.Finanzsatzung
§ 1
§ 2
#§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
Geltungszeitraum von: 01.01.2015
Geltungszeitraum bis: 30.04.2021
Finanzsatzung
des Ev.-Luth. Kirchenkreises Rantzau-Münsterdorf1#
Vom 29. November 2014
(KABl. 2015 S. 45)
#Die Kirchenkreissynode des Ev.-Luth. Kirchenkreises Rantzau-Münsterdorf hat am 29. November 2014 nach Artikel 45 Absatz 3 Nummer 1 der Verfassung in Verbindung mit Teil 5 § 9 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) – Finanzgesetz –, das zuletzt durch Kirchengesetz vom 7. März 2013 (KABl. S. 144) geändert worden ist, die folgende Finanzsatzung beschlossen:
###§ 1
Grundlage der Finanzverteilung
(
1
)
Der von der Kirchenkreissynode zu fassende Haushaltsbeschluss muss Festlegungen enthalten über
- die Höhe der nach der Schlüsselzuweisung der Landeskirche voraussichtlich zur Verteilung kommenden Mittel (Verteilmasse),
- die Zusammensetzung und die Höhe der für den Gemeinschaftsanteil vorgesehenen Mittel,
- die Inanspruchnahme von Rücklagen,
- die Verteilung der verbleibenden Finanzmittel für den Ev.-Luth. Kirchenkreis Rantzau-Münsterdorf (nachfolgend Kirchenkreis genannt) und die Kirchengemeinden.
(
2
)
Die Mittel für die Erledigung der Verwaltungsgeschäfte auf der Grundlage von Artikel 20 Absatz 3 der Verfassung werden dem Kirchlichen Verwaltungszentrum aus dem Kirchenkreisanteil zugewiesen.
#§ 2
Gemeinschaftlich zu finanzierende Aufgaben (Gemeinschaftsanteil)
(
1
)
1 Vor Aufteilung der Mittel aus den Schlüsselzuweisungen der Landeskirche wird der Finanzbedarf für die gemeinschaftlich zu finanzierenden Aufgaben (Gemeinschaftsanteil) sowie für die Rücklagen abgezogen. 2 Die restlichen Finanzmittel werden nach den Vorschriften dieser Finanzsatzung zwischen Kirchengemeinden (Gemeindeanteil) und Kirchenkreis (Kirchenkreisanteil) aufgeteilt.
(
2
)
Im Gemeinschaftsanteil sind zu veranschlagen die Mittel für:
- die Deckungsumlage nach § 8 Absatz 3 Nummer 3 des Finanzgesetzes für die Pastorinnen und Pastoren des Kirchenkreises und der Kirchengemeinden einschließlich der vom Kirchenkreis an die Landeskirche abzuführenden Beiträge zur Sicherstellung der Versorgungsverpflichtungen der Pastorinnen und Pastoren und der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten;
- die Gemeinschaftsprojekte als Budget mit einer Summe von 3,9 Prozent der landeskirchlichen Schlüsselzuweisung; der Kirchenkreisrat bestimmt neben den Mittelbewirtschaftenden für dieses Budget eine Budgetverantwortliche bzw. einen Budgetverantwortlichen;
- die Kita-Zuweisung als gemeinschaftlich wahrgenommene Aufgabe an Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbände, unselbstständige Werke des Kirchenkreises und selbstständige Werke mit unmittelbarer oder mittelbarer mehrheitlicher Beteiligung von Kirchengemeinden oder des Kirchenkreises, die Träger von Kindertagesstätten oder kindergartenähnlichen Einrichtungen im Sinne des Kindertagesstättengesetzes vom 12. Dezember 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 651) in der jeweils geltenden Fassung sind, zur Deckung des durch zweckgebundene Einnahmen nicht gedeckten Kostenanteils in dem Umfang, der durch den Kirchenkreisrat anerkannt ist, mit einer Summe von 4,4 Prozent der landeskirchlichen Schlüsselzuweisung;
- die besonderen Bauvorhaben an Kirchen und Kirchräumen im Kirchenkreis mit einer Summe von 5,5 Prozent der landeskirchlichen Schlüsselzuweisung. Die Mittelvergabe erfolgt nach den Grundsätzen des Kirchenkreises für Bauunterhaltung an Kirchen und Kirchräumen;
- die Rücklagenzuführung an die spezielle Bauinvestitionsrücklage für ausgewählte Kirchen mit einer Summe von 1 Prozent der landeskirchlichen Schlüsselzuweisung. Die Mittelvergabe erfolgt nach den Grundsätzen des Kirchenkreises für Bauunterhaltung an Kirchen und Kirchräumen.
§ 3
Finanzverteilung an die Kirchengemeinden und an den Kirchenkreis
(
1
)
Aus den nach Abzug des Gemeinschaftsanteils und der Rücklagen verbleibenden Finanzmitteln erhalten die Kirchengemeinden 51 Prozent und der Kirchenkreis 49 Prozent.
(
2
)
1 Mehreinnahmen aus dem Kirchensteuerverrechnungsverfahren der Gliedkirchen der EKD (Clearingabrechnung) werden im laufenden Jahr sofort nach Erhalt an die Kirchengemeinden nach Gemeindegliederzahl ausgeschüttet. 2 Maßgeblich ist die Gemeindegliederzahl, die der Schlüsselzuweisung der Landeskirche an den Kirchenkreis für das laufende Jahr (1. April des Vorjahres) zugrunde liegt.
(
3
)
1 Mehreinnahmen aus höherer als der geplanten Schlüsselzuweisung der Landeskirche, der Verteilung von Soldatenkirchensteuern und der Abrechnung der Vorwegabzüge für Versorgung und für gesamtkirchliche Aufgaben des landeskirchlichen Haushaltes werden der gemeinsamen Ausgleichsrücklage zugeführt. 2 Mindereinnahmen aus den Schlüsselzuweisungen der Landeskirche werden durch Entnahme aus der gemeinsamen Ausgleichsrücklage ausgeglichen.
#§ 4
Finanzzuweisung an die Kirchengemeinden
(Gemeindeanteil)
(
1
)
1 Die Kirchengemeinden erhalten zur Erfüllung ihrer Aufgaben
- Allgemeine Gemeindezuweisungen und
- Mittel für besondere Aufgaben der Kirchengemeinden; dazu gehören auch Aufgaben, die in Zusammenarbeit von mehreren Kirchengemeinden wahrgenommen werden (Bedarfszuweisungen).
2 Die Bedarfe nach Satz 1 Nummer 2 sind von den Kirchengemeinden im Verfahren der Haushaltsplanaufstellung rechtzeitig anzumelden und zu begründen.
(
2
)
1 Die Allgemeinen Gemeindezuweisungen umfassen einen Pauschalbetrag für jedes Gemeindeglied und werden entsprechend der Anzahl der Gemeindeglieder festgesetzt. 2 Maßgeblich ist die Gemeindegliederzahl, die der Schlüsselzuweisung der Landeskirche an den Kirchenkreis zugrunde liegt. 3 Umgemeindungen werden derart berücksichtigt, als würden die zugemeindeten Gemeindeglieder im Kirchengemeindegebiet wohnen und die weggemeindeten Gemeindeglieder aus dem Kirchengemeindegebiet fortgezogen sein.
(
3
)
Bedarfszuweisungen erhalten Kirchengemeinden,
- die Träger von Jugendarbeit sind, zur Deckung bis zur Hälfte ihrer Personalkosten, wenn die Jugendarbeit im Rahmen des Kirchenkreisjugendkonzeptes betrieben wird und der Personalbedarf insoweit durch den Kirchenkreisrat anerkannt und auf eine Gesamtsumme in Höhe von neun Prozent des Gemeindeanteiles budgetiert ist;
- die Träger von kirchenmusikalischer Arbeit sind, zur Deckung bis zur Hälfte ihrer Personalkosten, wenn die kirchenmusikalische Arbeit im Rahmen des Kirchenmusikkonzeptes des Kirchenkreises betrieben wird und der Personalbedarf insoweit durch den Kirchenkreisrat anerkannt und auf eine Gesamtsumme in Höhe von 7,8 Prozent des Gemeindeanteiles budgetiert ist;
- als Grundversorgung für Kirchenmusik im Rahmen des Kirchenmusikkonzeptes; diese Grundversorgung ist auf eine Gesamtsumme in Höhe von zwei Prozent des Gemeindeanteiles budgetiert.
(
4
)
1 Die Erträgnisse aus dem Pfarrvermögen der Kirchengemeinden sind zweckgebunden zur Mitfinanzierung der Pfarrbesoldung an den Kirchenkreis abzuführen. 2 Dabei behalten die Kirchengemeinden einen Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von fünf Prozent der laufenden Erträge ein.
(
5
)
Eigene Einnahmen wie Kirchengrundsteuern, Kirchgeld, freie Kollekten und Spenden, Zinsen und sonstige zweckgebundene Zuwendungen, Mieten sowie Pachten aus Kirchenländereien werden auf die Gesamtsumme der Zuweisungen an die Kirchengemeinden nicht angerechnet.
(
6
)
1 Die Kirchengemeinden, die an übergemeindlichen Aufgabengebieten (z. B. Regionaljugendarbeit, Regionalkirchenmusik) beteiligt sind, haben sich über die Finanzierungsmodalitäten eigenverantwortlich zu einigen. 2 Kann über die Finanzierung der übergemeindlichen Aufgaben durch die beteiligten Kirchengemeinden keine Einigung erzielt werden, ist eine Finanzverteilung nach den Gemeindegliederzahlen vorzunehmen.
#§ 5
Haushaltsmittel des Kirchenkreises (Kirchenkreisanteil)
(
1
)
1 Die Mittel für die eigenen Aufgaben des Kirchenkreises sowie für das Kirchliche Verwaltungszentrum werden gemäß § 3 bereitgestellt. 2 Die Verwendung der Mittel wird jährlich durch die Kirchenkreissynode mit der Verabschiedung des Haushaltsplanes des Kirchenkreises durch den Haushaltsbeschluss festgesetzt.
(
2
)
Aus den Mitteln des Kirchenkreises werden die Mittel für das Kirchliche Verwaltungszentrum in Höhe von 49 Prozent der Zuweisung an den Kirchenkreis nach § 3 zur Verfügung gestellt.
(
3
)
1 Aus den Mitteln des Kirchenkreises werden die Mittel der Dienste und Werke des Kirchenkreises in Höhe von 10 Prozent der Zuweisung an den Kirchenkreis nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 zur Verfügung gestellt. 2 Hiervon erhalten als Budget
- die Seelsorgedienste im Kirchenkreis 13,3 Prozent;
- das Bildungswerk 15 Prozent;
- das Jugendwerk 17,4 Prozent;
- das Diakonische Werk Rantzau-Münsterdorf gemeinnützige GmbH 54,3 Prozent.
(
4
)
Der Kirchenkreisrat bestimmt neben den Mittelbewirtschaftenden für jedes Budget eine Budgetverantwortliche bzw. einen Budgetverantwortlichen.
#§ 6
Gemeinsame Rücklagen
(
1
)
Es werden beim Kirchenkreis folgende gemeinsame Rücklagen gebildet:
- eine Betriebsmittelrücklage,
- eine Ausgleichsrücklage,
- eine Bauinvestitionsrücklage.
(
2
)
Über die Zuführung von Mitteln in die oder Entnahme von Mitteln aus den Rücklagen entscheidet die Kirchenkreissynode durch Beschluss.
(
3
)
Die Betriebsmittelrücklage ist dazu bestimmt, die rechtzeitige Deckung des Bedarfs sicherzustellen, solange die veranschlagten ordentlichen Einnahmen noch nicht zur Verfügung stehen.
(
4
)
Die Ausgleichsrücklage ist dazu bestimmt, Einnahmeminderungen oder Ausgabenerhöhungen im laufenden Haushaltsjahr auszugleichen.
(
5
)
Aus der Bauinvestitionsrücklage werden Investitionszuschüsse für Baumaßnahmen an Kirchen und Kirchräumen im Kirchenkreis gewährt.
(
6
)
Für von der Kirchenkreissynode zu bestimmende Aufgaben können weitere gemeinsame Rücklagen gebildet werden.
(
7
)
1 Überschüsse aller budgetierten Bereiche aus Gemeinschafts-, Gemeinde-, und Kirchenkreisanteil werden den für diese Bereiche vorgesehenen Budgetrücklagen zugeführt. 2 Sie verbleiben in der Budgethoheit dieser Bereiche.
(
8
)
1 Rücklagen der Kirchengemeinden, der Kirchengemeindeverbände und des Kirchenkreises können in einem Finanzpool des Kirchenkreises angelegt werden. 2 Sie sollen sicher, zinsgünstig und möglichst ethisch nachhaltig angelegt werden.
(
9
)
Der Kirchenkreisrat kann im Einvernehmen mit dem Finanzausschuss im laufenden Haushaltsjahr die Bildung der Rücklagen einschränken oder aussetzen, wenn ein Minderaufkommen bei der veranschlagten Schlüsselzuweisung eintritt.
#§ 7
Rechtsbehelfsverfahren
1 Die Kirchengemeinden können gegen Entscheidungen auf der Grundlage der Finanzsatzung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Beschwerde beim Kirchenkreisrat einlegen. 2 Es gelten die allgemeinen Rechtsvorschriften über Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsentscheidungen kirchlicher Organe.
#§ 8
Auskunftspflicht
Die Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbände, Dienste und Werke haben dem Kirchenkreisrat zur Erfüllung seiner Aufsichtsaufgaben gemäß Artikel 53 Absatz 1 Satz 2 Verfassung die notwendigen Auskünfte zu geben und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
#§ 9
Satzungsänderungen
Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Kirchenkreissynode.
#§ 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(
1
)
Die vorstehende Satzung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft.
(
2
)
Mit dem gleichen Tage tritt die Finanzsatzung des Ev.-Luth. Kirchenkreises Rantzau-Münsterdorf vom 16. November 2013 (KABl. 2014 S. 72) außer Kraft.
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1 ↑ Red. Anm.: Diese Satzung trat gemäß § 11 Absatz 2 der Finanzsatzung des Ev.-Luth. Kirchenkreises Rantzau-Münsterdorf vom 31. März 2021 (KABl. S. 202) mit Ablauf des 30. April 2021 außer Kraft.
1 ↑ Red. Anm.: Diese Satzung trat gemäß § 11 Absatz 2 der Finanzsatzung des Ev.-Luth. Kirchenkreises Rantzau-Münsterdorf vom 31. März 2021 (KABl. S. 202) mit Ablauf des 30. April 2021 außer Kraft.