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Kirchengesetz
über die Arbeit mit Kindern, Jugendlichen
und jungen Erwachsenen
in der Evangelisch-Lutherischen Kirche
in Norddeutschland
(Kinder- und Jugendgesetz – KJG)1#

Vom 2. Oktober 2021

(KABl. S. 415)

Inhaltsübersicht

Präambel
Abschnitt 1
Grundlagen
Abschnitt 2
Beteiligung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen
Abschnitt 3
Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen in den Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbänden
Abschnitt 4
Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen in den Kirchenkreisen und Kirchenkreisverbänden
Abschnitt 5
Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen in der Landeskirche
Abschnitt 6
Evangelische Jugendverbandsarbeit
Abschnitt 7
Schlichtungsstelle
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Präambel

Die Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland ist Teil ihres kirchlichen Auftrags. Im Mittelpunkt dieser Arbeit stehen die Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen in ihrer Beziehung zu Gott, zu ihren Mitmenschen und zu sich selbst. Die Arbeit geschieht im Glauben an das Evangelium von Jesus Christus, im Vertrauen auf die Wirksamkeit des lebensbejahenden Geistes Gottes, in der Liebe Gottes und in der Hoffnung auf die Vollendung in Gottes Reich.
Ziel dieser Arbeit ist es, Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene in ihren Lebenswelten wahr zu nehmen, sie auf ihrem Weg hin zu einem selbstgestalteten gelingenden Leben zu begleiten und zu ihrer Selbstbildung beizutragen.
Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene werden aus freien Stücken und in vielfältiger Weise aktiv, insbesondere in Kindertageseinrichtungen, Pfadfindergruppen, Jugendgruppen, Jugendverbandsarbeit, Arbeit mit Konfirmandinnen und Konfirmanden, Christenlehre, Kindergottesdienst, Kinder- und Jugendchören und in weiteren Arbeitsfeldern.
Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene werden durch dieses Kirchengesetz als Expertinnen und Experten ihrer eigener Lebenswelt angenommen.
Ihre Partizipation wird in allen Bezügen überall dort, wo die kirchliche Arbeit (auch) die Belange von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen berührt, ermöglicht und als Recht verankert. Deshalb überträgt die Kirche Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen durch demokratische Partizipation Mitverantwortung für ihren kirchlichen Auftrag, dessen Gestaltung und den dazugehörigen Aushandlungsprozessen.
Dieses Recht ist von allen Handelnden so zu gestalten, dass Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene ihre Rechte aktiv nutzen können und wollen.
Mit diesem Kirchengesetz ermöglicht und fördert die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland die Verantwortungsübernahme von Kindern und Jugendlichen im Sinne von Artikel 12 der Verfassung.
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Abschnitt 1
Grundlagen

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§ 1
Geltungsbereich des Kinder- und Jugendgesetzes

Dieses Kirchengesetz gilt für alle, die an Angeboten der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen bis zum vollendeten siebenundzwanzigsten Lebensjahr teilnehmen oder sie aktiv mitgestalten bzw. verantworten.
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§ 2
Träger der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen

( 1 ) Träger der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen sind die Kirchengemeinden, die Kirchenkreise, die Kirchengemeindeverbände, die Kirchenkreisverbände und die Landeskirche.
( 2 ) Alle kirchlichen Träger der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen sind zugleich anerkannte Träger der freien Jugendhilfe im Sinne von § 75 Absatz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch.
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Abschnitt 2
Beteiligung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen

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§ 3
Grundsätze

( 1 ) Alle Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen sind eingeladen, sich im Raum der Kirche selbst zu organisieren und Kirche mitzugestalten.
( 2 ) Kinder, Jugendliche und junge Erwachsenen sind in allen Belangen, die ihre Lebenswelt in der Kirche betreffen, an der Entscheidungsfindung in angemessener und altersgerechter Form zu beteiligen.
( 3 ) Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene sind über diese Belange zu informieren.
( 4 ) Eine Beteiligung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen an der Entscheidungsfindung ist insbesondere bei Entscheidungen über die inhaltliche und konzeptionelle Ausgestaltung, die Ausstattung mit räumlichen, sachlichen und finanziellen Mitteln sowie bei Personalentscheidungen im Bereich der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen vorzusehen.
( 5 ) Beteiligungsformen sind vielfältig, geschlechtersensibel, inklusiv und situations- und altersangemessen zu konzipieren, so dass Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene in ihrer Vielfalt erreicht werden.
( 6 ) Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen sind die zur Wahrnehmung ihrer Beteiligungsrechte notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln. Ihnen ist eine fachliche Begleitung zugänglich zu machen.
( 7 ) Die Träger der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen in der Nordkirche sollen mit ihren Angeboten Kinder und Jugendliche in allen Alters- und Entwicklungsstufen berücksichtigen.
( 8 ) Alle in der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen Tätigen unterliegen dem Präventionsgesetz vom 17. April 2018 (KABl. S. 238) in seiner jeweils geltenden Fassung. Die Träger müssen entsprechende Schutzkonzepte nach der Präventionsgesetzausführungsverordnung vom 28. November 2019 (KABl. S. 558) in ihrer jeweils geltenden Fassung haben.
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§ 4
Beteiligungsformen

( 1 ) Die Träger der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen entscheiden über die konkreten Formen der Beteiligung.
( 2 ) Findet Beteiligung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen durch die Bildung von Kinder- und Jugendgremien statt, gelten folgende Grundsätze:
  1. Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene wählen die Mitglieder ihrer Vertretung selbst,
  2. innerhalb der Gremien haben Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene die Stimmenmehrheit,
  3. in allen Gremien, die durch oder aufgrund dieses Kirchengesetzes gebildet werden, können Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis zum vollendeten siebenundzwanzigsten Lebensjahr mitwirken und
  4. die Amtszeit der Gremien ist regelmäßig auf zwei Jahre begrenzt.
( 3 ) Für die Mitwirkung in kirchlichen Gremien ist eine Mitgliedschaft in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland erforderlich.
( 4 ) Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die nicht Kirchenmitglied sind, sind eingeladen, im Geltungsbereich dieses Kirchengesetzes in Kinder- und Jugendgruppen mitzuarbeiten und als Gäste mit Rederecht in kirchlichen Gremien mitzuwirken.
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§ 5
Verbindlichkeit von Beteiligung

( 1 ) Die Bedingungen der Beteiligung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen sind durch die Träger verbindlich zu regeln. Insbesondere ist zu regeln,
  1. wie Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene in Entscheidungsfindungen einbezogen werden,
  2. wie Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die an Entscheidungsfindungen zu beteiligen sind, informiert werden,
  3. welche Entscheidungskompetenzen Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen übertragen werden und
  4. wie der Zugang von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen zu Kinder- und Jugendgremien erfolgt.
( 2 ) Die beschlossenen Regelungen werden für alle Beteiligten verständlich formuliert und in geeigneter Weise veröffentlicht.
( 3 ) Werden Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bei der Entscheidungsfindung nicht in der gesetzlich vorgesehenen Form beteiligt, haben sie das Recht, sich
  1. im Falle der Entscheidung einer Kirchengemeinde oder eines Kirchengemeindeverbands an das Kinder- und Jugendwerk bzw. die Fachstelle für die Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen des jeweils zuständigen Kirchenkreises,
  2. im Falle der Entscheidung eines Kirchenkreises oder eines Kirchenkreisverbands an das Zentrum für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Junge Nordkirche),
  3. im Falle der Entscheidung der Landeskirche an die Junge Nordkirche, die mit dem jeweils zuständigen Gremium in Kontakt tritt,
  4. im Falle der Entscheidung der Jungen Nordkirche an die Leitung des zuständigen Hauptbereichs
zu wenden. Diese prüfen das Beteiligungsanliegen und können Vorschläge zur Verbesserung des Beteiligungsprozesses abgeben oder anderweitig vermittelnd tätig werden. Wird keine Einigung erzielt, ist die nach diesem Kirchengesetz einzurichtende Schlichtungsstelle anzurufen.
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§ 6
Initiativrecht

( 1 ) In den Kirchengemeinden, den Kirchenkreisen, den Kirchengemeindeverbänden und den Kirchenkreisverbänden sowie der Landeskirche haben alle Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen ein Initiativrecht für alle Belange, die ihre Lebenswelt in der Kirche betreffen.
( 2 ) Das Anliegen ist in Textform gegenüber dem zuständigen Gremium zu äußern und zu begründen.
( 3 ) Das Gremium hat seine Entscheidung zu dem Anliegen der Initiative in angemessener Form und Zeit bekannt zu geben.
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Abschnitt 3
Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen in den Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbänden

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§ 7
Aufgaben der Kirchengemeinde

( 1 ) Die Kirchengemeinde sorgt dafür, dass das Evangelium allen Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen in alters- und situationsgerechten Angeboten zugänglich ist.
( 2 ) Der Kirchengemeinderat unterstützt Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene dabei, sich eigenverantwortlich in das Leben der Gemeinde einzubringen und Angebote zu gestalten.
( 3 ) Jede Kirchengemeinde gibt sich durch Beschluss des Kirchengemeinderats eine Konzeption für die Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, in der auch die Formen und die Art und Weise der Beteiligung geregelt wird. An der Erstellung wirken Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene mit. Die Konzeption wird regelmäßig, mindestens einmal in jeder Amtszeit des Kirchengemeinderats, evaluiert.
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§ 8
Beteiligung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen
in den Kirchengemeinden

( 1 ) Die Kirchengemeinden gewährleisten die Beteiligung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen an der Gestaltung der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen und an allen Interessenschwerpunkten und Belangen, die sie betreffen.
( 2 ) Die Kirchengemeinden bilden eine Kinder- und Jugendvertretung, sofern eine solche noch nicht besteht.
( 3 ) Kann eine Kinder- und Jugendvertretung in der Kirchengemeinde nicht gebildet werden, sind ersatzweise andere Formen der Beteiligung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen zu wählen. Zulässig ist auch die gemeinsame Bildung einer Kinder- und Jugendvertretung nach Maßgabe entsprechender Kirchengemeinderatsbeschlüsse. Die Bildung von übergemeindlichen Kinder- und Jugendvertretungen kann die Beteiligung vor Ort nur ersetzen, wenn durch die Zusammensetzung der übergemeindlichen Kinder- und Jugendvertretung eine Berücksichtigung der Belange der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen in den einzelnen Ortskirchengemeinden sichergestellt ist.
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§ 9
Anerkennung der Kinder- und Jugendvertretung

( 1 ) Ist in der Kirchengemeinde aus der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen eine Kinder- und Jugendvertretung eigenverantwortlich gebildet worden, ist diese durch den Kirchengemeinderat anzuerkennen, wenn sie die Voraussetzungen des § 12 Absatz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend erfüllt, die in Artikel 1 Absatz 7 und 8 der Verfassung niedergelegten Grundsätze teilt und unter Berücksichtigung der Grundsätze aus § 3 und § 4 dieses Kirchengesetzes gebildet worden ist.
( 2 ) Die Kinder- und Jugendvertretung gibt sich eine Geschäftsordnung.
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§ 10
Aufgaben und Befugnisse der Kinder- und Jugendvertretung

( 1 ) Die Kinder- und Jugendvertretung dient der Beteiligung der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen an der Planung und Ausgestaltung der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen der Kirchengemeinde.
( 2 ) Die Kinder- und Jugendvertretung hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
  1. Vertretung der Interessen der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen in der Kirchengemeinde (unter anderem Abgabe von Stellungnahmen),
  2. Mitgestaltung und Beratung der Konzeption und aller weiteren Fragen der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen in der Kirchengemeinde,
  3. Entwicklung und Durchführung von Angeboten und Projekten in der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen im Rahmen der Konzeption,
  4. Beteiligung bei personellen Entscheidungen im Bereich der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen,
  5. Mitbestimmung beim Einsatz von sachlichen und finanziellen Mitteln in Bezug auf die Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen und
  6. auf Antrag Bewirtschaftung von durch den Haushalt zugewiesenen Mitteln.
( 3 ) Der Kirchengemeinderat ist verpflichtet, sich mit Stellungnahmen der Kinder- und Jugendvertretung zu befassen, Gelegenheit zur Stellungnahme in einer seiner Sitzungen zu geben und das Ergebnis seiner Beratung binnen drei Monaten nach Eingang der Stellungnahme mitzuteilen und zu erläutern.
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§ 11
Anwendbarkeit auf Kirchengemeindeverbände

Die §§ 7 bis 10 sind auf Kirchengemeindeverbände entsprechend anzuwenden.
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Abschnitt 4
Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen in den Kirchenkreisen und Kirchenkreisverbänden

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§ 12
Aufgaben der Kirchenkreise

( 1 ) Die Kirchenkreise nehmen Aufgaben der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen wahr, die eine gemeindeüberschreitende Arbeitsweise erfordern.
( 2 ) Die Kirchenkreise fördern die Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen in den Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbänden insbesondere durch
  1. Beratung und Begleitung, insbesondere bei der Evaluation von Konzeptionen in den Kirchengemeinden,
  2. Aus-, Fort- und Weiterbildung,
  3. Vernetzung von Mitarbeitenden,
  4. Entwicklung von Angeboten, Materialien und Arbeitshilfen und
  5. jugendpolitische Arbeit, wie die Vertretung in Stadt-, Bezirks- und Kreisjugendringen.
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§ 13
Konzeption und Beteiligung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen
in den Kirchenkreisen

( 1 ) Jeder Kirchenkreis gibt sich durch Beschluss der Kirchenkreissynode eine Konzeption für die Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, in der auch die Formen und die Art und Weise der Beteiligung geregelt werden. An der Erstellung wirken Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene mit. Die Konzeption wird regelmäßig, mindestens einmal in jeder Amtszeit des entsprechenden Gremiums, evaluiert.
( 2 ) In jedem Kirchenkreis wird eine Kinder- und Jugendvertretung gebildet, sofern eine solche noch nicht besteht. Kann eine Kinder- und Jugendvertretung im Kirchenkreis nicht gebildet werden, sind ersatzweise andere Formen der Beteiligung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen zu wählen. Eine Anerkennung bestehender Kinder- und Jugendvertretungen soll entsprechend der Grundsätze des § 9 Absatz 1 erfolgen.
( 3 ) Die Kinder- und Jugendvertretung gibt sich eine Geschäftsordnung.
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§ 14
Aufgaben und Befugnisse der Kinder- und Jugendvertretung

( 1 ) Die Kinder- und Jugendvertretung hat folgende Aufgaben und Befugnisse:
  1. Vertretung der Interessen der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen im Kirchenkreis (unter anderem Abgabe von Stellungnahmen),
  2. Mitgestaltung der Konzeption der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen im Kirchenkreis und Stellungnahme zur Konzeption und Schwerpunktsetzung des Kirchenkreises,
  3. Beratung der Kirchenkreissynode und des Kirchenkreisrats in allen Fragen der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen des Kirchenkreises, insbesondere in konzeptionellen Fragen und bei der konkreten Ausgestaltung der Angebotsstruktur,
  4. Entwicklung und Durchführung von Angeboten und Projekten in der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen im Rahmen der Konzeption des Kirchenkreises,
  5. Beteiligung bei personellen Entscheidungen im Bereich der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen im Kirchenkreis,
  6. Mitbestimmung beim Einsatz von sachlichen und finanziellen Mitteln in Bezug auf die Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen,
  7. Bewirtschaftung von durch den Haushalt zugewiesenen Mitteln und
  8. Mitwirkung bei Gremienbesetzungsverfahren nach den jeweils geltenden Vorschriften.
( 2 ) Die Kirchenkreissynode und der Kirchenkreisrat sind grundsätzlich verpflichtet, sich mit Stellungnahmen der Kinder- und Jugendvertretung auf der nächstmöglichen Tagung zu befassen, Gelegenheit zur Stellungnahme in einer ihrer Sitzungen zu geben und das Ergebnis der Beratungen mitzuteilen und zu erläutern.
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§ 15
Kinder- und Jugendwerk

Jeder Kirchenkreis unterhält ein Kinder- und Jugendwerk oder eine Fachstelle für die Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen.
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§ 16
Konvent der Mitarbeitenden in der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen
und jungen Erwachsenen

( 1 ) In jedem Kirchenkreis besteht ein Konvent der Mitarbeitenden in der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen. Die in einem kirchlichen Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis stehenden Mitarbeitenden in der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen der Kirchengemeinden, der Kirchengemeindeverbände und des Kirchenkreises bilden diesen Konvent. Die Mitarbeitenden aus der Arbeit in Kindertageseinrichtungen sind von der Teilnahme am Konvent nicht umfasst. Wird in einer Kirchengemeinde die Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen ausschließlich durch ehrenamtlich tätige Personen wahrgenommen, kann der Kirchengemeinderat eine dieser Personen in den Konvent entsenden.
( 2 ) Der Konvent der Mitarbeitenden in der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen dient der Selbstvertretung, dem Austausch sowie der Fortbildung. Er kann sich mit Empfehlungen an die Kirchenkreissynode und den Kirchenkreisrat wenden.
( 3 ) Die Geschäftsführung des Konvents der Mitarbeitenden in der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen obliegt dem Kinder- und Jugendwerk bzw. der Fachstelle für die Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen des Kirchenkreises.
( 4 ) Der Konvent der Mitarbeitenden in der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen gibt sich eine Geschäftsordnung. Darin kann insbesondere geregelt werden, dass sich der Konvent für die Bearbeitung von Fachfragen nach Arbeitsbereichen unterteilt.
( 5 ) Der Austausch zwischen den Mitarbeitenden in der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen sowie den Mitarbeitenden in der Arbeit in Kindertageseinrichtungen ist zu fördern.
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§ 17
Anwendbarkeit auf Kirchenkreisverbände

Die §§ 12 bis 14 sind auf Kirchenkreisverbände entsprechend anzuwenden. § 16 ist mit der Maßgabe anwendbar, dass der Kirchenkreisverband Delegierte in die Konvente der beteiligten Kirchenkreise entsenden kann.
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Abschnitt 5
Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen in der Landeskirche

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§ 18
Zentrum für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene der
Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Junge Nordkirche)

( 1 ) Die landeskirchliche Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen wird durch das Zentrum für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Junge Nordkirche) koordiniert.
( 2 ) Näheres zu Organisation, Aufbau und Aufgaben der Jungen Nordkirche wird durch eine Rechtsverordnung geregelt.
( 3 ) Die Junge Nordkirche entwickelt Konzeptionen für die landeskirchliche Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen. Diese werden alle drei Jahre evaluiert und fortentwickelt.
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§ 19
Kinder- und Jugendvertretung der Landeskirche

( 1 ) Die Kinder- und Jugendvertretung der Landeskirche besteht aus Delegierten der Kirchenkreise. Jeder Kirchenkreis entsendet durch seine Kinder- und Jugendvertretung vier Delegierte und zwei stellvertretende Delegierte aus dem Kreis seiner Ehrenamtlichen für die Dauer von zwei Jahren in die Kinder- und Jugendvertretung der Landeskirche.
( 2 ) Die Kinder- und Jugendvertretung beschließt Grundsätze für die Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen in der Nordkirche. Zu ihren Aufgaben gehört es insbesondere,
  1. zu landeskirchlichen und kirchenpolitischen Vorhaben Stellung zu nehmen, insbesondere zu solchen mit Relevanz für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene,
  2. zu Vorhaben, die auf den Erlass einer Rechtsverordnung oder den Beschluss eines Kirchengesetzes abzielen, Stellung zu nehmen,
  3. bei Gremienbesetzungsverfahren nach den jeweils geltenden Vorschriften mitzuwirken,
  4. ehrenamtliche Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene für die Schlichtungsstelle vorzuschlagen und
  5. Delegierte als Jugendvertreterinnen und Jugendvertreter der Nordkirche in jugendpolitische und kirchliche Gremien zu entsenden.
( 3 ) Die Geschäftsführung obliegt der Jungen Nordkirche.
( 4 ) Die Kinder- und Jugendvertretung gibt sich eine Geschäftsordnung.
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§ 20
Folgenabschätzung

( 1 ) Regelungsvorhaben der Landeskirche sind darauf zu prüfen, welche Auswirkungen diese auf die Lebenswirklichkeit von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen haben.
( 2 ) Das Landeskirchenamt legt alle Vorhaben, die auf den Erlass einer Rechtsverordnung oder den Beschluss eines Kirchengesetzes abzielen, spätestens mit Abgabe für das Kollegium des Landeskirchenamts der Jungen Nordkirche mit der Möglichkeit zur Stellungnahme und weiteren Prüfung vor. Sind nur geringfügige Auswirkungen zu erwarten, so nimmt diese zu dem Vorhaben Stellung. Ansonsten leitet sie das Vorhaben der Kinder- und Jugendvertretung der Landeskirche zur weiteren Prüfung und Stellungnahme nach § 19 Absatz 2 Nummer 2 dieses Kirchengesetzes zu.
( 3 ) Die Kinder- und Jugendvertretung der Landeskirche kann zur Durchführung ihrer Prüfung einen Ausschuss bilden, der mehrheitlich aus ihrer Mitte zu besetzen ist. Diesem kann auch die Befugnis zur Stellungnahme übertragen werden.
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§ 21
Konferenz der Kinder- und Jugendwerke

( 1 ) Die Konferenz der Kinder- und Jugendwerke setzt sich zusammen aus den Kinder- und Jugendwerken bzw. Fachstellen für die Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen der Kirchenkreise, der Kirchenkreisverbände, der Jungen Nordkirche und den in der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen tätigen Diensten und Werken im Bereich der Hauptbereiche. Hierzu entsendet jede der beteiligten Stellen eine delegierte Person, die in einem kirchlichen Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis zu der entsendenden Stelle steht.
( 2 ) Die Konferenz der Kinder- und Jugendwerke dient dem fachlichen Austausch, der konzeptionellen Ausrichtung, der Koordinierung gemeinsamer Vorhaben und Projekte und der Fortbildung. Sie kann Empfehlungen aussprechen und Vorschläge an die Gesamtkonferenz der Hauptbereiche zur Verwendung von hauptbereichsübergreifenden Mitteln für die Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen richten.
( 3 ) Die Geschäftsführung erfolgt durch die Junge Nordkirche. Die Konferenz gibt sich eine Geschäftsordnung.
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Abschnitt 6
Evangelische Jugendverbandsarbeit

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§ 22
Grundsätze

( 1 ) Die Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen im Sinne dieses Kirchengesetzes in Kirchengemeinden, Kirchenkreisen, Kirchengemeindeverbänden, Kirchenkreisverbänden und der Landeskirche ist zugleich Jugendverbandsarbeit im Sinne der Regelungen des Achten Buches Sozialgesetzbuch zur Jugendgruppen- und Jugendverbandsarbeit.
( 2 ) Alle Mitwirkenden der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen sind Teil evangelischer Jugendverbandsarbeit.
( 3 ) Die Landeskirche ist Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft der Evangelischen Jugend in Deutschland e. V.
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§ 23
Zusammenarbeit mit selbstständigen Jugendgruppen und Jugendverbänden

( 1 ) Die Evangelische Jugend in der Nordkirche kann mit selbstständigen Jugendgruppen und Jugendverbänden, wie Vereinen und Stiftungen zusammenarbeiten, soweit diese die Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen im Sinne der kirchlichen Ordnung ausüben, insbesondere die in Artikel 1 Absatz 7 und 8 der Verfassung und die im Präventionsgesetz niedergelegten Grundsätze teilen und über Schutzkonzepte entsprechend der Präventionsgesetzausführungsverordnung verfügen. Die Prüfung der Voraussetzungen obliegt der jeweiligen Körperschaft. Das Landeskirchenamt schließt Vereinbarungen über die landeskirchliche Zusammenarbeit mit den Jugendgruppen und Jugendverbänden und führt eine Liste anerkannter Jugendgruppen und Jugendverbände.
( 2 ) Unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 ist eine Förderung von selbstständigen Jugendverbänden durch die Nordkirche möglich.
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Abschnitt 7
Schlichtungsstelle

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§ 24
Schlichtungsstelle für die Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen

( 1 ) Es wird eine Schlichtungsstelle für die Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen eingerichtet. Sie soll nach Möglichkeit eine einvernehmliche Lösung herbeiführen, wenn die Beteiligten eines Konflikts diesen gemeinsam nicht lösen können. Sie kann angerufen werden, wenn sich Kinder- und Jugendvertretungen oder andere kirchliche Gremien nach diesem Gesetz in ihren Rechten verletzt fühlen oder Anträge nach Auffassung der Antragsstellenden ohne zureichende Begründung nicht oder unzureichend beschieden werden und die jeweiligen Dienstvorgesetzten oder aufsichtführenden Stellen keine Abhilfe schaffen. Der nach allgemeinen Gesetzen gegebene Rechtsweg bleibt unberührt.
( 2 ) Die Schlichtungsstelle für die Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen besteht aus neun Mitgliedern, die von der Landessynode für die Dauer ihrer Amtszeit wie folgt berufen werden:
  1. ein in einem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis im Bereich der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen außerhalb der Nordkirche stehendes Mitglied auf Vorschlag der Jungen Nordkirche,
  2. ein in einem kirchlichen Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis im Bereich der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen zu einer Kirchengemeinde oder zu einem Kirchengemeindeverband stehendes Mitglied auf Vorschlag der Konferenz der Kinder- und Jugendwerke,
  3. ein in einem kirchlichen Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis im Bereich der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen zu einem Kirchenkreis oder einem Kirchenkreisverband stehendes Mitglied auf Vorschlag der Konferenz der Kinder- und Jugendwerke,
  4. ein in einem kirchlichen Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis im Bereich der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen zur Landeskirche stehendes Mitglied auf Vorschlag der Konferenz der Kinder- und Jugendwerke und
  5. fünf ehrenamtliche Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene auf Vorschlag der Kinder- und Jugendvertretung der Landeskirche.
( 3 ) Die Geschäftsführung der Schlichtungsstelle für die Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen obliegt dem Landeskirchenamt.
( 4 ) Die Geschäftsordnung der Schlichtungsstelle erlässt das Landeskirchenamt im Einvernehmen mit der Kinder- und Jugendvertretung der Landeskirche.

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1 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz ist als Artikel 3 des Kirchengesetzes zur Regelung der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 2. Oktober 2021 (KABl. S. 415) verkündet worden; es trat gemäß Artikel 8 dieses Kirchengesetzes am 1. November 2021 in Kraft.