.Rechtsverordnung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
#§ 5
§ 6
§ 7
#§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
#
Geltungszeitraum von: 02.04.2009
Geltungszeitraum bis: 28.02.2021
Rechtsverordnung
zur Ordnung der B-Popularkirchenmusikprüfung
der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche1#
Vom 10. März 2009
Die Kirchenleitung hat aufgrund von § 19 des Kirchenmusikgesetzes vom 4. Dezember 2007 (GVOBl. 2008 S. 8), der zuletzt durch das Kirchengesetz vom 14. Oktober 2008 (GVOBl. S. 280) neu gefasst worden ist, die folgende Rechtsverordnung erlassen:
####§ 1
Prüfungsziel
Mit der B-Popularkirchenmusikprüfung erwirbt die Bewerberin bzw. der Bewerber die Anstellungsfähigkeit für B-Kirchenmusikstellen im Bereich der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche im Sinne von § 4 Absatz 2 Kirchenmusikgesetz.
#§ 2
Prüfungszweck
Durch die Prüfung soll festgestellt werden, ob die Bewerberin bzw. der Bewerber das für die Anstellungsbefähigung und die Anstellung erforderliche fachliche Können und Wissen besitzt und für den kirchenmusikalischen Dienst geeignet ist.
#§ 3
Prüfungskommission
(
1
)
Die Prüfungskommission für die B-Popularkirchenmusikprüfung besteht aus:
- der Landeskirchenmusikdirektorin bzw. dem Landeskirchenmusikdirektor als der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden,
- der Leiterin bzw. dem Leiter der Ausbildung zur Vorbereitung auf die B-Popularkirchenmusikprüfung sowie
- weiteren Lehrkräften dieser Ausbildung.
(
2
)
1 Im Falle der Verhinderung der Vorsitzenden bzw. des Vorsitzenden tritt an die Stelle das Mitglied nach Absatz 1 Nummer 2. 2 In diesem Fall wird die Prüfungskommission um eine Kirchenmusikerin bzw. einen Kirchenmusiker im Dienst der Nordelbischen Kirche ergänzt.
(
3
)
Bei Bewerberinnen bzw. Bewerbern, die an Hochschulen im Bereich der Nordelbischen Kirche an einer von der Nordelbischen Kirche anerkannten Ausbildung zur Vorbereitung auf die B-Popularkirchenmusikprüfung teilgenommen haben, gehören der Prüfungskommission als weitere Mitglieder an:
- die Fachbereichsleiterin bzw. der Fachbereichsleiter Kirchenmusik der jeweiligen Hochschule sowie
- Lehrkräfte der Hochschulausbildung.
(
4
)
Die Verantwortliche bzw. der Verantwortliche des Bereiches Popularkirchenmusik im Hauptbereich 3 beruft im Einvernehmen mit der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden drei Prüferinnen bzw. Prüfer für jede einzelne Prüfung und stellt den Prüfungsplan auf.
(
5
)
1 Das Nordelbische Kirchenamt kann eine Vertreterin bzw. einen Vertreter in die Prüfungskommission entsenden. 2 Sie bzw. er nimmt mit beratender Stimme an den Prüfungen teil.
#§ 4
Zulassung zur Prüfung
(
1
)
Die Prüfungen finden nach Bedarf statt.
(
2
)
Zeit und Ort der Prüfungen werden den Prüfungsbewerberinnen und -bewerbern durch die Verantwortliche bzw. den Verantwortlichen des Bereiches Popularkirchenmusik im Hauptbereich 3 rechtzeitig mitgeteilt.
(
3
)
Der Zulassungsantrag zur Prüfung ist bei der Verantwortlichen bzw. dem Verantwortlichen des Bereiches Popularkirchenmusik im Hauptbereich 3 einzureichen.
(
4
)
Dem Zulassungsantrag sind beizufügen:
- Lebenslauf unter besonderer Berücksichtigung des Ausbildungsweges,
- Ausbildungsnachweis nach Absatz 5,
- Nachweis der Kirchenmitgliedschaft.
(
5
)
Zur B-Popularkirchenmusikprüfung können Kirchenmitglieder von Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland, in besonderen Fällen auch Mitglieder einer anderen christlichen Kirche, unter folgenden Voraussetzungen zugelassen werden:
- Bewerberinnen bzw. Bewerber, die eine entsprechende kirchenmusikalische Vorbildung an einer Hochschule bzw. die Teilnahme an einer von der Nordelbischen Kirche anerkannten Ausbildung nachweisen,
- Bewerberinnen bzw. Bewerber, die den Anforderungen dieser Prüfungsordnung entsprechende Kenntnisse nachweisen können und deren Zulassung von der Verantwortlichen bzw. dem Verantwortlichen des Bereiches Popularkirchenmusik im Hauptbereich 3 aufgrund einer Vorprüfung befürwortet wird.
§ 5
Zulassungsverfahren
(
1
)
1 Der Zulassungsantrag ist verbindlich. 2 Er kann in schriftlich begründeten Ausnahmefällen bis zu drei Wochen vor dem Prüfungstermin zurückgezogen werden.
(
2
)
1 Über die Zulassung entscheidet die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende der Prüfungskommission im Einvernehmen mit der Verantwortlichen bzw. dem Verantwortlichen des Bereiches Popularkirchenmusik im Hauptbereich 3. 2 Die Entscheidung ist der Bewerberin bzw. dem Bewerber schriftlich mitzuteilen und bei einer Ablehnung schriftlich zu begründen.
(
3
)
Die Zulassung darf nur abgelehnt werden, wenn die Bewerberin bzw. der Bewerber die Voraussetzungen nach § 4 Absatz 3 bis 5 oder § 11 nicht erfüllt.
#§ 6
Prüfungsleistungen
(
1
)
Die B-Popularkirchenmusikprüfung besteht aus schriftlichen und praktisch-mündlichen Prüfungen sowie aus Hausarbeiten.
(
2
)
Die schriftlichen Prüfungen werden in folgenden Fächern abgelegt:
- Musiktheorie/Tonsatz in Jazz, Rock, Pop – schriftlich (s. Anlage Nr. 9.1),
- Gehörbildung (Musikdiktat) (s. Anlage Nr. 10.1),
- Geschichte der Popularmusik (s. Anlage Nr. 11.2),
- Methodik für musikalische Gruppen (s. Anlage Nr. 13.1),
- Instrumentenkunde (s. Anlage Nr. 14),
- Pädagogik (s. Anlage Nr. 17),
- Psychologie (s. Anlage Nr. 18),
- Liturgik – schriftlich (s. Anlage Nr. 20.2).
(
3
)
1 Jede schriftliche Prüfung wird unter Aufsicht durchgeführt. 2 Jede Bewerberin bzw. jeder Bewerber hat die Prüfungsleistungen allein und selbstständig zu erbringen. 3 Jede schriftliche Prüfung ist von der bzw. dem jeweiligen Prüfenden und anschließend von einer zweiten Gutachterin bzw. einem zweiten Gutachter, die bzw. der von der Verantwortlichen bzw. dem Verantwortlichen des Bereiches Popularkirchenmusik im Hauptbereich 3 benannt wird, zu beurteilen. 4 Die Note ergibt sich aus dem Durchschnitt der Einzelbewertungen der Prüfenden.
(
4
)
1 Die praktisch-mündlichen Prüfungen werden in folgenden Fächern abgelegt:
- Hauptfach – Literaturspiel (s. Anlage Nr. 1),
- Hauptfach – Liedbegleitung (s. Anlage Nr. 2),
- Nebeninstrument (s. Anlage Nr. 3),
- Chorleitung (s. Anlage Nr. 4),
- Bandleitung (s. Anlage Nr. 5),
- Gesang/Stimmbildung (s. Anlage Nr. 6),
- Singen mit Gruppen (s. Anlage Nr. 7),
- Orgelspiel (s. Anlage Nr. 8),
- Musiktheorie/Tonsatz in Jazz, Rock, Pop – mündlich (s. Anlage Nr. 9.2),
- Gehörbildung – mündlich (s. Anlage Nr. 10.2),
- Allgemeine Musikgeschichte (s. Anlage Nr. 11.1),
- Tontechnik/Computertechnik (s. Anlage Nr. 12),
- Methodik – praktischer Unterricht (s. Anlage Nr. 13.2),
- Rhythmik/Stilistik (s. Anlage Nr. 15),
- Improvisation (s. Anlage Nr. 16),
- Theologische Information (s. Anlage Nr. 19),
- Liturgik – praktisch/mündlich/schriftlich (s. Anlage Nr. 20.1),
- Hymnologie (s. Anlage Nr. 21).
2 Die Fächer nach den Buchstaben a und b bilden Hauptfächer. 3 Bei den Fächern nach den Buchstaben d und e kann die Bewerberin bzw. der Bewerber vor der Prüfung entscheiden, welches dieser beiden Fächer als Hauptfach mit dreifacher Bewertung und welches als weiteres Pflichtfach mit zweifacher Bewertung gilt. 4 Die Fächer nach den Buchstaben c sowie f bis r sind weitere Pflichtfächer.
(
5
)
1 Die Hausarbeiten werden in folgenden Fächern angefertigt:
- Musikgeschichte – Geschichte der Popularmusik (s. Anlage Nr. 11.2),
- Liturgik – praktisch/mündlich/schriftlich (s. Anlage Nr. 20.1).
2 Für die Erstellung der Hausarbeiten wird der Bewerberin bzw. dem Bewerber jeweils eine Frist von drei Monaten eingeräumt. 3 Die Hausarbeiten sind jeweils Teil einer kombinierten praktisch/mündlich/schriftlichen Prüfung.
(
6
)
1 Die Bewerberin bzw. der Bewerber kann sich auf Antrag in popularkirchenmusikalisch relevanten Zusatzfächern einer Prüfung unterziehen. 2 Über die Zulassung entscheidet die Verantwortliche bzw. der Verantwortliche des Bereiches Popularkirchenmusik im Hauptbereich 3. 3 Das Ergebnis der Prüfung in einem Zusatzfach wird auf Antrag der Bewerberin bzw. des Bewerbers in das Zeugnis aufgenommen; es geht nicht in die Gesamtnote ein.
(
7
)
Die Dauer und Wertung der einzelnen Prüfungen sowie die Prüfungsanforderungen ergeben sich aus der Anlage, die Bestandteil dieser Rechtsverordnung ist.
#§ 7
Bewertung der Prüfungsleistungen
(
1
)
Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:
sehr gut: | 13 - 15 | Punkte |
gut: | 10 - 12 | Punkte |
befriedigend: | 7 - 9 | Punkte |
ausreichend: | 4 - 6 | Punkte |
nicht ausreichend: | 0 - 3 | Punkte |
(
2
)
Die Prüfung nach § 1 ist nicht bestanden, wenn eines der nach § 6 Absatz 4 als Hauptfach geltenden Fächer mit „nicht ausreichend" bewertet worden ist oder zwei der übrigen Fächer (Pflichtfächer) mit „nicht ausreichend“ bewertet worden sind.
(
3
)
Leistungen, die über die Prüfungsanforderungen hinausgehen, können im Zeugnis ausdrücklich vermerkt werden.
(
4
)
1 Als Prüfungsnote wird jeweils eine Gesamtnote gebildet. 2 Für die Festsetzung der Gesamtnote wird aus den Punktzahlen sämtlicher Teilleistungen der Mittelwert gebildet. 3 Die Wertung der einzelnen Prüfungen ergibt sich aus der Anlage, die Bestandteil dieser Rechtsverordnung ist.
(
5
)
Die Gesamtnote der bestandenen Prüfung lautet:
sehr gut: | 15,00 | - | 12,50 | Punkte |
gut: | 12,49 | - | 9,50 | Punkte |
befriedigend: | 9,49 | - | 6,50 | Punkte |
ausreichend: | 6,49 | - | 3,50 | Punkte |
§ 8
Zeugnis über die Prüfung
(
1
)
1 Über die bestandene B-Popularkirchenmusikprüfung wird ein Zeugnis ausgestellt, das die in den Einzelfächern erteilten Noten und die Gesamtnote enthält. 2 Das Zeugnis ist von der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden der Prüfungskommission sowie vom Nordelbischen Kirchenamt zu unterzeichnen und mit dessen Siegel zu versehen.
(
2
)
1 Hat die Bewerberin bzw. der Bewerber die Prüfung nicht bestanden, wird ihr bzw. ihm hierüber ein schriftlicher Bescheid erteilt. 2 Der Mitteilung ist eine Bescheinigung über die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Note sowie über die fehlenden Prüfungsleistungen beizufügen. 3 Die Bescheinigung muss erkennen lassen, dass die Prüfung nicht bestanden ist. 4 Eine Rechtsbehelfsbelehrung nach § 13 Absatz 3 ist beizufügen.
#§ 9
Täuschung oder Versäumnis
(
1
)
Wenn eine Bewerberin bzw. ein Bewerber in der Prüfung zu täuschen versucht, wird die betreffende Prüfungsleistung mit der Note „nicht ausreichend“ (0 Punkte) bewertet.
(
2
)
1 Die Note „nicht ausreichend“ (0 Punkte) wird ebenfalls erteilt, wenn die Bewerberin bzw. der Bewerber der Prüfung unentschuldigt oder aus Gründen fernbleibt, die im Verantwortungsbereich der Bewerberin bzw. des Bewerbers liegen. 2 Bei entschuldigtem Fernbleiben gilt § 12 Absatz 1 entsprechend.
#§ 10
Wiederholung der Prüfung
(
1
)
Wer die Gesamtprüfung nicht besteht, kann sich einer neuen Prüfung in allen Fächern unterziehen.
(
2
)
1 Ist die Prüfung nicht bestanden, weil eines der nach § 7 Absatz 4 dreifach zu bewertenden Fächer mit nicht ausreichend bewertet worden ist, so ist die Prüfung nur in diesem Fach zu wiederholen. 2 Die übrigen Fächer werden in diesem Fall nicht erneut geprüft.
(
3
)
Eine nochmalige (zweite) Wiederholung der Prüfung ist nicht zulässig.
(
4
)
Bestandene Prüfungsleistungen können nicht wiederholt werden.
#§ 11
Studienzeit und Prüfungsfrist
(
1
)
Die Studienzeit für die nach dieser Prüfungsordnung abzulegenden Prüfungen darf bei Bewerberinnen bzw. Bewerbern nach § 4 Absatz 5 Nummer 1 insgesamt drei Jahre nicht überschreiten.
(
2
)
Die Prüfungen sind unbeschadet der Vorschrift des § 12 innerhalb der Studienzeit von drei Jahren binnen einer Frist von einem Jahr, nachdem die Prüfung im ersten Fach abgelegt worden ist, zu beenden.
(
3
)
Werden die in Absatz 1 und 2 oder § 12 genannten Fristen überschritten, kann eine Zulassung zur Prüfung oder zu deren Fortsetzung nur in Ausnahmefällen erfolgen.
(
4
)
1 Über Ausnahmen entscheidet die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende der Prüfungskommission im Einvernehmen mit der Verantwortlichen bzw. dem Verantwortlichen des Bereiches Popularkirchenmusik im Hauptbereich 3 auf Antrag. 2 Ausnahmen können zugelassen werden, wenn ein besonderes kirchliches Interesse besteht.
#§ 12
Unterbrechung von Studienzeit oder Prüfung
(
1
)
1 Die Studienzeit oder die Prüfung kann aus wichtigem Grund unterbrochen werden. 2 Der für einen Antrag auf Unterbrechung geltend gemachte Grund ist der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden der Prüfungskommission unverzüglich anzuzeigen. 3 Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende entscheidet im Einvernehmen mit der Verantwortlichen bzw. dem Verantwortlichen des Bereiches Popularkirchenmusik im Hauptbereich 3 über die Anerkennung des wichtigen Grundes und kann eine Frist festsetzen, innerhalb der das Studium oder die Prüfung abzuschließen ist. 4 Die zuvor vollständig erbrachten Prüfungsleistungen werden durch die Unterbrechung nicht berührt.
(
2
)
1 Wird die Prüfung ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes unterbrochen oder nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 abgeschlossen, gilt sie als nicht bestanden. 2 § 10 Absatz 1 gilt entsprechend.
#§ 13
Rechtsbehelfe
(
1
)
Die Bewerberin bzw. der Bewerber kann jederzeit während der Prüfung Verstöße gegen diese Prüfungsordnung beanstanden.
(
2
)
1 Über die Beanstandung entscheidet die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende der Prüfungskommission oder, falls diese bzw. dieser an dem beanstandeten Prüfungsvorgang beteiligt war, die bzw. der Stellvertretende noch vor Ende der Gesamtprüfung. 2 Die Bewerberin bzw. der Bewerber und die betroffenen Mitglieder der Prüfungskommission sind vorher zu hören.
(
3
)
1 Gegen die Entscheidung nach Absatz 2 Satz 1 und gegen den Bescheid nach § 8 Absatz 2 kann Beschwerde eingelegt werden. 2 Die Beschwerde ist schriftlich zu begründen und innerhalb eines Monats nach Zugang der Entscheidung bzw. des Bescheids beim Nordelbischen Kirchenamt einzulegen.
#§ 14
Inkrafttreten
#Anlage zu § 6 Absatz 7:
###Prüfungsfächer B-Popularmusik:
- Hauptfach – Literaturspiel (3)
- Hauptfach – Liedbegleitung (3)
- Nebeninstrument (2)
- Chorleitung (3 bzw. 2)
- Bandleitung (3 bzw. 2)
- Gesang/Stimmbildung (2)
- Singen mit Gruppen (2)
- Orgelspiel (1)
- Musiktheorie/Tonsatz in Jazz, Rock, Pop9.1 Schriftliche Prüfung (2)9.2 Mündlich-praktische Prüfung (1)
- Gehörbildung10.1. Schriftliche Prüfung (1)10.2. Mündlich-praktische Prüfung (1)
- Musikgeschichte11.1 Allgemeine Musikgeschichte (1)11.2 Geschichte der Popularmusik (1)
- Tontechnik/Computertechnik (1)
- Methodik13.1 Methodik für musikalische Gruppen (1)13.2 musikalischer Einzel- und Gruppenunterricht (1)
- Instrumentenkunde (1)
- Rhythmik/Stilistik (1)
- Improvisation (1)
- Pädagogik (1)
- Psychologie (1)
- Theologische Information (1)
- Liturgik20.1 praktisch/mündlich/schriftlich (1)20.2 schriftlich (1)
- Hymnologie (1)
- Hauptfach – Literaturspiel
(Klavier/Keyboard oder Gitarre)- Vortrag von zwei mittelschweren Solo-Stücken
- Vortrag von zwei Stücken innerhalb einer Bandbesetzung (mindestens Trio)
- Jedes dieser vier Stücke kommt aus einer anderen Basis-Stilistik der Popularmusik (z. B. Blues, Rock, Pop, Gospel, Swing, Funk etc.)
- Vortrag eines mittelschweren Stückes aus einer Stilepoche der „klassischen“ Musik
Die Stückeauswahl wird mit der Ausbildungsleitung bzw. der Prüfungskommission abgestimmt.Ohne Vorbereitungszeit:- Patternspiel in unterschiedlichen Stilarten
- Vom-Blatt-Spiel leichterer Literatur
40 min / Wertung: dreifach - Hauptfach – Liedbegleitung für Gemeindegesang, Chor- oder Solobegleitung(Klavier/Keyboard oder Gitarre)
- Stichproben aus einer vorgelegten Liste von 20 Liedern des EG, je zur Hälfte aus dem traditionellen und dem popularmusikalischen Bereich
- Stichproben aus einer vorgelegten Liste von zehn Jazz-Standards (aus „The Realbook - Fifth Edition“)
- Stichproben aus einer vorgelegten Liste von zehn Gospelsongs
- Stichproben aus einer vorgelegten Liste von zehn Songs aus Rock/Pop
Ohne Vorbereitungszeit:- improvisierte Begleitung eines nur in Melodie und Text vorgelegten Liedes
- Transponieren von Akkordfolgen in alle Tonarten
40 min / Wertung: dreifach - Nebeninstrument (Gitarre/Klavier bzw. Keyboard)Vortrag von drei mittelschweren Liedbegleitungen aus unterschiedlichen Stilarten der Popularmusik und eines mittelschweren InstrumentalstückesOhne Vorbereitungszeit:
- Patternspiel in unterschiedlichen Stilarten
- Vom-Blatt-Spiel einer Liedbegleitung
35 min / Wertung: zweifach - Chorleitung
- Probenarbeit an einem vom Bewerber selbstständig vorbereiteten mittelschweren Chorstückes aus dem Bereich Jazzchor oder Contemporary Gospel
- Einsingen und Eingrooven des Chores, bezogen auf das zu bearbeitende Stück
45 min / Wertung: dreifach bzw. zweifach (alternativ zu 5.) - BandleitungProbenarbeit an einem vom Bewerber selbstständig vorbereiteten Bandarrangement aus dem Bereich der Popularmusik in der Mindestbesetzung von dr, b, keyb, g, tp, tb, sax, voc, b-voc45 min / Wertung: dreifach bzw. zweifach (alternativ zu 4.)
- Gesang/Stimmbildung
- Vortrag zweier Lieder aus unterschiedlichen Stilbereichen der Popularmusik
- Vortrag eines Sprechtextes (deutsch oder englisch)
- Kenntnis der physiologischen Grundbegriffe der Gesangspädagogik und ihre praktische Anwendung im Bereich der Stimmbildung; speziell der chorischen Stimmbildung vor dem Hintergrund der popularmusikalischen Stimmästhetik
20 min / Wertung: zweifach - Singen mit GruppenSingarbeit in einer gemeindlichen Gruppe, textliche und musikalische Vermittlung eines popularmusikalischen Gemeindeliedes mit oder ohne Instrumentalbegleitung15 min / Wertung: zweifach
- OrgelspielSpiel von Begleitsätzen (Stichproben) aus einer vom Bewerber bzw. der Bewerberin vorgelegten Liste von zehn Liedern aus dem EG; das Spiel kann ohne Einsatz des Pedals erfolgen15 min / Wertung einfach
- Musiktheorie/Tonsatz in Jazz, Rock, Pop9.1 Schriftliche Prüfung
- harmonische Analyse eines Jazzstandards
- ein Band-Arrangement für vorgegebene Besetzung
- einen vierstimmigen Chorsatz für gemischten Chor zu einem in Text und Melodie vorgegebenen Lied
Klausur – 5 Stunden / Wertung: zweifach9.2 Mündlich-praktische Prüfung- Modulationen in verschiedenen Arten
- Reharmonisation eines vorgegebenen Liedes
- Kenntnis der wesentlichen Harmonisationsprinzipien in Jazz, Rock, Pop
15 min / Wertung: einfach - Gehörbildung10.1 Schriftliche PrüfungEin melodisch schwieriges einstimmiges, ein rhythmisch schwieriges und ein harmonisch vierstimmiges Diktat60 min / Wertung: einfach10.2 Mündlich-praktische PrüfungHören und Bestimmen schwieriger Intervalle, Akkorde und Akkordverbindungen; Vom-Blatt-Singen; Singen von Akkorden nach Stimmgabel10 min / Wertung: einfach
- Musikgeschichte11.1 Allgemeine MusikgeschichteÜberblick über die allgemeine Musikgeschichte bis zur Gegenwart; Überblick über die Geschichte der Kirchenmusik15 min / Wertung: einfach11.2 Geschichte der Popularmusik
- Kenntnis der musikgeschichtlichen Entwicklung der Popularmusik von den frühen Formen des Jazz bis zur stilistischen Vielfalt der Gegenwart
- Kenntnis der musikgeschichtlichen Entwicklung der christlichen Popularmusik inklusive der Gospelentwicklung
Diese Prüfung teilt sich in eine Klausur und ein Referat mit Hausarbeit zu einem spezifischen musikgeschichtlichen Thema.Klausur – 45 min und Referat / Wertung: einfach - Tontechnik/Computertechnik
- Kenntnis der Funktionsweise und des Aufbaus einer PA-Anlage
- Überblick über die Funktionsweise und den Einsatz von Effektgeräten im Live- und Studiobetrieb
- Kenntnisse im Bereich Homerecording
- Kenntnis der Struktur eines Mischpultes
- Kenntnis von MIDI- und Audiobearbeitung am Computer, Anwendung entsprechender Software inklusive Notationssoftware
25 min / Wertung: einfach - Methodik13.1 Methodik für musikalische GruppenPädagogische und organisatorische Grundfragen; Probentechnik, Problemlösungs-
strategien, Motivationsstrategien, Arbeit mit Bands, Chören, EnsemblesKlausur – 45 min / Wertung: einfach13.2 musikalischer Einzel- und GruppenunterrichtDie Basis der Prüfung bildet das jeweilige Hauptinstrument der Kandidatin bzw. des Kandidaten oder Gesang.Lehrpraxis im Einzel- oder Gruppenunterricht einer konkreten Unterrichtssituation mit anschließender Befragung30 min / Wertung: einfach - InstrumentenkundeKenntnis der wesentlichen Musikinstrumente der Popularmusik in akustischer, technischer und aufführungspraktischer HinsichtKlausur – 45 min / Wertung: einfach
- Rhythmik/Stilistik
- Kenntnis und Anwendung der Grooves wesentlicher Stilistiken
- Kenntnis und Anwendung spezifischer rhythmischer Spielweisen (ternär, binär, shuffle, half-time, down-, off- und back-beat etc.)
20 min / Wertung: einfach - Improvisation
- Kenntnis der theoretischen Grundlagen der Improvisation in der Popularmusik (insbesondere im Jazz)
- Improvisation über das Thema eines vorgelegten Jazz-Standards
- Improvisation in zweitaktigen und viertaktigen Wechseln mit mindestens einer anderen Musikerin bzw. einem anderen Musiker über eine vorgegebene Akkordfolge
20 min / Wertung: einfach - Pädagogik
- Kenntnis der theoretischen Grundlagen der Musikvermittlung
- Kenntnis relevanter Unterrichtsformen
Klausur – 45 min / Wertung: einfach - Psychologie
- Kenntnis der psychologischen Grundlagen sowie Grundlagen der Gruppen- und Entwicklungspsychologie
- Kenntnis der Grundlagen der Musikpsychologie
Klausur – 45 min / Wertung: einfach - Theologische Information
- Bibelkunde: Einleitungsfragen; Überblick über den Inhalt der biblischen Bücher; weitergehende Kenntnis des Psalters und des Neuen Testaments
- Glaubenslehre: Verständnis für die Grundfragen der Glaubenslehre; Beziehung der biblischen Verkündung zur gegenwärtigen Welt, zum kirchlichen Leben und zum kirchenmusikalischen Dienst; Erläuterungen der wichtigsten dogmatischen Begriffe
- Kirchenkunde: Überblick über das kirchliche Leben der Gegenwart in seinen verschiedenen Erscheinungsformen, über die Geschichte der Kirche und über die Konfessionen; Kenntnis der landeskirchlichen Verfassung und der die Kirchenmusik betreffenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften
20 min / Wertung: einfach - Liturgik20.1 praktisch/mündlich/schriftlich:Planung, Durchführung und Evaluation eines Gottesdienstes. Zugehörig zu diesem Projekt ist eine Hausarbeit mit darauf bezogener mündlicher Prüfung (Befragung zum Projekt).Gegenstand der Bewertung sind die drei Elemente:
- Gottesdienst (Durchführung)
- Hausarbeit
- mündliche Prüfung (Dauer ca. 15 min)
Wertung: einfach20.2 schriftlich:Die Lehre vom Gottesdienst und ihre gegenwärtige Interpretation; Überblick über die Geschichte des Gottesdienstes; Kenntnis der verschiedenen Gottesdienstformen sowie ihre Gestaltungsprinzipien und -möglichkeiten, besonders in popularmusikalischer Hinsicht; Kenntnis des KirchenjahresKlausur – 30 min / Wertung: einfach - HymnologieKenntnis der Geschichte des Neuen Geistlichen Liedes und der christlichen Popularmusik; Repertoire- und Literaturkenntnis im Bereich Neues Geistliches Lied und der christlichen Popularmusik; Kenntnis des Evangelischen Gesangbuches, insbesondere bezüglich seiner Verwendung in Gottesdienst und Amtshandlung; Geschichte des evangelischen Kirchenliedes15 min / Wertung: einfach
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1 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung trat gemäß § 16 Absatz 2 der B-Popularmusikprüfungsverordnung vom 25. Januar 2021 (KABl. S. 70) mit Ablauf des 28. Februars 2021 außer Kraft. Sie galt zuvor in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland neben dem Gebiet der ehemaligen Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche auch für die landeskirchliche Ebene als Anstellungsträger weiter, vgl. Teil 1 § 59 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung.
1 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung trat gemäß § 16 Absatz 2 der B-Popularmusikprüfungsverordnung vom 25. Januar 2021 (KABl. S. 70) mit Ablauf des 28. Februars 2021 außer Kraft. Sie galt zuvor in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland neben dem Gebiet der ehemaligen Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche auch für die landeskirchliche Ebene als Anstellungsträger weiter, vgl. Teil 1 § 59 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung.
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2 ↑ Red. Anm.: Gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Hauptbereichsgesetzes vom 3. November 2017 (KABl. S. 519) lautet der Name des Hauptbereichs jetzt: „Hauptbereich Gottesdienst und Gemeinde der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland“.
2 ↑ Red. Anm.: Gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Hauptbereichsgesetzes vom 3. November 2017 (KABl. S. 519) lautet der Name des Hauptbereichs jetzt: „Hauptbereich Gottesdienst und Gemeinde der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland“.