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Geltungszeitraum von: 19.06.1985

Geltungszeitraum bis: 31.10.2021

Ordnung für das Nordelbische Jugendwerk1#

Vom 5. Juni 19852#

(GVOBl. S. 129)

Änderungen
Lfd.
Nr.:
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der Änderung
1
Rechtsverordnung über die Ordnung der rechtlich unselbstständigen Dienste und Werke
15. Juni 1987
§ 13 Nummer 4
angefügt
§ 14 Nummer 2
eingefügt
bisherige Nummern 2 bis 6
werden Nummern 3bis 7
2
Änderung der Ordnung für das Nordelbische Jugendwerk
4./5. Dezember 1989
§ 13 Nummer 3
neu gefasst
Nummer 4
entfällt
3
Rechtsverordnung zur Änderung der Ordnung für das Nordelbische Jugendwerk
14. Februar 2008
vor § 19
Abschnittsbezeichnung eingefügt
§ 19
neu gefasst
§§ 20 bis 23
eingefügt
bisheriger § 19
wird § 24
Die Kirchenleitung hat gemäß Artikel 81 Absatz 3 der Verfassung in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Satz 1 Kirchengesetz über die Organisation der Dienste und Werke vom 14. Januar 1984 folgende Ordnung erlassen:
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I. Evangelische Jugendarbeit

Gemeinde Jesu Christi ist begründet im Evangelium von der Liebe Gottes zu allen Menschen, wie sie durch Wort und Tat, Kreuz und Auferstehung Jesu Christi hörbar und sichtbar geworden ist. Die Evangelische Jugend ist Teil dieser Gemeinde.
Evangelische Jugendarbeit als Dienst dieser Gemeinde lädt junge Menschen ein, das Evangelium als Lebensmöglichkeit für sich anzunehmen und sich dafür einzusetzen, dass auch andere die gleiche Erfahrung machen. Dabei bedient sie sich der Hilfe fachkundiger Erfahrung.
Junge Menschen beteiligen sich in der evangelischen Jugendarbeit persönlich am Leben der Gemeinde und wirken verantwortlich in ihrer Kirche insbesondere bei der Erfüllung ihrer missionarischen, diakonischen und ökumenischen Auftrags mit. Die Evangelische Jugend gestaltet ihre Gemeinschaften und ihr Handeln in den ihnen gemäßen Formen z. B. in Jugendkreisen und offener Jugendarbeit, in Jugendgottesdiensten und Freizeiten, in Aktionsgruppen und Projekten. Sie vertritt sich im kirchlichen, gesellschaftlichen und politischen Leben selbst.
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II. Jugendwerk und Jugendverband

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§ 1
Rechtsgrundlagen

  1. Die evangelische Jugendarbeit im Bereich der Nordelbischen Kirche (NEK) ist zusammengeschlossen und organisiert im Nordelbischen Jugendwerk, das auf den Ebenen der Kirchengemeinde, des Kirchenkreises und der Nordelbischen Kirche arbeitet.
  2. Das Nordelbische Jugendwerk ist eine Einrichtung der Nordelbischen Kirche nach Artikel 60 Buchstabe a der Verfassung und ein Jugendverband mit öffentlicher Anerkennung nach § 5 Absatz 4 Nummer 2 Jugendwohlfahrtsgesetz.
  3. Es ist an Schrift und Bekenntnis gebunden, wie es in der Verfassung festgelegt ist.
  4. Es gewährleistet eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit und eine sachgerechte, zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der kirchlichen und öffentlichen Mittel.
  5. Es genießt im Rahmen der kirchlichen Ordnung Schutz und Fürsorge der Nordelbischen Kirche und die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendige Freiheit. Es gewährleistet, dass die Jugendlichen ihr Leben nach einer eigenen Jugendordnung gestalten können.
  6. In dieser Ordnung wird die Zugehörigkeit des Nordelbischen Jugendwerkes zur Nordelbischen Kirche und zugleich seine Eigenständigkeit als Jugendverband sichergestellt und beides miteinander vereinbart.
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§ 2
Teilnahme, Mitgliedschaft, Mandate

  1. Das Nordelbische Jugendwerk steht in Mitverantwortung für die gesamte Jugend. Darum lädt es alle jungen Menschen aus Hamburg und Schleswig-Holstein zur Teilnahme und Mitarbeit ein.
  2. Mitglied im Nordelbischen Jugendwerk ist, wer an Gruppen, Aktivitäten und Angeboten der evangelischen Jugendarbeit teilnimmt und die Ziele evangelischer Jugendarbeit anerkennt, wie sie in dieser Ordnung festgelegt sind.
  3. Als Jugendvertreter/in3# im Nordelbischen Jugendwerk kann gewählt werden, wer einer Gliedkirche der Ev. Kirche in Deutschland angehört und in religionsmündigem Alter ist.
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§ 3
Mitwirkung in Gremien

  1. Das Recht der Jugendlichen, sich im Nordelbischen Jugendwerk selbst zu vertreten und in der Kirche mitzuwirken, wird anerkannt, gefördert und durch diese Ordnung gesichert. In der Gemeinde, im Kirchenkreis und in der Nordelbischen Kirche werden Arbeits- und Leistungsformen geordnet, in die die Jugendlichen ihre Vertreter und Sprecher frei wählen. Die Mitwirkung durch haupt- und nebenamtliche Mitarbeiter der Jugendarbeit wird geregelt. Die Zusammenarbeit mit den Vorständen, Synoden und Gremien in der Nordelbischen Kirche wird durch die Entsendung von Vertretern sichergestellt.
  2. Die gewählten Jugendvertreter erhalten in den Jugendausschüssen und Jugendvertretungen im Nordelbischen Jugendwerk die Stimmenmehrheit. Aus der Jugendarbeit der Kirchengemeinden werden Delegierte in die Jugendvertretung des Kirchenkreises (§ 8), aus den Jugendvertretungen der Kirchenkreise werden Delegierte in die Nordelbische Jugendvertretung gewählt (§ 16).
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§ 4
Zusammenarbeit

  1. Das Nordelbische Jugendwerk ist zur ökumenischen Zusammenarbeit verpflichtet.
  2. Es wirkt mit anderen Verbänden zusammen, beteiligt sich an der Arbeit der Jugendringe und erfüllt die für die öffentliche Anerkennung notwendigen Voraussetzungen.
  3. Das Nordelbische Jugendwerk ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft der Evangelischen Jugend in der Bundesrepublik Deutschland und Berlin West e. V. (AEJ) sowie mit seinem schleswig-holsteinischen Teil Mitglied der Arbeitsgemeinschaft der Evangelischen Jugend in Schleswig-Holstein (AEJSH). Die Evangelische Jugend Hamburg (EJH) ist der Teil des Nordelbischen Jugendwerks auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg. Die Mitwirkung des Nordelbischen Jugendwerkes in den Landesjugendringen von Hamburg und Schleswig-Holstein wird über die Mitgliedschaft der EJH bzw. AEJSH geregelt.
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III. Die Jugendarbeit auf Gemeindeebene

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§ 5

  1. Jugendarbeit ist eine Lebensäußerung und eigenständige Aufgabe der Kirchengemeinde.
  2. In jeder Kirchengemeinde mit Jugendarbeit wird ein Jugendausschuss gebildet. Die ehrenamtlichen Mitarbeiter müssen die Mehrheit im Ausschuss haben.
  3. Der Kirchenvorstand sorgt im Rahmen seiner Möglichkeiten mit dem Jugendausschuss für die finanziellen, personellen und räumlichen Voraussetzungen für die Jugendarbeit. Die ordnungsgemäße Verwendung der finanziellen Mittel muss dem Kirchenvorstand gegenüber nachgewiesen werden.
  4. Im Übrigen gelten Artikel 18 Absatz 1 und 3 der Verfassung.
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IV. Das Jugendwerk auf Kirchenkreisebene

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§ 6
Auftrag

  1. Das Jugendwerk des Kirchenkreises nimmt alle Aufgaben der Jugendarbeit wahr, die aus fachlichen, personellen, wirtschaftlichen oder organisatorischen Gründen eine eigenständige übergemeindliche Arbeitsweise erfordern (Artikel 43 der Verfassung).
  2. Der Kirchenkreis ist Rechtsträger des Jugendwerkes.
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§ 7
Aufgabenstellung

Das Jugendwerk des Kirchenkreises fördert die Jugendarbeit im Kirchenkreis vor allem durch:
  1. Aus- und Fortbildung, Beratung und Begleitung der ehrenamtlichen Mitarbeiter, Sammlung, Beratung und Begleitung der haupt- und nebenamtlichen Mitarbeiter der Jugendarbeit.
  2. Anregung, Begleitung und Förderung der Jugendarbeit in den Kirchengemeinden, gegebenenfalls auch durch gemeinsame Maßnahmen und Einrichtungen auf Kirchenkreisebene.
  3. Vertretung der evangelischen Jugendarbeit in den Gremien des Kirchenkreises, im Konvent der Dienste und Werke, bei öffentlichen Gremien und Ämtern auf Kreisebene sowie im Kreisjugendring.
  4. Förderung und gegebenenfalls Veranstaltungen von Jugendtreffen, Jugendgottesdiensten, Seminaren, Begegnungen und Freizeiten.
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§ 8
Arbeitsgremien

In jedem Kirchenkreis mit Jugendarbeit wird mindestens ein Gremium gebildet; in diesem haben die gewählten Jugendvertreter die Mehrheit. Das Jugendwerk des Kirchenkreises kann zur Wahrnehmung seiner Aufgaben und Funktionen nach § 7 folgende Gremien und Einrichtungen bilden:
  1. Kirchenkreis-Jugendausschuss
    Er ist – unbeschadet der Aufgaben und Rechte der Kirchenkreissynode und des Kirchenkreisvorstandes – verantwortlich für die Durchführung der Jugendarbeit im Kirchenkreis. Er stellt den Haushalt und die Jahresrechnung des Kirchenkreis-Jugendwerks zur Beschlussfassung im Kirchenkreisvorstand und in der Kirchenkreissynode auf. Er wirkt mit bei der Berufung des Leiters des Kirchenkreis-Jugendpfarramtes und bei der Einstellung der weiteren Mitarbeiter und kann personelle Vorschläge einbringen.
    Ihm sollen angehören:
    Jugendvertreter, gewählt von der Kirchenkreis-Jugendvertretung; haupt- und nebenamtliche Mitarbeiter aus der Jugendarbeit, darunter der Leiter des Jugendpfarramtes im Kirchenkreis; Vertreter aus der Kirchenkreis-Synode und dem Kirchenkreisvorstand.
  2. Kirchenkreis-Jugendvertretung
    In die Kirchenkreis-Jugendvertretung werden Vertreter der Jugendlichen aus dem Gemeinden gewählt. Sie sichert die Mitwirkung der Jugendlichen bei der Planung und Durchführung der Jugendarbeit im Kirchenkreis.
  3. Kirchenkreis-Jugendpfarramt
    Als Einrichtung des Kirchenkreises für Jugendarbeit soll es nach Möglichkeit mit mehreren hauptamtlichen Mitarbeitern mit unterschiedlichem fachlichem Schwerpunkt besetzt sein.
    Leiter kann ein hauptamtlicher Jugendpastor oder ein Mitarbeiter oder ein Gemeindepastor im Nebenamt sein. Er wird vom Kirchenvorstand unter Mitwirkung des Kirchenkreis-Jugendausschusses und des Nordelbischen Jugendpastors berufen.
  4. Kirchenkreis-Konferenz der Mitarbeiter der Jugendarbeit
    Die haupt- und nebenamtlichen Mitarbeiter der Jugendarbeit in den Kirchengemeinden und im Kirchenkreis-Jugendpfarramt können sich in einer Konferenz auf Kirchenkreisebene sammeln.
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§ 9
Weitere Regelungen

( 1 ) Das Jugendwerk des Kirchenkreises soll sich eine Satzung geben, die der Zustimmung des Kirchenkreisvorstandes bedarf. Sie soll mit dem Nordelbischen Jugendausschuss beraten werden. Sie regelt im Einzelnen die Aufgaben und die Zusammensetzung der in § 8 genannten Arbeitsgremien auf der Grundlage dieser Ordnung.
( 2 ) Im Übrigen gelten die Artikel 30 Absatz 2, 31 Absatz 2, 43, 44 und 45 der Verfassung.
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V. Das Jugendwerk auf nordelbischer Ebene

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§ 10
Auftrag und Aufgabenstellung

  1. Das Nordelbische Jugendwerk nimmt die gemeinsamen Aufgaben der evangelischen Jugendarbeit in der Nordelbischen Kirche wahr. Es vereinigt, koordiniert und fördert die Jugendarbeit in den Kirchenkreisen und Kirchengemeinden.
  2. Dabei erfüllt es unter anderem folgende Aufgaben:
    1. Aus- und Fortbildung, Sammlung, Beratung und Begleitung von Mitarbeitern der Jugendarbeit,
    2. Grundlagenarbeit, Projekte und Veröffentlichungen zu verschiedenen Fachgebieten und Schwerpunktthemen evangelischer Jugendarbeit,
    3. Vertretung der Nordelbischen Jugendarbeit in der Nordelbischen Kirche, bei den Jugendbehörden der Länder, in der Arbeitsgemeinschaft der Ev. Jugend in Deutschland und Berlin West e. V. (AEJ), bei anderen Jugendverbänden sowie durch die AEJSH im Landesjugendring Schleswig-Holstein und durch die EJH im Landesjugendring Hamburg,
    4. Förderung und Veranstaltung von Jugendtreffen, Jugendgottesdiensten, Begegnungen, Seminaren, Projekten, Modellmaßnahmen und Arbeitsgremien für den Gesamtbereich der Nordelbischen Kirche,
    5. Förderung zentraler Einrichtungen für die Jugendbildungs-, -sozial- und -freizeitarbeit.
  3. Rechtsträger ist die Nordelbische Ev.-Luth. Kirche. Sitz ist der Koppelsberg bei Plön; in Hamburg besteht eine Arbeitsstelle.
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§ 11
Arbeitsgremien

Die Aufgaben des Nordelbischen Jugendwerkes werden wahrgenommen durch den Nordelbischen Jugendausschuss, das Nordelbische Jugendpfarramt, die Nordelbische Jugendvertretung und die Nordelbische Konferenz der Jugendpfarrämter.
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§ 12
Nordelbischer Jugendausschuss

  1. Dem Nordelbischen Jugendausschuss gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
    1. sieben Jugendvertreter, die aus der Nordelbischen Jugendvertretung gewählt werden; sie sollen aus verschiedenen Kirchenkreisen kommen,
    2. drei Vertreter der Nordelbischen Konferenz der Jugendpfarrämter; sie sollen aus verschiedenen Kirchenkreisen kommen,
    3. der Nordelbische Jugendpastor als Vorsitzender,
    4. ein Vertreter der theologischen und pädagogischen Mitarbeiter im Nordelbischen Jugendpfarramt,
    5. ein von der Kirchenleitung der Nordelbischen Kirche entsandter Vertreter,
    6. bis zu drei Vertreter aus den Arbeitsgemeinschaften, die bei den Arbeitsbereichen des Nordelbischen Jugendpfarramtes gebildet werden. Sie dürfen nicht haupt- oder nebenamtlich beim Nordelbischen Jugendpfarramt mitarbeiten. Sie werden auf Vorschlag aus den Arbeitsgemeinschaften durch den Jugendausschuss berufen. Es dürfen nicht mehr haupt- als ehrenamtliche Mitarbeiter berufen werden.
  2. Der Nordelbische Jugendausschuss kann weitere fachkundige Mitarbeiter mit beratender Stimme für begrenzte Zeit berufen.
  3. Der für die Jugendarbeit zuständige Bischof und der zuständige Dezernent im Nordelbischen Kirchenamt oder sein Stellvertreter sind berechtigt, mit beratender Stimme an den Sitzungen des Jugendausschusses teilzunehmen.
  4. Für alle Mitglieder des Jugendausschusses werden persönliche Stellvertreter gewählt bzw. berufen. Sie sind berechtigt, an allen Sitzungen des Jugendausschusses teilzunehmen. Stellvertreter des Nordelbischen Jugendpastors, auch als Vertreter des Nordelbischen Jugendausschusses, ist der Pastor am Koppelsberg.
  5. Die Mitglieder des Nordelbischen Jugendausschusses nach Nummer 1 Buchstabe a bis f und ihre Stellvertreter werden in zweijährigem Turnus durch die zuständigen Gremien gewählt bzw. vom Jugendausschuss berufen.
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§ 13
Aufgaben des Nordelbischen Jugendausschusses

  1. Der Nordelbische Jugendausschuss entwickelt Grundsätze für die evangelische Jugendarbeit in der Nordelbischen Kirche. Er ist zusammen mit dem Nordelbischen Jugendpfarramt für die Durchführung der Jugendarbeit in der Nordelbischen Kirche verantwortlich, unbeschadet der Aufgaben und Rechte der Nordelbischen Kirchenleitung und der Nordelbischen Synode. Er wirkt mit bei der Berufung des Nordelbischen Jugendpastors und bei der Einstellung der anderen Mitarbeiter im Nordelbischen Jugendpfarramt und kann personelle Vorschläge einbringen. Er wählt die Vertreter der Jugendarbeit für die Nordelbische Kammer für Dienste und Werke, für die Arbeitsgemeinschaft der Evangelischen Jugend in Deutschland (AEJ) und Kandidaten für Nordelbische Synode.
  2. Der Nordelbische Jugendausschuss wirkt bei Änderungen dieser Ordnung und bei der Auflösung des Jugendwerkes mit.
  3. Der Nordelbische Jugendausschuss stellt den Entwurf des Sonderhaushaltes für das Nordelbische Jugendwerk und die Wirtschaftspläne für die Jugendheime des Nordelbischen Jugendwerkes auf und nimmt die Jahresrechnungen zur Prüfung und zur Weiterleitung an die Synode ab.
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§ 14
Leiter und Mitarbeiter des Nordelbischen Jugendpfarramtes

  1. Der Nordelbische Jugendpastor wird von der Kirchenleitung berufen. Der Nordelbische Jugendausschuss ist anzuhören; er kann personelle Vorschläge machen.
  2. Dem Nordelbischen Jugendpastor ist der leitende geistliche Dienst im Nordelbischen Jugendwerk übertragen.
  3. Er führt den Vorsitz im Nordelbischen Jugendausschuss und leitet das Nordelbische Jugendpfarramt und vertritt es nach außen.
  4. Er untersteht der geistlichen Aufsicht des für die Jugendarbeit zuständigen Bischofs und der Dienstaufsicht des Nordelbischen Kirchenamtes.
  5. Er übt die Dienstaufsicht über die Mitarbeiter des Nordelbischen Jugendpfarramtes aus.
  6. Er stellt die Mitarbeiter des Nordelbischen Jugendpfarramtes im Rahmen des Stellenplanes ein. Bei der Einstellung der theologischen und pädagogischen Mitarbeiter, des Verwaltungsleiters, der Heim- und Internatsleiter wirkt der Nordelbische Jugendausschuss mit. Die Vorschriften des Kirchengesetztes über die Einrichtung, Aufhebung, Veränderung und Besetzung von Pfarrstellen bleiben unberührt. Der Verwaltungsleiter wird im Einvernehmen mit dem Nordelbischen Kirchenamt eingestellt.
  7. Er kann die Wahrnehmung einzelner seiner Aufgaben mit Zustimmung des Nordelbischen Kirchenamtes auf andere Mitarbeiter übertragen.
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§ 15
Organisation und Aufgaben des Nordelbischen Jugendpfarramtes

  1. Das Nordelbische Jugendpfarramt sorgt für die Erfüllung der Gemeinschaftsaufgaben in der Nordelbischen Evangelischen Jugendarbeit gemäß § 10 dieser Ordnung.
  2. Zur Erfüllung seiner Aufgaben wird das Nordelbische Jugendpfarramt in Arbeitsbereiche gegliedert. Bei den Arbeitsbereichen werden Arbeitsgemeinschaften gebildet, die die Zusammenarbeit mit Mitarbeitern der Jugendarbeit aus Kirchenkreisen und Gemeinden sowie aus Facheinrichtungen der Jugendarbeit und der Kirche sichern.
  3. Arbeitsweise und Organisation des Nordelbischen Jugendpfarramtes werden im Einzelnen in einer Satzung geregelt, die der Zustimmung des Nordelbischen Jugendausschusses und des Nordelbischen Kirchenamtes bedarf.
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§ 16
Nordelbische Jugendvertretung

  1. Der Nordelbischen Jugendvertretung gehören zwei Jugendvertreter aus jedem Kirchenkreis an. Sie werden in der Regel aus den Kirchenkreis-Jugendvertretungen gewählt.
  2. Die Nordelbische Jugendvertretung sichert die Selbstvertretung und Mitwirkung der jugendlichen Mitglieder und der ehrenamtlichen Mitarbeiter im Jugendwerk der NEK.
  3. Sie wählt Vertreter in den Nordelbischen Jugendausschuss, in den Arbeitskreis der Landesjugendvertretungen in der Ev. Kirche in Deutschland, in die Arbeitsgemeinschaften der Arbeitsbereiche beim Nordelbischen Jugendpfarramt, in die Nordelbische Konferenz der Jugendpfarrämter und gegebenenfalls für die Landesjugendringe. Aus ihren schleswig-holsteinischen Mitgliedern wählt sie auch Vertreter für die Gremien der AEJSH.
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§ 17
Nordelbische Konferenz der Jugendpfarrämter

  1. Zur Nordelbischen Jahreskonferenz der Jugendpfarrämter gehören die haupt- und nebenamtlichen Jugendpastoren und die theologischen und pädagogischen Mitarbeiter der Jugendpfarrämter der Kirchenkreise sowie des Nordelbischen Jugendpfarramtes.
  2. Sie versteht sich als kirchliche und jugendpolitische Vertretung der Nordelbischen Jugendarbeit mit gesamtgemeindlichem Auftrag. Sie berät sich über Gesamtaspekte der Nordelbischen Jugendarbeit und unterstützt die Arbeit ihrer Mitglieder in den Kirchenkreisen.
  3. Sie wählt Vertreter in den Nordelbischen Jugendausschuss, in die Nordelbische Jugendvertretung, in die Arbeitsgemeinschaften der Arbeitsbereiche beim Nordelbischen Jugendpfarramt und gegebenenfalls für die Landesjugendringe. Aus ihren schleswig-holsteinischen Mitgliedern wählt sie auch Vertreter für die Gremien der AEJSH.
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§ 18
Bezug zu den Gremien der Nordelbischen Kirche

  1. Der Nordelbische Jugendpastor unterrichtet die Nordelbische Kirchenleitung über alle wesentlichen Vorgänge in der Entwicklung der Jugendarbeit und über wichtige Veranstaltungen. Er gibt auf Anforderung Gesamtberichte an die Kirchenleitung oder an die Synode.
  2. Das Nordelbische Jugendwerk gehört der Kammer für Dienste und Werke an (Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a der Verfassung) und entsendet dorthin zwei Vertreter.
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VI. Beherbergungsbetrieb

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§ 19
Zweck

( 1 ) Zweck des Nordelbischen Jugendwerks ist die Durchführung der evangelischen Jugendarbeit und die Förderung zentraler Einrichtungen für die Jugendbildungs-, -sozial- und -freizeitarbeit im Bereich der NEK nach Abschnitt I.
( 2 ) Neben den in Absatz 1 genannten Zwecken verfolgt das Nordelbische Jugendwerk den Zweck, die Jugendhilfe, die Völkerverständigung, den Umwelt- und Landschaftsschutz, die Kinder-, Jugend-, Erwachsenen- und Familienerholung sowie die Jugendhilfe zu fördern und die Kinder- und Jugendgruppenarbeit zu unterstützen.
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§ 20
Zweckverwirklichung

( 1 ) Zur Verwirklichung der in § 19 genannten Zwecke betreibt das Nordelbische Jugendwerk einen Beherbergungsbetrieb mit Sitz auf dem Koppelsberg in Plön. Er trägt den Namen „Beherbergungsbetrieb des Jugendwerks der NEK“. Der Beherbergungsbetrieb finanziert sich aus den für seine Dienstleistungen zu erlösenden Erträgen.
( 2 ) Das Nordelbische Jugendwerk ist mit seinem Beherbergungsbetrieb vor allem für junge Menschen aus aller Welt tätig, unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zu einem Geschlecht, einer Rasse, zur Kirche oder einer Religion, Weltanschauung oder politischen Partei und dient dem gegenseitigen Verständnis und friedlichen Miteinander der Völker.
( 3 ) Die in § 19 Absatz 1 genannten Zwecke werden verwirklicht, indem der Beherbergungsbetrieb
  • die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an der evangelischen Jugendarbeit beherbergt,
  • der evangelischen Jugendarbeit geeignete Räume des Beherbergungsbetriebs und Areale des Nordelbischen Jugendwerks für ihre Maßnahmen zur Verfügung stellt oder
  • sonstige Dienstleistungen für die evangelische Jugendarbeit erbringt. Zu den sonstigen Dienstleistungen zählt zum Beispiel die Durchführung des Rechnungswesens für die evangelische Jugendarbeit bzw. für die anderen Arbeitsfelder des Nordelbischen Jugendwerks. Dabei werden die Bestimmungen des § 23 entsprechend angewendet.
( 4 ) Zur Verwirklichung der in § 19 Absatz 2 genannten Zwecke fördert der Beherbergungsbetrieb den missionarischen, diakonischen und ökumenischen Auftrag des Nordelbischen Jugendwerks insbesondere
  • Hilfs-, Bildungs-, Freizeit-, Umweltschutz- und Landschaftsschutzmaßnahmen anderer kirchlicher und gemeinnütziger Träger für insbesondere junge Menschen,
  • die Begegnung junger Menschen und Familien auf Reisen, ihre Verbindung zur Kirche, zur Natur, ihr Umweltbewusstsein sowie Möglichkeiten der Freizeitgestaltung durch Sport, Spiel, Gespräche und gemeinsame Aktionen,
  • Erholungsaufenthalte, Ferien- und Bildungsreisen für junge Menschen und Familien, damit sie das eigene Land und die weltverbindende Ökumene, fremde Länder und Völker kennenlernen und lernen, auf Menschen fremder Landschaften und Kulturen Rücksicht zu nehmen und sie zu verstehen,
  • Schulausflüge und Schullandheimaufenthalte auf dem Koppelsberg
durch Zurverfügungstellung geeigneter Räume des Beherbergungsbetriebs und Areale des Nordelbischen Jugendwerks und Beherbergung dieses Personenkreises sowie
  • die Aus- und Fortbildung von jungen Menschen, von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der öffentlichen Jugendhilfe und von Verantwortlichen für die schulische, außerschulische und berufliche Bildung junger Menschen durch Bereitstellung von Kapazitäten des Beherbergungsbetriebs für die Durchführung entsprechender Angebote des Nordelbischen Jugendwerks bzw. der evangelischen Jugendarbeit und Dritter.
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§ 21
Gemeinnützigkeit

( 1 ) Das Nordelbische Jugendwerk verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
( 2 ) Das Nordelbische Jugendwerk ist selbstlos tätig; es verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
( 3 ) Mittel des Nordelbischen Jugendwerkes dürfen nur für die in dieser Ordnung festgelegten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Nordelbischen Jugendwerks.
( 4 ) Das Nordelbische Jugendwerk darf keine Person durch Ausgaben, die seinen Zwecken fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
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§ 22
Beziehungen zwischen Beherbergungsbetrieb und anderen Arbeitsfeldern des Nordelbischen Jugendwerks

Die evangelische Jugendarbeit bzw. die anderen Arbeitsfelder des Nordelbischen Jugendwerks sollen die Dienstleistungen des Beherbergungsbetriebs abnehmen.
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§ 23
Haushaltsplanung und Rechnungswesen

( 1 ) Der Beherbergungsbetrieb wirtschaftet auf der Grundlage eines von der NEK beschlossenen Haushaltsplans.
( 2 ) Das Rechnungswesen basiert auf einer kaufmännischen doppelten Buchführung. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
( 3 ) Zu den Zwecken der Preiskalkulation und der Steuerung des Betriebs sowie gegebenenfalls der (Kosten-)Budgetierung organisatorischer Einheiten des Beherbergungsbetriebs wird eine Kosten- und Leistungsrechnung geführt. Die Preise für die Leistungen des Beherbergungsbetriebs sind kostendeckend zu kalkulieren. Die Preiskalkulationen sind dem Nordelbischen Kirchenamt zeitnah zur Kenntnis zu geben.
( 4 ) Um die Zahlungsfähigkeit zu überwachen ist eine ständige und fortlaufende Liquiditätskontrolle und zur Optimierung der Betriebssteuerung ein geeignetes Verfahren (Controlling) durchzuführen.
( 5 ) Um die Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage des Beherbergungsbetriebs darzustellen, werden zum Abschluss des Geschäftsjahrs die Bilanz, die Erfolgsrechnung, die Kapitalflussrechnung und der Lagebericht aufgestellt.
( 6 ) Die Bestimmungen über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der NEK in der jeweils gültigen Fassung sind anzuwenden.
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§ 24
Inkrafttreten

Die Ordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.4# Gleichzeitig treten alle Bestimmungen außer Kraft, die den Gegenstand dieser Ordnung bisher geregelt haben.

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1 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung trat gemäß Artikel 8 Absatz 2 Nummer 1 des Kirchengesetzes zur Regelung der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 2. Oktober 2021 (KABl. S. 415, 424) mit Ablauf des 31. Oktober 2021 außer Kraft. Sie galt zuvor auf dem Gebiet der ehemaligen Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche weiter, soweit sie der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen sowie dem Hauptbereichsgesetz vom 3. November 2017 (KABl. S. 519) nicht widersprach und im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wurde, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 Einführungsgesetz vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung.Dieses Werk ist im Sinne von § 3 Absatz 2 des Hauptbereichsgesetzes vom 3. November 2017 (KABl. S. 519) in seiner jeweils geltenden Fassung dem Hauptbereich Geschlechter und Generationen der Evangelisch-Luterischen Kirche in Norddeutschland (§ 30) zugeordnet; dass an der genannten Stelle verkürzend das „Jugendpfarramt“ anstelle des „Jugendwerks“ aufgelistet ist, macht diese Zuordnung nicht unwirksam, vgl. Abschnitt II § 1 Nummer 2 sowie Abschnitt V § 10 Nummer 1 dieser Rechtsverordnung.
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2 ↑ Red. Anm.: Bekanntmachungsdatum, Ausfertigungsdatum war der 1. Juni 1985.
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3 ↑ im Folgenden ist jeweils auch die weibliche Form der Funktionsbezeichnung gemeint.
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4 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung trat am 19. Juni 1985 in Kraft.