.Ordnung
§ 1
§ 2
§ 3
#§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
Geltungszeitraum von: 10.06.1998
Geltungszeitraum bis: 31.03.2021
Ordnung
für das Frauenreferat in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs
vom 9. Mai 19981#
(KABl S. 45)2#
####§ 1
Grundsatz
1 Das Frauenreferat ist ein Arbeitsbereich in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs. 2 Es fördert die Gemeinschaft von Frauen und Männern in der Kirche, bringt die Lebenswirklichkeit, die Erfahrung und die Interessen von Frauen in der Kirche zur Sprache. 3 Damit leistet es einen Beitrag zur „Solidarität der Kirche mit den Frauen“.
#§ 2
Aufgaben
(
1
)
1 Das Frauenreferat vertritt die Interessen von Frauen in der Landeskirche. 2 Es nimmt Anregungen, Fragen und Probleme von Frauen auf und setzt sich bei den zuständigen kirchlichen Gremien für entsprechende Lösungen ein.
(
2
)
Das Frauenreferat beobachtet und unterstützt die rechtliche und tatsächliche Gleichstellung von Frauen in der Kirche, auch im Hinblick auf Vereinbarkeit von Familie und Beruf für Frauen und Männer.
(
3
)
1 Das Frauenreferat ermutigt Frauen, sich in allen Bereichen kirchlichen Lebens zu beteiligen. 2 Es setzt sich für einen höheren Anteil von Frauen in leitenden kirchlichen Ämtern und Gremien ein. 3 Es unterstützt die Aus- und Weiterbildung von Frauen.
#§ 3
Organe des Frauenreferates
Organe des Frauenreferates sind
- das Ständige Team,
- der Frauenrat.
§ 4
Das Ständige Team
(
1
)
Das Ständige Team besteht aus drei Mitarbeiterinnen, die die Arbeit des Frauenreferates koordinieren, den Kontakt zu den Frauen in der Landeskirche und ihren Zusammenschlüssen halten und die Verbindung zu kirchenleitenden Organen wahrnehmen.
(
2
)
1 Die Mitarbeiterinnen im Ständigen Team werden auf Vorschlag des Frauenratens von der Kirchenleitung für die Dauer von drei Jahren berufen. 2 Bei der Zusammensetzung sollen verschiedene Bereiche des kirchlichen Dienstes berücksichtigt werden.
(
3
)
Innerhalb der unter § 2 genannten Aufgaben des Frauenreferates hat das Ständige Team insbesondere folgende Arbeitsschwerpunkte:
- Durchführung von Beschäftigungsanalysen und Umfragen zur Situation von Frauen in der Landeskirche,
- Erarbeitung eines Frauenförderplanes,
- Mitwirkung an der Vorbereitung allgemeiner dienstrechtlicher Vorschriften,
- Weiterbildungsberatung von Frauen,
- Durchführung der vom Frauenrat entwickelten Arbeitsschwerpunkte,
- Vorbereitung und Leitung der Zusammenkünfte des Frauenrates.
(
4
)
1 Das Ständige Team nimmt die laufenden Geschäfte des Frauenreferates wahr. 2 Dazu benennt es eine Ansprechpartnerin.
(
5
)
Das Ständige Team berichtet dem Frauenrat über seine Arbeit.
#§ 5
Der Frauenrat
(
1
)
Zur Beratung und Unterstützung der Mitarbeiterinnen des Ständigen Teams bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und zur Entwicklung von Arbeitsschwerpunkten wird ein Frauenrat gebildet.
(
2
)
Dem Frauenrat sollen angehören:
- eine gemeindepädagogische Mitarbeiterin,
- eine Mitarbeiterin aus der Verwaltung,
- eine Pastorin,
- eine Synodale,
- zwei Frauen aus dem Bereich der Diakonie,
- eine Vertreterin aus der Evangelischen Frauenhilfe,
- eine Frau aus dem Bereich der kirchlichen Medienarbeit,
- zwei weitere Frauen.
(
3
)
Die Mitglieder des Frauenrates werden vom Ständigen Team jeweils für die Dauer von drei Jahren benannt.
(
4
)
Der Frauenrat kommt in der Regel zweimal jährlich zusammen.
(
5
)
Der Frauenrat fördert den Kontakt und die Zusammenarbeit der Frauen in der Landeskirche, den Kirchenkreisen, den Kirchgemeinden, den kirchlichen Werken und Einrichtungen und untereinander.
#§ 6
Zusammenarbeit
(
1
)
Das Frauenreferat ist bei der Durchführung seiner Aufgaben von kirchlichen Dienststellen im Rahmen der Möglichkeiten zu unterstützen.
(
2
)
Bei der Vorbereitung allgemeiner dienstrechtlicher Vorschriften der Landeskirche ist das Frauenreferat zu beteiligen.
(
3
)
Das Frauenreferat arbeitet mit der Evangelischen Frauenhilfe der Landeskirche zusammen.
(
4
)
1 Das Frauenreferat ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft der Frauenbeauftragten und Frauenreferate in den Gliedkirchen der EKD. 2 Es hält Verbindung zu entsprechenden ökumenischen Einrichtungen und in Absprache mit der Frauenhilfe Kontakt zu Frauenorganisationen in Mecklenburg-Vorpommern.
#§ 7
Organisatorische Anbindung
(
1
)
1 Das Frauenreferat ist dem Präsidenten des Oberkirchenrates zugeordnet. 2 Der Präsident kann an den Beratungen des Ständigen Teams und des Frauenrates teilnehmen.
(
2
)
Das Frauenreferat berichtet der Kirchenleitung über seine Arbeit.
#§ 8
Finanzielle Ausstattung
Im Haushalt der Landeskirche werden Mittel für die Arbeit des Frauenreferates eingestellt (Sachkosten, Reisekosten).
#§ 9
Übergangsbestimmung
Bei der ersten Benennung der Mitglieder des Frauenrates im Sinne von § 5 Absatz 3 tritt an die Stelle des Ständigen Teams die von der Landessynode mit der Erarbeitung einer Konzeption für die Errichtung eines Frauenreferates beauftragte Frauengruppe.
#§ 10
Inkrafttreten
#
1 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung trat gemäß § 5 Absatz 2 der Frauenwerkrechtsverordnung vom 23. Februar 2021 (KABl. S. 147) mit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft. Sie galt zuvor auf dem Gebiet der ehemaligen Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs weiter, soweit sie der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen sowie dem Hauptbereichsgesetz vom 3. November 2017 (KABl. S. 519) nicht widersprach und im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wurde, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 Einführungsgesetz vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung.
1 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung trat gemäß § 5 Absatz 2 der Frauenwerkrechtsverordnung vom 23. Februar 2021 (KABl. S. 147) mit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft. Sie galt zuvor auf dem Gebiet der ehemaligen Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs weiter, soweit sie der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen sowie dem Hauptbereichsgesetz vom 3. November 2017 (KABl. S. 519) nicht widersprach und im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wurde, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 Einführungsgesetz vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung.