zu gewähren. Sie beträgt für die Dienstnehmervertreter und ihre Stellvertreter bis zu 25 Prozent der durchschnittlichen jährlichen Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Mitarbeiters.3# Im Übrigen gilt § 19 Absatz 2 MVG.EKD entsprechend. Für die Tätigkeit der Dienstgebervertreter und ihrer Stellvertreter (einschließlich der Reisekosten) erhält der diakonische Anstellungsträger einen pauschalen Kostenersatz, dessen Höhe von der ARK DW M-V zu beschließen ist.
( 4 ) In der Ausübung Ihres Amtes dürfen die Mitglieder der ARK DW M-V, deren Stellvertreter sowie die Mitglieder der Fachausschüsse nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden. Sie führen ihr Amt unentgeltlich.
( 5 ) Einem Mitglied oder Stellvertreter der ARK DW M-V sowie einem Mitglied der Fachausschüsse darf nur gekündigt werden, wenn ein Grund zur außerordentlichen Kündigung vorliegt oder wenn die Einrichtung aufgelöst wird.
( 6 ) Bei Streitigkeiten aus der Anwendung des § 8 entscheidet das zuständige Kirchengericht der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Nordkirche).
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§ 9
Kosten und Finanzierung

( 1 ) Die Kosten für die Arbeit der ARK DW M-V und der Fachausschüsse, die Kosten der Freistellung (Bruttopersonalkosten) und der Reisekosten für die Dienstnehmervertreter und ihre Stellvertreter und für die weiteren Mitglieder des Fachausschusses der Dienstnehmerseite, den pauschalen Kostenersatz für die Tätigkeit der Dienstgebervertreter und ihrer Stellvertreter, die Kosten der Sachverständigen sowie die Kosten des Schlichtungsverfahrens gemäß § 16 tragen die dem DW M-V angeschlossenen Rechtsträger gemeinsam.
( 2 ) Das DW M-V führt gesondert Rechnung für die ARK DW M-V und die Fachausschüsse.
( 3 ) Die ARK DW M-V stellt jährlich einen Haushaltsplan auf, der vom Aufsichtsrat des DW M-V als Bestandteil des Wirtschaftsplans des DW M-V beschlossen wird.
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§ 10
Leitung und Arbeitsweise der ARK DW M-V

( 1 ) Die ARK DW M-V wählt aus ihrer Mitte für die Dauer eines Jahres einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorsitzende ist im jährlichen Wechsel aus der Gruppe der Dienstnehmervertreter bzw. aus der Gruppe der Dienstgebervertreter zu wählen. Der stellvertretende Vorsitzende ist aus der jeweils anderen Gruppe zu wählen.
( 2 ) Die Geschäftsführung der ARK DW M-V liegt bei der Geschäftsstelle des DW M-V. Die Geschäftsführung nimmt an den Sitzungen der ARK DW M-V ohne Stimmrecht teil.
( 3 ) Die Sitzungen der ARK DW M-V werden durch den Vorsitzenden im Einvernehmen mit dem stellvertretenden Vorsitzenden nach Bedarf unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die ARK DW M-V ist einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe der Beratungsgegenstände beantragt wird.
( 4 ) Jedes Mitglied der ARK DW M-V hat das Recht, Punkte für die Tagesordnung zu benennen, die bei der Aufstellung der Tagesordnung zu berücksichtigen sind.
( 5 ) Der Vorsitzende stellt die Tagesordnung auf und leitet die Sitzung.
( 6 ) Die Einladung erfolgt spätestens drei Wochen vor dem Sitzungstermin unter Bekanntmachung der Tagesordnung und Zusendung aller erforderlichen Sitzungsunterlagen.
( 7 ) Die ARK DW M-V kann zu ihren Beratungen Sachverständige hinzuziehen. Für diese gilt § 8 Absatz 2 entsprechend, worüber sie durch den Vorsitzenden zu belehren sind.
( 8 ) Die Sitzungen der ARK DW M-V sind nicht öffentlich.
( 9 ) Die ARK DW M-V gibt sich eine Geschäftsordnung.
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§ 11
Beschlussfassung

( 1 ) Die ARK DW M-V ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder jeder Seite anwesend sind.
( 2 ) Beschlüsse der ARK DW M-V zu Arbeitsrechtsregelungen werden mit der Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der jeweiligen Seite der ARK DW M-V gefasst. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
( 3 ) Die Seitenabstimmung erfolgt in Abwesenheit der jeweils anderen Seite der ARK DW M-V. Nach erfolgter Seitenabstimmung treten die beiden Seiten zur Fortsetzung der Sitzung zusammen und tragen jeweils vor, ob die Seite einstimmig oder mehrheitlich zugestimmt hat.
( 4 ) Beschlüsse zur Geschäftsordnung werden mit Stimmenmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder der ARK DW M-V gefasst.
( 5 ) Erhält eine Beschlussvorlage in der ARK DW M-V nicht die erforderliche Mehrheit, so ist über diesen Gegenstand in einer weiteren Sitzung erneut zu beraten. Kommt auch in dieser Sitzung ein Beschluss über eine Arbeitsrechtsregelung nicht zustande, so kann jeweils die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder einer Seite der ARK DW M-V den Schlichtungsausschuss anrufen. Der Antrag ist innerhalb einer Ausschlussfrist von vier Wochen nach Beschlussfassung/Beschlussablehnung einzureichen und zu begründen.
( 7 ) Über die Beschlüsse der ARK DW M-V ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese ist vom Vorsitzenden und vom stellvertretenden Vorsitzenden zu unterzeichnen und den Mitgliedern und Stellvertretern zuzusenden.
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§ 12
Einwendungen und Anrufung des
Schlichtungsausschusses

( 1 ) Jede der beiden in der ARK DW M-V vertretenen Seiten (§ 3 Absatz 1) kann innerhalb eines Monats nach der Fassung des Beschlusses Einwendungen erheben, wenn die Ausfertigung von der Beschlusssituation abweicht oder wenn während der Sitzung der ARK DW M-V erklärt wurde, dass sich der jeweilige Fachausschuss die Zustimmung zum Beschluss vorbehält und dieser dem Beschluss ganz oder teilweise widerspricht. Der Schriftsatz, durch den die Einwendungen erhoben werden, muss von der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder der Seite unterzeichnet sein und dem Vorsitzenden der ARK DW M-V unter gleichzeitiger Unterrichtung der Geschäftsstelle der ARK DW M-V zugeleitet werden. Der Vorsitzende beruft unverzüglich eine Sitzung der ARK DW M-V ein, die erneut berät und beschließt.
( 2 ) Gegen einen neuerlichen Beschluss kann die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder einer Seite der ARK DW M-V den Schlichtungsausschuss (§ 15) anrufen. Absatz 1 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass der Schriftsatz an den Vorsitzenden des Schlichtungsausschusses zu richten ist.
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§ 13
Inkrafttreten und
Veröffentlichung der Beschlüsse

( 1 ) Die Beschlüsse der ARK DW M-V nach § 11 Absatz 2 werden der Geschäftsstelle der ARK DW M-V zugeleitet und durch diese, sofern keine Einwendungen nach § 12 erhoben werden, den dem DW M-V angeschlossenen Rechtsträgern und deren Mitarbeitervertretungen in geeigneter Weise bekannt gegeben. Die Beschlüsse werden mit der Bekanntgabe wirksam.
( 2 ) Wenn nicht etwas anderes beschlossen wurde, werden Beschlüsse nach Ablauf der in § 12 genannten Fristen wirksam.
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§ 14
Verbindlichkeit der
arbeitsrechtlichen Regelungen

( 1 ) Beschlüsse der ARK DW M-V nach § 11 Absatz 2 und die Entscheidungen des Schlichtungsausschusses nach § 15 sind verbindlich.
( 2 ) Insbesondere dürfen nur Dienstverträge abgeschlossen oder geändert werden, die den auf Beschlüssen der ARK DW M-V und Entscheidungen des Schlichtungsausschusses beruhenden Regelungen entsprechen.
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§ 15
Schlichtungsausschuss

( 1 ) Zur Entscheidung in den Fällen des § 11 Absatz 5 und § 12 Absatz 2 wird ein Schlichtungsausschuss gebildet. Er besteht aus einem Vorsitzenden und dessen Stellvertreter sowie vier beisitzenden Mitgliedern und zwei Stellvertretern, von denen jede in der ARK DW M-V vertretene Seite (§ 3 Absatz 1) jeweils zwei beisitzende Mitglieder und einen Stellvertreter benennt.
( 2 ) Die Mitglieder und ihre Stellvertreter müssen zu kirchlichen Ämtern der Nordkirche wählbar sein; sie dürfen nicht der ARK DW M-V oder einem der Fachausschüsse als Mitglied angehören. Die Beisitzer und ihre Stellvertreter müssen seit mindestens drei Jahren hauptberuflich im diakonischen Dienst tätig sein.
( 3 ) Der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses und der stellvertretende Vorsitzende werden von der ARK DW M-V mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder gewählt. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende müssen die Befähigung zum Richteramt haben und dürfen weder haupt- noch nebenberuflich im diakonischen Dienst stehen.Sie dürfen ferner nicht einem Leitungsorgan des DW M-V sowie eines dem DW M-V angeschlossenen Rechtsträgers angehören.
( 4 ) Die Amtszeit der Mitglieder des Schlichtungsausschusses beträgt vier Jahre. Sie bleiben bis zur Bildung des neuen Schlichtungsausschusses im Amt. Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied vorzeitig aus, so wird für den Rest der Amtszeit in entsprechender Anwendung der Absätze 2 und 3 ein neues Mitglied benannt oder gewählt.
( 5 ) Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses sind in ihren Entscheidungen unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden durch den Landespastor für Diakonie und den Vorsitzenden des GMAV DW M-V durch Handschlag zur gewissenhaften Amtsausführung verpflichtet. § 8 Absatz 2 gilt entsprechend.
( 6 ) Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie erhalten Reisekostenerstattung nach den landeskirchlichen Bestimmungen sowie eine Aufwandsentschädigung, die von der Geschäftsstelle der ARK DW M-V allgemein festgelegt wird.
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§ 16
Verfahren vor dem Schlichtungsausschuss

( 1 ) Der Schlichtungsausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Er hat die allgemeinen Grundsätze des gerichtlichen Verfahrens zu beachten. Er kann Einzelheiten in einer Geschäftsordnung regeln.
( 2 ) Der Schlichtungsausschuss beschließt nach Anhörung der Beteiligten in geheimer Beratung. Stimmenthaltung ist unzulässig. Der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses teilt das Ergebnis der Beratungen dem Vorsitzenden der ARK DW M-V unter gleichzeitiger Unterrichtung der Geschäftsstelle der ARK DW M-V unverzüglich schriftlich mit. Der Vorsitzende der ARK DW M-V beruft binnen einer Frist von einem Monat nach der Mitteilung des Ergebnisses des Schlichtungsverfahrens eine Sitzung der ARK DW M-V ein.
( 3 ) Ein einstimmiger Schlichtungsspruch wird wirksam, wenn nicht die ARK DW M-V einen diesen Schlichtungsspruch ersetzenden Beschluss fasst oder die Mehrheit der Mitglieder einer Seite der ARK DW M-V dem Schlichtungsspruch widerspricht. Der Widerspruch ist in der Sitzung der ARK DW M-V zu erklären.
( 4 ) Hat der Schlichtungsausschuss keinen einstimmigen Schlichtungsspruch gefasst oder wurde nach Absatz 3 der Widerspruch erklärt, kann die Mehrheit der Mitglieder einer Seite der ARK DW M-V binnen einer Frist von einem Monat nach der Beratung des Ergebnisses in der ARK DW M-V den Schlichtungsausschuss erneut anrufen. In der zweiten Stufe des Verfahrens beschließt der Schlichtungsausschuss in geheimer Beratung mehrheitlich. Der Schlichtungsspruch ist verbindlich.
( 5 ) Die Entscheidungen des Schlichtungsausschusses ersetzen die Beschlussfassung der ARK DW M-V und werden den dem DW M-V angeschlossenen Rechtsträgern und deren Mitarbeitervertretungen in geeigneter Weise bekannt gegeben. Sie werden mit der Bekanntgabe wirksam.
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§ 17
Nachprüfung der Mitgliedschaft

( 1 ) Bestehen Bedenken, ob bei einem Mitglied der ARK DW M-V die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft vorliegen, so entscheidet der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses.
( 2 ) Ist der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses noch nicht gewählt, so entscheiden auch für ein Mitglied der ARK DW M-V die Mitglieder der ARK DW M-V selbst in geheimer Abstimmung über die Mitgliedschaft.
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§ 18
Bildung der ARK DW M-V, Beginn der Amtszeit

( 1 ) Die Entsendung der Vertreter der Gewerkschaften und Mitarbeiterverbände nach § 4 Absatz 1 hat spätestens drei Monate nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung über die Bildung einer neuen ARK DW M-V und der Aufforderung zur Beteiligung an der Entsendung von Mitgliedern in die ARK DW M-V im Kirchlichen Amtsblatt der Nordkirche4# zu erfolgen.
( 2 ) Die Entsendung der Vertreter des GMAV DW M-V nach § 4 Absatz 4 hat innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch die Geschäftsstelle der ARK DW M-V zu erfolgen.
( 3 ) Die Entsendung der Dienstgebervertreter nach § 5 hat innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch die Geschäftsstelle der ARK DW M-V zu erfolgen.
( 4 ) Die erste Sitzung einer neuen ARK DW M-V ist jeweils durch den bisherigen Vorsitzenden einzuberufen, der die Sitzung bis zur Wahl des Vorsitzenden leitet.
( 5 ) Die Amtszeit der ARK DW M-V beginnt mit der konstituierenden Sitzung.
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§ 19
Inkrafttreten

( 1 ) Diese Ordnung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung durch den Aufsichtsrat des DW M-V und der Zustimmung durch den GMAV DW M-V.
( 2 ) Diese Ordnung tritt mit Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Nordkirche in Kraft.5# Die Ordnung der ARK DWM vom 9. Mai 2005 in der Fassung vom 19. Januar 2010 tritt zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.
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§ 20
Streitigkeiten

Über nicht lösbare Auseinandersetzungen aus der Anwendung dieser Ordnung entscheidet das zuständige Kirchengericht der Nordkirche.

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1 ↑ Red. Anm.: Die Ordnung trat gemäß § 20 Absatz 2 der Ordnung für die Arbeitsrechtliche Kommission des Diakonischen Werkes Mecklenburg-Vorpommern e. V. vom 1. und 23. September 2020 (KABl. S. 38) mit Ablauf des 30. Januar 2021 außer Kraft.
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2 ↑ Die Bezeichnung von Personen und Funktionen gilt sowohl für die männliche als auch die weibliche Form.
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3 ↑ Die Dienstnehmerseite kann einvernehmlich mit der Dienstgeberseite eine andere Verteilung der Arbeitsbefreiung auf die einzelnen Mitglieder vornehmen. Die Verteilung des Freistellungsumfanges kann frühestens nach einem Jahr geändert werden.
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4 ↑ Red. Anm.: Vgl. KABl. 2018 S. 481.
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5 ↑ Red. Anm.: Die Ordnung trat am 1. Juli 2014 in Kraft.