.Kirchengesetz
#§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
Geltungszeitraum von: 21.03.1999
Geltungszeitraum bis: 31.10.2021
Kirchengesetz
zur Ordnung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen
in der Pommerschen Evangelischen Kirche1#
Vom 20. März 1999
Änderungen
Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung |
1 | 13. November 2011 | §§ 3 und 4 | aufgehoben |
Präambel
Die Gemeinde Jesu Christi lebt von der Zuwendung, Annahme und Begleitung durch Jesus Christus in Wort und Sakrament. Sie hat als generationsübergreifende Lebens- und Lerngemeinschaft die Aufgabe, diese Zuwendung, Annahme und Begleitung zu verkündigen und erfahrbar zu machen.
An dieser Aufgabe ist die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, mit Eltern und Familien als Lebens- und Wesensäußerung der Kirche beteiligt. In ihr werden die Lebenssituationen und Fragen der Kinder, Jugendlicher und ihrer Familien aufgenommen und auf das Evangelium bezogen und Lebensmöglichkeiten im Horizont des christlichen Glaubens entwickelt und gestaltet.
Die kirchliche Arbeit mit Kindern und Jugendlichen wirkt darauf hin, Kinder, Jugendliche und Familien am Leben und am Auftrag der Gemeinde zu beteiligen und tritt für sie in Kirche und Gesellschaft ein.
####§ 1
Träger der Kinder- und Jugendarbeit
(
1
)
Träger der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen sind:
- die Kirchengemeinden, die Kirchengemeindeverbände und alle Kirchenkreise,
- die Landeskirche durch das Amt für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen.
(
2
)
Träger der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen sind auch:
Verbände, Vereine, Stiftungen, Dienst und Werke, soweit sie die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen im Sinne kirchlicher Ordnung ausüben.
Verbände, Vereine, Stiftungen, Dienst und Werke, soweit sie die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen im Sinne kirchlicher Ordnung ausüben.
(
3
)
Die Träger der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen der Pommerschen Evangelischen Kirche sind anerkannte Träger der freien Jugendhilfe nach SGB VIII § 75 Absatz 3 und nach Artikel 21 des Vertrages zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und der Pommerschen Evangelischen Kirche vom 20. Januar 1994.
#§ 2
Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in den Kirchengemeinden
(
1
)
Bildungsarbeit, kontinuierliche Begleitung und Unterweisung der Kinder und Jugendlichen sowie die Begleitung der Eltern und Familien gehört zu den Aufgaben der Kirchengemeinden und geschieht in verschiedenen Formen.
(
2
)
Der Gemeindekirchenrat erstellt gemäß § 2 Absatz 1 eine Konzeption, die auch personelle und sachliche Voraussetzungen der Arbeit enthält, und sorgt für deren Realisierung.
(
3
)
Zur Wahrnehmung und Begleitung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen kann der Gemeindekirchenrat gemäß Artikel 70 der Kirchenordnung der Pommerschen Evangelischen Kirche einen besonderen Ausschuss bilden.
(
4
)
Die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen soll mit den Angeboten im Bereich des Kirchenkreises abgestimmt werden.
#§ 3
(weggefallen)
#§ 4
(weggefallen)
#§ 5
Die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in Verbänden, Vereinen, Stiftungen, Diensten und Werken
(
1
)
1 Die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in Verbänden, Vereinen, Stiftungen, Diensten und Werken geschieht in deren eigener Zuständigkeit und Vertretung. 2 Die Interessenvertretung der Kindertagesstätten in Trägerschaft von Kirchengemeinden geschieht durch den Fachausschuss des Diakonischen Werkes.
#Schlussbestimmungen
#§ 6
Ausführungsbestimmungen4# zu dieser Ordnung beschließt die Kirchenleitung im Einvernehmen mit dem für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen zuständigen Synodalausschuss und nach Anhörung der Kirchenkreise.
#§ 7
(
1
)
Diese Ordnung tritt am 21. März 1999 in Kraft.
(
2
)
Gleichzeitig tritt die Ordnung der Jugendarbeit vom 6. November 1988 außer Kraft.
#
1 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz trat gemäß Artikel 8 Absatz 2 Nummer 2 des Kirchengesetzes zur Regelung der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 2. Oktober 2021 (KABl. S. 415, 424) mit Ablauf des 31. Oktober 2021 außer Kraft.
1 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz trat gemäß Artikel 8 Absatz 2 Nummer 2 des Kirchengesetzes zur Regelung der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 2. Oktober 2021 (KABl. S. 415, 424) mit Ablauf des 31. Oktober 2021 außer Kraft.
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2 ↑ Red. Anm.: Beschluss der Landessynode der Pommerschen Ev. Kirche vom 13. November 2011, in der Nordkirche mit Inkrafttreten der Verfassung als Satzung des Pommerschen Ev. Kirchenkreises in Kraft getreten gemäß Teil 1 § 14 Absatz 5 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234). Die Satzung ist zwischenzeitlich gemäß § 10 Absatz 2 der Satzung für das Regionalzentrum kirchlicher Dienste des Pommerschen Evangelischen Kirchenkreises vom 29. Januar 2015 (KABl. S. 114) außer Geltung getreten.
2 ↑ Red. Anm.: Beschluss der Landessynode der Pommerschen Ev. Kirche vom 13. November 2011, in der Nordkirche mit Inkrafttreten der Verfassung als Satzung des Pommerschen Ev. Kirchenkreises in Kraft getreten gemäß Teil 1 § 14 Absatz 5 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234). Die Satzung ist zwischenzeitlich gemäß § 10 Absatz 2 der Satzung für das Regionalzentrum kirchlicher Dienste des Pommerschen Evangelischen Kirchenkreises vom 29. Januar 2015 (KABl. S. 114) außer Geltung getreten.
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3 ↑ Red. Anm.: Vgl. die Ausführungsbestimmung zum Kirchengesetz zur Ordnung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in der Pommerschen Ev. Kirche vom 25. Februar 2000 (ABl. S. 88), die als Ordnungsnummer 4.255-501 P_Archiv Bestandteil dieser Rechtssammlung ist.
3 ↑ Red. Anm.: Vgl. die Ausführungsbestimmung zum Kirchengesetz zur Ordnung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in der Pommerschen Ev. Kirche vom 25. Februar 2000 (ABl. S. 88), die als Ordnungsnummer 4.255-501 P_Archiv Bestandteil dieser Rechtssammlung ist.
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4 ↑ Red. Anm.: Vgl. die Ausführungsbestimmung zum Kirchengesetz zur Ordnung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in der Pommerschen Ev. Kirche vom 25. Februar 2000 (ABl. S. 88), die als Ordnungsnummer 4.255-501 P_Archiv Bestandteil dieser Rechtssammlung ist.
4 ↑ Red. Anm.: Vgl. die Ausführungsbestimmung zum Kirchengesetz zur Ordnung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in der Pommerschen Ev. Kirche vom 25. Februar 2000 (ABl. S. 88), die als Ordnungsnummer 4.255-501 P_Archiv Bestandteil dieser Rechtssammlung ist.