.Finanzsatzung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
#§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
Geltungszeitraum von: 01.01.2017
Geltungszeitraum bis: 31.12.2021
Finanzsatzung
des Pommerschen Evangelischen Kirchenkreises1#
Vom 8. November 2016
(KABl. S. 414)
Änderungen
####Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung |
1 | Erste Satzung zur Änderung der Finanzsatzung des Pommerschen Evangelischen Kirchenkreises | 11. September 2018 | § 8 Abs. 2 Satz 1 | vorangestellt | |
bish. Satz 1 | wird Satz 2 | ||||
Abs. 4 Satz 1 | Angabe geändert | ||||
Sätze 2 und 3 | eingefügt | ||||
bish. Sätze 2 bis 4 | werden Sätze 4 bis 6 |
Die Kirchenkreissynode des Pommerschen Evangelischen Kirchenkreises hat am 15. Oktober 2016 aufgrund von Artikel 45 Absatz 3 Nummer 1 und Nummer 12 der Verfassung in Verbindung mit Teil 5 § 9 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234), das zuletzt durch Kirchengesetz vom 15. November 2016 (KABl. S. 409) geändert worden ist, die nachfolgende Satzung beschlossen:
#§ 1
Grundsätze
(
1
)
Vermögen und Einnahmen im Pommerschen Evangelischen Kirchenkreis haben ausschließlich der Verkündigung des Wortes Gottes in Wort und Tat zu dienen.
(
2
)
Ziel dieser Satzung ist es, die Finanzen so zu verteilen, dass der Kirchenkreis, die Kirchengemeinden sowie die Dienste und Werke einerseits in die Lage versetzt werden, ihre jeweiligen Aufgaben selbstständig und eigenverantwortlich zu erfüllen, und andererseits es zu einem gerechten, solidarischen, regional ausgewogenem Ausgleich von Mitteln und Lasten kommt.
(
3
)
1 Die Finanzsatzung bestimmt daneben weitere Grundsätze und Zuständigkeiten der Haushaltsführung im Kirchenkreis. 2 Die Kirchenkreissynode kann durch Haushaltsbeschluss weitere Regelungen zur Haushaltsführung im Kirchenkreis treffen, soweit diese nur für das jeweilige Haushaltsjahr gelten sollen.
#§ 2
Finanzplanung
(
1
)
1 Der laufenden Haushaltswirtschaft des Kirchenkreises, der Kirchengemeinden und der Kirchengemeindeverbände soll eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde liegen (Artikel 125 Absatz 5 Satz 2 der Verfassung). 2 Erstes Finanzplanungsjahr ist das laufende Haushaltsjahr. 3 Der Finanzplan ist jährlich der Entwicklung anzupassen und fortzuführen.
(
2
)
Die Finanzplanung des Kirchenkreises ist der Kirchenkreissynode als Anlage zum Entwurf des Haushaltsplans für das nächste Haushaltsjahr vorzulegen.
#§ 3
Verteilmasse
(
1
)
1 Zur Verteilmasse gehören die Schlüsselzuweisungen, die der Kirchenkreis gemäß Teil 5 § 6 des Einführungsgesetzes (Finanzgesetz) in der jeweils geltenden Fassung erhält, sowie gegebenenfalls durch Haushaltsbeschluss bereitgestellte weitere Finanzmittel. 2 Die Verteilmasse wird zur Deckung des Bedarfs der gemeinschaftlich zu finanzierenden Aufgaben (Gemeinschaftsanteil), des Kirchenkreises (Kirchenkreisanteil) sowie der Kirchengemeinden (Gemeindeanteil) verwendet.
(
2
)
In den Schlüsselzuweisungen sind die zweckgebundenen Staatsleistungen enthalten.
#§ 4
Gemeinschaftsanteil
(
1
)
1 Von der Verteilmasse ist vorab der Finanzbedarf des Gemeinschaftsanteils zu decken. 2 Die Höhe des jährlichen Finanzbedarfs wird durch Haushaltsbeschluss festgelegt.
(
2
)
1 Im Gemeinschaftsanteil werden die Mittel für die folgenden gemeinsamen Aufgaben und Verpflichtungen nach § 11 Absatz 3 des Finanzgesetzes veranschlagt, die durch den Kirchenkreis wahrgenommen werden:
- Mittel für die Pfarrkasse (§ 7),
- Baumittel (§ 9),
- gemeinschaftlich wahrgenommene Aufgaben,
- Gemeinschaftsprojekte,
- Mittel für die Kirchenkreisverwaltung,
- Zuführungen zu einer gemeinsamen Ausgleichsrücklage aus Clearingabrechnungen; Entnahmen aus dieser Rücklage sind im Sinne von § 3 Absatz 1 Satz 1 als „weitere Finanzmittel“ zu verwenden.
2 Der Ausgleichsrücklage nach Satz 1 Nummer 6 werden die Ausschüttungen aus den Clearingabrechnungen zugeführt, soweit durch Haushaltsbeschluss nichts Abweichendes geregelt wird. 3 Über Entnahmen aus der Ausgleichsrücklage beschließt die Kirchenkreissynode durch Haushaltsbeschluss.
#§ 5
Kirchenkreisanteil
(
1
)
Im Kirchenkreisanteil sind zu veranschlagen die Mittel für:
- die Dienste und Werke des Kirchenkreises,
- Aufwendungen aufgrund besonderer Rahmenbedingungen des kirchlichen Lebens im Kirchenkreis,
- Leitungsorgane und Gremien des Kirchenkreises.
(
2
)
1 Der Kirchenkreis erhält als Zuweisung einen Prozentanteil der nach Abzug des Gemeinschaftsanteils verbleibenden Verteilmasse. 2 Durch Haushaltsbeschluss wird die Höhe des Prozentanteils festgelegt.
#§ 6
Gemeindeanteil
(
1
)
Im Gemeindeanteil sind zu veranschlagen:
- die Allgemeinen Gemeindezuweisungen zur Finanzierung der kirchengemeindlichen Aufgabenerfüllung,
- Ausgleichszahlungen nach § 13 Absatz 3 des Finanzgesetzes,
- die Mittel für besondere Aufgaben der Kirchengemeinden; dazu gehören auch Aufgaben, die in Zusammenarbeit von mehreren Kirchengemeinden wahrgenommen werden.
(
2
)
1 Die Höhe des Gemeindeanteils an der Verteilmasse nach § 3 beträgt mindestens 35 Prozent. 2 Die Summe aus Gemeindeanteil, Baumitteln (§ 9) sowie dem Anteil der Verteilmasse, der der Pfarrkasse für kirchengemeindliche Pfarrstellen zur Verfügung gestellt wird, beträgt mindestens 70 Prozent der Verteilmasse nach § 3. 3 Durch Haushaltsbeschluss wird die Höhe des Prozentanteils festgelegt.
(
3
)
1 Die Mittel nach Absatz 1 Nummer 1 werden den Kirchengemeinden nach folgenden Kriterien zugewiesen:
- 60 Prozent unmittelbar nach der Gemeindegliederzahl;
- 20 Prozent nach der Gemeindegliederzahl mit der Maßgabe, dass eine Ausreichung der Mittel bis zu der Höhe erfolgt, in der Personalkosten in den Bereichen
- Kirchenmusik,
- Gemeindepädagogik,
- Gemeindediakonie,
- Gemeindeverwaltung (außer Friedhofsverwaltung) und
- Küsterwesen
nachgewiesen werden; - 20 Prozent nach der Gemeindegliederzahl mit der Maßgabe, dass auf den Zuweisungsbetrag Vermögenserträge aus
- Landeinnahmen, die nicht für die Pfarrbesoldung und -versorgung zu verwenden sind, abzüglich der mit den Einnahmen im direkten Zusammenhang stehenden Ausgaben (zum Beispiel für Grundstücksverwaltung, Abgaben an den Wasser- und Bodenverband), und zwar aus
- aa)
- Erbbauzinsen,
- bb)
- Pachten aus Land-, Garten-, Fischerei-, Jagdpachtverträgen,
- cc)
- Grundstücksmieten aus Erholungs-, Garagen-, Parkplatz-, Werbeanlagengrundstücken und sonstigen Grundstücksvermietungen,
- dd)
- Nutzungsentschädigungen aus Windenergieanlagen,
- ee)
- Nutzungsentschädigungen aus der Vermietung von Dachflächen für Photovoltaikverträgen,
- ff)
- Nutzungsentschädigungen aus WLAN-, WMAN-, UMTS-, LTE- und sonstigen Mobilfunkverträgen,
- gg)
- Bruch- bzw. Abbauzins für grundeigene Bodenschätze und
- hh)
- Überbaurenten
und - Zinserträgen
zu 50 Prozent anzurechnen sind.
2 Sollten die tatsächlichen Personalkosten in den Bereichen nach Satz 1 Nummer 2 geringer sein, als der Betrag, der für die Zuweisung vorgesehen ist, wird die Differenz einer durch den Kirchenkreis verwalteten Personalrücklage zugeführt. 3 Die Mittel dieser Personalrücklage sind zweckgebunden für entsprechende Personalanstellungen in Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbänden zu verwenden. 4 Näheres zur Ausreichung dieser Mittel beschließt der Kirchenkreisrat.
(
4
)
1 Hinsichtlich der Gemeindegliederzahl sind die von dem zuständigen kirchlichen Meldewesen ermittelten Angaben zu dem im Haushaltsbeschluss der Landeskirche für das jeweilige Haushaltsjahr benannten Stichtag anzusetzen. 2 Dabei werden nur Gemeindeglieder mit Hauptwohnsitz berücksichtigt. 3 Umgemeindete Gemeindeglieder werden bei der Wohnsitzgemeinde berücksichtigt.
#§ 7
Pfarrkasse
In der Pfarrkasse werden insbesondere die Mittel veranschlagt für:
- den Anteil an den Schlüsselzuweisungen, der nach § 1 Absatz 2 des Finanzgesetzes zweckgebunden für die Pfarrbesoldung und -versorgung zu verwenden ist;
- die Erstattungen Dritter für die Tätigkeit von Pastorinnen und Pastoren;
- die Deckungsumlage nach § 8 Absatz 3 Nummer 3 des Finanzgesetzes;
- die vom Kirchenkreis an die Landeskirche abzuführenden Beiträge zur Sicherstellung der Versorgungsverpflichtungen der Pastorinnen und Pastoren;
- die Einnahmen und Ausgaben des liegenschaftsbezogenen Pfarrvermögens nach § 8;
- die Sachkosten für die kirchenkreislichen Vertretungspfarrstellen;
- die Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit dem sogenannten Pfarrhaussanierungsprogramm II.
§ 8
Liegenschaftsbezogenes Pfarrvermögen
(
1
)
1 Die Erträgnisse aus liegenschaftsbezogenem Pfarrvermögen sind zweckgebunden an die Pfarrkasse abzuführen. 2 Die Abführungen nach § 14 Absatz 1 Satz 1 des Finanzgesetzes sind für die bebauten Pfarrgrundstücke durch den auf die Pfarrbesoldung und -versorgung entfallenden Anteil an den Staatsleistungen abgegolten.
(
2
)
1 Für Pfarrgrundstücke, auf denen sich Pfarrhäuser mit einer Pfarrdienstwohnung befinden, übernimmt die Pfarrkasse die notwendigen Aufwendungen unter den Voraussetzungen gemäß Satz 2 nur für den unvermessenen Flächenanteil am Flurstück, der nicht der Gebäude- und Hoffläche sowie der der Pfarrstelleninhaberin bzw. dem Pfarrstelleninhaber zugewiesenen Gartenfläche zuzurechnen ist. 2 Für Pfarrgrundstücke, deren Erträgnisse an die Pfarrkasse abgeführt werden, sowie für Pfarrgrundstücke, für die aufgrund ihrer Lage und Beschaffenheit keine Erträgnisse erwirtschaftet und die nicht veräußert werden können, werden notwendige Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung der Pfarrgrundstücke stehen, von der Pfarrkasse getragen.
(
3
)
1 Die Erträgnisse aus Pfarrvermögen werden über die kirchengemeindlichen Haushalte der Pfarrkasse zugewiesen. 2 Dabei behalten die Kirchengemeinden fünf Prozent der Erträgnisse zur pauschalen Abgeltung von Verwaltungskosten ein.
(
4
)
1 Wird Pfarrvermögen durch Investition oder Überführung in eine höherwertige Nutzungsart entwickelt, können die betreffenden Kirchengemeinden bis zum 31. Dezember 2019 einen Antrag an den Kirchenkreisrat auf Auszahlung von 50 Prozent der Mehrerträge aus diesem Pfarrvermögen für Zwecke der Pfarrbesoldung und -versorgung für einen Zeitraum von zwölf Jahren stellen. 2 Der Zwölfjahreszeitraum beginnt mit dem Entstehen der höherwertigen Nutzungsart. 3 Wird der Antrag erst später gestellt, wird die Auszahlung erst ab diesem Zeitpunkt für die Restlaufzeit gewährt. 4 Mehrerträge sind die laufenden Erträge aus dem Pfarrvermögen pro Jahr abzüglich der bisherigen laufenden Erträge pro Jahr. 5 Die Kirchengemeinden weisen ihren Anspruch durch geeignete Unterlagen und Erklärungen nach. 6 Der Kirchenkreisrat beschließt nach Prüfung der Voraussetzungen über den jeweiligen Antrag.
(
5
)
1 Wird durch den Kirchenkreisrat festgestellt, dass die Widmung bzw. Zweckbestimmung eines Grundstücks entgegen der bisher angenommenen Zuordnung und geübten Praxis nicht auf Pfarrvermögen lautet, sondern auf Kirchenvermögen, oder umgekehrt, so ist die Zuordnung mit dem Zeitpunkt der Feststellung geändert. 2 Die Feststellung ist der betroffenen Kirchengemeinde schriftlich mitzuteilen. 3 Ab dem auf die Änderung der Zuordnung folgenden Haushaltsjahr sind die jährlichen Erträgnisse entsprechend zu vereinnahmen; in Härtefällen kann der Kirchenkreisrat die Vollziehung der geänderten Kassenzuständigkeit über einen Zeitraum von bis zu vier Jahren ausdehnen. 4 Für das laufende Haushaltsjahr sowie die vorherigen Jahre erfolgt keine Erstattung.
#§ 9
Baumittel
(
1
)
1 Die von den Ländern Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg gezahlten Baupatronatsleistungen sind zweckgebunden für die Sicherung und Sanierung von Patronatsobjekten zu verwenden. 2 Dabei gelten sämtliche Baumittel, die die Länder Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg nicht zweckbestimmt für ein einzelnes Objekt ausreichen, als „Baupatronatsleistungen“ im Sinne dieser Vorschrift.
(
2
)
1 Für die Sicherung und Sanierung von Kirchengebäuden, für die keine Baupatronatsleistungen der Länder Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg gezahlt werden, sowie für die Sicherung und Sanierung von Pfarr- sowie Gemeindehäusern werden weitere Mittel aus der Verteilmasse zur Verfügung gestellt. 2 Die Höhe wird durch Haushaltsbeschluss festgelegt.
(
3
)
Über die Vergabe der Mittel nach den Absätzen 1 und 2 beschließt der Kirchenkreisrat.
#§ 10
Entgelte für Leistungen der Kirchenkreisverwaltung
1 Soweit die Kirchenkreisverwaltung Pflichtleistungen nach § 8 des Kirchenkreisverwaltungsgesetzes vom 15. November 2016 (KABl. S. 399) in der jeweils geltenden Fassung für kirchliche Körperschaften erbringt und diese in refinanzierten Bereichen tätig werden, dürfen sie für diese Bereiche über Entgeltzahlungen für die Erledigung der Verwaltungsgeschäfte zu den Kosten der Kirchenkreisverwaltung herangezogen werden. 2 Die Entgeltforderung entsteht mit der Leistungserbringung und ist mit der Rechnungstellung fällig. 3 Für die nachstehenden Leistungen werden Entgelte für
- Kosten der Grundstücksabteilung zur Erbringung von Leistungen gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 4 des Kirchenkreisverwaltungsgesetzes, welche prozentual auf die geplanten Grundstückseinnahmen des Kirchenkreises, der Kirchengemeinden und der Kirchengemeindeverbände zu beziehen sind,
- Kosten der Personalabteilung,
- Kosten der Mietwohnungsverwaltung, soweit sie sich nicht auf kirchliche Gebäude im Sinne von Nummer 4.6 der Anlage zu § 2 Absatz 1 Satz 1 des Kirchenkreisverwaltungsgesetzes beziehen,
- Kosten der Friedhofsverwaltung,
- Kosten der Vermögensverwaltung nach § 7 des Kirchenkreisverwaltungsgesetzes
erhoben.
#§ 11
Gemeindekirchgeld
(
1
)
Die Kirchengemeinden erheben von allen Gemeindegliedern, die am 1. Januar des betreffenden Jahres das 18. Lebensjahr vollendet haben, ein freiwilliges Gemeindekirchgeld als Gemeindebeitrag.
(
2
)
Für die Höhe des Gemeindekirchgelds gibt die Kirchenkreissynode Empfehlungen.
(
3
)
Das Gemeindekirchgeld steht in voller Höhe der jeweiligen Kirchengemeinde zu.
#§ 12
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(
1
)
Diese Finanzsatzung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
(
2
)
Gleichzeitig tritt die Finanzsatzung vom 16. April 2013 (KABl. S. 239), die zuletzt durch Satzung vom 12. April 2016 (KABl. S. 187) geändert worden ist, außer Kraft.
#
1 ↑ Red. Anm.: Die Satzung trat gemäß § 13 Absatz 2 der Finanzsatzung des Pommerschen Evangelischen Kirchenkreises vom 9. Dezember 2021 (KABl. S. 537) mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
1 ↑ Red. Anm.: Die Satzung trat gemäß § 13 Absatz 2 der Finanzsatzung des Pommerschen Evangelischen Kirchenkreises vom 9. Dezember 2021 (KABl. S. 537) mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.