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Geltungszeitraum von: 01.03.1999

Geltungszeitraum bis: 30.09.2021

Richtlinien
zur Durchführung der Praktika während des Theologiestudiums1#

(ABl. 1999 S. 2)2#

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  1. Für die Meldung zur 1. Theologischen Prüfung ist gemäß § 3 Absatz 2 des Kirchengesetzes über die Ausbildung der Pfarrer in der EKU die Ableistung und der Nachweis von einem Diakonischen Praktikum von sechs Wochen und einem Gemeindepraktikum von sechs Wochen erforderlich.
  2. Durch die Teilnahme an den Praktika sollen die Studierenden der Theologie sowohl praktisch-theologische Arbeitsfelder kennen lernen als auch ihre Eignung für eine pastorale Tätigkeit prüfen.
  3. Das Gemeindepraktikum von sechs Wochen kann in zwei Teilen und zwei unterschiedlichen Gemeinden abgeleistet werden. Nach Möglichkeit soll ein Teil von mindestens drei Wochen vor dem 6. Semester abgeleistet werden. Das Gemeindepraktikum kann auf Wunsch beliebig verlängert werden.
  4. Es ist wünschenswert, das Gemeindepraktikum zu einem Teil im Ausland zu absolvieren. Es ist auch möglich, das Gemeindepraktikum zu einem Teil nicht in der Pommerschen Evangelischen Kirche, sondern einer anderen Gliedkirche der EKD zu absolvieren.
  5. Ziel des Gemeindepraktikums ist,
    • Gemeinden mit ihren Arbeitsfeldern, Gruppen, Strukturen und Traditionen kennen zu lernen
    • das Berufsfeld der Pfarrerin bzw. des Pfarrers kennen zu lernen und deren Berufsbild zu reflektieren
    • das Verhältnis von Studium und gemeindlicher Praxis zu reflektieren und gegebenenfalls Anregungen für die Gestaltung des eigenen Studiums zu gewinnen
    • die Motivation zum Studium der Theologie und zum späteren Dienst als Pfarrerin bzw. Pfarrer in der Kirche zu überprüfen.
  6. Während des Gemeindepraktikums sollen zunächst Gottesdienst, Gemeindeveranstaltungen, Amtshandlungen, Gemeindekreise und -gruppen sowie Gemeindekirchenrat und Gemeindebeirat hospitierend kennen gelernt werden. Nach Möglichkeit soll auch Hospitation in der kirchlichen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen erfolgen. Dabei können nach einer Woche durch die Praktikantin oder den Praktikanten auch eigenständige begrenzte Aufgaben wahrgenommen werden, wie Mitwirkung in der Liturgie und bei der Gestaltung von Gemeindekreisen, besonders in der Jungen Gemeinde. Zum Gemeindepraktikum soll auch der Besuchsdienst gehören.
  7. Die Studierenden der Theologie aus der Pommerschen Evangelischen Kirche können Ort, Gemeinde und Zeitpunkt für das Gemeindepraktikum beim Konsistorium der PEK-Ausbildungsreferat vorschlagen. Der Vorschlag hat wenigstens drei Wochen vor Beginn des Praktikums zu erfolgen. Die Einweisung in das Gemeindepraktikum erfolgt durch das Konsistorium. Dabei werden auch Praktikumsgemeinde bzw. Mentorin oder Mentor und der zuständige Kirchenkreis durch das Konsistorium informiert.
  8. Nach Abschluss des Gemeindepraktikums ist ein schriftlicher Bericht der Praktikantin oder des Praktikanten an das Konsistorium einzureichen. Der Bericht soll einen Überblick über die inhaltliche Durchführung des Gemeindepraktikums sowie Schwerpunkte der Tätigkeit in dieser Zeit enthalten, aber zugleich über die Zusammenarbeit mit Mentor und Mentorin, besondere Eindrücke und Konsequenzen für die Fortführung des Theologiestudiums informieren.
  9. Das Gemeindepraktikum muss wenigstens drei Wochen in einer Gemeinde der PEK durchgeführt werden.
  10. Nach Abschluss des Gemeindepraktikums erfolgt eine Auswertung, wobei diese in einer Gruppe gemeinsam mit dem Ausbildungsreferenten anzustreben ist.
  11. Das Diakonische Praktikum hat ebenfalls sechs Wochen zu umfassen.
  12. Es kann im Ausnahmefall auf Antrag auch in zwei Abschnitten aufgeteilt und in unterschiedlichen diakonischen Diensten und Einrichtungen durchgeführt werden.
  13. Ziel des Diakonischen Praktikums ist
    • diakonische Tätigkeit als Wesensäußerung des christlichen Glaubens verstehen zu lernen
    • diakonische Dienste und Einrichtungen mit ihren Arbeitsfeldern, Gruppen, Strukturen und Traditionen kennen zu lernen
    • Berufsfelder der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im diakonischen Bereich kennen zu lernen, deren Berufsbilder zu reflektieren und auf Möglichkeiten der Zusammenarbeit dieser Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit der Kirchengemeinde, insbesondere mit dem Gemeindekirchenrat sowie den Pfarrerinnen und Pfarrern aufmerksam zu werden
    • das Verhältnis von Studium und diakonischer Praxis zu reflektieren und daraus Anregungen für die Gestaltung des eigenen Studiums zu gewinnen
    • Anregungen für eigene diakonische Tätigkeit in der späteren Gemeindepraxis zu erhalten.
  14. Das Diakonische Praktikum soll in einer diakonischen Einrichtung bzw. einem diakonischen Dienst geleistet werden. Die Studierenden der Theologie aus der Pommerschen Evangelischen Kirche können hierfür sowie für den Zeitpunkt des Diakonischen Praktikums Vorschläge machen. Die Vorschläge sowie die Vorplanung des Diakonischen Praktikums sind an das Diakonische Werk zu Händen des Landespfarrers bzw. der Landespfarrerin für Diakonie zu richten und von dort zu genehmigen. Auch die Einweisung in das Diakonische Praktikum erfolgt durch das Diakonische Werk. Das Konsistorium erhält eine Ablichtung der Einweisung.
  15. Es ist möglich, das Diakonische Praktikum zu einem Teil auch im Ausland in entsprechenden diakonischen Einrichtungen und Diensten zu absolvieren. Der andere Teil sollte dann in der Pommerschen Evangelischen Kirche abgeleistet werden.
  16. Die Begleitung durch Mentoren während des Diakonischen Praktikums ist anzustreben.
  17. Nach Abschluss des Diakonischen Praktikums erfolgt eine Auswertung, wobei diese in einer Gruppe gemeinsam mit dem Landespfarrer bzw. der Landespfarrerin für Diakonie anzustreben ist.
  18. Über das Diakonische Praktikum ist anschließend ein Bericht an das Diakonische Werk der Pommerschen Evangelischen Kirche einzureichen, der von dort an das Konsistorium weitergeleitet wird. Der Bericht soll auf folgende Punkte eingehen:
    • Vorstellung der diakonischen Einrichtung bzw. des Dienstes und des Praktikumsablaufes
    • Benennung der Aufgabenbereiche und Schwerpunkte des Praktikums
    • Zusammenarbeit mit den anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
    • Reflexion über die Arbeit anhand von Fachliteratur
    • Konsequenzen für das weitere Theologiestudium sowie für die kirchliche Arbeit.

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1 ↑ Red. Anm.: Die Verwaltungsvorschrift trat gemäß Artikel 3 Absatz 2 Nummer 2 der Ersten Rechtsverordnung zur Änderung prüfungsrechtlicher Vorschriften vom 9. September 2021 (KABl. S. 370, 376) mit Ablauf des 30. September 2021 außer Kraft. Sie galt zuvor auf dem Gebiet der ehemaligen Pommerschen Ev. Kirche bis zu einer anderweitigen Regelung durch die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland weiter, soweit sie der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widersprach oder im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wurde, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung.
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2 ↑ Red. Anm.: Die Verwaltungsvorschrift wurde ohne Eingangsformel und undatiert bekannt gemacht.