.Friedhofssatzung
#§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
#§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
#§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
§ 21
§ 22
§ 23
§ 24
§ 25
§ 26
§ 27
§ 28
§ 29
§ 30
§ 31
§ 32
§ 33
§ 34
§ 35
§ 36
§ 37
§ 38
§ 39
§ 40
§ 41
§ 42
§ 43
§ 44
§ 45
Geltungszeitraum von: 02.02.2018
Geltungszeitraum bis: 31.01.2022
Friedhofssatzung
für die Friedhöfe des
Ev.-Luth. Nordfriesischen Friedhofswerks1#
Vom 29. Dezember 2017
(KABl. 2018 S. 50)
#Die Kirchenkreissynode des Ev.-Luth. Kirchenkreises Nordfriesland hat am 25. November 2017 aufgrund von Artikel 45 Absatz 3 Nummer 1 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland, § 20 Absatz 3 und § 26 des Bestattungsgesetzes vom 4. Februar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 70), das zuletzt durch Gesetz vom 16. Februar 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 56) geändert worden ist, die folgende Friedhofssatzung für die Friedhöfe des Ev.-Luth. Nordfriesischen Friedhofswerks beschlossen:
Inhaltsübersicht | |
Geltungsbereich und Friedhofszweck | |
Verwaltung des Friedhofs | |
Schließung und Entwidmung | |
Öffnungszeiten | |
Verhalten auf dem Friedhof | |
Gewerbliche Arbeiten | |
Anmeldung der Bestattung | |
Särge und Urnen | |
Ruhezeit | |
Ausheben und Schließen der Gräber | |
Umbettungen und Ausgrabungen | |
Allgemeines | |
Reihengrabstätten | |
Wahlgrabstätten | |
Nutzungszeit von Wahlgrabstätten | |
Eingeschränktes Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten | |
Übertragung oder Übergang von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten | |
Rückgabe von Wahlgrabstätten | |
Urnenreihengrabstätten und Urnenwahlgrabstätten | |
Grabstätten in einer Gemeinschaftsgrabanlage, Baumgrabstätten | |
Grabstätten für perinatal verstorbene Kinder | |
Registerführung |
Gestaltungsgrundsatz | |
Wahlmöglichkeit | |
Allgemeine Gestaltungsvorschriften für die Anlage von Grabstätten | |
Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für die Anlage von Grabstätten | |
Allgemeine Gestaltungsvorschriften für die Errichtung von Grabmalen | |
Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für die Errichtung von Grabmalen | |
Allgemeines | |
Grabpflege, Grabschmuck | |
Vernachlässigung | |
Umwelt- und Naturschutz | |
Zustimmungserfordernis | |
Prüfung durch die Friedhofsverwaltung | |
Fundamentierung und Befestigung | |
Mausoleen und gemauerte Grüfte | |
Unterhaltung | |
Entfernung | |
Künstlerisch und historisch wertvolle Grabmale | |
Benutzung der Leichenräume | |
Trauerfeiern | |
Haftung | |
Gebühren | |
Wirksamkeit | |
Inkrafttreten | |
Anlage zu § 1 Verzeichnis der Friedhöfe |
I. Allgemeine Vorschriften
##§ 1
Geltungsbereich und Friedhofszweck
(
1
)
1 Diese Friedhofssatzung gilt für die von dem Ev.-Luth. Kirchenkreis Nordfriesland getragenen Friedhöfe in ihrer jeweiligen Größe. 2 Eine Auflistung der Friedhöfe findet sich im Anlageverzeichnis.
(
2
)
Sie dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben ihren Wohnsitz im Gebiet des Kirchenkreises Nordfriesland hatten oder ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besaßen.
(
3
)
Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers.
#§ 2
Verwaltung des Friedhofs
(
1
)
Das Ev.-Luth. Nordfriesische Friedhofswerk (NFW) ist eine unselbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts des Kirchenkreises Nordfriesland.
(
2
)
Die Verwaltung der Friedhöfe richtet sich nach dieser Friedhofssatzung, den sonstigen kirchlichen Bestimmungen und den staatlichen Vorschriften.
(
3
)
Im Zusammenhang mit einer Bestattung oder Beisetzung, Verleihung, Verlängerung oder Übertragung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte, Zustimmung zur Errichtung eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen, Zulassung von Gewerbetreibenden sowie mit der Erhebung von Gebühren und Entgelten dürfen personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet und genutzt werden.
#§ 3
Schließung und Entwidmung
(
1
)
Die Friedhöfe, Friedhofsteile oder einzelne Grabstätten können aus wichtigem Grund geschlossen und entwidmet werden.
(
2
)
1 Nach Anordnung der beschränkten Schließung werden Nutzungsrechte nicht mehr verliehen. 2 Bestattungen dürfen nur für eine näher festzusetzende Übergangszeit auf den Grabstätten vorgenommen werden, für die noch Nutzungsrechte bestehen. 3 Eine Verlängerung der Nutzungsrechte ist lediglich zur Anpassung an die jeweilige Ruhezeit zulässig.
(
3
)
1 Nach Anordnung der Schließung dürfen Bestattungen nicht mehr vorgenommen werden. 2 Soweit dadurch das Nutzungsrecht vorzeitig erlischt, haben die Nutzungsberechtigten Anspruch auf Zuweisung einer anderen gleichartigen Grabstätte für die restliche Nutzungszeit sowie auf kostenfreie Umbettung der Bestatteten. 3 Der Umbettungstermin soll den Berechtigten möglichst einen Monat vorher mitgeteilt werden.
(
4
)
Das Gleiche gilt, wenn aus zwingendem öffentlichen Interesse die Einziehung einzelner Grabstätten angeordnet wird.
(
5
)
1 Durch die Entwidmung wird die Eigenschaft des Friedhofs als Stätte der Verkündigung des Glaubens an die Auferstehung und als Ruhestätte der Verstorbenen aufgehoben. 2 Die Entwidmung des gesamten Friedhofs wird erst ausgesprochen, wenn keine Nutzungsrechte mehr bestehen, sämtliche Ruhezeiten abgelaufen sind und eine angemessene Pietätsfrist vergangen ist.
(
6
)
Die Ersatzgrabstätte nach Absatz 3 und 4 ist auf Kosten der Verursacher in angemessener Weise anzulegen.
(
7
)
1 Die Schließung, Entwidmung und Einziehung sind amtlich bekannt zu machen. 2 Bei Wahlgrabstätten sind außerdem die Nutzungsberechtigten schriftlich zu benachrichtigen, sofern die Anschriften dem Friedhofsträger bekannt sind.
#II. Ordnungsvorschriften
##§ 4
Öffnungszeiten
(
1
)
Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.
(
2
)
Aus besonderem Anlass kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagt werden.
#§ 5
Verhalten auf dem Friedhof
(
1
)
Jede Person hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes angemessen zu verhalten und Äußerungen, die sich in verletzender Weise gegen den christlichen Glauben richten, zu unterlassen.
(
2
)
1 Auf dem Friedhof ist es insbesondere nicht gestattet,
- die Wege mit Fahrzeugen aller Art – ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle, Handwagen und die von den zugelassenen Gewerbetreibenden benötigten und genehmigten Fahrzeuge – zu befahren,
- Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen und gewerbliche Dienste anzubieten, auch nicht durch Anbringen von Firmenschildern,
- an Sonn- und Feiertagen Arbeiten auszuführen,
- in der Nähe von Bestattungsfeiern störende Arbeiten zu verrichten,
- Druckschriften zu verteilen,
- Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern oder mitgebrachten Unrat auf dem Friedhof zu entsorgen,
- fremde Grabstätten und die Friedhofsanlagen außerhalb der Wege zu betreten, zu beschädigen oder zu verunreinigen,
- zu lärmen und zu spielen,
- Hunde nicht angeleint oder sonstige Tiere mitzubringen.
2 Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und seiner Ordnung vereinbar sind.
(
3
)
Besondere Veranstaltungen auf dem Friedhof bedürfen der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers.
(
4
)
Der Friedhofsträger kann weitere Regelungen für die Ordnung auf dem Friedhof erlassen.
(
5
)
1 Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. 2 Der Friedhofsträger kann Personen, die der Friedhofssatzung wiederholt zuwider handeln, das Betreten des Friedhofs untersagen.
#§ 6
Gewerbliche Arbeiten
(
1
)
1 Bestatterinnen und Bestatter, Bildhauerinnen und Bildhauer, Steinmetzinnen und Steinmetze, Gärtnerinnen und Gärtner sowie sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen schriftlichen Zulassung durch den Friedhofsträger. 2 Die Zulassung ist auf Antrag zu erteilen, wenn die Gewerbetreibenden den Nachweis der fachlichen Qualifikation erbringen und persönlich zuverlässig sind.
(
2
)
1 Antragstellende des Handwerks haben ihre Eintragung in die Handwerksrolle, Antragstellende des handwerksähnlichen Gewerbes ihre Eintragung in das Verzeichnis nach § 19 der Handwerksordnung und Antragstellende der Gärtnerberufe ihre fachliche Qualifikation durch Vorlage zumindest des vorläufigen Berufsausweises für Friedhofsgärtner und -gärtnerinnen von der Landwirtschaftskammer nachzuweisen. 2 Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, dem Friedhofsträger den Fortfall der Voraussetzung für die Zulassung unverzüglich anzuzeigen.
(
3
)
Für eine einmalige gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof kann der Friedhofsträger auf die Vorlage der Nachweise nach Absatz 2 verzichten, wenn die Antrag stellende Person über eine Zulassung für gewerbliche Arbeiten auf einem anderen Friedhof verfügt und diese Zulassung vorlegt.
(
4
)
1 Die Gewerbetreibenden sowie ihre Mitarbeitenden haben die jeweils geltende Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. 2 Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Mitarbeitenden im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. 3 Dazu haben die Gewerbetreibenden dem Friedhofsträger den Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nachzuweisen.
(
5
)
Gewerbliche Arbeiten dürfen auf dem Friedhof nur während der von dem Friedhofsträger festgesetzten Zeiten durchgeführt werden.
(
6
)
Die Zulassung kann durch schriftlichen Bescheid des Friedhofsträgers widerrufen werden, wenn die Gewerbetreibenden trotz wiederholter Mahnung gegen die für den Friedhof geltenden Bestimmungen verstoßen haben oder die Voraussetzungen für die Erteilung der Zulassung entfallen sind.
#III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
##§ 7
Anmeldung der Bestattung
(
1
)
1 Bestattungen sind unter Beibringung der erforderlichen Unterlagen rechtzeitig anzumelden. 2 Wird eine Bestattung in einer vorzeitig erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht bzw. das Recht auf Bestattung nachzuweisen.
(
2
)
Der Friedhofsträger setzt im Einvernehmen mit den Beteiligten Ort und Zeit der Bestattung fest.
#§ 8
Särge und Urnen
(
1
)
1 Bestattungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. 2 Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf schriftlichen Antrag die Bestattung in Leichentüchern ohne Sarg oder Urne gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die verstorbene Person angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg oder Urne vorgesehen ist und gesundheitliche Bedenken nicht entgegenstehen. 3 Entsprechende technische Voraussetzungen sind von der Auftrag gebenden Person auf eigene Kosten in Abstimmung mit dem Friedhofsträger zu schaffen. 4 Für die verwendete Umhüllung gilt Absatz 2 entsprechend.
(
2
)
1 Für Erdbestattungen darf kein Sarg verwendet werden, der geeignet ist, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu verändern und der die Verwesung der Leiche nicht innerhalb der festgesetzten Ruhefrist ermöglicht. 2 Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist.
(
3
)
1 Särge sollen höchstens 2,05 Meter lang, im Mittelmaß 0,70 Meter hoch und 0,70 Meter breit sein. 2 Größere Särge sind dem Friedhofsträger rechtzeitig vor der Bestattung anzuzeigen.
(
4
)
Für Sargauskleidungen, Leichentücher, Leichenhüllen und Leichenbekleidung gelten die Anforderungen des Absatzes 2 entsprechend.
(
5
)
1 Für die Bestattung in gemauerten Grüften sind nur Steinsärge, Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind. 2 Aus Sicherheitsgründen werden in Grüften, die älter als 25 Jahre sind, keine Sargbestattungen durchgeführt.
(
6
)
Es dürfen keine Urnen, Überurnen oder Schmuckurnen verwendet werden, die aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt oder die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu verändern.
(
7
)
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
#§ 9
Ruhezeit
Die allgemeine Ruhezeit beträgt | 30 Jahre, | ||
für die Friedhöfe in Hattstedt, Husum, Niebüll und Schobüll | 25 Jahre, | ||
für verstorbene Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 15 Jahre, | ||
für die Friedhöfe in Hattstedt und Husum | 10 Jahre, | ||
für Urnen | 20 Jahre. |
§ 10
Ausheben und Schließen der Gräber
(
1
)
Die Gräber werden von Beauftragten des Friedhofsträgers ausgehoben und wieder zugefüllt.
(
2
)
Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Grabhügel) bis zur Oberkante des Sarges bzw. des Leichnams im Leichentuch mindestens 0,9 Meter, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,5 Meter.
#§ 11
Umbettungen und Ausgrabungen
(
1
)
Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(
2
)
1 Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften der Zustimmung des Friedhofsträgers. 2 Erforderlich sind ein schriftlicher Antrag und, falls diese nicht zugleich Antragstellerin ist, die schriftliche Zustimmung der nutzungsberechtigten Person. 3 Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind nicht zulässig.
(
3
)
1 Die Zustimmung des Friedhofsträgers zur Umbettung darf nur dann erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der dem aus Artikel 1 Grundgesetz abzuleitenden Grundsatz der Totenruhe vorgeht. 2 Die Kosten für die Umbettung und für die Wiederinstandsetzung der dadurch beschädigten Nachbargrabstätten und Anlagen haben die Antrag stellenden Personen zu tragen.
(
4
)
1 Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses können Leichen oder Aschen in ein anderes Grab gleicher Art umgebettet werden. 2 Die Nutzungsberechtigten sollen vorher gehört werden.
(
5
)
Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(
6
)
1 Bei Wiederbelegung nach Ablauf der Ruhezeit werden noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste in dem betreffenden Grab unter der Grabsohle erneut beigesetzt. 2 Mit Zustimmung des Friedhofsträgers können sie auch in anderen Grabstätten beigesetzt werden.
(
7
)
Grabmale und Pflanzen können umgesetzt werden, wenn Gestaltungsbestimmungen des neuen Grabfeldes nicht entgegenstehen.
(
8
)
Leichen und Aschen zu anderen als Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf behördlicher oder richterlicher Anordnung.
(
9
)
Das Herausnehmen von Urnen anlässlich der Bestattung einer Leiche und die anschließende umgehende Beisetzung der Urnen in derselben Grabstätte ist keine Umbettung.
#IV. Grabstätten
##§ 12
Allgemeines
(
1
)
1 Die Grabstätte bleibt Eigentum des Friedhofsträgers. 2 An ihr werden nur öffentlich-rechtliche Nutzungsrechte nach Maßgabe dieser Satzung in der jeweils geltenden Fassung verliehen.
(
2
)
1 Rechte an einer Grabstätte werden nur im Todesfall verliehen. 2 Bei Wahlgrabstätten kann der Friedhofsträger Ausnahmen zulassen (§ 16).
(
3
)
Ein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten in bestimmter Lage sowie auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
(
4
)
1 Nutzungsberechtigte haben jede Änderung ihrer Anschrift dem Friedhofsträger mitzuteilen. 2 Die Kosten für eine Anschriftenermittlung werden dem Nutzungsberechtigten ansonsten in Rechnung gestellt.
(
5
)
1 Die Grabstätten werden angelegt als
- Reihengrabstätten,
- Wahlgrabstätten,
- Urnenreihengrabstätten,
- Urnenwahlgrabstätten,
- Urnengemeinschaftsgrabstätten ohne gemeinschaftlichen Gedenkstein,
- Urnengemeinschaftsgrabstätten mit gemeinschaftlichem Gedenkstein,
- Urnengemeinschaftsgrabstätten mit Einzelgedenksteinen oder Gedenkplatte,
- Baumgrabstätten.
2 Im Bedarfsfall können Sondergrabstätten für Angehörige anderer Glaubensgemeinschaften angelegt werden. 3 Im Übrigen ist der Gestaltungsplan für den Friedhof maßgebend.
#§ 13
Reihengrabstätten
(
1
)
1 Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die im Todesfall der Reihe nach einzeln für die Dauer der Ruhezeit vergeben werden. 2 Das Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden.
(
2
)
1 In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. 2 Der Friedhofsträger kann in Ausnahmefällen zulassen, dass gegen Entrichtung einer Gebühr ein Kindersarg bis zu einer Länge von 100 Zentimetern oder eine Urne zusätzlich beigesetzt wird, sofern die Ruhezeit dadurch nicht überschritten wird.
(
3
)
Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen davon wird durch die Friedhofsverwaltung ausgeführt.
#§ 14
Wahlgrabstätten
(
1
)
Wahlgrabstätten werden mit einer oder mehreren Grabbreiten vergeben.
(
2
)
1 Das Nutzungsrecht wird auf Antrag durch Ausstellung einer Urkunde verliehen. 2 Die Urkunde wird nach Zahlung der festgesetzten Gebühren ausgehändigt. 3 Das Nutzungsrecht kann entzogen werden, wenn die in der Friedhofsgebührensatzung festgesetzten Gebühren nicht entrichtet werden. 4 Die Entziehung des Nutzungsrechts setzt voraus, dass die Beitreibung der Gebühren im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens erfolglos durchgeführt worden ist.
(
3
)
1 In jeder Grabbreite darf nur eine Leiche bestattet werden. 2 Die Friedhofsverwaltung kann in Ausnahmefällen zulassen, dass gegen Entrichtung einer Gebühr ein Kindersarg bis zu einer Länge von 100 Zentimetern oder bis zu zwei Urnen zusätzlich beigesetzt werden.
(
4
)
1 In einer Wahlgrabstätte dürfen die Nutzungsberechtigten und ihre Angehörigen bestattet werden. 2 Als Angehörige im Sinne dieser Bestimmung gelten:
- die Ehegattin oder der Ehegatte,
- die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner,
- leibliche und adoptierte Kinder,
- die Eltern,
- die Geschwister,
- Großeltern und
- Enkelkinder sowie
- Ehegatten und eingetragene Lebenspartner bzw. -partnerinnen der unter 3, 5 und 7 bezeichneten Personen.
(
5
)
Die Bestattung anderer Personen bedarf neben der Zustimmung der oder des Nutzungsberechtigten zusätzlich der Einwilligung des Friedhofsträgers.
#§ 15
Nutzungszeit der Wahlgrabstätten
(
1
)
1 Die Nutzungszeit beträgt 30 Jahre, beginnend mit dem Tag der Zuweisung. 2 Ausgenommen sind von dieser Festlegung Hattstedt, Husum und Schobüll. 3 Dort beträgt die Nutzungszeit 25 Jahre, beginnend mit dem Tag der Zuweisung. 4 Ausgenommen ist außerdem Niebüll. 5 Dort beträgt die Nutzungszeit 25 Jahre für eine Erdbestattung und 20 Jahre für eine Urnenbestattung, beginnend mit dem Tage der Zuweisung. 6 Das Nutzungsrecht kann auf Antrag nur für die gesamte Grabstätte gegen Zahlung der in der Friedhofsgebührensatzung vorgesehenen Gebühr verlängert oder wiedererworben werden. 7 Wird das Nutzungsrecht nicht verlängert oder wiedererworben, so erlischt es mit Ablauf der Nutzungszeit.
(
2
)
1 Die Nutzungsberechtigten haben selbst für eine rechtzeitige Verlängerung oder einen rechtzeitigen Wiedererwerb zu sorgen. 2 Der Ablauf der Nutzungszeit wird sechs Monate vorher durch einen Hinweis auf der Grabstätte bekannt gemacht.
(
3
)
1 Überschreitet bei einer Bestattung die Ruhezeit die noch laufende Nutzungszeit, so ist das Nutzungsrecht entsprechend zu verlängern, und zwar für alle Grabbreiten der Grabstätte. 2 Die Gebühren richten sich nach der jeweiligen Friedhofsgebührensatzung.
#§ 16
Eingeschränktes Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten
(
1
)
1 Sind auf dem Friedhof genügend freie Grabstätten vorhanden, so kann ohne Vorliegen eines Todesfalles (vgl. § 12 Absatz 2 – Reservierung einer Grabstätte) und nach Ablauf der Nutzungszeit nach § 15 (Erhaltung einer Grabstätte) ein eingeschränktes Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten verliehen werden. 2 Ein Rechtsanspruch auf die Verleihung eines eingeschränkten Nutzungsrechts besteht nicht.
(
2
)
Das eingeschränkte Nutzungsrecht an der Wahlgrabstätte unterliegt den Bestimmungen der Friedhofssatzung und der Friedhofsgebührensatzung in den jeweils geltenden Fassungen mit folgenden Sonderregelungen:
- Das eingeschränkte Nutzungsrecht umfasst nicht das Recht zur Bestattung von Leichen oder zur Beisetzung von Urnen, solange es nicht vorzeitig nach Ziffer 3 endet und in ein uneingeschränktes Nutzungsrecht umgewandelt wird.
- Das eingeschränkte Nutzungsrecht kann abweichend von § 15 für eine kürzere Nutzungszeit verliehen werden.
- Das eingeschränkte Nutzungsrecht endet vorzeitig zu dem Zeitpunkt, an dem in der Wahlgrabstätte eine Leiche bestattet oder eine Urne beigesetzt wird. In diesem Fall gelten ab dem Zeitpunkt der Belegung die Bestimmungen für ein uneingeschränktes Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten.
- Für die Dauer des eingeschränkten Nutzungsrechts ist die ermäßigte Grabnutzungsgebühr nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
- Endet das eingeschränkte Nutzungsrecht vorzeitig nach Ziffer 3, so ist die entrichtete Grabnutzungsgebühr, soweit sie auf den Zeitraum nach der vorzeitigen Beendigung des Nutzungsrechts entfällt, auf die Grabnutzungsgebühr anzurechnen, die ab dem Zeitpunkt der Belegung der Grabstätte für das uneingeschränkte Nutzungsrecht zu entrichten ist.
§ 17
Übertragung oder Übergang von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
(
1
)
1 Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten kann zu Lebzeiten der oder des Nutzungsberechtigten auf eine Angehörige oder einen Angehörigen nach § 14 Absatz 4 übertragen werden. 2 Die Übertragung auf andere Personen bedarf der Zustimmung des Friedhofsträgers.
(
2
)
1 Stirbt die oder der Nutzungsberechtigte, so kann das Nutzungsrecht vom Friedhofsträger auf eine Angehörige oder einen Angehörigen nach § 14 Absatz 4 mit deren oder dessen Zustimmung übertragen werden. 2 Der Vorrang einer Person vor einer anderen bestimmt sich nach der in § 14 Absatz 4 genannten Reihenfolge mit der Maßgabe, dass innerhalb der einzelnen Personengruppen die Person den Vorrang hat, die als Erste einen entsprechenden Antrag stellt.
(
3
)
1 Die Nutzungsberechtigten können das Nutzungsrecht schon zu Lebzeiten für den Fall ihres Ablebens einer Person nach § 14 Absatz 4 oder – mit Zustimmung des Friedhofsträgers – einer anderen Person durch Vertrag übertragen. 2 Eine Ausfertigung des Vertrages ist dem Friedhofsträger unverzüglich einzureichen.
(
4
)
1 Diejenige Person, der das Nutzungsrecht von dem Friedhofsträger nach Absatz 1 oder von dem Nutzungsberechtigten nach Absatz 3 übertragen wird, hat innerhalb von sechs Monaten nach der Übertragung die Umschreibung auf ihren Namen zu beantragen. 2 Die Umschreibung kann versagt werden, wenn die Übertragung nicht hinreichend urkundlich nachgewiesen ist. 3 Solange der Übergang nicht anerkannt ist, sind Bestattungen nicht zulässig.
(
5
)
Der Rechtsübergang des Nutzungsrechts wird wirksam mit der Umschreibung durch den Friedhofsträger.
(
6
)
1 Angehörigen der Verstorbenen darf der Zutritt zu der Grabstätte und deren Pflege nicht verwehrt werden. 2 Die Gestaltung der Grabstätte steht ihnen jedoch nicht zu, soweit sie nicht Nutzungsberechtigte sind.
#§ 18
Rückgabe von Wahlgrabstätten
(
1
)
1 Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit, zurückgegeben werden. 2 Die Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte zulässig, Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers.
(
2
)
Für die Rückgabe von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten besteht kein Rechtsanspruch auf Erstattung von Friedhofsgebühren.
#§ 19
Urnenreihengrabstätten und Urnenwahlgrabstätten
(
1
)
Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Urne vergeben werden.
(
2
)
1 Urnenwahlgrabstätten sind Sondergräber, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit verliehen wird. 2 Es werden Urnenwahlgrabstätten angelegt für eine oder mehrere Urnen.
(
3
)
Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten für Urnengrabstätten die Vorschriften für Reihengrabstätten bzw. Wahlgrabstätten entsprechend.
#§ 20
Grabstätten in einer Gemeinschaftsgrabstätte, Baumgrabstätten
(
1
)
1 Grabstätten in einer Gemeinschaftsgrabstätte können als Reihengrabstätten oder Wahlgrabstätten für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen eingerichtet werden. 2 Die Anlage und Unterhaltung erfolgt für die Dauer der Ruhezeit durch den Friedhofsträger. 3 Der Friedhofsträger errichtet auf der Gemeinschaftsgrabstätte ein gemeinsames Grabmal bzw. legt auf jede Grabstätte eine einheitliche Grabplatte. 4 Als Inschrift werden Vor- und Nachname sowie Geburts- und Sterbejahr der verstorbenen Person aufgenommen. 5 Auf den Grabstätten ohne gemeinschaftlichen Gedenkstein bzw. ohne einheitliche Grabplatten können eigene Gedenksteine bzw. Grabplatten entsprechend der Gestaltungsvorschriften errichtet werden.
(
2
)
1 Baumgrabstätten bzw. Bestattung unter Bäumen sind Grabstätten für Urnenbeisetzungen mit Nutzungsrecht, die an einem vorhandenen oder neu zu pflanzenden Baum erfolgen. 2 Die Anlage und Unterhaltung erfolgt für die Dauer der Ruhezeit durch den Friedhofsträger. 3 Der Baum darf durch sein Wachstum die benachbarten Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. 4 Um die Baumwurzeln zu schonen, dürfen ausschließlich liegende Grabmale oder andere wurzelschonende Gedenktafeln verwendet werden. 5 Pflegeeingriffe in den Gehölzbestand und den Bodenwuchs darf ausschließlich der Friedhofsträger vornehmen.
#§ 21
Grabstätten für perinatal verstorbene Kinder
(
1
)
1 Es werden auf besonderen Grabfeldern Grabstätten für perinatal (d. h. vor, während oder nach der Geburt) verstorbene Kinder angelegt. 2 In diesen Grabstätten können auch Tot- und Fehlgeborene bestattet werden, für die nach staatlichem Recht keine Bestattungspflicht besteht.
(
2
)
1 Die Grabstätten werden für Särge und Urnen angelegt. 2 Sie werden der Reihe nach belegt. 3 Das Nutzungsrecht wird nur im Todesfall für die Dauer von zehn Jahren vergeben. 4 In jeder Grabstätte darf nur eine Bestattung vorgenommen werden. 5 Im Übrigen gilt § 13 Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 3 entsprechend.
#§ 22
Registerführung
1 Der Friedhofsträger führt einen Gesamtplan, einen Lageplan, ein topographisches Grabregister (zweifach) und ein chronologisches Bestattungs-Register der Bestatteten. 2 Dies kann elektronisch erfolgen.
#V. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale
##§ 23
Gestaltungsgrundsatz
Jede Grabstätte ist – unbeschadet der Anforderungen der §§ 25 und 27 für Grabfelder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften – so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck, die Würde des kirchlichen Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage, gewahrt sowie das christliche Empfinden nicht verletzt werden.
#§ 24
Wahlmöglichkeit
(
1
)
1 Neben den Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften werden auch solche mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften angelegt. 2 Die Gestaltungsvorschriften werden in einem für jeden Friedhof angelegten Gestaltungsplan erfasst.
(
2
)
1 Der Friedhofsträger weist bei Erwerb des Nutzungsrechts auf die Möglichkeit hin, ein Nutzungsrecht auf einem Grabfeld mit allgemeinen oder zusätzlichen Gestaltungsvorschriften erwerben zu können. 2 Die den Antrag stellende Person bestätigt durch Unterschrift, auf die Wahlmöglichkeit hingewiesen worden zu sein, und erkennt die für die gewählte Grabstätte geltenden Gestaltungsvorschriften an.
(
3
)
Wird von der Wahlmöglichkeit kein Gebrauch gemacht, erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften.
(
4
)
Mit Übertragung des Nutzungsrechts geht die Verpflichtung zur Einhaltung der Gestaltungsvorschriften auf die neue nutzungsberechtigte Person als Rechtsnachfolgerin über.
#§ 25
Allgemeine Gestaltungsvorschriften für die Anlage von Grabstätten
(
1
)
Der Friedhof ist ein Garten des Lebens, in dem sich die Vielfalt von Gottes Schöpfung und christliche Verantwortung für die Umwelt zeigen sollen.
(
2
)
1 Die Grabstätten sind nur mit Gewächsen zu bepflanzen, durch die benachbarte Grabstätten und öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden. 2 Das Pflanzen von Bäumen und großwüchsigen Sträuchern ist auf den Grabstätten nicht gestattet. 3 Bestehende Gehölze dürfen nur mit Zustimmung des Friedhofsträgers verändert oder beseitigt werden.
#§ 26
Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für die Anlage von Grabstätten
(
1
)
Die Vorschriften dieses Paragraphen gelten für ausgewählte Grabfelder, deren Anlage durch den Friedhofsausschuss des Kirchenkreises beschlossen wird.
(
2
)
1 Die Grabstätten erhalten eine die gesamte Fläche bedeckende Bepflanzung und tragen durch die besondere Gestaltung zu einem ausgewogenen Bild des Friedhofes bei. 2 Nähere Regelungen über die Art der Bepflanzung und die Gestaltung der Grabstätten werden in der Grabmal- und Bepflanzungsordnung sowie den Gestaltungsplänen der einzelnen Friedhöfe getroffen.
#§ 27
Allgemeine Gestaltungsvorschriften für die Errichtung von Grabmalen
(
1
)
1 Für Grabmale sollen nur Naturstein, Holz, geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden. 2 Es sollen keine importierten Grabsteine verwendet werden, die nicht unter fairen Arbeitsbedingungen und mit Kinderarbeit produziert worden sind.
(
2
)
1 Die Mindeststärke stehender Grabmale beträgt bis 110 Zentimeter Höhe zwölf Zentimeter, über 110 Zentimeter Höhe 17 Zentimeter. 2 Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen (z. B. besondere Verdübelung) verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit des Grabmals erforderlich ist.
#§ 28
Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für die Errichtung von Grabmalen
(
1
)
Die Vorschriften dieses Paragraphen gelten für ausgewählte Grabfelder.
(
2
)
1 Das Grabmal muss in seiner Bearbeitung, Form und Farbe so gestaltet sein, dass es sich harmonisch in das angestrebte Gesamtbild einfügt. 2 Nähere Regelungen über die Art der Gestaltung werden in der Grabmal- und Bepflanzungsordnung sowie den Gestaltungsplänen der einzelnen Friedhöfe getroffen.
(
3
)
Für das Grabmal dürfen nur Natursteine, Holz, geschmiedetes oder gegossenes Metall in handwerklicher Ausführung verwendet werden.
(
4
)
1 Nach Maßgabe der Grabmal- und Bepflanzungsordnung sind stehende oder liegende Grabmale zulässig. 2 In dem Gestaltungsplan können Mindestabmessungen in Breite und Höhe vorgeschrieben werden.
(
5
)
Soweit es im Rahmen der Gesamtgestaltung vertretbar ist, können Ausnahmen von diesen Vorschriften, insbesondere für Grabmale von besonderer künstlerischer oder handwerklicher Ausführung zugelassen werden.
(
6
)
Für Grabmale in besonderer Lage kann der Friedhofsträger zusätzliche Anforderungen an Material, Entwurf und Ausführung stellen.
#VI. Anlage und Pflege der Grabstätten
##§ 29
Allgemeines
(
1
)
1 Die Grabstätten müssen binnen sechs Monaten nach der Belegung oder nach dem Erwerb des Nutzungsrechts angelegt sein. 2 Zur gärtnerischen Anlage und Pflege sind die jeweiligen Nutzungsberechtigten verpflichtet. 3 Sie können entweder die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder den Friedhofsträger oder eine zugelassene Friedhofsgärtnerin oder einen zugelassenen Friedhofsgärtner damit beauftragen. 4 Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf des Nutzungsrechts.
(
2
)
1 Der Friedhofsträger ist befugt, stark wuchernde, absterbende oder die Bestattung behindernde Hecken, Bäume und Gehölze zu beschneiden oder zu beseitigen. 2 Verwelkte Blumen, Kränze usw. sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
(
3
)
Die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt allein dem Friedhofsträger.
#§ 30
Grabpflege, Grabschmuck
(
1
)
Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Wildkrautbekämpfungsmitteln sowie von chemischen Reinigungsmitteln zur Grabpflege und Reinigung von Grabmalen ist nicht gestattet.
(
2
)
1 Kunststoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, in Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenanzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. 2 Ausgenommen sind Grabvasen und Markierungszeichen.
(
3
)
Die Verwendung von Blechdosen, Gläsern, Flaschen o. Ä. für die Aufnahme von Schnittblumen ist nicht gestattet.
#§ 31
Vernachlässigung
(
1
)
1 Wird eine Grabstätte nicht vorschriftsmäßig angelegt oder gepflegt, so sind die Verantwortlichen zur Beseitigung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich aufzufordern. 2 Sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, genügt ein auf drei Monate befristeter Hinweis auf der Grabstätte. 3 Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Reihengrabstätten von dem Friedhofsträger kostenpflichtig abgeräumt, eingeebnet und begrünt werden. 4 Bei Wahlgrabstätten kann der Friedhofsträger stattdessen die Grabstätten auf Kosten der Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung einziehen.
(
2
)
1 Vor dem Entzug des Nutzungsrechts sind die Nutzungsberechtigten noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen; sind sie nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, hat eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung sowie ein erneuter, auf drei Monate befristeter Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. 2 Die Verantwortlichen sind in den Aufforderungen und der öffentlichen Bekanntmachung auf die sie treffenden Rechtsfolgen von Absatz 1 und 3 aufmerksam zu machen. 3 In dem Entziehungsbescheid ist darauf hinzuweisen, dass das Grabmal und sonstige bauliche Anlagen entschädigungslos in die Verfügungsgewalt des Friedhofsträgers fallen.
(
3
)
1 Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. 2 Wird die Aufforderung nicht befolgt oder sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, kann der Friedhofsträger den Grabschmuck entfernen. 3 Der Friedhofsträger ist nicht zu einer Aufbewahrung des abgeräumten Materials verpflichtet.
#§ 32
Umwelt- und Naturschutz
Den Erfordernissen des Umwelt- und Naturschutzes ist auf dem Friedhof Rechnung zu tragen.
#VII. Grabmale und bauliche Anlagen
##§ 33
Zustimmungserfordernis
(
1
)
1 Die Errichtung und Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Friedhofsträgers. 2 Sie ist vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmals zu beantragen. 3 Der Antrag ist durch die nutzungsberechtigte Person oder eine bevollmächtigte Person zu stellen.
(
2
)
1 Die Anträge sind in zweifacher Ausfertigung mit folgendem Inhalt einzureichen:
- Grabmalentwurf mit Grundriss sowie Vorder- und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Fundamentierung,
- Wortlaut und Platzierung der Inschrift, der Ornamente und der Symbole unter Angabe der Form und der Anordnung, des Materials sowie seiner Bearbeitung.
2 In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:5 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
(
3
)
1 Die Errichtung, Aufstellung und Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen, Einfriedigungen (Steineinfassungen), Bänke und provisorischer Tafeln bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Friedhofsträgers. 2 Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(
4
)
Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
#§ 34
Prüfung durch den Friedhofsträger
(
1
)
Das Grabmal und der genehmigte Antrag sind dem Friedhofsträger bei der Anlieferung und vor der Errichtung zur Prüfung vorzuweisen.
(
2
)
1 Entspricht die Ausführung des Grabmals nicht dem genehmigten Antrag und ist sie nicht genehmigungsfähig, kann der Friedhofsträger die Errichtung des Grabmals verweigern oder der nutzungsberechtigten Person eine angemessene Frist zur Abänderung oder Beseitigung des Grabmals setzen. 2 Bei bereits errichteten Grabmalen kann der Friedhofsträger nach ergebnislosem Ablauf der Frist die Abänderung oder Beseitigung des Grabmals auf Kosten der nutzungsberechtigten Person veranlassen.
#§ 35
Fundamentierung und Befestigung
(
1
)
1 Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. 2 Als allgemein anerkannte Regeln des Handwerks gelten die Richtlinien des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung.
(
2
)
1 Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, kann die Friedhofsverwaltung aufgrund der jeweiligen Bodenverhältnisse gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 33 bestimmen. 2 Sie kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.
(
3
)
Absatz 1 Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
#§ 36
Gemauerte Grüfte
(
1
)
Soweit auf dem Friedhof gemauerte Grüfte bestehen, können sie im Rahmen der bestehenden Nutzungsrechte für Urnenbestattungen genutzt werden.
(
2
)
1 Die Verleihung neuer Nutzungsrechte an gemauerten Grüften sowie die Errichtung neuer gemauerter Grüfte kann nur ermöglicht werden, wenn durch vertragliche Regelungen sichergestellt wird, dass der Friedhof von entstehenden Kosten freigehalten wird. 2 Im Einzelfall entscheidet der Friedhofsauschuss des Kirchenkreises.
#§ 37
Unterhaltung
(
1
)
1 Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. 2 Verantwortlich und haftbar für alle Schäden, die durch Verletzung dieser Pflicht entstehen, ist die jeweilige nutzungsberechtigte Person.
(
2
)
1 Mängel haben die Verantwortlichen unverzüglich durch zugelassene Gewerbetreibende beseitigen zu lassen. 2 Geschieht dies nicht, so kann der Friedhofsträger das Grabmal oder die bauliche Anlage auf Kosten der Verantwortlichen instand setzen oder beseitigen lassen. 3 Wenn keine unmittelbare Gefahr besteht, erhalten die Verantwortlichen vorher eine Aufforderung. 4 Sind sie nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so sind sie hierauf durch ein Schild auf der Grabstätte oder durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen.
(
3
)
1 Bei unmittelbarer Gefahr ist der Friedhofsträger berechtigt, ohne vorherige Aufforderung an die Verantwortlichen das Grabmal umzulegen oder andere geeignete Maßnahmen durchzuführen. 2 Die Verantwortlichen erhalten danach eine Aufforderung, die Grabstätte oder das Grabmal wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. 3 Geschieht dies nicht, so kann der Friedhofsträger die notwendigen Arbeiten durchführen oder das Grabmal entfernen lassen. 4 Die entstehenden Kosten haben die Verantwortlichen zu tragen.
#§ 38
Entfernung
(
1
)
Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung des Friedhofsträgers entfernt werden.
(
2
)
1 Nach Ablauf des Nutzungsrechts sind die Grabmale einschließlich des Sockels bzw. Fundamentes und sonstige bauliche Anlagen durch die Nutzungsberechtigten zu entfernen, soweit es sich nicht um Grabmale nach § 39 handelt. 2 Geschieht dies nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechts, so ist der Friedhofsträger berechtigt, die Grabstätte abzuräumen oder abräumen zu lassen. 3 Den Nutzungsberechtigten steht eine Entschädigung für abgeräumte Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen nicht zu.
(
3
)
Sofern Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen von dem Friedhofsträger oder in seinem Auftrag abgeräumt werden, können die Nutzungsberechtigten zur Übernahme der Kosten herangezogen werden.
#§ 39
Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale
1 Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs gelten, sind in einer Liste zu erfassen. 2 Die Liste ist in angemessenen Zeitabständen zu aktualisieren. 3 Die erfassten Grabmale unterstehen dem besonderen Schutz des Friedhofsträgers.
#VIII. Leichenräume und Trauerfeiern
##§ 40
Benutzung der Leichenräume
(
1
)
1 Die Leichenräume, soweit vorhanden, dienen zur Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. 2 Sie dürfen nur mit Erlaubnis des Friedhofsträgers bzw. der zuständigen Kirchengemeinde und in Begleitung einer von ihm bzw. ihr beauftragten Person betreten werden.
(
2
)
1 Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. 2 Die Särge sind vor Beginn der Trauerfeier oder der Bestattung endgültig zu schließen.
(
3
)
1 Särge, in denen an anzeigepflichtigen Krankheiten Verstorbene liegen, werden nach Möglichkeit in einem besonderen Leichenraum aufgestellt. 2 Der Zutritt Unbefugter zu diesem Raum sowie das Öffnen des Sarges bedürfen der vorherigen amtsärztlichen Zustimmung.
#§ 41
Trauerfeiern
(
1
)
Trauerfeiern müssen der Würde des Ortes entsprechen und dürfen insbesondere das christliche Empfinden nicht verletzen.
(
2
)
Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(
3
)
Für die kirchliche Trauerfeier verstorbener Glieder der evangelischen Kirche und verstorbener Glieder einer Religionsgemeinschaft, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Schleswig-Holstein, Hamburg oder Mecklenburg-Vorpommern angehören, steht die Kirche zur Verfügung.
(
4
)
Die Aufstellung des Sarges in einem Feierraum kann untersagt werden, wenn die verstorbene Person eine anzeigepflichtige Krankheit gehabt hat oder der Zustand der Leiche eine Aufstellung des Sarges nicht zulässt.
#IX. Haftung und Gebühren
##§ 42
Haftung
(
1
)
Die Nutzungsberechtigten haften für alle Schäden, die durch von ihnen oder in ihrem Auftrag errichtete Grabmale, Einfriedigungen und sonstige Anlagen entstehen.
(
2
)
Der Friedhofsträger ist nicht verpflichtet, zur Verhütung von Schäden, die durch fremde Personen und Tiere hervorgerufen werden, Vorkehrungen zu treffen.
#§ 43
Gebühren
Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen werden die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung erhoben.
#§ 44
Wirksamkeit
1 Die Unwirksamkeit einzelner Regelungen dieser Satzung berührt nicht deren Wirksamkeit als Ganzes. 2 An die Stelle der unwirksamen Regelung soll diejenige wirksame, anwendbare und höherrangige Regelung treten, die der Wirkung nach Sinn und Zweck am nächsten steht.
#§ 45
Inkrafttreten, Bekanntmachung
1 Diese Satzung tritt mit dem Tag nach der Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in Kraft.2# 2 Die Friedhofssatzung des Friedhofsverbandes Friedhofswesen Eiderstedt vom 29. November 2011 wird mit Inkrafttreten dieser Satzung gegenstandslos.
#Anlage
Anlage zu § 1: Verzeichnis der Friedhöfe
Von folgenden Friedhofsträgern sind sämtliche Friedhöfe in Rechtsnachfolge vom Ev.-Luth. Kirchenkreis Nordfriesland übernommen worden:
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Braderup-Klixbüll
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Emmelsbüll-Neugalmsbüll
- Ev.-Luth. Kirchengemeindeverband Friedhofswesen Eiderstedt
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Hattstedt
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Horsbüll
- Ev.-Luth. Christus-Kirchengemeinde Husum
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Niebüll
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Rodenäs
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Schobüll
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1 ↑ Red. Anm.: Die Satzung trat gemäß § 41 Satz 2 der Friedhofssatzung des Ev.-Luth. Nordfriesischen Friedhofswerks vom 21. Dezember 2021 (KABl. 2022 S. 19) mit Ablauf des 31. Januar 2022 außer Kraft.
1 ↑ Red. Anm.: Die Satzung trat gemäß § 41 Satz 2 der Friedhofssatzung des Ev.-Luth. Nordfriesischen Friedhofswerks vom 21. Dezember 2021 (KABl. 2022 S. 19) mit Ablauf des 31. Januar 2022 außer Kraft.