.Ordnung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
Anlage 1
#Anlage 2
#Anlage 3
Geltungszeitraum von: 03.04.2012
Geltungszeitraum bis: 28.02.2021
Ordnung
für die Kleine (C-) Kirchenmusikprüfung der
Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche1#
Vom 17. Februar 2012
(GVOBl. S. 194)
####Die Kirchenleitung hat aufgrund von § 4 Absatz 3 und § 19 des Kirchenmusikgesetzes vom 4. Dezember 2007 (GVOBl. 2008 S. 8), das durch Kirchengesetz vom 14. Oktober 2008 (GVOBl. S. 280) geändert wurde, die folgende Rechtsverordnung erlassen:
#§ 1
Prüfungsziel
(
1
)
1 Mit der Kleinen Kirchenmusikprüfung (C-Prüfung) erwirbt die Bewerberin bzw. der Bewerber die Anstellungsbefähigung für C-Kirchenmusikstellen. 2 Die Prüfung kann in einem oder mehreren der Bereiche Orgel, Chorleitung, Bläserchorleitung und Popular-Kirchenmusik abgelegt werden
(
2
)
Bewerberinnen und Bewerber, die eine C-Prüfung in einem der Teilbereiche ablegen, erwerben die Anstellungsbefähigung nur für diesen Teilbereich.
#§ 2
Prüfungszweck und Prüfungsamt
(
1
)
Durch die Prüfung soll festgestellt werden, ob die Bewerberin bzw. der Bewerber das für die Anstellung erforderliche fachliche Können und Wissen besitzt.
(
2
)
1 Die Prüfung wird vor dem Nordelbischen Prüfungsamt für Kirchenmusik abgelegt. 2 Hierzu werden Prüfungsausschüsse gebildet.
#§ 3
Prüfungsausschuss
(
1
)
Der Prüfungsausschuss für die C-Prüfung besteht aus
- der Landeskirchenmusikdirektorin bzw. dem Landeskirchenmusikdirektor,
- je nach Prüfungsbereich:
- einer Kreiskantorin bzw. einem Kreiskantor, berufen durch die Landeskirchenmusikdirektorin bzw. den Landeskirchenmusikdirektor oder
- einer Landesposaunenwartin bzw. einem Landesposaunenwart aus der Nordelbischen Posaunenmission oder der Nachfolgeorganisation,
- der Leiterin bzw. dem Leiter der Ausbildung zur Vorbereitung auf die C-Prüfung und
- weiteren Mitgliedern nach Maßgabe des § 4.
(
2
)
1 Den Vorsitz führt das Mitglied nach Absatz 1 Nummer 1. 2 Im Falle der Verhinderung bei Durchführung der Prüfung benennt die Landeskirchenmusikdirektorin bzw. der Landeskirchenmusikdirektor eines der Mitglieder nach Absatz 1 Nummer 2 oder 3 zur bzw. zum Vorsitzenden.
(
3
)
Der Prüfungsausschuss muss aus mindestens drei Mitgliedern bestehen.
(
4
)
1 Das Nordelbische Kirchenamt kann eine Vertreterin bzw. einen Vertreter in den Prüfungsausschuss entsenden. 2 Sie bzw. er nimmt mit beratender Stimme an den Prüfungen teil.
#§ 4
Prüferinnen und Prüfer
(
1
)
Bei Bewerberinnen oder Bewerbern, die an einem von der Nordelbischen Kirche anerkannten Lehrgang zur Vorbereitung auf die C-Prüfung teilgenommen haben, gehören dem Prüfungsausschuss die Lehrkräfte des Lehrgangs nach Maßgabe des vom vorsitzenden Mitglied vor Beginn der Prüfung aufgestellten Prüfungsplans je für ihr Fach als weitere Mitglieder an.
(
2
)
Bei Bewerberinnen bzw. Bewerbern, die an Hochschulen im Bereich der Nordelbischen Kirche an einem von der Nordelbischen Kirche anerkannten Lehrgang zur Vorbereitung auf die C-Prüfung teilgenommen haben, gehören dem Prüfungsausschuss als weitere Mitglieder an:
- die von der Nordelbischen Kirche eingesetzte Studienleiterin bzw. der Studienleiter sowie
- weitere Prüferinnen bzw. Prüfer, vorwiegend Lehrkräfte des Lehrgangs, nach Maßgabe des vom vorsitzenden Mitglied vor Beginn der Prüfungen aufgestellten Prüfungsplans je für ihr Fach.
(
3
)
Bei anderen Bewerberinnen und Bewerbern bestimmt das Nordelbische Kirchenamt mit der Zulassung, ob sie sich der Prüfung bei einem der bestehenden Prüfungsausschüsse zu unterziehen haben oder ob ein besonderer Prüfungsausschuss unter Vorsitz der Landeskirchenmusikdirektorin bzw. des Landeskirchenmusikdirektors gebildet wird.
#§ 5
Einberufung der Prüfungsausschüsse
Die Einberufung der Prüfungsausschüsse erfolgt durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Nordelbischen Prüfungsamtes für Kirchenmusik.
#§ 6
Zulassung zur Prüfung
(
1
)
Die Prüfungen finden nach Bedarf statt.
(
2
)
Zeit und Ort der Prüfungen werden den Bewerberinnen und Bewerbern durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses rechtzeitig mitgeteilt.
(
3
)
Der Zulassungsantrag zur Prüfung ist bis zu Beginn der Ausbildung bei der Leiterin bzw. dem Leiter des Kurses zur Vorbereitung auf die C-Prüfung einzureichen.
(
4
)
Dem Zulassungsantrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
- Lebenslauf unter besonderer Berücksichtigung des Ausbildungsweges
- Nachweis der Kirchenmitgliedschaft
- ggf. Ausbildungsnachweis nach Absatz 5.
(
5
)
Zur C-Prüfung können Kirchenmitglieder von Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland, in besonderen Fällen auch Mitglieder einer anderen christlichen Kirche, unter folgenden Voraussetzungen zugelassen werden:
- Bewerberinnen und Bewerber, die eine entsprechende kirchenmusikalische Vorbildung an einer Hochschule oder die Teilnahme an einem von der Nordelbischen Kirche anerkannten Lehrgang oder eine vom Nordelbischen Kirchenamt anerkannte entsprechende Ausbildung nachweisen.
- Bewerberinnen und Bewerber, die eine andere den Anforderungen dieser Prüfungsordnung entsprechende Ausbildung nachweisen können und deren Zulassung die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses aufgrund einer Vorprüfung befürwortet.
(
6
)
Die Bewerberinnen und Bewerber sollen das 16. Lebensjahr vollendet haben; über Ausnahmen entscheidet das Nordelbische Kirchenamt im Einvernehmen mit der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auf Antrag.
#§ 7
Zulassungsverfahren
(
1
)
1 Der Zulassungsantrag ist verbindlich. 2 Er kann in schriftlich begründeten Ausnahmefällen bis zu drei Wochen vor dem Prüfungstermin zurückgezogen werden.
(
2
)
1 Über die Zulassung entscheidet das Nordelbische Prüfungsamt für Kirchenmusik im Einvernehmen mit der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. 2 Die Entscheidung ist der Bewerberin bzw. dem Bewerber schriftlich mitzuteilen und bei einer Ablehnung schriftlich zu begründen.
(
3
)
Die Zulassung darf nur abgelehnt werden, wenn die Bewerberin bzw. der Bewerber die Voraussetzungen nach § 6 Absatz 3 bis 6 nicht erfüllt.
#§ 8
Prüfungsleistungen im Bereich Orgel und bzw. oder Chorleitung
(
1
)
1 Die C-Prüfung besteht aus schriftlichen und praktisch-mündlichen Prüfungen. 2 Die zu erbringenden Prüfungsleistungen können auf Antrag der Bewerberin bzw. des Bewerbers auf die zum Nachweis der Befähigung zum Kantorinnen- bzw. Kantorenamt oder zum Organistinnen- bzw. Organistenamt erforderlichen Prüfungsteile (Anlage 1 Abschnitt C und D) beschränkt werden.
(
2
)
Die schriftlichen Prüfungen werden in den Fächern
- Gehörbildung (Musikdiktat) und
- Musiktheorie (Tonsatz) abgelegt.
(
3
)
1 Die schriftlichen Prüfungen werden unter Aufsicht durchgeführt. 2 Jede Bewerberin und jeder Bewerber hat die Prüfungsleistungen allein und selbstständig zu erbringen. 3 Jede schriftliche Prüfung ist von der bzw. dem jeweiligen Prüfenden und anschließend von einer zweiten Gutachterin bzw. einem zweiten Gutachter, die bzw. der von der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellt wird, zu beurteilen. 4 Die Note ergibt sich aus dem Durchschnitt der Einzelbewertungen.
(
4
)
1 Die praktisch-mündlichen Prüfungen werden in folgenden Fächern abgelegt:
- Orgelliteraturspiel
- Orgelimprovisation/Gemeindebegleitung
- Klavierspiel
- Orgelkunde
- Chorleitung
- Gesang/Stimmbildung
- Gemeindesingen
- Musiktheorie/Tonsatz
- Gehörbildung
- Chorpraktisches Klavierspiel
- Generalbassspiel
- Musikgeschichte
- Theologisches Grundwissen
- Hymnologie
- Liturgik und Choralkunde
- 16.
- Drittes Instrument
- 17.
- Bläserchorleitung
- 18.
- Musizieren mit Kindern
2 Die Fächer nach den Nummern 1, 2 und 5 bilden die Hauptfächer, die Fächer nach den Nummern 3, 4 sowie 6 bis 15 sind weitere Pflichtfächer, die Fächer nach den Num- mern 16 bis 18 sind fakultative Zusatzfächer.
(
5
)
Die Dauer der einzelnen Prüfungen und die Prüfungsanforderungen ergeben sich aus der Anlage 1 zu dieser Rechtsverordnung.
#§ 9
Prüfungsleistungen im Bereich Popular-Kirchenmusik
(
1
)
1 Die C-Prüfung besteht aus folgenden drei Prüfungsarten: schriftlich, praktisch-mündlich und schriftlich-mündlich kombiniert. 2 Die C-Prüfung im Bereich Popular-Kirchenmusik ist nicht teilbar.
(
2
)
Die schriftlichen Prüfungen werden in den Fächern
- Gehörbildung (Musikdiktat)
- Musiktheorie (Tonsatz)
- Instrumentenkunde
- Hymnologie (schriftliche Teilprüfung)
- Musikgeschichte (schriftliche Teilprüfung)
abgelegt.
(
3
)
1 Die schriftlichen Prüfungen werden unter Aufsicht durchgeführt. 2 Jede Bewerberin und jeder Bewerber hat die Prüfungsleistungen allein und selbstständig zu erbringen. 3 Jede schriftliche Prüfung ist von der bzw. dem jeweiligen Prüfenden und anschließend von einer zweiten Gutachterin bzw. einem zweiten Gutachter, die bzw. der von der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellt wird, zu beurteilen. 4 Die Note ergibt sich aus dem Durchschnitt der Einzelbewertungen.
(
4
)
1 Die praktisch-mündlichen Prüfungen werden in folgenden Fächern abgelegt:
- Hauptinstrument
- Nebeninstrument
- Chorleitung
- Singen mit einer Gruppe
- Musikgeschichte/Stilkunde (mündliche Teilprüfung)
- Tonsatz
- Gehörbildung
- Theologisches Grundwissen
- Hymnologie (mündliche Teilprüfung)
- Liturgik
- weitere Instrumente
- Gesang
- Tontechnik
- Bandleitung
2 Hauptinstrument ist nach eigener Wahl entweder Gitarre oder Klavier; Nebeninstrument ist das jeweils andere Instrument. 3 Das Fach nach Absatz 2 Nummer 2 sowie die Fächer nach Absatz 4 Nummer 1 und 3 bilden die Hauptfächer. 4 Die Fächer nach Absatz 2 Nummer 1, 3, 4 und 5 und Absatz 4 Nummer 2 und Nummer 4 bis 10 sind weitere Pflichtfächer. 5 Die Fächer nach Absatz 4 Nummer 11 bis 14 sind fakultative Zusatzfächer.
(
5
)
Die Dauer der einzelnen Prüfungen und die Prüfungsanforderungen ergeben sich aus der Anlage 2 zu dieser Rechtsverordnung.
#§ 10
Prüfungsleistungen im Bereich Bläserchorleitung
(
1
)
1 Die C-Prüfung besteht aus schriftlichen und praktisch-mündlichen Prüfungen. 2 Die C-Prüfung im Bereich Bläserchorleitung ist nicht teilbar.
(
2
)
Die schriftlichen Prüfungen werden in den Fächern
- Gehörbildung (Musikdiktat) und
- Musiktheorie (Tonsatz)
abgelegt.
(
3
)
1 Die schriftlichen Prüfungen werden unter Aufsicht durchgeführt. 2 Jede Bewerberin und jeder Bewerber hat die Prüfungsleistungen allein und selbstständig zu erbringen. 3 Jede schriftliche Prüfung ist von der bzw. dem jeweiligen Prüfenden und anschließend von einer zweiten Gutachterin bzw. einem zweiten Gutachter, die bzw. der von der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellt wird, zu beurteilen. 4 Die Note ergibt sich aus dem Durchschnitt der Einzelbewertungen.
(
4
)
1 Die praktisch-mündlichen Prüfungen werden in folgenden Fächern abgelegt:
- Bläserchorleitung
- Instrumentalspiel
- Instrumentenkunde
- Literaturkunde
- Gemeindesingen
- Musikgeschichte
- Tonsatz
- Gehörbildung
- Partiturspiel
- Theologisches Grundwissen
- Hymnologie
- Liturgik
- Klavier
- Orgel
- Gesang
2 Die Fächer nach den Nummern 1 und 2 bilden die Hauptfächer, die Fächer nach den Nummern 3 bis 12 sind weitere Pflichtfächer, die Fächer nach den Nummern 13 und 15 sind fakultative Zusatzfächer.
(
5
)
Die Dauer der einzelnen Prüfungen und die Prüfungsanforderungen ergeben sich aus der Anlage 3 zu dieser Rechtsverordnung.
#§ 11
Bewertung der Prüfungsleistungen
(
1
)
Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:
sehr gut | 13 bis 15 Punkte | |
gut | 10 bis 12 Punkte | |
befriedigend | 7 bis 9 Punkte | |
ausreichend | 4 bis 6 Punkte | |
nicht ausreichend | 0 bis 3 Punkte |
(
2
)
Die C-Prüfung ist nicht bestanden, wenn ein Haupt- oder Pflichtfach mit „nicht ausreichend" bewertet worden ist.
(
3
)
Leistungen, die über die Prüfungsanforderungen hinausgehen, können im Zeugnis ausdrücklich vermerkt werden.
(
4
)
1 Als Prüfungsnote wird jeweils eine Gesamtnote gebildet. 2 Für die Festsetzung der Gesamtnote wird aus den Punktzahlen sämtlicher Teilleistungen der Mittelwert gebildet.
(
5
)
Die Gesamtnote der bestandenen Prüfung lautet:
sehr gut | 15,00 bis 12,50 Punkte | |
gut | 12,49 bis 9,50 Punkte | |
befriedigend | 9,49 bis 6,50 Punkte | |
ausreichend | 6,49 bis 3,50 Punkte |
(
6
)
1 Prüfungsleistungen aus anderen Ausbildungen können anerkannt werden. 2 Hierüber entscheidet das Nordelbische Prüfungsamt.
#§ 12
Zeugnis über die Prüfung
(
1
)
1 Über die bestandene C-Prüfung wird ein Zeugnis ausgestellt, das die in den Einzelfächern erteilten Noten und die Gesamtnote enthält. 2 Das Zeugnis ist von der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsamtes sowie vom Nordelbischen Kirchenamt zu unterzeichnen und zu siegeln.
(
2
)
Das Zeugnis wird jeweils nur für den Prüfungsbereich bzw. die Prüfungsbereiche erteilt, in dem bzw. in denen die Bewerberin bzw. der Bewerber geprüft worden ist.
(
3
)
1 Hat die Bewerberin bzw. der Bewerber die C-Prüfung nicht bestanden, wird ihr oder ihm hierüber durch das Nordelbische Prüfungsamt ein schriftlicher Bescheid erteilt. 2 Der Mitteilung ist eine Bescheinigung über die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie über die fehlenden Prüfungsleistungen beizufügen. 3 Die Bescheinigung muss erkennen lassen, dass die C-Prüfung nicht bestanden ist. 4 Eine Rechtsbehelfsbelehrung nach § 17 Absatz 3 ist beizufügen.
#§ 13
Täuschung oder Versäumnis
(
1
)
Wenn Bewerberinnen oder Bewerber in der Prüfung zu täuschen versuchen, wird die betreffende Prüfungsleistung mit der Note „nicht ausreichend“ (0 Punkte) bewertet.
(
2
)
1 Die Note „nicht ausreichend“ (0 Punkte) wird ebenfalls erteilt, wenn die Bewerberin oder der Bewerber der Prüfung unentschuldigt fernbleibt. 2 Bei entschuldigtem Fernbleiben gilt § 16 Absatz 1 entsprechend.
#§ 14
Wiederholung der Prüfung
(
1
)
Wer die Prüfung nicht besteht, kann sich innerhalb eines halben Jahres zu einer erneuten Prüfung melden.
(
2
)
Jede einzelne Prüfung kann im Falle ihres Nichtbestehens nur einmal wiederholt werden.
(
3
)
Eine nochmalige (zweite) Wiederholung der Prüfung ist nicht zulässig.
#§ 15
Studienzeit und Prüfungsfrist
(
1
)
Die Prüfungen sind unbeschadet der Vorschrift des § 16 binnen einer Frist von drei Jahren, nachdem die Prüfung im ersten Fach abgelegt worden ist, zu beenden.
(
2
)
Werden die in Absatz 1 oder § 16 Absatz 1 genannten Fristen überschritten, gilt die C-Prüfung als nicht bestanden.
(
3
)
Über Ausnahmen entscheidet das Nordelbische Kirchenamt auf besonderen Antrag, wenn kirchliches Interesse besteht.
#§ 16
Unterbrechung der Prüfung
(
1
)
1 Die C-Prüfung kann aus wichtigem Grund unterbrochen werden. 2 Der für einen Antrag auf Unterbrechung geltend gemachte Grund ist der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich anzuzeigen. 3 Das Nordelbische Prüfungsamt entscheidet über die Anerkennung des wichtigen Grundes und kann eine Frist festsetzen, innerhalb der die C-Prüfung abzuschließen ist. 4 Die zuvor vollständig erbrachten Prüfungsleistungen werden durch die Unterbrechung nicht berührt.
(
2
)
1 Liegt kein wichtiger Grund vor, gilt die C-Prüfung als nicht bestanden. 2 § 14 Ab- satz 1 gilt entsprechend.
#§ 17
Rechtsbehelfe
(
1
)
Bei Verstößen gegen diese Prüfungsordnung hat die Bewerberin bzw. der Bewerber jederzeit während der Prüfung das Recht auf Gegenvorstellung und Beanstandung.
(
2
)
1 Über Gegenvorstellung und Beanstandung entscheidet die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder, falls diese bzw. dieser an dem beanstandeten Prüfungsvorgang beteiligt war, ihre bzw. seine Stellvertretung noch vor Ende der Gesamtprüfung. 2 Die Bewerberin bzw. der Bewerber und die betroffenen Mitglieder des Prüfungsausschusses sind vorher zu hören.
(
3
)
1 Gegen die Entscheidung nach Absatz 2 Satz 1 und gegen den Bescheid nach § 12 Absatz 3 kann Widerspruch eingelegt werden. 2 Der Widerspruch ist schriftlich zu begründen und innerhalb eines Monats nach Zugang der Entscheidung oder des Bescheids beim Nordelbischen Kirchenamt einzulegen.
#§ 18
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1 Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.3# 2 Gleichzeitig tritt die Ordnung für die Kleine (C-) Kirchenmusikprüfung der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche vom 4. Februar 2003 (GVOBl. S. 52) außer Kraft.
#§ 19
Übergangsbestimmung
Bewerberinnen und Bewerber, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Rechtsverordnung innerhalb der Nordelbischen Kirche an Lehrgängen zur Vorbereitung auf die C-Prüfung teilnehmen, legen die Prüfung nach den Vorschriften der gemäß § 18 Satz 2 außer Kraft tretenden Prüfungsordnung ab.
#Anlage 1
zur Ordnung für die Kleine (C-) Kirchenmusikprüfung der
Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche
A. | Zeugnisfächer für das Kantorinnen- oder Kantorenamt und für das Organistinnen- oder Organistenamt und ihre Bewertung | ||
1. | Orgelliteraturspiel | dreifach | |
2. | Orgelimprovisation/Gemeindebegleitung | dreifach | |
3. | Klavierspiel | zweifach | |
4. | Orgelkunde | einfach | |
5. | Chorleitung | dreifach | |
6. | Gesang/Stimmbildung | zweifach | |
7. | Gemeindesingen | einfach | |
8. | Musiktheorie | ||
a) mündlich-praktisch | einfach | ||
b) schriftlich | einfach | ||
9. | Gehörbildung | ||
a) mündlich-praktisch | einfach | ||
b) schriftlich | einfach | ||
10. | Chorpraktisches Klavierspiel | einfach | |
11. | Generalbassspiel | einfach | |
12. | Musikgeschichte | einfach | |
13. | Theologisches Grundwissen | einfach | |
14. | Hymnologie | einfach | |
15. | Liturgik und Choralkunde | einfach | |
16. | Fakultative Zusatzfächer | einfach |
dreifach = dreifache Wertung
zweifach = zweifache Wertung
einfach = einfache Wertung
B. | Prüfungsanforderungen und Prüfungsdauer für die vorstehend unter A genannten Fächer: | ||
1. | Orgelliteraturspiel Zwei Choralbearbeitungen und ein cantus-firmus-freies Werk aus verschiedenen Stilepochen (Schwierigkeitsgrad: Orgelbüchlein von J. S. Bach), Vorlage einer Repertoire-Liste. | ||
2. | Orgelimprovisation/Gemeindebegleitung | ||
| |||
3. | Klavierspiel | ||
Vortrag von zwei leichteren bis mittelschweren Klavierstücken aus verschiedenen Stilepochen (Schwierigkeitsgrad: zweistimmige Invention von J. S. Bach oder Schumann „Kinderszenen“); leichte Liedbegleitung vorbereitet (Zeit: 15 Minuten) | |||
4. | Orgelkunde | ||
Kenntnis des Aufbaus und der Technik der Orgel sowie ihrer Register nach Bauart und Klang Grundzüge der Orgelbaugeschichte Stimmen von Zungenpfeifen (Zeit: 15 Minuten) | |||
5. | Chorleitung | ||
Einsingen des Chores Erarbeiten und Dirigieren eines dem Bewerber oder der Bewerberin gegebenen, selbstständig vorbereiteten leichteren Chorsatzes (Schwierigkeitsgrad: „Du sollst Gott, deinen Herrn" von Melchior Franck oder Mendelssohn „Auf Gott allein will hoffen ich“/Mittelsatz der Motette „Aus tiefer Not“) | |||
Fragen zur chorischen Stimmbildung Chorliteraturkunde: Kenntnis geeigneter Chorliteratur für den gottesdienstlichen Gebrauch Vorbereitungszeit: eine Woche (Zeit: 5 + 20 + 5 + 10 Minuten) | |||
6. | Gesang | ||
Vortrag zweier verschiedenartiger Lieder (eines Kirchenliedes und eines leichten Kunstliedes); | |||
Grundbegriffe der Stimmbildung (Zeit: 15 Minuten) | |||
7. | Gemeindesingen | ||
Musikalische und textliche Vermittlung eines Liedes mit einer Gruppe (Zeit: 10 Minuten) | |||
8. | Musiktheorie/Tonsatz
| ||
9. | Gehörbildung
| ||
10. | Chorpraktisches Klavierspiel | ||
Spielen eines leichteren Chorsatzes aus der Partitur, z. B. des als Chorleitungsaufgabe vorbereiteten Satzes sowie eines unvorbereiteten Cantionalsatzes (Vorbereitungszeit eine Woche) Fragen zur Partiturkunde: Kenntnis der Anordnung der Instrumente, ihrer Transposition und der verschiedenen Schlüssel (Zeit: 10 Minuten) | |||
11. | Generalbassspiel | ||
Spiel nach einfachen bezifferten Vorlagen, vorbereitet (Vorbereitungszeit eine Woche) und unvorbereitet. (Zeit: 10 Minuten) | |||
12. | Musikgeschichte | ||
Überblick über die Geschichte der Musik (Epochen, Stile, Gattungen, Aufführungspraxis) mit Schwerpunkt Kirchenmusik Kenntnis der wichtigsten Chor- und Orgelliteratur für den gottesdienstlichen Gebrauch. (Zeit: 20 Minuten) | |||
13. | Theologisches Grundwissen | ||
| |||
14. | Hymnologie | ||
Geschichte des geistlichen Liedes bis zur Gegenwart; Aufbau und Inhalt des Evangelischen Gesangbuches (EG); liturgische Weisen; Liedauswahl für Gottesdienste; Ergänzende Liedsammlungen Singen von geistlichen Liedern und liturgischen Gesängen (Zeit: 15 Minuten) |
15. | Liturgik und Choralkunde | ||
Die Formen des Gottesdienstes und die Ordnung des Kirchenjahres Grundbegriffe der Psalmodie (Zeit: 10 bis 15 Minuten) | |||
16. | Fakultative Zusatzfächer | ||
|
C. | Zeugnisfächer nur für das Kantorinnen- oder Kantorenamt nach § 8 Absatz 1 der Ordnung für die Kleine (C-) Kirchenmusikprüfung der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche |
- Chorleitung
- Gesang/Stimmbildung
- Gemeindesingen
- Musiktheorie/Tonsatz schriftlich
- Musiktheorie/Tonsatz mündlich
- Gehörbildung schriftlich
- Gehörbildung mündlich
- Chorpraktisches Klavierspiel
- Musikgeschichte
- Theologisches Grundwissen
- Hymnologie
- Liturgik und Choralkunde
D. | Zeugnisfächer nur für das Organistinnen- oder Organistenamt nach § 8 Absatz 1 der Ordnung für die Kleine (C-) Kirchenmusikprüfung der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche |
- Orgelliteraturspiel
- Orgelimprovisation/Gemeindebegleitung
- Klavierspiel
- Orgelkunde
- Generalbassspiel
- Musiktheorie/Tonsatz schriftlich
- Musiktheorie/Tonsatz mündlich
- Gehörbildung schriftlich
- Gehörbildung mündlich
- Musikgeschichte
- Theologisches Grundwissen
- Hymnologie
- Liturgik
Anlage 2
zur Ordnung für die Kleine (C-) Kirchenmusikprüfung der
Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche
A. | Zeugnisfächer für die C-Prüfung für Popular-Kirchenmusik und ihre Bewertung | ||
1. | Hauptinstrument | dreifach | |
2. | Nebeninstrument | zweifach | |
3. | Chorleitung | dreifach | |
4. | Singen mit einer Gruppe | zweifach | |
5. | Musikgeschichte/Stilkunde | zweifach | |
6. | Instrumentenkunde | einfach | |
7. | Tonsatz | ||
a) mündlich-praktisch | einfach | ||
b) schriftlich | dreifach | ||
8. | Gehörbildung | ||
a) mündlich-praktisch | einfach | ||
b) schriftlich | einfach | ||
9. | Theologisches Grundwissen | einfach | |
10. | Hymnologie | einfach | |
11. | Liturgik | einfach |
dreifach = dreifache Wertung
zweifach = zweifache Wertung
einfach = einfache Wertung
B. | Prüfungsanforderungen und Prüfungsdauer für die vorstehend unter A genannten Fächer: |
- 1.
- Hauptinstrument Gitarre
- Beherrschung und Anwendung mehrerer Spieltechniken in unterschiedlichen Stilarten der Popularmusik
- Fließendes Akkordspiel nach Akkordsymbolen; Beherrschung der Barré-Technik
- Eine vorbereitete Liedbegleitung aus einer Stilart der Popularmusik(Intro, Ending, Bassübergänge, Vorhaltakkorde, Zusatztöne, Slash-chords, Umdeutungen)
- Liedbegleitungen aus einer selbst aufgestellten Liste von zehn Liedern des Evangelischen Gesangbuchs in unterschiedlichen Stilarten im eigenen Begleitsatz oder nach Vorlage
- Solospiel: Vortrag eines mittelschweren Stückes aus einer Stilart der Popularmusik
- 2.
- Hauptinstrument Klavier
- Beherrschung und Anwendung verschiedener Stilarten der Popularmusik
- Fließendes Akkordspiel nach Akkordsymbolen
- Eine vorbereitete Liedbegleitung aus einer Stilart der Popularmusik(Intro, Ending, Bassübergänge, Vorhaltakkorde, Zusatztöne, Slash-chords, Umdeutungen)
- Liedbegleitungen aus einer selbst aufgestellten Liste von zehn Liedern aus dem Bereich christlicher Popularmusik
- Solospiel: Vortrag eines mittelschweren Stückes aus einer Stilart der Popularmusik
- 3.
- Nebeninstrument Gitarre
- Beherrschung und Anwendung von mehreren unterschiedlichen Strumming- und Picking-Patterns
- Beherrschung und Anwendung von Griffbildern folgender Akkorde (jeweils auch mit Sept): C, D, E, G, A, Em, Am, Dm sowie B7 (= H7)
- Anwenden des Barré-Spiels auf Basis der Griffbilder E, Em, A und Am
- Vorbereitete Begleitung von drei Liedern aus unterschiedlichen Stilbereichen der Popularmusik
- 4.
- Nebeninstrument Klavier
- Auffinden von Akkorden nach Akkordsymbolen in allen Tonarten
- Beherrschung und Anwendung von Harmonien in Dur und Moll im Bereich der Kadenzen bis zu zwei Vorzeichen mit drei stilistisch verschiedenen Begleitpatterns
- Vorbereitete Begleitung eines Liedes aus einem Stilbereich der Popularmusik
- Spiel eines leichten Solostückes aus Klassik oder Popularmusik
- 5.
- Chorleitung
- Probenarbeit an einem Chorstück aus einem Stilbereich der Popularmusik: Die Bewerberin oder der Bewerber wählt aus einer von der Prüfungskommission eine Woche vor der Prüfung zur Verfügung gestellten Auswahl ein Stück für die Prüfung aus
- Vermittlung eines selbst gewählten thematischen Bereiches der Chorischen Stimmbildung durch eine bis zwei Übungen
- 6.
- Singen mit einer GruppeMusikalische und textliche Vermittlung eines gemeindetauglichen Liedes aus einem Stilbereich der Popularmusik mit Instrumentalbegleitung auf dem Haupt- oder Nebeninstrument(Zeit: 10 Minuten)
- 7.
- Musikgeschichte/Stilkunde
- Überblick über die Geschichte der Kirchenmusik
- Kenntnis der Geschichte von Blues, Gospel, Folk, Jazz, Rock, Latin und Pop und deren Hauptvertreter
- Überblick über die Stilentwicklungen innerhalb der Popularmusik
- Erkennen von Hörbeispielen und stilistische Zuordnung(Zeit: 20 Minuten)
- Referat mit Niederschrift über ein spezifisches Thema der Geschichte der Popularmusik
- 8.
- Instrumentenkunde der Popularmusik
- Kenntnis der gebräuchlichsten Instrumente: Schlagzeug, Percussion, Gitarren, Key- boards, Blasinstrumente und deren Notation
- Kenntnis der tontechnischen Grundlagen: Equipment einer klassischen Popformation und Mikrofonierung
- Kenntnis der MIDI- und Computertechnik für Musikanwendungen
- 9.
- Tonsatz schriftlichBearbeitung eines von zwei in Melodie und Text vorgegebenen Liedern als
- Bandpattern
- Leadsheet
- vierstimmiger Vokalsatz
Das Lied kann von Aufgabe zu Aufgabe gewechselt werden.(Zeit: 2,5 Stunden) - 10.
- Tonsatz mündlich
- Aufgaben aus den Bereichen
- Akkordumdeutung
- Akkordsymbolschrift
- Modulation
- Harmonisation
- 11.
- Gehörbildung schriftlichMusikdiktate aus den Bereichen Melodik, Rhythmik und Harmonik(Zeit: 45 Minuten)
- 12.
- Gehörbildung mündlichErkennen von Intervallen, Akkorden und einfachen tonalen Akkordverbindungen, Vomblattsingen, Ansingen von Akkorden nach Stimmgabel(Zeit: 10 bis 15 Minuten)
- 13.
- Theologisches Grundwissen
- BibelkundeÜberblick über den Inhalt der wichtigsten biblischen Bücher
- GlaubenslehreGrundfragen des Glaubens und der Verkündung bis zur Gegenwart
- KirchenkundeKirchliches Leben, Konfessionen, Rechtsbestimmungen
- 14.
- Hymnologie
- Vertrautheit mit dem Evangelischen Gesangbuch, insbesondere mit dem Neuen Geistlichen Lied
- Vertrautheit mit weiteren Liedveröffentlichungen zur Christlichen Popularmusik (Gospel, Neues Geistliches Lied, etc.)
- Überblick über Formen popularmusikalischer Gemeindelieder
- Kenntnis der Geschichte Christlicher Popularmusik(Zeit: 30 Minuten)
- Liedbetrachtung eines popularmusikalischen Gemeindeliedes in Form einer Hausarbeit
- 15.
- LiturgikFormen des Gottesdienstes und Ordnung des Kirchenjahres(Zeit: bis zu 15 Minuten)
- 16.
- Fakultative ZusatzfächerAuf Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers kann ein zum Sachgebiet der Popularmusik gehörendes Zusatzfach geprüft werden. Über die Zulassung entscheidet die Prüfungskommission.Beispiele sind:
- weitere Instrumente
- Gesang
- Tontechnik
- Bandleitung
Anlage 3
zur Ordnung für die Kleine (C-) Kirchenmusikprüfung der
Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche
A. | Zeugnisfächer für die C-Prüfung Bläserchorleitung und ihre Bewertung | ||
1. | Bläserchorleitung | dreifach | |
2. | Instrumentalspiel | zweifach | |
3. | Instrumentenkunde | einfach | |
4. | Literaturkunde | einfach | |
5. | Gemeindesingen | zweifach | |
6. | Musikgeschichte | einfach | |
7. | Tonsatz | ||
a) mündlich | einfach | ||
b) schriftlich | einfach | ||
8. | Gehörbildung | ||
a) mündlich | einfach | ||
b) schriftlich | einfach | ||
9. | Partiturspiel | einfach | |
10. | Theologisches Grundwissen | einfach | |
11. | Hymnologie | einfach | |
12. | Liturgik | einfach |
dreifach = dreifache Wertung
zweifach = zweifache Wertung
einfach = einfache Wertung
B. | Prüfungsanforderungen und Prüfungsdauer für die vorstehend unter A genannten Fächer: |
- 1.
- Bläserchorleitung
- Einblasen des Chores
- Erarbeiten einer Chorbearbeitung oder eines freien Bläsermusik(Vorbereitungszeit: eine Woche)
- Dirigieren eines dem Chor bekannten, vierstimmigen, polyphonen Satzes (Vorbereitungszeit: eine Woche)
- Vorlage einer vom Fachlehrer bestätigten Liste von drei Werken, die während der Ausbildung erarbeitet und in Anwesenheit der Lehrkraft mit einem Bläserchor einstudiert wurden
- Vorlage eines schriftlichen Probenplans für das Prüfungsstück
- Kenntnis der methodischen Wege zur Einstudierung eines Satzes und für die Schulung, Ziele und Inhalte des Einblasens
- 2.
- Instrumentalspiel/Blechblasinstrument
- Vortrag zweier verschiedenartiger für das Instrument geeigneten Solowerke eigener Wahl in mittlerer Schwierigkeit
- Spiel einer Etüde oder technischer Übungen
- Vomblattspiel
- einer Choralmelodie und einer Begleitstimme aus der Posaunenchorliteratur im Violin- und Bassschlüssel
- Tonleiterblasen (Dur und Moll drei Kreuze bis fünf b-Zeichen auf gegebenen Rhythmus)
- 3.
- Instrumentenkunde
- Kenntnis von Bau, Funktion und Notation von Blechblasinstrumenten,
- Instrumentenpflege
- Kenntnis der Geschichte der Posaunenchöre
- 4.
- LiteraturkundeKenntnis der wichtigsten Bläserliteratur und -sammlungen(Zeit: 10 Minuten)
- 5.
- GemeindesingenMusikalische und textliche Vermittlung eines Liedes mit einer Gruppe, der das Lied unbekannt ist(Zeit: bis zu 10 Minuten)
- 6.
- MusikgeschichteÜberblick über die Geschichte der Musik (Epochen, Stile, Gattungen, Aufführungspraxis) mit Schwerpunkt Kirchenmusik; Kenntnis der wichtigsten Posaunenchorliteratur für den gottesdienstlichen Gebrauch.(Zeit: bis zu 15 Minuten)
- 7.
- Musiktheorie/Tonsatz
- schriftlichVon den folgenden drei Aufgaben müssen zwei gelöst werden:
- Cantionalsatz zu einer gegebenen Kirchenliedweise
- Aussetzen eines leichteren Generalbasses
- Ausführung einer Gegenstimme zu einer gegebenen Kirchenliedweise
- mündlich-praktischKenntnisse der HarmonielehreAnalyse von Kadenzverläufen und ModulationenKenntnis der Kirchentonarten
- 8.
- Gehörbildung
- schriftlich (Zeit: 45 Minuten Klausur )Leichte melodisch-rhythmische Musikdiktate, ein- und zweistimmig
- mündlich-praktischErkennen von Intervallen, Akkorden und einfachen tonalen Akkordverbindungen; Vomblattsingen(Zeit: 10 bis 15 Minuten)
- 9.
- Partiturspiel (vorbereitet):Spiel eines zwei- bis dreistimmigen polyphonen und eines homophonen vierstimmigen Satzes; Nichtklavierspieler sollen gleichzeitig zwei Stimmen aus einem einfachen vierstimmigen Satz auf einem Tasteninstrument spielen.(Zeit: bis zu 10 Minuten)
- 10.
- Theologisches Grundwissen
- BibelkundeÜberblick über den Inhalt der wichtigsten biblischen Bücher
- GlaubenslehreGrundfragen des Glaubens und der Verkündigung bis zur Gegenwart; Kenntnis aktueller ev.-luth. theologischer Positionen
- Marksteine der Kirchengeschichte
- Kirchenkunde: Kirchliches Leben, Konfessionen, Rechtsbestimmungen
- 11.
- HymnologieGeschichte des geistlichen Liedes bis zur Gegenwart; Aufbau und Inhalt des EG; liturgische Weisen; Liedauswahl für Gottesdienste; Ergänzende Liedsammlungen; Singen von geistlichen Liedern und liturgischen Gesängen(Zeit: 15 Minuten)
- 12.
- LiturgikDie Formen des Gottesdienstes und die Ordnung des Kirchenjahres(Zeit: 10 bis 15 Minuten)
- 13. bis 15.
- Auf Antrag der Bewerberin bzw. des Bewerbers kann ein zum Sachgebiet der Popular- Kirchenmusik gehörendes Zusatzfach geprüft werden. Über die Zulassung entscheidet die Prüfungskommission.
#
1 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung trat gemäß § 2 Nr. 2 der C-Kirchenmusikprüfungsverordnung vom 25. Januar 2021 (KABl. S. 80) mit Ablauf des 28. Februar 2021 außer Kraft. Sie galt zuvor in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland neben dem Gebiet der ehemaligen Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche auch für die landeskirchliche Ebene als Anstellungsträger weiter, vgl. Teil 1 § 59 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung.
1 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung trat gemäß § 2 Nr. 2 der C-Kirchenmusikprüfungsverordnung vom 25. Januar 2021 (KABl. S. 80) mit Ablauf des 28. Februar 2021 außer Kraft. Sie galt zuvor in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland neben dem Gebiet der ehemaligen Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche auch für die landeskirchliche Ebene als Anstellungsträger weiter, vgl. Teil 1 § 59 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung.
#
2 ↑ Red. Anm.: Gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Hauptbereichsgesetzes vom 3. November 2017 (KABl. S. 519) lautet der Name des Hauptbereichs jetzt: „Hauptbereich Gottesdienst und Gemeinde der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland“.
2 ↑ Red. Anm.: Gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Hauptbereichsgesetzes vom 3. November 2017 (KABl. S. 519) lautet der Name des Hauptbereichs jetzt: „Hauptbereich Gottesdienst und Gemeinde der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland“.