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Geltungszeitraum von: 01.12.1995

Geltungszeitraum bis: 31.03.2021

Satzung des „Theologen-Heim Rostock“
vom 27. November 19951#

Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
Bekanntmachung der Neufassung vom 27. November 1995 (KABl 1996 S. 12)
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Präambel

Das „Theologen-Heim“ ist eine kirchliche Stiftung. Nach dem Willen der Stifterinnen der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz wurde zum Gedächtnis des Landesbischofs a. D. Dr. Heinrich Behm aus dem ihnen von der Mecklenburgischen Gesellschaft zur Förderung der evangelisch-theologischen Wissenschaft überwiesenen Vermögen eine Stiftung zur Begründung und zum Betriebe eines Heimes für Studenten der Theologie durch staatliche Genehmigung unter dem 4. November 1932 errichtet. Die Stiftung soll durch die in nachstehend neugefasster Satzung beschlossene Organisationsform in die Lage versetzt werden, ihre Aufgaben auch weiterhin im Sinne des Stiftungszweckes zu erfüllen.
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§ 1
Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr

( 1 ) Die Stiftung führt den Namen „Theologen-Heim Rostock“.
( 2 ) Die Stiftung hat ihren Sitz in Rostock.
( 3 ) Sie hat die Rechtsform einer rechtsfähigen kirchlichen Stiftung im Sinne des § 26 des Stiftungsgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 24. Februar 19932#, Stiftungsgesetz – StiftG – (GVBl M-V S. 104) aufgrund der Genehmigung vom 4. November 1932. Die Stiftungsaufsicht wird durch den Oberkirchenrat der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs wahrgenommen.
( 4 ) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 2
Zweck der Stiftung

( 1 ) Die Stiftung hat die Aufgabe, zur Förderung der evangelisch-theologischen Wissenschaft und Ausbildung von Studenten der evangelischen Theologie und Studierenden anderer Disziplinen, wenn sie einer Kirche angehören, die der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Deutschland angeschlossen ist, Wohnraum für Studenten zur Verfügung zu stellen. Das Stiftungsvermögen dient der Begründung und dem Betriebe eines Studentenwohnheimes als Zusammenschluss einer christlichen Arbeits- und Lebensgemeinschaft.
( 2 ) Das Wirken der Stiftung steht in direktem Bezug zum kirchlichen Auftrag und ist als rechtlich selbstständige Einrichtung ein Werk der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs.
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§ 3
Gemeinnützigkeit, Vermögensbindung

( 1 ) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne steuerbegünstigter Zwecke der jeweils geltenden Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
( 2 ) Vermögensbestandteile der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die organschaftlich berufenen Vertreter erhalten hierfür keine Zuwendungen aus Stiftungsmitteln.
( 3 ) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
( 4 ) Das gesamte Stiftungsvermögen dient der Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke und ist in seinem Wert zu erhalten.
( 5 ) Zustiftungen durch Zuwendungen unter Lebenden oder von Todes wegen sind mit Zustimmung der Stiftungsaufsicht zulässig und dem Vermögen der Stiftung zuzuführen.
( 6 ) Bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Stiftungsvermögen nach Abzug aller Verbindlichkeiten an die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburgs, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Rahmen der stiftungsgemäßen Zwecke zu verwenden hat. Das Gleiche gilt, wenn die Erfüllung des Stiftungszweckes unmöglich wird.
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§ 4
Finanzierung

Zur Finanzierung der Arbeit stehen der Stiftung zur Verfügung:
  1. der Ertrag ihrer Leistungen und ihres Vermögens,
  2. Zahlungen öffentlicher und privater Kostenträger,
  3. Zuwendungen und Beiträge von öffentlicher, kirchlicher und privater Seite,
  4. Fremdmittel.
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§ 5
Organ der Stiftung

( 1 ) Organ der Stiftung ist der Vorstand.
( 2 ) Die Stiftung wird durch den Vorstand vertreten. Rechtsverbindliche Erklärungen sind von jeweils zwei Mitgliedern des Vorstandes abzugeben.
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§ 6
Zusammensetzung des Vorstandes

( 1 ) Der Vorstand besteht aus:
  1. dem Landessuperintendenten des Kirchenkreises Rostock-Stadt als Vorsitzender,
  2. einem Mitglied der Theologischen Fakultät der Universität Rostock, das vom Fakultätsrat gewählt wird und das als Ephorus die Leitung des Heims nach einer vom Vorstand zu erlassenen Heimordnung zu übernehmen hat. Eine Nachwahl hat spätestens mit Austritt aus der Theologischen Fakultät zu erfolgen,
  3. einem Juristen oder Kaufmann in Rostock, der von dem Vorsitzenden nach Benehmen mit dem zweiten Mitglied zu berufen ist,
  4. einem weiteren von den anderen Mitgliedern des Vorstandes für die Dauer von drei Jahren zu wählenden Mitglied als Kassenführer.
( 2 ) Mitglied im Vorstand kann nur werden, wer Glied der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs ist oder einer Kirche angehört, die der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Deutschland angeschlossen ist und der die Stiftungszwecke unterstützen will.
( 3 ) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes findet nach den in Absatz 1 genannten Regeln eine Nachwahl statt.
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§ 7
Beschlussfassung des Vorstandes

( 1 ) Der Vorstand beschließt nach Stimmenmehrheit entweder aufgrund mündlicher Beratung in einer gemeinsamen Sitzung, zu der der Vorsitzende mindestens 14 Tage vorher schriftlich eingeladen haben muss oder aufgrund eines vom Vorsitzenden an die übrigen Mitglieder zu erlassenden Rundschreibens.
( 2 ) Jedes Mitglied ist berechtigt, mündliche Beratung zu verlangen.
( 3 ) Über die Satzungen und Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen ist.
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§ 8
Beirat

( 1 ) Dem Vorstand steht ein Beirat zur Seite, der von seinem Vorsitzenden mindestens einmal im Jahr, und zwar gegen Schluss des Geschäftsjahres, zu einer gemeinsamen Sitzung mit dem Vorstand der Stiftung in Rostock zusammen zu berufen ist. Er hat einen mündlichen Bericht des Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr entgegenzunehmen und Wünsche und Anregungen für die weitere Geschäftsführung auszusprechen.
( 2 ) Dem Beirat gehören folgende Personen an:
  1. der Dekan der Theologischen Fakultät der Universität Rostock als Vorsitzender,
  2. ein Richter des Oberlandesgerichts Rostock,
  3. ein der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs angehörender Rostocker Bürger aus dem Bereich der Wirtschaft.
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§ 9
Vergabeausschuss

( 1 ) Über die Vergabe von Wohnraum und die Wohndauer entscheidet ein Vergabeausschuss.
( 2 ) Über die Zusammensetzung des Vergabeausschusses entscheidet der Vorstand im Benehmen mit dem Oberkirchenrat.
( 3 ) Der Vergabeausschuss entscheidet in nicht öffentlicher Sitzung. Dabei können in Ausnahmefällen nichtkonfessionelle Bewerber berücksichtigt werden.
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§ 10
Verwaltung

Die Verwaltung des Vermögens der Stiftung muss nach den Grundsätzen erfolgen, die für die Verwaltung öffentlicher Gelder maßgebend sind. Es muss daher über die Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß Buch geführt und über jedes Geschäftsjahr Rechnung abgelegt werden.
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§ 11
Kirchliche Tätigkeit der Stiftung

( 1 ) Diese Satzung sowie ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung durch den Oberkirchenrat der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs.
( 2 ) Die Tätigkeit der Stiftung wird als kirchliche Tätigkeit der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs auf Grundlage ihrer kirchlichen Ordnungen einschließlich der in diesem Bereich geltenden Datenschutzbestimmungen anerkannt.
( 3 ) Der Umfang der Stiftungsaufsicht durch den Oberkirchenrat ist in den jeweils geltenden kirchengesetzlichen Vorschriften geregelt.
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§ 12
Gleichstellungsklausel

Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in der männlichen und weiblichen Form.
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§ 13
Inkrafttreten

Diese Satzung ist durch den Vorstand der Stiftung „Theologen-Heim Rostock“ in seiner Sitzung am 1. November 1995 beschlossen worden und tritt vorbehaltlich der Genehmigung des Oberkirchenrates der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs am 1. Dezember 1995 in Kraft3#.

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1 ↑ Red. Anm.: Die Satzung trat gemäß § 12 Absatz 3 der Satzung der „Heinrich Behm und Lutz Jastram-Stiftung“ vom 2. Dezember 2020 (KABl. 2021 S. 28) mit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft.
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2 ↑ Red. Anm.: Der Verweis ist veraltet.
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3 ↑ Red. Anm.: Der Oberkirchenrat hat die Satzung am 1. Dezember 1995 genehmigt (KABl 1996 S. 14)