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Geltungszeitraum von: 28.11.1999

Geltungszeitraum bis: 31.01.2022

Richtlinien
zum Evangelischen Gottesdienstbuch1#

Vom 26. August 1999

(KABl S. 78)2#

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Grundsätzliches
  1. Das Evangelische Gottesdienstbuch öffnet Gestaltungsräume und zeigt viele Möglichkeiten, den Gottesdienst zu feiern. Es tut dies zugleich in der Bindung an die Tradition des Gottesdienstes unserer Kirche.
    Alle Entscheidungen zur Gestaltung des Gottesdienstes sollen in der Gemeinschaft der Kirchgemeinde und in der Gemeinschaft aller Kirchgemeinden in der Landeskirche getroffen werden. Zuständig ist der jeweilige Kirchgemeinderat (§ 31 Kirchgemeindeordnung3#) gemeinsam mit den in der Gemeinde tätigen Pastoren, Kirchenmusikern und anderen Mitarbeitern (§§ 30 und 52 KGO4#).
  2. Die Gottesdienstliturgie richtet sich in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs an Grundform I aus. Die angebotenen Variationsmöglichkeiten sollen so eingesetzt werden, dass die Gemeinde darauf vertrauen kann, ihren Gottesdienst wiederzuerkennen und sich in ihm zu Hause zu fühlen.
  3. Wesentliches Anliegen auch des Evangelischen Gottesdienstbuches ist es, dass im Gottesdienst möglichst jeweils mehrere Personen Aufgaben übernehmen: Besonders die Begrüßung an der Eingangstür, die Lesungen, die musikalische Ausgestaltung, das Einsammeln der Kollekte, das Fürbittgebet, die Abkündigungen und die Mitwirkung bei Abendmahlsfeiern sind dazu geeignet, dass sich dabei Kirchenälteste, Lektoren und andere Gemeindeglieder verantwortlich beteiligen.
  4. Vor jedem Gottesdienst treffen sich alle, die Aufgaben übernommen haben, zum gemeinsamen Rüstgebet (z. B. nach EG 675).
  5. Die zum Singen vorgesehenen Stücke der Liturgie sollen nach Möglichkeit auch gesungen werden. Besonders wird darauf hingewiesen, dass das Vaterunser beim Heiligen Abendmahl von der ganzen Gemeinde gesungen werden kann (z. B. EG 716).
  6. Die Gemeinde erhebt sich zu folgenden Stücken: Lesungen, Glaubensbekenntnis, Vaterunser, Einsetzungsworte und Segen (siehe auch die Hinweise in der Ordnung des Gottesdienstes, EG 679).
    Zu den Körperhaltungen im Gottesdienst kann neben dem Stehen, Sitzen und Gehen auch das Knien gehören. Es empfiehlt sich besonders beim Empfang des Heiligen Abendmahls, aber auch bei Gebeten und bei der Beichte. Allerdings müssen die Voraussetzungen dafür in der Gestaltung des Altarpodestes bzw. des Gestühls gegeben sein.
  7. Die Einführung zum Evangelischen Gottesdienstbuch (Seiten 11 bis 19) und die über das ganze Buch verteilten Erläuterungen zu den einzelnen Abschnitten sollen unbedingt beachtet werden. Sie geben Anleitung, mit der Liturgie, ihren Varianten und Bausteinen sachgemäß umzugehen. Besonders für den Gebrauch der „Gottesdienste in offener Form“ wird auf die Erläuterungen Seite 203 verwiesen.
Einzelnes
8.
Die Psalmen im Proprium sind in die Form gebracht, die sich zum Singen im Wechsel eignet. Werden sie gesprochen, kann auch die ausführlichere Textfassung im Lektionar oder, wenn für den jeweiligen Sonntag vorhanden, die Fassung im Evangelischen Gesangbuch verwendet werden.
9.
Kanzelgruß und Kanzelsegen (siehe hierzu die Erläuterungen Seiten 42 und 43) sollten auch dann nicht entfallen, wenn der Prediger zugleich Liturg ist. Sie behalten ihren Sinn als Eröffnung und Abschluss der Predigt.
10.
Zu den Abkündigungen wird auf die Erläuterungen Seite 548 verwiesen. Es wird unterstrichen, dass die Fürbitte für einzelne Gemeindeglieder (Kasualien) und die Fürbitte für besondere Anliegen des Gemeindelebens vor dem Fürbittgebet angekündigt werden sollen (siehe Seite 44). Es empfiehlt sich dafür auch die bisherige Stelle für die Abkündigungen nach der Predigt vor dem Kanzelsegen.
11.
Im Abendmahlsteil sollen im Laufe des Kirchenjahres die im Proprium angebotenen verschiedenen Präfationsgebete genutzt werden. Das seit alters in der mecklenburgischen Landeskirche in Gebrauch stehende Präfationsgebet (bisherige Agende I, Altarausgabe Seite 240 b und c) kann weiter in Gebrauch bleiben. Es ist besonders für die Passionszeit empfohlen.
Das Sanctus wird in der vertrauten Form (EG Seite1152 f.) gesungen.
Auch kann die auf Martin Luther zurückgehende Melodie der Einsetzungsworte in Gebrauch bleiben (bisherige Agende I, Altarausgabe Seite 23 im Anhang D, Ausgabe für den Pfarrer Seite 35 im Anhang D).
12.
Fällt der 6. Januar (Fest der Erscheinung des Herrn, Epiphanias) auf einen Wochentag soll an ihm ein Gottesdienst (am Abend, außer am Sonnabend) angeboten werden. Wird am 6. Januar kein Gottesdienst gehalten, tritt das Proprium des Epiphaniasfestes an die Stelle des ersten Sonntages nach Epiphanias.
13.
Das Evangelische Gottesdienstbuch sollte als Agende zum Gottesdienst auf jedem Altar vorzufinden bzw. so erreichbar sein, dass es für alle Gottesdienste und gottesdienstlichen Veranstaltungen jederzeit benutzt werden kann. Dabei ist darauf zu achten, dass das Gottesdienstbuch nach Gottesdiensten und Veranstaltungen nicht aufgeschlagen liegenbleibt, sondern geschlossen wird.

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1 ↑ Red. Anm.: Die Verwaltungsvorschrift trat gemäß Nummer 1 der Verwaltungsvorschrift zur Aufhebung der Richtlinien zum Evangelischen Gottesdienstbuch der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs (Gottesdienstbuchverwaltungsvorschrift – GDBWvW) vom 2. Dezember 2021 (KABl. 2022 S. 7) mit Ablauf des 31. Januar 2022 außer Kraft. Sie galt zuvor auf dem Gebiet der ehemaligen Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs bis zu einer anderweitigen Regelung durch die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland weiter, soweit sie der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widersprach oder im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wurde, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung.
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2 ↑ Red. Anm.: Die Verwaltungsvorschrift wurde ohne Eingangsformel bekannt gemacht. Der Bekanntmachungstext enthielt jedoch eine Vorbemerkung, die wie folgt lautete: „In Ausführung von § 2 Absatz 2 des Kirchengesetzes vom 21. März 1999 über die Ordnung des Gottesdienstes (KABl S. 12) erlassen.“
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3 ↑ Red. Anm.: Gemeint ist die Kirchgemeindeordnung der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs vom 20. März 1969 (KABl S. 28) in der jeweiligen Fassung, die gemäß Teil 1 § 2 Absatz 1 Nummer 4 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) am 27. Mai 2012 außer Geltung trat.
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4 ↑ Red. Anm.: Gemeint ist die Kirchgemeindeordnung der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs vom 20. März 1969 (KABl S. 28) in der jeweiligen Fassung, die gemäß Teil 1 § 2 Absatz 1 Nummer 4 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) am 27. Mai 2012 außer Geltung trat.