.Verwaltungsvorschrift
##Anlage 1
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Geltungszeitraum von: 01.01.2019
Geltungszeitraum bis: 31.12.2021
Verwaltungsvorschrift
über die Beschaffung
von Gegenständen und von Leistungen
(Beschaffungsverwaltungsvorschrift – BeschVwV)1#
Vom 8. Juni 2018
(KABl. S. 307)
Änderungen
#Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung |
1 | Erste Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Beschaffungsverwaltungsvorschrift | 20. März 2019 | Nummer 4.1.2 Satz 1 | Wörter ersetzt | |
Anlageübersicht | neu gefasst | ||||
Anlage 1 | neu gefasst | ||||
Anlagen 1a bis 1o | angefügt | ||||
2 | Zweite Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Beschaffungsverwaltungsvorschrift | 29. Mai 2020 | Nr. 4.1.2 Satz 1 | Angabe geändert | |
Anlagenübersicht | neu gefasst | ||||
Anlagen 1 bis 1p | neu gefasst |
Das Landeskirchenamt hat aufgrund von Artikel 105 Absatz 2 Nummer 3 der Verfassung und § 8 Absatz 3 des Klimaschutzgesetzes vom 31. Oktober 2015 (KABl. S. 426, 2016 S. 102) und § 33 Absatz 2 der Rechtsverordnung über die Haushaltsführung nach den Grundsätzen des kaufmännischen Rechnungswesens vom 11. Dezember 2013 (KABl. 2014 S. 32), die zuletzt durch Artikel 1 der Rechtsverordnung vom 8. Dezember 2015 (KABl. 2016 S. 9) geändert worden ist, und § 33 der Rechtsverordnung vom 11. Dezember 2013 (KABl. 2014 S. 9), die zuletzt durch Artikel 2 der Rechtsverordnung zur Änderung der Vorschriften über die Haushaltsführung vom 8. Dezember 2015 (KABl. 2016 S. 9, 80) geändert worden ist, die folgende Verwaltungsvorschrift erlassen:
###1 | Anwendungsbereich |
Diese Verwaltungsvorschrift regelt die Beschaffung von Gegenständen und von Leistungen einschließlich der damit verbundenen Vergabe und Abwicklung von Aufträgen nach § 8 Absatz 3 des Klimaschutzgesetzes vom 31. Oktober 2015 (KABl. S. 426; 2016 S. 102) in der jeweils geltenden Fassung und § 33 Absatz 2 der Rechtsverordnung über die Haushaltsführung nach den Grundsätzen des kaufmännischen Rechnungswesens vom 11. Dezember 2013 (KABl. 2014 S. 32) in der jeweils geltenden Fassung und § 33 Absatz 2 der Rechtsverordnung über die Haushaltsführung nach den Grundsätzen der Erweiterten Kameralistik vom 11. Dezember 2013 (KABl. 2014 S. 9) in der jeweils geltenden Fassung. | |
2 | Auftragsarten für die Beschaffung von Gegenständen und von Leistungen |
1 Unter die Bestimmungen dieser Verwaltungsvorschrift fällt jede Art von Lieferungen und Leistungen in Form von Kauf-, Pacht-, Miet-, Leasing-, Leih-, Dienstleistungs-, Werk- oder Werklieferungsverträgen. 2 Unter die Bestimmungen fallen nicht Verträge, die Finanzmittel, Personal und Arbeitskräfte oder Maßnahmen, die durch kirchliches Baurecht geregelt werden, zum Gegenstand haben. 3 Des Weiteren gelten die Bestimmungen nicht für Verträge nach § 3 des Kirchenkreisverwaltungsgesetzes vom 15. November 2016 (KABl. S. 399) in der jeweils geltenden Fassung. | |
3 | Grundsätze für die Beschaffung |
Für die Beschaffung sind die Grundsätze der Notwendigkeit, der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit und der Nachhaltigkeit zu berücksichtigen. | |
3.1 | Notwendigkeit |
1 Vor jeder Entscheidung zur Beschaffung ist die Notwendigkeit einer Neuanschaffung (Suffizienz) zu prüfen. 2 Es dürfen ausschließlich Gegenstände oder Leistungen beschafft werden, die für die Erledigung der Dienstgeschäfte notwendig sind. |
3.2 | Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit |
Aufträge sind haushaltsrechtlich in einem den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechenden transparenten Verfahren zu vergeben. | |
3.3 | Nachhaltigkeit |
Für die nachhaltige Beschaffung von Gegenständen oder Leistungen sind die Umweltkriterien und Sozialkriterien des Klimaschutzgesetzes einzuhalten. | |
4 | Bedarfsermittlung |
4.1 | Kriterien |
4.1.1 | Wirtschaftliche und nachhaltige Kriterien |
1 Zur Berücksichtigung der Grundsätze nach Nummer 3 werden wirtschaftliche und nachhaltige Kriterien festgelegt, die angemessen in die Entscheidung einzubeziehen sind. 2 Zu den wirtschaftlichen Kriterien zählen insbesondere die Anschaffungs-, Neben- und Folgekosten (Lebenszykluskosten), qualitative Anforderungen sowie Lieferantenkriterien wie Zuverlässigkeit und Liefer- und Leistungsfähigkeit. 3 Zu den nachhaltigen Kriterien gehören Umweltkriterien, insbesondere Standards im Hinblick auf Material und Herstellungsprozesse oder die Regionalität der Produkte und des Lieferanten, und Sozialkriterien wie beispielsweise ILO-Kernarbeitsnormen, Mindestlohn in Deutschland oder fair gehandelte Produkte. | |
4.1.2 | Kriterienkatalog |
1 Als Orientierung für die Anwendung der Kriterien ist in den Anlagen 1 bis 1p ein nach Produktgruppen unterteilter Katalog mit Einzelkriterien zusammengestellt. 2 Diese sollen sich die kirchlichen Körperschaften zu Eigen machen, um eine angemessene Abwägung sicherzustellen. | |
4.1.3 | Festlegung von Mindestkriterien |
1 Die qualitativen Anforderungen, die das Produkt oder die Leistung mindestens erfüllen soll, sind dabei vorab gesondert festzulegen und zu berücksichtigen. 2 Wird eines dieser Mindestkriterien nicht erfüllt, ist das Angebot auszuschließen und die weitere Beurteilung entfällt. 3 Beispiele hierfür sind die Nichteinhaltung von Leistungsdaten, von staatlichen Vorschriften wie Unfallverhütung, Arbeitssicherheit oder Hygiene sowie von Arbeitsnormen bei der Herstellung. |
4.2 | Bewertungsbogen Angebotsvergleich | ||||||
Für die Bewertung der Kriterien enthält die Anlage 2 einen „Bewertungsbogen Angebotsvergleich“:
| |||||||
4.3 | Vereinfachung der Bedarfsermittlung, Festlegung der Kriterien | ||||||
1 Der Arbeitsaufwand für die Bedarfsermittlung ist angemessen zu halten. 2 Zur vereinfachten Nutzung des Bewertungsbogens werden für einzelne Produktgruppen und Dienstleistungen Vorgaben entwickelt, welche Einzelkriterien jeweils von Bedeutung sind und in welcher Intensität diese zu berücksichtigen sind. 3 Das Landeskirchenamt setzt dazu eine Arbeitsgruppe unter Federführung des Finanzdezernats und unter Beteiligung der Hauptbereiche und der Kirchenkreise ein, die Vorschläge für entsprechende Vorgaben und deren regelmäßige Aktualisierung erarbeitet. | |||||||
5 | Nutzung gemeinschaftlicher Vertragsvergaben | ||||||
Zur Vereinfachung und zur Erzielung wirtschaftlicher Vorteile sollen vorrangig unter Berücksichtigung der Kriterien gemeinschaftliche Vertragsvergaben genutzt werden (z. B. Bündeleinkäufe, Rahmenverträge, Sammelbestellungen). | |||||||
6 | Lieferantenauswahl | ||||||
6.1 | Identifikation geeigneter Lieferanten | ||||||
Sofern nicht gemeinschaftliche Vertragsvergaben nach Nummer 5 genutzt werden, sind auf Basis der Bedarfsermittlung Angebote geeigneter Lieferanten unter Berücksichtigung des Auftragsvolumens und der weiteren nachfolgenden Anforderungen einzuholen. |
6.2 | Maßgebliches Auftragsvolumen | ||||||||
1 Als Auftragsvolumen ist der zu erwartende Bruttorechnungswert aller durch den Auftrag zu erwartenden Teilrechnungen maßgeblich. 2 Bei längerfristigen Verträgen nach Nummer 6.5 ist dies das beauftragte Volumen über die gesamte Laufzeit. 3 Die Teilung eines geplanten Auftrags ist unzulässig, sofern damit der Zweck verfolgt wird, die nach Nummer 6.3 bis 6.5 vorgegebenen Schwellenwerte zu unterschreiten. 4 Stellt sich im Verlauf der Lieferantenauswahl heraus, dass das zu erwartende Auftragsvolumen einen der definierten Schwellenwerte übersteigt, ist das Verfahren des höheren Schwellenwertes anzuwenden. 5 Soweit nicht anders angegeben sind die Werte Bruttowerte einschließlich der jeweils geltenden Umsatzsteuer. | |||||||||
6.3 | Mindestanforderungen an die Angebotsauswahl und deren Dokumentation | ||||||||
6.3.1 | Auftragsvolumen bis 1000 Euro | ||||||||
1 Mindestens ein geeignetes Angebot ist mit gängigen Marktpreisen abzugleichen. 2 Ein formloser Abgleich ohne Dokumentation ist ausreichend. 3 Der „Bewertungsbogen Angebotsvergleich“ (Anlage 2) kann als Hilfsmittel verwendet werden. | |||||||||
6.3.2 | Auftragsvolumen von über 1000 Euro bis zu 5000 Euro | ||||||||
1 Ein Abgleich der geeigneten Angebote mindestens zweier Anbieter gegeneinander und mit gängigen Marktpreisen ist durchzuführen. 2 Die verglichenen Leistungen und Preise sind formlos schriftlich zu dokumentieren. 3 Der „Bewertungsbogen Angebotsvergleich“ (Anlage 2) kann als Hilfsmittel verwendet werden. | |||||||||
6.3.3 | Auftragsvolumen über 5000 Euro | ||||||||
1 Erforderlich ist eine schriftliche Angebotsaufforderung mit identischer Leistungsbeschreibung. 2 Es ist ein strukturierter Vergleich von mindestens drei schriftlichen Angeboten durchzuführen. 3 Die Vergabeentscheidung ist schriftlich zu begründen. 4 Überschreitet das Auftragsvolumen 20 000 Euro, ist die schriftliche Bewertung der Angebote unter Verwendung des „Bewertungsbogens Angebotsvergleich“ (Anlage 2) mit Bewertungskriterien durchzuführen. | |||||||||
6.4 | Vereinfachungsregelungen für die Angebotseinholung | ||||||||
6.4.1 | Wiederkehrender Bedarf | ||||||||
1 Die Einholung mehrerer Angebote nach Nummer 6.3.2 und 6.3.3 kann entfallen, wenn es sich um einen wiederkehrenden Bedarf handelt und auf einen unter Wettbewerbsbedingungen verhandelten Vorauftrag Bezug genommen werden kann. 2 Spätestens nach vier Jahren sind Preisprüfungen in Abhängigkeit von den Marktverhältnissen vorzunehmen. | |||||||||
6.4.2 | Keine Möglichkeit zur Einholung mehrerer Angebote | ||||||||
1 Ebenso entfällt die Einholung mehrerer Angebote, wenn für das benötigte Produkt oder die Leistung trotz intensiver Bemühungen nicht mehrere Angebote erhalten werden können. 2 Das Verfahren ist zu dokumentieren. | |||||||||
6.4.3 | Freiberufliche Leistungen | ||||||||
Bei freiberuflichen Leistungen gilt bei Nummer 6.3.2 ein oberer Schwellenwert von 20 000 Euro und bei Nummer 6.3.3 von 50 000 Euro. | |||||||||
6.4.4 | Produkte mit Preisbindung | ||||||||
Bei Produkten, die einer Preisbindung unterliegen, beschränken sich die Kriterien für die Angebotseinholung auf Lieferanten- und Sozialkriterien. | |||||||||
6.5 | Längerfristige Verträge | ||||||||
Bei Aufträgen, bei denen die Leistungserbringung und die Zahlung über mehrere Haushaltsjahre erfolgt, ist insbesondere zu berücksichtigen:
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6.6 | Auftragserteilung, Bestellung | ||||||||
Das über alle Kriterien beste Angebot ist auszuwählen. | |||||||||
6.7 | Auftragsbestätigung | ||||||||
1 Bei allen Aufträgen, denen kein schriftliches Angebot zugrunde liegt, ist außer bei geringwertigen Wirtschaftsgütern eine Auftragsbestätigung des Lieferanten zu verlangen. 2 Diese ist vom Auftraggebenden auf Übereinstimmung mit der Erteilung zu prüfen und dem Bestellvorgang hinzuzufügen. |
7 | Dokumentation und Zuständigkeiten |
7.1 | Dokumentation, Aufbewahrung |
1 Die Erteilung von Aufträgen muss nachvollziehbar dokumentiert werden. 2 Sie ist zusammen mit bereits eingeholten Angeboten und den erforderlichen Dokumentationen zur Angebotsauswahl abzulegen. 3 Dies gilt auch für Online-Bestellungen. 4 Für die Aufbewahrung gilt § 81 der Rechtsverordnung über die Haushaltsführung nach den Grundsätzen des kaufmännischen Rechnungswesens und § 81 der Rechtsverordnung über die Haushaltsführung nach den Grundsätzen der Erweiterten Kameralistik. | |
7.2 | Zuständigkeiten |
Die Zuständigkeiten für die Beschaffung und die Vergabe von Aufträgen sind in den kirchlichen Körperschaften und unselbstständigen Einrichtungen schriftlich zu regeln, soweit sie sich nicht aus dem geltenden Recht ergeben. | |
8 | Inkrafttreten |
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. |
Anlagen
- 1
- Kriterienkatalog für Beschaffungsvorgänge – Übersicht über die Produktgruppen
- 1a
- Kriterienkatalog für die Produktgruppe Büroartikel
- 1b
- Kriterienkatalog für die Produktgruppe Büroausstattung, Möbel
- 1c
- Kriterienkatalog für die Produktgruppe Energie
- 1d
- Kriterienkatalog für die Produktgruppe Computer, Software, Server
- 1e
- Kriterienkatalog für die Produktgruppe Drucker, Kopierer, Telefonie
- 1f
- Kriterienkatalog für die Produktgruppe Elektronik, Kleinteile
- 1g
- Kriterienkatalog für die Produktgruppe Druckerzeugnisse, Postdienstleistungen
- 1h
- Kriterienkatalog für die Produktgruppe Küchengeräte, Waschmaschinen
- 1i
- Kriterienkatalog für die Produktgruppe Dienstwagen, Reifen
- 1j
- Kriterienkatalog für die Produktgruppe Innenbeleuchtung
- 1k
- Kriterienkatalog für die Produktgruppe Lebensmittel
- 1l
- Kriterienkatalog für die Produktgruppe Hygiene- und Reinigungsprodukte
- 1m
- Kriterienkatalog für die Produktgruppe Lacke, Farben
- 1n
- Kriterienkatalog für die Produktgruppe Textilien
- 1o
- Kriterienkatalog für die Produktgruppe Blumen
- 1p
- Kriterienkatalog für die Produktgruppe Spiel- und Beschäftigungsmaterial
- 2
- 3
Anlage 1
zur BeschVwV
###Kriterienkatalog für Beschaffungsvorgänge – Übersicht über die Produktgruppen
Dieser Kriterienkatalog (Anlage 1 zur Beschaffungsverwaltungsvorschrift (BeschVwV)) ist ein Hilfsmittel für die Umsetzung der Grundsätze der Beschaffung nach Nummer 3 BeschVwV. Danach sind „für die Beschaffung ... die Grundsätze der Notwendigkeit, der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit und der Nachhaltigkeit zu berücksichtigen“. Weiter wird geregelt (Nummer 4), dass zur Berücksichtigung der Grundsätze der Beschaffung wirtschaftliche und nachhaltige Kriterien festgelegt werden, die angemessen in die Entscheidung einzubeziehen sind.
Der Kriterienkatalog ist entwickelt worden, um eine Orientierung zu geben, was Kriterien der Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit bezogen auf ein bestimmtes Produkt bedeuten. Für jede der aufgeführten Produktgruppen findet sich eine Auflistung von Einzelkriterien im Bereich der Qualität, der Lieferantenbewertung und der nachhaltigen Produktbewertung. Jede Produktgruppe enthält zudem eine Liste empfohlener Siegel.
Die aufgeführten Kriterien müssen nicht alle von einem Produkt erfüllt werden, sie müssen aber nach Nummer 4.1.1. BeschVwV angemessen in die Entscheidung einbezogen werden. Eine zusätzliche Unterstützung bietet dabei die Kennzeichnung der Kriterien, die automatisch erfüllt sind, sollte ein Produkt eines der empfohlenen Siegel tragen. Die Kriterien können von den Anwenderinnen und Anwendern nach ihren Erfahrungen ergänzt werden.
Der Kriterienkatalog wird regelmäßig (mindestens einmal im Jahr) aktualisiert.
- Anlage
- Kriterienkatalog für die Produktgruppe:
- 1a
- Büroartikel
- 1b
- Büroausstattung, Möbel
- 1c
- Energie
- 1d
- Computer, Software, Server
- 1e
- Drucker, Kopierer, Telefonie
- 1f
- Elektronik, Kleinteile
- 1g
- Druckerzeugnisse, Postdienstleistungen
- 1h
- Küchengeräte, Waschmaschinen
- 1i
- Dienstwagen, Reifen
- 1j
- Innenbeleuchtung
- 1k
- Lebensmittel
- 1l
- Hygiene- und Reinigungsprodukte
- 1m
- Lacke, Farben
- 1n
- Textilien
- 1o
- Blumen
- 1p
- Spiel- und Beschäftigungsmaterial
Anlage 2
###Anlage 3
###Hinweise zur Anwendung des Bewertungsbogens
(zu Nummer 4.2 b BeschVwV)
(zu Nummer 4.2 b BeschVwV)
Rolle des Bewertungsbogens bei der Lieferantenauswahl
Der Bewertungsbogen in Form einer Checkliste dient der Umsetzung und Dokumentation der Bedarfsermittlung und der Lieferantenauswahl im Rahmen einer Vergabe und Abwicklung von Aufträgen. Dies betrifft grundsätzlich jede Art von Lieferungen und Leistungen in Form von Kauf-, Pacht-, Miet-, Leasing-, Leih-, Dienstleistungs-, Werk- oder Werklieferungsverträgen.
Die Überlegungen, die zur Auswahl und Beauftragung eines Lieferanten geführt haben, werden dadurch nachvollziehbar. Die ausdrückliche Auseinandersetzung mit den Auswahlkriterien erhöht zudem die Wahrscheinlichkeit, dass möglichst alle für ein Produkt oder eine Leistung relevanten Kriterien in die Auswahlentscheidung einfließen.
Anwendung als Hilfsmittel
Grundsätzlich ist die Berücksichtigung der Kriterien bei jeder Art von Aufträgen sicherzustellen. Der Bewertungsbogen kann dabei als Hilfsmittel verwendet werden. Der Arbeitsaufwand ist in einem angemessenen Verhältnis zum Auftragsvolumen zu halten.
Bei Aufträgen mit einem Gesamtvolumen von über 20 000 Euro ist die Verwendung des Bewertungsbogens verpflichtend.
Hinweise zum Ausfüllen des Bewertungsbogens
► Auswahl von Kriterien
Im Bewertungsbogen sind unter den wirtschaftlichen und den nachhaltigen Kriterien jeweils Einzelkriterien einzutragen, die relevant für den jeweiligen Auftrag sind. Es wird empfohlen, insgesamt nicht mehr als zehn Einzelkriterien zu benennen.
Die im Kriterienkatalog aufgeführten Einzelkriterien sind für die unterschiedlichen Aufträge relevant. Aus diesem Katalog sind Kriterien auszuwählen und in den Bewertungsbogen zu übertragen. Einige Einzelkriterien können schon bei der Definition der Produktanforderungen eine Rolle spielen, z. B. der Weißegrad von Recyclingpapier. Zudem empfiehlt es sich, die Lebenszykluskosten für Elektronik, Computer, Kühlschränke etc. über die angegebene Website zu berechnen. Es können weitere Einzelkriterien hinzugefügt werden.
► Ausschlusskriterien
Hier werden die Kriterien eingestellt, die Mindestanforderungen definieren. Dies sind z. B. qualitative oder Leistungsanforderungen an ein Produkt, können aber auch andere Mindestbedingungen sein (z. B. Garantielaufzeit, Sicherheitsbestimmungen, Recyclingfähigkeit, Einhaltung der Arbeitsnormen bei der Herstellung, Blauer Engel Label). Wird eines dieser Ausschlusskriterien nicht erfüllt, führt dies bereits an dieser Stelle zum Ausschluss des Angebots.
► Weitere Einzelkriterien
- GewichtungDie weiteren ausgewählten Einzelkriterien, die nicht zum Ausschluss führen, sind mit Gewichten zu versehen. Die Gewichte müssen in Summe 100 Punkte ergeben. Dabei sollten jeweils 50 Punkte für wirtschaftliche Kriterien und nachhaltige Kriterien vergeben werden.
- BewertungDie zur Auswahl stehenden Lieferanten sind bezüglich der Einzelkriterien, die nicht Ausschlusskriterien sind, zu bewerten. Es können Punktwerte 0, 1 oder 2 vergeben werden (0 = Kriterium nicht erfüllt, 1 = teilweise erfüllt, 2 = hohe Erfüllung).
- Auswertung:Das Angebot mit dem höchsten gewichteten Punktwert in der Zeile „Gesamtbewertung“ ist auszuwählen.
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1 ↑ Red. Anm.: Die Verwaltungsvorschrift trat gemäß Ziffer 8.2 der Verwaltungsvorschrift über die Beschaffung (Beschaffungsverwaltungsvorschrift – BeschVwV) vom 16. November 2021 (KABl. S. 524) mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
1 ↑ Red. Anm.: Die Verwaltungsvorschrift trat gemäß Ziffer 8.2 der Verwaltungsvorschrift über die Beschaffung (Beschaffungsverwaltungsvorschrift – BeschVwV) vom 16. November 2021 (KABl. S. 524) mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.