.Ordnung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
Geltungszeitraum von: 01.03.1995
Geltungszeitraum bis: 31.03.2021
Ordnung
der Evangelischen Frauenhilfe (Frauen- und Familienarbeit) der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs1#,2#
Vom 1. März 1995
(KABl S. 81)
####§ 1
Der Auftrag
(
1
)
Die Evangelische Frauenhilfe (Frauen- und Familienarbeit) hat teil am Gesamtauftrag der Kirche, das Evangelium von Jesus Christus allen Menschen zu verkündigen.
(
2
)
1 Die Evangelische Frauenhilfe ist ein Werk der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs. 2 Ihre Arbeit geschieht in den Gliederungen der Landeskirche.
(
3
)
1 Die Evangelische Frauenhilfe wendet sich besonders Frauen und Familien zu. 2 Sie will Frauen aller Altersgruppen in ihrem Glauben und in der Wahrnehmung ihrer Verantwortung in Familie, Kirche und Gesellschaft begleiten.
(
4
)
Die Arbeit der Evangelischen Frauenhilfe wird wahrgenommen durch die Geschäftsstelle und den Beirat.
#§ 2
Die Geschäftsstelle
(
1
)
1 Die Geschäftsstelle hat die Aufgabe, die Frauen- und Familienarbeit in der Landeskirche zu unterstützen und zu koordinieren. 2 Sie umfasst folgende Arbeitsbereiche:
- Frauenarbeit
- Familienarbeit
- Müttergenesung
(
2
)
1 Das Referat Frauenarbeit begleitet Frauen und Frauenkreise in den Gemeinden und in Regionen in Zusammenarbeit mit haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeitenden. 2 Das Referat koordiniert den Weltgebetstag in der Landeskirche.
(
3
)
1 Das Referat Familienarbeit koordiniert und begleitet die Familienarbeit in den Kirchgemeinden und in Regionen. 2 Es begleitet ausländische Familien. 3 Das Referat beobachtet die familienpolitische Entwicklung und bereitet erforderliche kirchliche Stellungnahmen vor.
(
4
)
1 Das Referat Müttergenesung vermittelt und koordiniert Mütter- und Mutter-Kind-Kuren in vom Müttergenesungswerk anerkannten Einrichtungen für Frauen aus dem Bereich der Mecklenburgischen Landeskirche. 2 Dazu betreibt es im Rahmen des Müttergenesungswerkes Öffentlichkeitsarbeit, wirbt um finanzielle Mittel und hält Verbindung zu den anderen Trägergruppen des Müttergenesungswerkes. 3 Es berät und gestaltet die Kurvorbereitungs- und Nacharbeit im Rahmen frauenspezifischer Angebote.
(
5
)
1 Die Leiterin der Geschäftsstelle ist Pastorin in einer allgemeinkirchlichen Aufgabe. 2 Sie wird auf Vorschlage des Oberkirchenrates durch die Kirchenleitung berufen. 3 Der Beirat kann dem Oberkirchenrat dazu Vorschläge unterbreiten. 4 Der Leiterin obliegen die Geschäftsführung, die Öffentlichkeitsarbeit und die Kontakte zu anderen Gremien innerhalb und außerhalb der Kirche. 5 Sie koordiniert die inhaltliche Arbeit der Geschäftsstelle.
(
6
)
1 Die anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstelle werden auf Vorschlag des Beirates vom Oberkirchenrat angestellt. 2 Sie unterstehen der Dienstaufsicht durch die Leiterin der Geschäftsstelle.
#§ 3
Der Beirat
(
1
)
1 Der Beirat berät und unterstützt die Frauen- und Familienarbeit. 2 Er nimmt den jährlichen Arbeitsbericht der Geschäftsstelle entgegen und legt die Jahresplanung fest.
(
2
)
1 Der Beirat setzt sich zusammen aus ehren- und hauptamtlichen Mitarbeitern der Landeskirche und dem für Frauen- und Familienarbeit zuständigen Dezernenten des Oberkirchenrats. 2 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstelle sind beratende Mitglieder.
(
3
)
Die Mitglieder des Beirates werden vom Oberkirchenrat für jeweils vier Jahre berufen.
#§ 4
Zusammenarbeit
(
1
)
Die Evangelische Frauenhilfe arbeitet mit den anderen Werken der Landeskirche und Frauenverbänden in Mecklenburg-Vorpommern zusammen.
(
2
)
Die Evangelische Frauenhilfe ist Mitglied der Evangelischen Frauenhilfe in Deutschland e. V.
(
3
)
Die Evangelische Frauenhilfe ist Mitglied der Evangelischen Arbeitsgemeinschaft für Müttergenesung e. V., einer Trägergruppe des Müttergenesungswerkes.
#§ 5
Die Finanzierung der Arbeit
(
1
)
Die Finanzierung der Arbeit der Evangelischen Frauenhilfe geschieht durch:
- Zuschüsse der Landeskirche und anderer Stellen,
- Spenden,
- Kollekten.
(
2
)
Ausgaben dürfen nur im Rahmen des genehmigten Haushaltsplanes und entsprechend den haushaltsrechtlichen Ordnungen der Landeskirche vorgenommen werden.
(
3
)
1 Das Vermögen der Evangelischen Frauenhilfe ist Sondervermögen der Landeskirche. 2 Bei Beendigung der Tätigkeit der Evangelischen Frauenhilfe fällt das Vermögen der Landeskirche zur Verwendung für andere, ausschließlich kirchliche, mildtätige und gemeinnützige Zwecke zu.
#§ 6
Schlussbestimmungen
1 Diese Ordnung tritt am 1. März 1995 in Kraft. 2 Sie wird nach drei Jahren überprüft. 3 Gleichzeitig tritt die Ordnung vom Juni 1987 außer Kraft.
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1 ↑ Red. Anm.: Die Verwaltungsvorschrift trat gemäß § 5 Absatz 2 der Frauenwerkrechtsverordnung vom 23. Februar 2021 (KABl. S. 147) mit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft. Sie galt zuvor auf dem Gebiet der ehemaligen Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs weiter, soweit sie der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen sowie dem Hauptbereichsgesetz vom 3. November 2017 (KABl. S. 519) nicht widersprach und im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wurde, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 Einführungsgesetz vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung.
1 ↑ Red. Anm.: Die Verwaltungsvorschrift trat gemäß § 5 Absatz 2 der Frauenwerkrechtsverordnung vom 23. Februar 2021 (KABl. S. 147) mit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft. Sie galt zuvor auf dem Gebiet der ehemaligen Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs weiter, soweit sie der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen sowie dem Hauptbereichsgesetz vom 3. November 2017 (KABl. S. 519) nicht widersprach und im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wurde, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 Einführungsgesetz vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung.
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2 ↑ Red. Anm.: Die Rechtswirkungen der Verwaltungsvorschrift ruhten gemäß § 4 Absatz 3 der Vereinbarung zwischen der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und der Pommerschen Evangelischen Kirche über das Evangelische Frauenwerk in Mecklenburg-Vorpommern vom 2. Februar 2006 während deren Laufzeit vom 1. März 2006 bis zum 28. Februar 2012.
2 ↑ Red. Anm.: Die Rechtswirkungen der Verwaltungsvorschrift ruhten gemäß § 4 Absatz 3 der Vereinbarung zwischen der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und der Pommerschen Evangelischen Kirche über das Evangelische Frauenwerk in Mecklenburg-Vorpommern vom 2. Februar 2006 während deren Laufzeit vom 1. März 2006 bis zum 28. Februar 2012.