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Geltungszeitraum von: 07.06.1956
Geltungszeitraum bis: 17.02.2021
Ordnung über die Dienstbezeichnung der Kirchenmusiker1#
Vom 14. April 1956
Änderungen
Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung |
1 | § 5 der Ordnung für die Anstellung hauptamtlicher Kirchenmusiker | 16. April 1966 | § 4 | aufgehoben |
§ 1
Hauptamtlich angestellte Kirchenmusiker, die die kirchenmusikalische A-Prüfung oder B-Prüfung abgelegt haben, führen die Dienstbezeichnung „Kantor“.
#§ 2
Sonstigen Kirchenmusikern, die die C-Prüfung abgelegt haben, kann der Oberkirchenrat die Dienstbezeichnung „Kantor“ verleihen, falls sie sich um die Kirchenmusik in ihrer Gemeinde besonders verdient gemacht haben.
#§ 3
Als besondere Anerkennung für längere verdienstvolle und in ihrer Auswirkung über die Einzelgemeinde hinausgehende Tätigkeit verleiht der Oberkirchenrat in einzelnen Fällen den Titel „Kirchenmusikdirektor“.
#§ 4
(weggefallen)
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1 ↑ Red. Anm.: Die Verwaltungsvorschrift trat gemäß des Beschlusses der Kirchenleitung zur Aufhebung der Ordnung über die Dienstbezeichnung der Kirchenmusiker vom 14. April 1956 und der Ordnung für den Landeskirchenmusikwart in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs vom 1. Februar 1972 vom 17. Februar 2021 (KABl. S. 149) mit sofortiger Wirkung außer Kraft. Sie galt zuvor auf dem Gebiet der ehemaligen Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs bis zu einer anderweitigen Regelung durch die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland weiter, soweit sie der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widersprach oder im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wurde, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung. Die Verwaltungsvorschrift war bereits mit dem Inkrafttreten des Kirchenmusikgesetzes vom 9. März 2017 (KABl. S. 211) inhaltlich gegenstandslos geworden.
1 ↑ Red. Anm.: Die Verwaltungsvorschrift trat gemäß des Beschlusses der Kirchenleitung zur Aufhebung der Ordnung über die Dienstbezeichnung der Kirchenmusiker vom 14. April 1956 und der Ordnung für den Landeskirchenmusikwart in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs vom 1. Februar 1972 vom 17. Februar 2021 (KABl. S. 149) mit sofortiger Wirkung außer Kraft. Sie galt zuvor auf dem Gebiet der ehemaligen Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs bis zu einer anderweitigen Regelung durch die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland weiter, soweit sie der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widersprach oder im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wurde, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung. Die Verwaltungsvorschrift war bereits mit dem Inkrafttreten des Kirchenmusikgesetzes vom 9. März 2017 (KABl. S. 211) inhaltlich gegenstandslos geworden.
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2 ↑ Red. Anm.: Die Verwaltungsvorschrift wurde ohne Eingangsformel bekannt gemacht. Sie trägt ferner kein Inkrafttretensdatum; die Ausgabe des Kirchlichen Amtsblatts, in der sie bekannt gemacht wurde, erschien am 23. Mai 1956. Die Verwaltungsvorschrift trat mangels einer eigenen Inkrafttretensregelung mithin mit Ablauf des 14. Tages nach der Bekanntmachung, also am 7. Juni 1956 in Kraft.
2 ↑ Red. Anm.: Die Verwaltungsvorschrift wurde ohne Eingangsformel bekannt gemacht. Sie trägt ferner kein Inkrafttretensdatum; die Ausgabe des Kirchlichen Amtsblatts, in der sie bekannt gemacht wurde, erschien am 23. Mai 1956. Die Verwaltungsvorschrift trat mangels einer eigenen Inkrafttretensregelung mithin mit Ablauf des 14. Tages nach der Bekanntmachung, also am 7. Juni 1956 in Kraft.