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Geltungszeitraum von: 21.12.1999

Geltungszeitraum bis: 31.01.2022

Kirchengesetz
über die Einführung des
„Evangelischen Gottesdienstbuches“ in
der Pommerschen Evangelischen Kirche
(Agende für die Evangelische Kirche der Union und für die Vereinigte Evangelisch-Lutherische Kirche Deutschlands)1#

Vom 17. Oktober 1999

(ABl. S. 177; 2000 S. 78)

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Die Landessynode hat aufgrund von Artikel 126 Absatz 3 der Kirchenordnung folgendes Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1

Das von der Synode der Evangelischen Kirche der Union am 5. Juni 1999 beschlossene „Evangelische Gottesdienstbuch“ (Agende der Evangelischen Kirche der Union, Band 1) wird in der Pommerschen Evangelischen Kirche nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eingeführt.
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§ 2

Die „Grundformen des Gottesdienstes“ werden gemäß Artikel 126 Absatz 3 der Kirchenordnung für den Gebrauch in den Gemeinden genehmigt. Sie treten in der Pommerschen Evangelischen Kirche an die Stelle der Gottesdienstordnungen der Agende von 1959. Die der Tradition der PEK entsprechende Grundform I ist in der Regel für den Gottesdienst an Sonn- und Feiertagen zu gebrauchen.
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§ 3

Die ausgeformten Liturgien, die Gottesdienste in offener Form, die nach Kirchenjahr und Anlass wechselnden Stücke sowie die weiteren Textvorschläge werden zum Gebrauch empfohlen.
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§ 4

Wird das Apostolische Glaubensbekenntnis gesprochen, so soll es der Fassung folgen, die im Gottesdienstbuch in der ausgeführten Liturgie I wiedergegeben ist.Entsprechendes gilt für das Glaubensbekenntnis von Nizäa-Konstantinopel. Im Abendmahlsteil sollen die Einsetzungsworte in der Regel in der Fassung gesprochen werden, die im Gottesdienstbuch unter der ausgeführten Liturgie I formuliert ist.Die gottesdienstlichen Lesungen folgen in der Regel der jeweils gültigen Perikopenordnung für Sonn- und Feiertage.
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§ 5

Die Kirchenleitung wird ermächtigt, Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz zu erlassen.
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§ 6

Das Gesetz tritt am Tag seiner Verkündung in Kraft.2#

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1 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz trat gemäß Artikel 2 des Kirchengesetzes zur Aufhebung von Rechtsvorschriften aufgrund der Einführung des Evangelischen Gottesdienstbuchs in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Gottesdienstbuchaufhebungsgesetz – GDBAufhebG) vom 10. Dezember 2021 (KABl. 2022 S. 6) mit Ablauf des 31. Januar 2022 außer Kraft. Es galt zuvor auf dem Gebiet der ehemaligen Pommerschen Ev. Kirche bis zu einer anderweitigen Regelung durch die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland weiter, soweit es der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widersprach oder im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wurde, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung.
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2 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz trat am 21. Dezember 1999 in Kraft.