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Geltungszeitraum von: 02.03.2014

Geltungszeitraum bis: 31.03.2022

Satzung
des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises
Lübeck-Lauenburg1#

Vom 2. Dezember 2013

(KABl. 2014 S. 150)

Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Lübeck-Lauenburg
11. Dezember 2017
§ 3 Abs. 2
neu gefasst
Anlage zu § 5 Abs. 2
Wörter angefügt
Anlage zu § 5 Abs. 2
Wörter ersetzt
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Die Kirchenkreissynode des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Lübeck-Lauenburg hat am 2. Dezember 2013 auf der Grundlage des Artikels 45 Absatz 3 Nummer 1 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland folgende Kirchenkreissatzung beschlossen. Mit ihr werden zur Erfüllung der Aufgaben des Kirchenkreises gemäß Artikel 41 der Verfassung die folgenden Regelungen getroffen:
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Präambel

Der Evangelisch-Lutherische Kirchenkreis Lübeck-Lauenburg hat den Auftrag, das Evangelium in Wort und Tat zu bezeugen. Er ist sich seiner Geschichte und der sich daraus ergebenden Gemeinsamkeiten, getrennten Entwicklungen und Sondertraditionen sowie der jeweils anderen Entwicklung der Kirchengemeinden in der Hansestadt Lübeck und dem Kreis Herzogtum Lauenburg bewusst. Er will unter Beachtung der lübschen und lauenburgischen Sondertraditionen ein gemeinsames geistliches Leben führen.
Die für die Kirchengemeinden wichtigen Traditionen und Gebräuche werden geachtet, wechselseitig wertgeschätzt und in ihrer weiteren Beachtung geschützt.
Für die Propstei Hansestadt Lübeck sind dies: Anerkenntnis des Konkordienbuches von 1580, Tragen des Lübecker Ornats, Benennung des Konvents der Pastorinnen und Pastoren als „Geistliches Ministerium“ und das Weiterbestehen der lübschen Kapelle in Klein Grönau.
Für die Propstei Herzogtum Lauenburg sind dies: Anerkenntnis der Lauenburgischen Kirchenordnung von 1585 in den bis heute gültigen Aussagen, Tragen des Lauenburger Ornats, Assistenz der sieben dienstältesten Pastorinnen bzw. Pastoren in der Propstei bei der Einführung der Pröpstin bzw. des Propstes der Propstei Herzogtum Lauenburg, Weiterbestand der Lauenburgischen Kapellengemeinden in Basedow, Fuhlenhagen, Grambek, Salem, Schnakenbek, Schmilau, Schretstaken, Talkau, Tramm und Witzeeze und die Weitergeltung der Patronatsrechte und -pflichten in der Beziehung zu den Patronatsvertretern des Kreises Herzogtum Lauenburg in den Kapellenvorständen und Kirchengemeinderäten, zu den Stadtpatronaten Ratzeburg und Mölln, zu dem Kreispatronat Schwarzenbek und zu den Privatpatronen in Basthorst, Gudow, Gülzow, Kogel und Wotersen.
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§ 1
Rechtsform, Sitz

( 1 ) Der Evangelisch-Lutherische Kirchenkreis Lübeck-Lauenburg (nachfolgend Kirchenkreis) ist gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verfassung Körperschaft des Kirchenrechts und zugleich Körperschaft des öffentlichen Rechts.
( 2 ) Der Kirchenkreis hat seinen Sitz in Lübeck.
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§ 2
Kirchenkreissynode

( 1 ) Die Kirchenkreissynode berät und beschließt im Rahmen des Kirchenrechts über die Angelegenheiten des Kirchenkreises. Sie ist die Vertretung der Gesamtheit der Kirchengemeinden sowie der Dienste und Werke innerhalb des Kirchenkreises. Sie ist berufen, diese zu gemeinsamer Verantwortung für das kirchliche und das öffentliche Leben zusammenzufassen und Anregungen für die kirchliche Arbeit zu geben. Die Kirchenkreissynode kann zu Fragen des kirchlichen und öffentlichen Lebens im Kirchenkreis Stellung nehmen.
( 2 ) Die Kirchenkreissynode gibt sich eine Geschäftsordnung, in der das weitere Verfahren geregelt wird.
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§ 3
Kirchenkreisrat

( 1 ) Der Kirchenkreisrat vertritt den Kirchenkreis in allen Angelegenheiten und verwaltet sie in eigener Verantwortung.
( 2 ) Der Kirchenkreisrat besteht aus zehn Mitgliedern und zwar
  1. den Pröpstinnen und den Pröpsten und
  2. acht von der Kirchenkreissynode für die Dauer ihrer Amtszeit aus ihrer Mitte gewählten Mitgliedern, darunter ein Mitglied aus der Gruppe der Pastorinnen und Pastoren, die in einer Kirchengemeinde des Kirchenkreises eine Pfarrstelle innehaben oder verwalten, und ein Mitglied aus der Gruppe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Jede Propstei soll durch vier gewählte Mitglieder im Kirchenkreisrat vertreten sein.
( 3 ) Beschlüsse der Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände sind vom Kirchenkreisrat in folgenden Angelegenheiten kirchenaufsichtlich zu genehmigen:
  1. Verträge kirchlicher Körperschaften mit kommunalen oder staatlichen Stellen,
  2. Finanzierungspläne für Bauvorhaben und Baumaßnahmen,
  3. Erbbaurechtsangelegenheiten.
Genehmigungsvorbehalte nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
( 4 ) Der Kirchenkreisrat gibt sich eine Geschäftsordnung, in der das weitere Verfahren geregelt wird.
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§ 4
Übertragung von Aufgaben des Kirchenkreisrates

( 1 ) Der Kirchenkreisrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und ihnen einzelne Aufgaben und nach Maßgabe der folgenden Absätze für diese auch die Entscheidung übertragen.
( 2 ) Entscheidungen dürfen auf die Ausschüsse nur übertragen werden, wenn und soweit dadurch die Gesamtverantwortung des Kirchenkreisrates nicht beeinträchtigt wird. Die wesentlichen Leitungsentscheidungen müssen dem Kirchenkreisrat vorbehalten bleiben. Dazu gehören insbesondere:
  1. Erstellung bzw. Einbringung von Beschlussvorlagen an die Kirchenkreissynode,
  2. Beschlüsse, die der Genehmigung durch die Kirchenleitung oder das Landeskirchenamt bedürfen (Artikel 54 und 59 der Verfassung),
  3. Beschlüsse im Zusammenhang von Gebietsänderungsverfahren (Artikel 22 Absatz 3 und 4 der Verfassung),
  4. Beschlüsse im Zusammenhang mit der Errichtung und Aufhebung von Verbänden und anderen Formen der Zusammenarbeit (Artikel 36 bis 38 sowie 74 der Verfassung),
  5. Wahlen und Berufungen (Artikel 48 Absatz 3 und 64 der Verfassung),
  6. Beschlüsse im Verfahren der Pfarrstellenbesetzung,
  7. Mitwirkung bei Zuordnungsentscheidungen (Artikel 97 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 und Artikel 98 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 der Verfassung),
  8. Wahrnehmung von Aufgaben der Kirchenkreissynode (Artikel 58 Absatz 1 der Verfassung),
  9. Beschlüsse zur Gefahrenabwehr (Artikel 58 Absatz 3 der Verfassung),
  10. Beanstandungsbeschlüsse (Artikel 27 Absatz 2 und Artikel 47 der Verfassung),
  11. Anstellung und Entlassung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kirchenkreises in Leitungsfunktion (Artikel 53 Absatz 2 Nummer 7 der Verfassung),
  12. Übertragung von Aufgaben auf die Kirchenkreisverwaltung (Artikel 56 der Verfassung),
  13. Beschlüsse im Rahmen der Aufsicht über die Kirchenkreisverwaltung,
  14. Zuordnung von Diensten und Werken durch Vereinbarung,
  15. Maßnahmen in dringenden Fällen (Artikel 61 Absatz 2 der Verfassung),
  16. Widmung und Entwidmung von Kirchen und weiteren gottesdienstlich genutzten Gebäuden des Kirchenkreises (Artikel 53 Absatz 2 Nummer 8 der Verfassung),
  17. Auflösung kirchengemeindlicher Gremien (Artikel 59 der Verfassung).
( 3 ) Die Übertragung von einzelnen Aufgaben ist jederzeit, auch für den Einzelfall, widerruflich. Der Kirchenkreisrat kann Beschlüsse der Ausschüsse jederzeit aufheben, ändern oder die Entscheidung in einzelnen Punkten wieder an sich ziehen.
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§ 5
Propsteien im Kirchenkreis

( 1 ) Im Kirchenkreis bestehen zwei Propsteien:
  1. Herzogtum Lauenburg,
  2. Hansestadt Lübeck.
( 2 ) Die Aufteilung der Propsteien und die Zugehörigkeit der Kirchengemeinden des Kirchenkreises zu diesen Propsteien ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung, die Bestandteil dieser Satzung ist.
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§ 6
Pröpstinnen und Pröpste

( 1 ) Im Kirchenkreis üben zwei Pröpstinnen bzw. Pröpste den leitenden geistlichen Dienst aus. Jeder Pröpstin bzw. jedem Propst wird ein geistlicher Aufsichtsbezirk (Propstei) zugeordnet.
( 2 ) Der Pröpstin bzw. dem Propst mit der Predigtstätte St. Petri in Ratzeburg wird die Propstei Herzogtum Lauenburg zugeordnet und der Aufgabenbereich Dienste und Werke übertragen.
( 3 ) Der Pröpstin bzw. dem Propst mit der Predigtstätte St. Marien in Lübeck wird die Propstei Hansestadt Lübeck zugeordnet und der Aufgabenbereich Verbindung zur Verwaltung und das Werk St. Petri Lübeck übertragen.
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§ 7
Kirchenkreisrevision

( 1 ) Unbeschadet der Zuständigkeit des Rechnungsprüfungsamtes sorgt der Kirchenkreisrat für Rechnungsprüfungen im Bereich des Kirchenkreises, der Kirchengemeinden und der Kirchengemeindeverbände.
( 2 ) Der Kirchenkreisrat bedient sich zur Durchführung der Rechnungsprüfungen der Kirchenkreisrevision.
( 3 ) Für die Tätigkeit der Kirchenkreisrevision ist § 9 des Kirchengesetzes über die Rechnungsprüfung in der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche in Verbindung mit der Verwaltungsanordnung über die Rechnungsprüfung der Kirchengemeinden, der Kirchengemeindeverbände sowie deren Diensten, Werken und Einrichtungen maßgebend. Der Kirchenkreisrat erlässt zur näheren Ausgestaltung der Tätigkeit eine Dienstanweisung.
( 4 ) Die Kirchenkreisrevision stellt für jedes Kalenderjahr einen Prüfungsplan über die Prüfungsobjekte und Prüfungsart auf, der dem Kirchenkreisrat vor Beginn des neuen Rechnungsjahres zur Beschlussfassung vorzulegen und dem Rechnungsprüfungsamt unverzüglich zu übersenden ist.
( 5 ) Alle Prüfungsberichte sind dem Kirchenkreisrat zur Kenntnis zu geben.
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§ 8
Kirchenkreisverwaltung

( 1 ) Die Kirchenkreisverwaltung ist die Verwaltungseinrichtung für den Kirchenkreis. Sie hat ihren Sitz in Lübeck.
( 2 ) Der Geschäftsbetrieb der Kirchenkreisverwaltung soll nach einer durch den Kirchenkreisrat zu erlassenden Geschäftsordnung abgewickelt werden.
( 3 ) Der Kirchenkreisrat kann ihm obliegende Aufgaben und Befugnisse zur regelmäßigen Wahrnehmung oder zur Erledigung im Einzelfall auf die Kirchenkreisverwaltung übertragen, wenn und soweit seine eigenständige Leitungsfunktion nicht beeinträchtigt wird. Nicht übertragen werden dürfen insbesondere
  1. wesentliche Leitungsentscheidungen gemäß § 4 Absatz 2 dieser Satzung,
  2. Vorgänge, die Präzedenzwirkung haben,
  3. Vorgänge, die ansonsten von besonderer Bedeutung und Tragweite sind.
( 4 ) Für die Übertragung von Aufgaben und Befugnissen zur regelmäßigen Wahrnehmung kommen insbesondere Genehmigungen nach Artikel 26 Absatz 1 und 3 der Verfassung in Verbindung mit § 3 Absatz 3 dieser Satzung, § 86 Absatz 2 der Kirchengemeindeordnung (EGVerf-Teil 4) sowie Rechtshandlungen nach § 7 Absatz 4 des Kirchenkreisverwaltungsgesetzes in Betracht.
( 5 ) Die Übertragung von Aufgaben ist jederzeit, auch für den Einzelfall, widerruflich. Der Kirchenkreisrat kann Beschlüsse der Kirchenkreisverwaltung jederzeit aufheben, ändern oder die Entscheidung in einzelnen Punkten wieder an sich ziehen.
( 6 ) Die Kirchenkreisverwaltung nimmt die ihr gemäß Absatz 3 und 4 übertragenen Aufgaben im Rahmen der grundsätzlichen Weisungen des Kirchenkreisrates selbstständig wahr. Kirchenaufsichtliche Entscheidungen, die der Kirchenkreisrat auf die Kirchenkreisverwaltung übertragen hat, dürfen nur durch die Leiterin bzw. den Leiter oder durch besonders beauftragte leitende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter getroffen werden.
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§ 9
Änderungen der Satzung

Änderungen dieser Satzung können, soweit sie die grundsätzliche Gliederung des Kirchenkreises, die Parität, die Zuordnung der Pröpstinnen und Pröpste und den Sitz der Verwaltung betreffen, nur mit der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder der Kirchenkreissynode, im Übrigen soweit nicht in dieser Satzung anderweitig geregelt, mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.
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§ 10
Schlussbestimmung

( 1 ) Die Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in Kraft.2#
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Satzung des Ev.-Luth. Kirchenkreises Lübeck-Lauenburg vom 29. Juli 2009 (GVOBl. S. 254, 383) außer Kraft.
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Anlage zu § 5 Absatz 2
der Satzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Lübeck-Lauenburg

Kirchengemeinden in der Propstei Herzogtum Lauenburg:
Ev.-Luth. Domkirchengemeinde zu Ratzeburg
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Aumühle
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Basthorst
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Berkenthin
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Breitenfelde
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Brunstorf
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Büchen-Pötrau
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Düneberg in Geesthacht
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Gudow
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Gülzow
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Hamwarde
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Hohenhorn
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Krummesse
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Kuddewörde
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Lauenburg/Elbe
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Lütau
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Mölln
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Mustin
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Nusse-Behlendorf
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Sahms
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Sandesneben
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Schwarzenbek
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Seedorf
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Siebenbäumen
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Siebeneichen
Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Georgsberg
Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Petri zu Ratzeburg
Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Willehad-Groß Grönau
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Sterley
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Wentorf
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Wohltorf
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Worth
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Ziethen
Ev.-Luth. St. Thomasgemeinde Grünhof-Tesperhude
Kirchengemeinden in der Propstei Hansestadt Lübeck:
Ev.-Luth. Auferstehungs-Kirchengemeinde in Lübeck
Ev.-Luth. Dom-Kirchengemeinde in Lübeck
Ev.-Luth. Johann-Hinrich-Wichern-Kirchengemeinde zu Lübeck
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Bugenhagen in Lübeck
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Friedrich von Bodelschwingh in Lübeck
Ev.-Luth. Kirchengemeinde in St. Jürgen
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Kücknitz
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Luther-Melanchthon zu Lübeck
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Paul Gerhardt Lübeck
Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Aegidien zu Lübeck
Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Andreas Schlutup
Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Christophorus Lübeck
Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Georg in Lübeck Genin
Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Gertrud Lübeck
Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Jakobi Lübeck
Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Lorenz in Lübeck
Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Marien in Lübeck
Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Markus in Lübeck
Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Matthäi Lübeck
Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Philippus Lübeck
Ev.-Luth. St. Lorenz-Kirchengemeinde Travemünde
St. Stephanus-Kirchengemeinde in Lübeck
St. Thomas Kirchengemeinde

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1 ↑ Red. Anm.: Die Satzung trat gemäß § 2 der Satzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Lübeck-Lauenburg vom 1. März 2021 (KABl. S. 151) mit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft.
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2 ↑ Red. Anm.: Die Satzung trat am 2. März 2014 in Kraft.