.

Geltungszeitraum von: 02.07.1978

Geltungszeitraum bis: 30.06.2021

Vorläufige Ordnung
des Amtes für Öffentlichkeitsdienst
der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche1#

Vom 15. Juni 1978

(GVOBl. S. 211)

Änderungen
Lfd.
Nr.:
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Änderung der Vorläufigen Ordnung des Amtes für Öffentlichkeitsdienst der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche
4. Juli 1991
§ 1 Buchstabe i
angefügt
Aufgrund von § 74 des Einführungsgesetzes zur Verfassung hat die Kirchenleitung in ihrer Sitzung vom 9. Mai 1978 folgende einstweilige Anordnung beschlossen:
####

§ 1
Aufgaben des Amtes für Öffentlichkeitsdienst

Das Amt für Öffentlichkeitsdienst hat den Auftrag, die Öffentlichkeitsarbeit der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche, ihrer Kirchenkreise und ihrer Kirchengemeinden zu fördern. Insbesondere hat das Amt folgende Aufgaben:
  1. Kontaktpflege zu Redaktionen, Publizisten, Verlagen, Öffentlichkeitsbeauftragten,
  2. Entwicklung und Durchführung von Maßnahmen zur Werbung und Öffentlichkeitsarbeit,
  3. Beratung und Unterstützung von Kirchenkreisen und Kirchengemeinden in der gemeindlichen Werbung und Publizistik,
  4. Kontakt zu besonderen gesellschaftlichen Gruppen,
  5. Planung und Durchführung kirchlicher Öffentlichkeitsmaßnahmen bei Großveranstaltungen, Ausstellungen und Kongressen,
  6. Aufbau und Unterhaltung einer Nordelbischen Medienzentrale,
  7. Beratung und Unterstützung der Kirchenkreise bei der Organisation und dem Aufbau regionaler Medienstellen,
  8. Geschäftsführung für Einrichtungen und Arbeitskreise der Öffentlichkeitsarbeit,
  9. Pressearbeit für den Bischof für Hamburg in Abstimmung mit ihm sowie Pressearbeit für die Nordelbische Kirche im Einvernehmen mit der Pressestelle in Kiel.
#

§ 2
Weitere Aufgaben

( 1 ) Die Kirchenleitung kann dem Amt für Öffentlichkeitsdienst weitere Aufgaben übertragen.
( 2 ) Das Amt für Öffentlichkeitsdienst kann im Einvernehmen mit der Kirchenkreiskonferenz mit Zustimmung der Kirchenleitung bestimmte Aufgaben der Öffentlichkeitsarbeit im Sprengel Hamburg übernehmen. Die Kirchenkreiskonferenz erstattet die dafür erforderlichen Personal- und Sachkosten.
( 3 ) Das Amt für Öffentlichkeitsdienst berät die Kirchenleitung und das Nordelbische Kirchenamt in allen Angelegenheiten der Öffentlichkeitsarbeit.
#

§ 3
Rechtsstellung des Amtes für Öffentlichkeitsdienst

Das Amt für Öffentlichkeitsdienst ist ein in rechtlich unselbstständiger Form geordneter Dienst der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche gemäß Artikel 60 Buchstabe a der Verfassung. Es erfüllt seinen Auftrag selbstständig unter Aufsicht des Nordelbischen Kirchenamtes.
#

§ 4
Leitung des Amtes für Öffentlichkeitsdienst

( 1 ) Die Kirchenleitung beruft den Leiter des Amtes auf die Dauer von fünf Jahren.
( 2 ) Der Leiter führt die Dienstaufsicht über die Mitarbeiter des Amtes.
( 3 ) Der Leiter untersteht der Dienstaufsicht des Nordelbischen Kirchenamtes.
( 4 ) Neben der verantwortlichen Mitarbeit bei den Aufgaben des Amtes hat der Leiter insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Lang- und mittelfristige Arbeitsplanung,
  2. Geschäftsverteilung innerhalb des Amtes,
  3. Vertretung des Amtes nach außen,
  4. Berichterstattung vor der Kirchenleitung und dem Nordelbischen Kirchenamt,
  5. Koordination der Arbeitsbereiche des Amtes,
  6. Durchführung regelmäßiger Mitarbeiterbesprechungen.
#

§ 5
Abteilungen

( 1 ) Es werden folgende Abteilungen eingerichtet:
  1. Presse,
  2. Werbung und PR,
  3. Medienzentrale,
  4. Blickpunkt Kirche,
  5. Geschäftsführung.
( 2 ) Weitere Abteilungen können bei Bedarf hinzukommen.
#

§ 6
Amtskonferenz

( 1 ) Die Abteilungsleiter und der Leiter des Amtes bilden die Amtskonferenz. Die Amtskonferenz berät die Planung und Durchführung der Aufgaben des Amtes.
( 2 ) Weitere Mitarbeiter können zur Amtskonferenz eingeladen werden.
#

§ 7
Verwaltung und Finanzen

Der Leiter des Amtes trägt die Verantwortung für die Verwaltung. Er stellt den Entwurf des Wirtschaftsplanes auf und führt ihn durch.

#
1 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung trat gemäß § 7 Absatz 2 der Rechtsverordnung über das Kommunikationswerk der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Kommunikationswerkverordnung – KommWVO) vom 1. Juni 2021 (KABl. S. 258) mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft. Sie galt zuvor auf dem Gebiet der ehemaligen Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche weiter, soweit sie der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen sowie dem Hauptbereichsgesetz vom 3. November 2017 (KABl. S. 519) nicht widersprach und im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wurde, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 Einführungsgesetz vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung. Dieser Dienst war im Sinne des § 3 Absatz 2 des Hauptbereichsgesetzes dem Hauptbereich Medien (§ 31) zugeordnet.