.Satzung
####§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
#§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
Satzung
der „St. Georg-Stiftung in Grevesmühlen“
Vom 3. Februar 2021
Präambel
Die „St. Georg-Stiftung in Grevesmühlen“ ist eine kirchliche Stiftung. Nach dem Stifterwillen ist sie durch Vereinigung zweier kirchlicher Armen- und Siechenstiftungen (pia corpora) und durch das unter dem 9. Juni 1869 landesherrlich bestätigte Statut als „Kirchliches Institut“ mit den Rechten einer juristischen Person unter Aufsicht der kirchlichen Behörden des Landes ausgestattet worden.
Nach mehreren Satzungsänderungen – die letzte erfolgte unter dem 1. August 1995 – soll die Stiftung durch die in nachstehend neugefasster Satzung beschlossene Organisationsform in die Lage versetzt werden, ihre Aufgaben auch weiterhin im Sinne des Stiftungszwecks zu erfüllen.
#§ 1
Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr
(
1
)
Die Stiftung führt den Namen „St. Georg-Stiftung in Grevesmühlen“.
(
2
)
Die Stiftung hat ihren Sitz in Grevesmühlen.
(
3
)
1 Sie ist eine kirchliche Stiftung bürgerlichen Rechts im Sinne des § 11 Absatz 1 des Landesstiftungsgesetzes vom 7. Juni 2006, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. November 2012 (GVOBl. M-V S. 502, 503) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung aufgrund der Verleihungsurkunde vom 9. Juni 1869. 2 Die Stiftungsaufsicht wird durch das Landeskirchenamt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland wahrgenommen.
(
4
)
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
#§ 2
Zweck der Stiftung
(
1
)
1 Der Zweck der Stiftung ist die Förderung der mildtätigen und kirchlichen Zwecke durch ideelle, materielle und finanzielle Förderung anderer steuerbegünstigter Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts. 2 Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Überlassung des ehemaligen Küsterhauses, Kirchplatz 3 in Grevesmühlen zur Betreuung, Pflege und Rehabilitation alter und behinderter Menschen an diakonische Rechtsträger im Bereich der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Grevesmühlen.
(
2
)
Das Wirken der Stiftung steht in direktem Bezug zum Auftrag des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg und seiner diakonischen Aufgaben im Bereich der Propstei Wismar.
#§ 3
Zuordnung der Stiftung
(
1
)
Die Stiftung ist ein rechtlich selbstständiges Werk des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg.
(
2
)
Sie hält Kontakt zur Propstei Wismar.
(
3
)
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben arbeitet die Stiftung eng mit diakonischen Rechtsträgern und der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Grevesmühlen zusammen.
#§ 4
Gemeinnützigkeit, Vermögensbindung
(
1
)
1 Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 2 Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne steuerbegünstigter Zwecke der jeweils geltenden Abgabenordnung.
(
2
)
1 Vermögensbestandteile der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. 2 Die organschaftlich berufenen Vertreterinnen und Vertreter erhalten hierfür keine Zuwendungen aus Stiftungsmitteln.
(
3
)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(
4
)
Das gesamte Stiftungsvermögen dient der Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke und ist in seinem Wert zu erhalten.
(
5
)
Zustiftungen durch Zuwendungen unter Lebenden oder von Todes wegen sind zulässig und dem Vermögen der Stiftung zuzuführen.
(
6
)
1 Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Stiftungsvermögen nach Abzug aller Verbindlichkeiten an die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Grevesmühlen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke zu verwenden hat. 2 Das Gleiche gilt, wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich wird.
#§ 5
Finanzierung
Zur Finanzierung der Arbeit stehen der Stiftung zur Verfügung:
- der Ertrag ihrer Leistungen und ihres Vermögens,
- Zahlungen öffentlicher und privater Kostenträger,
- Zuwendungen und Beiträge von öffentlicher, kirchlicher und privater Seite,
- Fremdmittel.
§ 6
Organ der Stiftung
(
1
)
Organ der Stiftung ist der Vorstand.
(
2
)
1 Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung und die Verwaltung der Stiftung werden durch den Vorstand wahrgenommen. 2 Rechtsverbindliche Erklärungen sind von der bzw. dem Vorsitzenden des Vorstands abzugeben. 3 Sie bzw. er ist dabei an die Beschlüsse des Vorstands gebunden.
#§ 7
Zusammensetzung des Vorstands
(
1
)
Der Vorstand besteht aus:
- der Leiterin bzw. dem Leiter der Kirchenkreisverwaltung, die bzw. der sich vertreten lassen kann, als Vorsitzende bzw. Vorsitzender,
- der Pastorin bzw. dem Pastor, die bzw. der die Pfarrstelle der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Grevesmühlen innehat oder verwaltet,
- drei weiteren Gemeindegliedern der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Grevesmühlen.
(
2
)
1 Die Mitglieder nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 sind kraft Amts Mitglieder des Vorstands. 2 Die Mitglieder nach Absatz 1 Nummer 3 werden jeweils auf der konstituierenden Sitzung des Kirchengemeinderats der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Grevesmühlen für die Dauer von sechs Jahren gewählt. 3 Im Falle des Ausscheidens eines Mitglieds findet eine Neuwahl durch den Kirchengemeinderat für den Rest der regulären Amtsdauer statt.
#§ 8
Beschlussfassung des Vorstands
(
1
)
1 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder, darunter die bzw. der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. 2 Fehlt die Beschlussfähigkeit, so ist der Vorstand in einer zweiten, mit gleicher Tagesordnung einzuberufenden Sitzung ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. 3 Zwischen der ersten und zweiten Sitzung muss eine Frist von mindestens drei Tagen liegen. 4 In der Einladung zu dieser Sitzung ist auf die unbedingte Beschlussfähigkeit hinzuweisen.
(
2
)
1 Der Vorstand beschließt nach Stimmenmehrheit aufgrund mündlicher Beratung in einer gemeinsamen Sitzung, zu der die bzw. der Vorsitzende mindestens vierzehn Tage vorher in Textform eingeladen haben muss. 2 Außerhalb seiner Sitzungen kann der Vorstand auf Veranlassung seiner bzw. seines Vorsitzenden, soweit nicht zwingendes Recht eine andere Form vorschreibt, durch schriftliche, fernschriftliche (Fax) oder elektronische (E-Mail) Form Beschlüsse fassen, wenn alle Mitglieder des Vorstands diesem Verfahren zustimmen.
(
3
)
Jedes Mitglied ist berechtigt, mündliche Beratung zu verlangen.
(
4
)
Über die Sitzungen und Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der bzw. dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Vorstands zu unterzeichnen ist.
#§ 9
Verwaltung
(
1
)
Die laufende Geschäftsführung der Stiftung kann durch Beschluss des Vorstands auf die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden oder auf ein anderes Mitglied des Vorstands übertragen werden.
(
2
)
1 Die Verwaltung des Vermögens der Stiftung hat nach den Grundsätzen zu erfolgen, die für die Verwaltung öffentlicher Gelder maßgebend sind. 2 Es muss daher über die Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß Buch geführt und über jedes Geschäftsjahr Rechnung abgelegt werden. 3 Die Stiftung unterliegt der Prüfung durch das für den Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Mecklenburg zuständige Rechnungsprüfungsamt.
#§ 10
Kirchliche Tätigkeit der Stiftung
(
1
)
Diese Satzung sowie ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung durch das Landeskirchenamt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland.
(
2
)
Die Tätigkeit der Stiftung wird als kirchliche Tätigkeit der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland auf der Grundlage ihrer kirchlichen Ordnungen einschließlich der in diesem Bereich geltenden Datenschutzbestimmungen anerkannt.
(
3
)
Der Umfang der Stiftungsaufsicht durch das Landeskirchenamt ist in den jeweils geltenden kirchengesetzlichen Vorschriften geregelt.
#§ 11
Satzungsänderung, Zulegung, Zusammenlegung, Auflösung
(
1
)
Der Vorstand kann Änderungen der Satzung beschließen, wenn dadurch der Stiftungszweck nach § 2 nicht verändert und die Gemeinnützigkeit nicht beeinträchtigt oder aufgehoben werden.
(
2
)
Der Vorstand kann den Stiftungszweck ändern, wenn die der Stiftung gesetzte Aufgabe weggefallen ist oder in absehbarer Zeit wegfallen wird.
(
3
)
Der Vorstand kann die Stiftung
- einer anderen Stiftung mit deren Zustimmung zulegen,
- mit einer anderen zu einer neuen Stiftung zusammenlegen oder
- auflösen,
wenn dies wegen einer wesentlichen Veränderung gegenüber den im Zeitpunkt der Entstehung der Stiftung bestehenden Verhältnisse angebracht ist, insbesondere wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks nur noch auf diesem Weg ganz oder teilweise fortgesetzt werden kann.
(
4
)
Der Vorstand kann die Stiftung wegen einer wesentlichen Veränderung gegenüber den im Zeitpunkt der Entstehung der Stiftung bestehenden Verhältnisse insbesondere dann auflösen, wenn
- über zehn Jahre lang keine Leistungen erbracht worden sind oder
- der Stiftungszweck auf unabsehbare Zeit nicht erfüllt werden kann.
(
5
)
In den Fällen von Absatz 1 bedürfen die Beschlüsse einer Mehrheit von drei Fünfteln der Mitglieder des Vorstands, in den Fällen von Absatz 2 bis 4 ist die Zustimmung aller stimmberechtigten Mitglieder des Vorstands erforderlich.
(
6
)
1 Beschlüsse nach Absatz 1 bis 4 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Landeskirchenamts als zuständige kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde. 2 Weitergehende landesrechtliche Zuständigkeiten sind zu beachten. 3 Die Beschlüsse treten erst mit dem Tag des Zugangs der Genehmigung in Kraft. 4 Die Genehmigung ist vom Vorstand beim Landeskirchenamt unter Beifügung der Beschlüsse und einer Bestätigung der zuständigen Finanzbehörde über die Unbedenklichkeit im Hinblick auf die Gemeinnützigkeit zu beantragen.
(
7
)
Die Beschlüsse und die Genehmigung sind vom Vorstand mit einer Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen.
#§ 12
Überleitungsbestimmungen, Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(
1
)
1 Bis zur neuen Konstituierung des Kirchengemeinderats verbleiben die bisherigen vom Kirchengemeinderat nach § 7 Absatz 2 Satz 2 der Satzung der „St. Georg-Stiftung in Grevesmühlen“ vom 1. August 1995 (KABl 1996 S. 5) gewählten Mitglieder im Amt. 2 Im Übrigen findet § 7 Absatz 2 Satz 3 Anwendung.
(
2
)
1 Diese Satzung ist in der Sitzung des Vorstands am 3. Februar 2021 beschlossen worden. 2 Sie tritt vorbehaltlich der Genehmigung des Landeskirchenamts1# der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland am 1. April 2021 in Kraft.
(
3
)
Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Satzung der „St. Georg-Stiftung in Grevesmühlen“ vom 1. August 1995 (KABl 1996 S. 5) außer Kraft.
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1 ↑ Red. Anm.: Die Genehmigung des Landeskirchenamts wurde mit Schreiben vom 13. Januar 2021 erklärt, vgl. KABl. S. 106.
1 ↑ Red. Anm.: Die Genehmigung des Landeskirchenamts wurde mit Schreiben vom 13. Januar 2021 erklärt, vgl. KABl. S. 106.