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Geltungszeitraum von: 05.11.1979

Geltungszeitraum bis: 26.05.2021

Tarifvertrag
zur Regelung der Grundlagen einer
kirchengemäßen Tarifpartnerschaft1#,2#

Vom 5. November 1979

(GVOBl. 1980 S. 12)

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In dem Bewusstsein der Besonderheit des kirchlichen Dienstes, der vom Auftrag der Kirche bestimmt ist, das Wort Gottes zu verkündigen, Glauben zu wecken, Liebe zu üben und die Gemeinde zu bauen,
in der Erkenntnis, dass die Regelung der Arbeitsverhältnisse zwischen der Kirche und ihrer Diakonie, unabhängig von ihrer Rechtsgestalt, als Dienstgeber und ihren nicht beamteten Mitarbeitern zur Wahrnehmung der Fürsorgepflicht rechtsverbindlicher Ordnungen bedarf,
und in der Erkenntnis, dass die Kirche ihre verfassungsmäßigen Rechte wahren und ihre Aufgaben ungehindert ausüben muss.
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§ 1

Zwischen den Tarifvertragsparteien3# besteht für die Dauer dieses Tarifvertrages eine absolute Friedenspflicht.
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§ 2

( 1 ) Dieser Tarifvertrag tritt am 5. November 1979 in Kraft.
( 2 ) Er kann erstmalig zum 31. Dezember 1986 gekündigt werden. Falls er nicht gekündigt wird, gilt er jeweils für fünf Jahre weiter. Die Kündigungsfrist beträgt jeweils sechs Monate zum Jahresschluss. Mit der Kündigung sind zugleich alle sonstigen zwischen den Tarifvertragsparteien geschlossenen Vereinbarungen ohne Rücksicht auf die in ihnen vereinbarten Fristen aufgelöst. Die Anwendung der Schlichtungsvereinbarung auf diesen Tarifvertrag ist ausgeschlossen.
Protokollnotiz zu § 2 (2):
Im Falle einer Kündigung verpflichten sich die Tarifvertragsparteien, im Geiste des Grundlagentarifvertrages unverzüglich in Verhandlungen einzutreten mit dem Ziel, neue Vereinbarungen abzuschließen.
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Kiel, 5. November 1979
Unterschriften

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1 ↑ Red. Anm.: Der Tarifvertrag trat gemäß § 2 Absatz 1 des Tarifvertrags zur Regelung der Grundlagen einer kirchengemäßen Tarifpartnerschaft vom 3. Juni 2021 (Rundschreiben 1/2021 des VKDA) mit Ablauf des 26. Mai 2021 außer Kraft.
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2 ↑ Red. Anm.: Für die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland sowie für die kirchlichen Körperschaften öffentlichen Rechts im Gebiet der ehemaligen Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche und deren rechtlich unselbstständige Dienste, Werke und Einrichtungen erfolgte die Arbeitsrechtssetzung bis zum Inkrafttreten eines einheitlichen Arbeitsrechtsregelungsgesetzes nach dem Arbeitsrechtsregelungsgesetz vom 9. Juni 1979 (GVOBl. S. 193) der ehemaligen Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche und auf Grundlage dieses Tarifvertrages, vgl. Teil 1 § 56 Absatz 1 und 2 Einführungsgesetz vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung.
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3 ↑ Red. Anm.: Der Tarifvertrag wurde am 5. November 1979 zwischen der Deutschen Angestelltengewerkschaft, der Gewerkschaft Gartenbau, Land- und Forstwirtschaft, der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr, dem Verband Kirchlicher Mitarbeiter Nordelbien und dem Verband kirchlicher und diakonischer Anstellungstrager Nordelbien abgeschlossenen. Der Geltungsbereich des Tarifvertrages in seiner jeweils geltenden Fassung wurde durch Anschlusstarifvertrag vom 1. Juli 2003 (GVOBl. 2004 S. 66) auf die Mitglieder des Landesverbandes Hamburg der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft erstreckt.