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Satzung des Konvents
an der Klosterkirche Bad Doberan

Vom 6. November 2020

(KABl. 2021 S. 25)

Die Kirchenkreissynode des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg hat am 24. Oktober 2020 aufgrund von Artikel 45 Absatz 3 Nummer 1 und 6 und Artikel 41 Absatz 2 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland die nachfolgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Der Konvent an der Klosterkirche Bad Doberan

Der Konvent an der Klosterkirche Bad Doberan ist rechtlich ein unselbstständiges Werk des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg nach Artikel 41 Absatz 2 Satz 2 und Artikel 115 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland.
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§ 2
Aufgaben des Konvents

( 1 ) Gebet und Pflege des geistlichen Erbes – wie es sich aus der Geschichte der Zisterzienser-Klosterkirche ergibt – und das geistlich-theologische Gespräch sind Aufgabe des Konvents.
( 2 ) Das Leben im Konvent geschieht unbeschadet der Pflichten der Konventualen gegenüber den Dienstgruppen, denen sie ihrem Dienstauftrag entsprechend angehören.
( 3 ) Der Konvent nimmt für die Ev.-Luth. Kirchengemeinde Bad Doberan die Aufgaben des Kuratoriums des Fonds „Kunstbesitz im Kirchenkreis Mecklenburg“ der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland wahr, der jährlich von der Ev.-Luth. Kirche Bad Doberan (Münster) mit einem Zuschuss ausgestattet wird.
( 4 ) Der Konvent pflegt die Verbindung zum Mutterkloster Amelungsborn.
( 5 ) Der Konvent ist Mitglied in der „Gemeinschaft Evangelischer Zisterziensererben in Deutschland“.
( 6 ) Der Konvent ist offen für Gäste.
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§ 3
Zusammensetzung des Konvents

( 1 ) Mitglied des Konvents (Konventuale bzw. Konventualin) kann werden, wer einer Gliedkirche der EKD angehört und zu kirchlichen Ämtern wählbar ist. Wenn ein Gast an wenigstens drei aufeinander folgenden Konventstreffen teilgenommen hat und seinen Wunsch äußert, Mitglied zu werden, führt der Senior bzw. die Seniorin im Konvent eine Entscheidung über seine bzw. ihre Aufnahme herbei.
( 2 ) Die Aufnahme erfolgt durch den Senior bzw. die Seniorin in einem Konventsgottesdienst mit Abendmahl unter Gebet und Handauflegung.
( 3 ) Der Bischof bzw. die Bischöfin im Sprengel Mecklenburg und Pommern kann dem Konvent die Aufnahme von Konventualen bzw. Konventualinnen empfehlen.
( 4 ) Der Inhaber bzw. die Inhaberin der Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Bad Doberan ist von Amts wegen Mitglied des Konvents. Er bzw. sie kann die Mitgliedschaft ruhen lassen.
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§ 4
Der Senior bzw. die Seniorin des Konvents

( 1 ) Der Konvent wählt einen bzw. eine der ordinierten Konventualen bzw. Konventualinnen zu seinem Senior oder seiner Seniorin auf sechs Jahre. Wiederwahl ist möglich.
( 2 ) Der Senior bzw. die Seniorin leitet den Konvent und vertritt ihn nach außen.
( 3 ) Der Konvent wählt auf fünf Jahre einen Stellvertreter bzw. eine Stellvertreterin des Seniors bzw. der Seniorin in eigener Wahlperiode.
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§ 5
Der Kämmerer bzw. die Kämmerin

Der Konvent bestimmt aus seinen Reihen einen Kämmerer bzw. eine Kämmerin auf sechs Jahre. Wiederwahl ist möglich. Er bzw. sie muss nicht aus der Reihe der Ordinierten gewählt werden.
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§ 6
Finanzverwaltung

( 1 ) Die laufende Finanzverwaltung kann durch Beschluss des Konvents vom Kämmerer bzw. von der Kämmerin auf die Kirchenkreisverwaltung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg übertragen werden.
( 2 ) Der Konvent hat jährlich einen Haushaltsplan (einschließlich Fonds Kunstbesitz mit selbstabschließender Funktion) zu beschließen und die Rechnung über das abgelaufene Geschäftsjahr entgegen zu nehmen.
( 3 ) Die Verwaltung des Vermögens muss nach den Grundsätzen erfolgen, die für die Verwaltung öffentlicher Gelder maßgebend sind. Es muss daher über die Einnahmen und Ausgaben ordentlich Buch geführt und über jedes Geschäftsjahr Rechnung abgelegt werden. Die Rechnungsführung kann digital erfolgen.
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§ 7
Aufsicht und Visitation

Der Konvent an der Klosterkirche Bad Doberan wird durch den Bischof bzw. die Bischöfin im Sprengel oder einen bzw. eine von ihm bzw. ihr beauftragten ordinierten Inhaber bzw. ordinierte Inhaberin eines kirchenleitenden Amts der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland visitiert.
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§ 8
Konvent und Kirchengemeinde

( 1 ) Der Konvent respektiert das Hausrecht der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Bad Doberan und ist zu einmütigem Handeln mit der Kirchengemeinde in allen gemeinsam interessierenden Anliegen verpflichtet.
( 2 ) Der Konvent ordnet und verwaltet seine Angelegenheiten im Rahmen des geltenden kirchlichen Rechts und dieser Satzung selbst.
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§ 9
Änderung der Satzung

Änderungen dieser Satzung beschließt die Kirchenkreissynode im Benehmen mit dem Konvent.
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§ 10
Inkrafttreten

( 1 ) Diese Satzung tritt mit dem Datum der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt1# der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland nach Beschluss durch die Kirchenkreissynode2# des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig wird die Ordnung des Konvents an der Klosterkirche Doberan vom 10. November 2007 (KABl S. 92) aufgehoben.

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1 ↑ Red. Anm.: Die Satzung trat am 31. Januar 2021 in Kraft.
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2 ↑ Red. Anm.: Der Beschluss durch die Kirchenkreissynode erfolgte am 24. Oktober 2020.