.Satzung der „St. Georg-Stiftung“
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
#§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
Geltungszeitraum von: 01.04.1994
Geltungszeitraum bis: 31.03.2021
Satzung der „St. Georg-Stiftung“
in Grevesmühlen vom 1. August 19951#
(KABl 1996 S. 5)
####Präambel
Die „St. Georg-Stiftung“ in Grevesmühlen ist eine kirchliche Stiftung. Nach dem Stifterwillen ist sie durch Vereinigung zweier kirchlicher Armen- und Siechenstiftungen (pia corpora) und durch das unter dem 9. Juni 1869 landesherrlich bestätigte Statut als „Kirchliches Institut“ mit den Rechten einer juristischen Person unter Aufsicht der kirchlichen Behörden des Landes ausgestattet worden.
Nach mehreren Satzungsänderungen – die letzte erfolgte unter dem 13. November 1952 – soll die Stiftung durch die in nachstehend neugefasster Satzung beschlossene Organisationsform in die Lage versetzt werden, ihre Aufgaben auch weiterhin im Sinne des Stiftungszweckes zu erfüllen.
#§ 1
Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr
(
1
)
Die Stiftung führt den Namen „St. Georg-Stiftung in Grevesmühlen“.
(
2
)
Die Stiftung hat ihren Sitz in Grevesmühlen.
(
3
)
1 Sie hat die Rechtsform einer rechtsfähigen kirchlichen Stiftung im Sinne des § 26 des Stiftungsgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 24. Februar 1993, Stiftungsgesetz – StiftG – (GVBl M-V S. 104) aufgrund der Verleihungsurkunde vom 9. Juni 1869. 2 Die Stiftungsaufsicht wird durch den Oberkirchenrat der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs wahrgenommen.
(
4
)
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
#§ 2
Zweck der Stiftung
(
1
)
1 Die Stiftung hat die Aufgabe, Personen, die in ihrer Arbeitsfähigkeit beschränkt oder durch Gebrechen oder durch Alter erwerbsunfähig geworden sind, insbesondere eine Heimstätte zu gewähren. 2 Das Stiftungsvermögen dient darüber hinaus der Förderung, Betreuung, Pflege und Rehabilitation alter und behinderter Menschen.
(
2
)
Das Wirken der Stiftung steht im direkten Bezug zum Auftrag der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und ihrer diakonischen Aufgaben im Bereich des Kirchenkreises Wismar.
#§ 3
Zuordnung der Stiftung zur Diakonie der Landeskirche
(
1
)
Die Stiftung ist als rechtlich selbstständige Einrichtung ein Werk der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs.
(
2
)
Sie hält Kontakt zum Kirchenkreis Wismar.
(
3
)
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben arbeitet die Stiftung eng mit dem Diakonieverein des Kirchenkreises Wismar und mit anderen diakonischen Rechtsträgern und der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde Grevesmühlen zusammen.
#§ 4
Gemeinnützigkeit, Vermögensbindung
(
1
)
1 Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne steuerbegünstigter Zwecke der jeweils geltenden Abgabenordnung. 2 Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(
2
)
1 Vermögensbestandteile der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. 2 Die organschaftlich berufenen Vertreter erhalten hierfür keine Zuwendungen aus Stiftungsmitteln.
(
3
)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(
4
)
Das gesamte Stiftungsvermögen dient der Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke und ist in seinem Wert zu erhalten.
(
5
)
Zustiftungen durch Zuwendungen unter Lebenden oder von Todes wegen sind zulässig und dem Vermögen der Stiftung zuzuführen.
(
6
)
1 Bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Stiftungsvermögen nach Abzug aller Verbindlichkeiten an die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburgs, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Rahmen der stiftungsgemäßen Zwecke zu verwenden hat. 2 Das Gleiche gilt, wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich wird.
#§ 5
Finanzierung
Zur Finanzierung der Arbeit stehen der Stiftung zur Verfügung:
- der Ertrag ihrer Leistungen und ihres Vermögens,
- Zahlungen öffentlicher und privater Kostenträger,
- Zuwendungen und Beiträge von öffentlicher, kirchlicher und privater Seite,
- Fremdmittel.
§ 6
Organ der Stiftung
(
1
)
Organ der Stiftung ist der Vorstand.
(
2
)
1 Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung und die Verwaltung der Stiftung wird durch den Vorstand wahrgenommen. 2 Rechtsverbindliche Erklärungen sind von dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Vorstandes abzugeben.
#§ 7
Zusammensetzung des Vorstandes
(
1
)
Der Vorstand besteht aus:
- dem Leiter der Kirchenkreisverwaltung des Kirchenkreises Wismar als Vorsitzender,
- einem Pastor und zwei Mitgliedern der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde Grevesmühlen,
- einem vom Vorstand für jeweils vier Jahre zu wählenden Mitglied, das im Bereich der Pflege- oder Behindertenarbeit der Diakonie tätig ist.
(
2
)
Der Leiter der Kirchenkreisverwaltung des Kirchenkreises Wismar und ein Pastor der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde Grevesmühlen sind kraft Amtes Mitglieder des Vortandes; die zwei weiteren Mitglieder der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde Grevesmühlen werden jeweils auf der ersten konstituierenden Sitzung des Kirchgemeinderates gewählt für die Dauer von sechs Jahren.
#§ 8
Beschlussfassung des Vorstandes
(
1
)
Der Vorstand beschließt nach Stimmenmehrheit entweder aufgrund mündlicher Beratung in einer gemeinsamen Sitzung, zu der der Vorsitzende mindestens 14 Tage vorher schriftlich eingeladen haben muss, oder aufgrund eines vom Vorsitzenden an die übrigen Mitglieder zu erlassenden Rundschreibens.
(
2
)
Jedes Mitglied ist berechtigt, mündliche Beratung zu verlangen.
(
3
)
Über die Sitzungen und Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des Vorstandes zu unterzeichnen ist.
(
4
)
Der Vorstand lädt zur Unterstützung seiner Arbeit einmal im Jahr Vertreter des Diakonievereins Wismar, des Diakonischen Werkes Schwerin und einen Vertreter des Aufsichtsrates des Diakonievereins Grevesmühlen-Gadebusch ein.
#§ 9
Verwaltung
(
1
)
Die laufende Geschäftsführung der Stiftung kann durch Beschluss des Vorstandes auf den Vorsitzenden des Vorstandes übertragen werden.
(
2
)
1 Die Verwaltung des Vermögens der Stiftung muss nach den Grundsätzen erfolgen, die für die Verwaltung öffentlicher Gelder maßgebend sind. 2 Es muss daher über die Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß Buch geführt und über jedes Geschäftsjahr Rechnung abgelegt werden, die der Rechnungsprüfung des Oberkirchenrates der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs unterliegt.
#§ 10
Kirchliche Tätigkeit der Stiftung
(
1
)
1 Diese Satzung sowie ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung durch den Oberkirchenrat der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs. 2 Der Oberkirchenrat hört zuvor den Diakonischen Rat des Diakonischen Werkes der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs e. V. an.
(
2
)
Die Tätigkeit der Stiftung wird als kirchliche Tätigkeit der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs auf Grundlage ihrer kirchlichen Ordnungen einschließlich der in diesem Bereich geltenden Datenschutzbestimmungen anerkannt.
(
3
)
Der Umfang der Stiftungsaufsicht durch den Oberkirchenrat ist in den jeweils geltenden kirchengesetzlichen Vorschriften geregelt.
#§ 11
Gleichstellungsklausel
Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in der männlichen und weiblichen Form.
#§ 12
Inkrafttreten
1 Diese Satzung tritt, vorbehaltlich der Zustimmung und Genehmigung des Oberkirchenrates zum 1. April 1994 in Kraft2#.
2 Sie tritt an die Stelle der Satzung vom 13. November 1952 und aller auf den früheren Satzungen beruhenden weiteren Verwaltungsvorschriften.
2 Sie tritt an die Stelle der Satzung vom 13. November 1952 und aller auf den früheren Satzungen beruhenden weiteren Verwaltungsvorschriften.
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1 ↑ Red. Anm.: Die Satzung trat gemäß § 12 Absatz 3 Satzung der „St. Georg-Stiftung“ in Grevesmühlen vom 3. Februar 2021 (KABl. S. 106) mit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft.
1 ↑ Red. Anm.: Die Satzung trat gemäß § 12 Absatz 3 Satzung der „St. Georg-Stiftung“ in Grevesmühlen vom 3. Februar 2021 (KABl. S. 106) mit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft.
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2 ↑ Red. Anm.: Der Oberkirchenrat hat die Satzung am 1. November 1995 genehmigt (KABl 1996 S. 7).
2 ↑ Red. Anm.: Der Oberkirchenrat hat die Satzung am 1. November 1995 genehmigt (KABl 1996 S. 7).