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Verwaltungsvorschrift
über das Verfahren zur Befähigungsfeststellung
anderer Bewerberinnen und Bewerber
(Befähigungsfeststellungs-
verwaltungsvorschrift – BefVwV)1#

Vom 10. Mai 2021

(KABl. S. 261)

Das Landeskirchenamt hat aufgrund von Artikel 105 Absatz 2 Nummer 3 der Verfassung die folgende Verwaltungsvorschrift erlassen:
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1. Grundsatz

1.1
Andere Bewerberinnen und Bewerber nach § 22 Bundeslaufbahnverordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Februar 2021 (BGBl. I S. 148) geändert worden ist, können in Einzelfällen bei Vorliegen besonderer dienstlicher Gründe für die Übernahme in das Kirchenbeamtenverhältnis die Befähigung für eine Laufbahn erwerben, wenn keine geeigneten Laufbahnbewerberinnen oder Laufbahnbewerber zur Verfügung stehen oder ein besonderes dienstliches Interesse an ihrer Einstellung besteht.
1.2
Andere Bewerberinnen und Bewerber müssen durch langjährige Lebens- und Berufserfahrung nach Nummer 2 befähigt sein, den gesamten Aufgabenbereich ihrer künftigen Laufbahn in vergleichbarer Weise wie Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber wahrzunehmen. Sie unterliegen in demselben Umfang wie Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber dem Laufbahnprinzip, das die vielseitige Verwendbarkeit und jederzeit die Möglichkeit eines bedarfsgerechten Einsatzes auf Dienstposten in der gesamten Breite und Wertigkeit der künftigen Laufbahn sicherstellen soll.
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2. Lebens- und Berufserfahrung

Die erforderliche Berufserfahrung anderer Bewerberinnen und Bewerber setzt eine hauptberufliche Tätigkeit voraus, die dem Anforderungsprofil der vorgesehenen Laufbahn entsprechen soll. Sie muss über der Dauer der erforderlichen Ausbildungen und Prüfungen, des Vorbereitungsdienstes oder der hauptberuflichen Tätigkeit von Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber liegen, die als Zugangsvoraussetzung für das betreffende Einstiegsamt der vorgesehenen Laufbahn vorgeschrieben sind. Diese Dauer der Berufserfahrung beträgt für Laufbahnen des gehobenen Dienstes sechs Jahre und des höheren Dienstes sieben Jahre und sechs Monate. Die in Satz 3 genannten Zeiträume verlängern sich um die Dauer einer Beurlaubung und einer Inanspruchnahme von Elternzeit, soweit währenddessen kein Dienst mit mindestens der Hälfte eines vollen Dienstumfangs ausgeübt wird. Die andere Bewerberin bzw. der andere Bewerber muss die der Laufbahn entsprechenden Tätigkeiten überdurchschnittlich erfolgreich wahrgenommen haben.
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3. Verfahren zur Feststellung der Laufbahnbefähigung

3.1
Zuständig für die Feststellung der Laufbahnbefähigung ist gemäß § 8 Absatz 3 Kirchenbeamtengesetz der EKD in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 15. März 2021 (ABl. EKD S. 70, 118) die oberste Dienstbehörde. Durch die Feststellung erlangen andere Bewerberinnen und Bewerber die gleiche Befähigung wie Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber. Die bzw. der Dienstvorgesetzte stellt den Antrag auf Feststellung der Befähigung der anderen Bewerberin bzw. des anderen Bewerbers bei der obersten Dienstbehörde.
3.2
Für die Durchführung des Verfahrens bestellt die oberste Dienstbehörde zur Vorbereitung ihrer Entscheidung einen Ausschuss. Der Ausschuss besteht in der Regel aus drei Mitgliedern. Mindestens zwei Mitglieder müssen in einem Kirchenbeamtenverhältnis zu einer kirchlichen Körperschaft in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland stehen. Die Mitglieder dürfen nicht Dienstvorgesetzte der anderen Bewerberin bzw. des anderen Bewerbers sein.
3.3
Erforderliche Unterlagen zur Feststellung der Laufbahnbefähigung sind die Personalakte und eine aktuelle dienstliche Beurteilung der anderen Bewerberin bzw. des anderen Bewerbers. Andere Bewerberinnen und Bewerber müssen nachweisen können, dass sie sich in ihrer beruflichen Tätigkeit in den Bereichen der jeweils angestrebten Laufbahn fortgebildet haben.
3.4
Die oberste Dienstbehörde entscheidet auf der Grundlage einer Empfehlung des Ausschusses, der erforderlichen Unterlagen nach Nummer 3.3 und eines persönlichen Gesprächs nach Nummer 3.5 über die Befähigung der Laufbahn der anderen Bewerberin bzw. des anderen Bewerbers.
3.5
Die oberste Dienstbehörde prüft in dem persönlichen Gespräch die Lebens- und Berufserfahrung sowie die fachliche und persönliche Eignung der anderen Bewerberin bzw. des anderen Bewerbers.
3.6
Aus der Entscheidung der obersten Dienstbehörde muss zu ersehen sein, für welche Laufbahn die Befähigung festgestellt wird.

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1 ↑ Red. Anm.: Die Verwaltungsvorschrift trat am 1. Juli 2021 in Kraft.