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Geltungszeitraum von: 01.06.2016

Geltungszeitraum bis: 26.05.2021

1. Ergänzungstarifvertrag
vom 20. April 2016
zum Tarifvertrag zur Regelung der Grundlagen einer
kirchengemäßen Tarifpartnerschaft
vom 5. November 19791#

(KABl. S. 363)2#

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Zwischen
dem Verband kirchlicher und diakonischer Anstellungsträger in Norddeutschland (VKDA),
vertreten durch den Vorstand
- einerseits -
und der „ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft“ (ver.di),
vertreten durch die Landesbezirksleitung Nord, Hüxstraße 1–9,
23552 Lübeck und
die Landesbezirksleitung Hamburg, Besenbinderhof 60, 20097 Hamburg
- andererseits -
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Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass die Entscheidung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland zum Verfahren der Arbeitsrechtssetzung nach § 563# des Einführungsgesetzes zur Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (EGVerf) grundsätzliche Bedeutung für die bestehende Tarifpartnerschaft hat.
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§ 1

( 1 ) Um der Bedeutung der Entscheidung gerecht zu werden, wird für die „ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft“ ein besonderes Kündigungsrecht für den Tarifvertrag zur Regelung der Grundlagen einer kirchengemäßen Tarifpartnerschaft vereinbart.
( 2 ) Abweichend von § 2 Absatz 2 Tarifvertrag zur Regelung der Grundlagen einer kirchengemäßen Tarifpartnerschaft kann der Tarifvertrag durch „ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft“ innerhalb von drei Monaten nach der Verkündung des Gesetzes zum Verfahren der Arbeitsrechtssetzung in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland nach § 564# Absatz 4 EGVerf im Kirchlichen Amtsblatt zum Monatsende gekündigt werden.
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§ 2

Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Juni 2016 in Kraft.
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Kiel, 20. April 2016
Für den Verband kirchlicher und diakonischer Anstellungsträger in Norddeutschland (VKDA)
Für die „ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft“ (ver.di)
Landesbezirksleitungen Hamburg und Nord
gez. Unterschriften
gez. Unterschriften

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1 ↑ Red. Anm.: Der Ergänzungstarifvertrag trat aufgrund des Außerkrafttretens des Grundlagentarifvertrags vom 5. November 1979 (Vgl. VKDA-Rundschreiben 1/2021), auf dessen Bestand er sich bezieht, mit Ablauf des 26. Mai 2021 außer Kraft.
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2 ↑ Red. Anm.: Vgl. VKDA-Rundschreiben 1/2016.
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3 ↑ Red. Anm.: Gemeint ist Teil 1 § 56 Einführungsgesetz vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung.
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4 ↑ Red. Anm.: Gemeint ist Teil 1 § 56 Einführungsgesetz vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung.